Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte abgewiesen (Asylantrag offensichtlich unbegründet)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger (Eheleute und Kind aus dem Kosovo) klagten gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge durch das BAMF. Streitgegenstand war, ob die Anträge offensichtlich unbegründet sind und Abschiebungsverbote nach §60 AufenthG bestehen. Das VG Düsseldorf hielt an der Beurteilung des Eilverfahrens fest und wies die Klage als unbegründet ab, da die Kläger keine substanziierten entgegenstehenden Einwendungen vorbrachten. Kosten wurden den Klägern auferlegt; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung von Abschiebungsverboten als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Asylantrag kann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn die vorgetragenen Verfolgungsgründe unsubstantiiert sind und weder Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach §60 AufenthG erkennbar sind.
Für die gerichtliche Überprüfung eines Asylentscheids ist auf den für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt gemäß §77 AsylVfG abzustellen; nicht substantiierte Nachträge begründen keinen anderen Entscheidungsinhalt.
Die Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ist zulässig, wenn die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§84 VwGO).
Die Kosten- und Vollstreckbarkeitsfolge richtet sich nach den in der Entscheidung genannten Vorschriften (insbesondere §§154, 159 VwGO, 100 ZPO; §167 VwGO i.V.m. §§708 Nr.11, 711 ZPO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger, Eheleute und ein Kind, sind in den Jahren 0000, 0000 und 0000 in Q. in Kosovo geboren.
Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet stellten sie am 25. Januar 2012 einen Asylantrag, zu dessen Gründen sie am 31. Januar 2012 von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) angehört worden sind. Dabei gaben sie im Wesentlichen an, sie hätten wegen Problemen mit Albanern das Land verlassen. Im Kosovo seien die Lebensbedingungen für sie schwierig gewesen.
Das Bundesamt lehnte die Asylanträge mit Bescheid vom 2. Mai 2012 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ebenfalls offensichtlich nicht vorliegen und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht gegeben sind; außerdem forderte es die Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise nach Kosovo auf. In dem Bescheid wurde ausgeführt, weder die allgemeine Lage noch die in der Anhörung vorgetragenen Gründe rechtfertigten eine Entscheidung zugunsten der Kläger. Die Behauptung, der Kläger zu 1. werde in Kosovo von Behörden gesucht, sei substanzlos. Die vorgetragene nichtstaatliche Verfolgung liege 10 Jahre zurück und sei daher für die Ausreise nicht mehr ursächlich.
Am 7. Mai 2012 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug nehmen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Mai 2012 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG vorliegen,
äußerst hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide.
Der gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist mit Beschluss vom 21. Mai 2012 abgelehnt worden (7 L 799/12.A).
Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 sind die Kläger zur Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 7 L 799/12.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 VwGO.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Zur Begründung wird auf den Beschluss der Einzelrichterin vom 21. Mai 2012 in dem Eilverfahren 7 L 799/12.A verwiesen. Den dortigen Ausführungen sind die Kläger inhaltlich nicht entgegengetreten, so dass daran auch bezogen auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 AsylVfG) festzuhalten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO, 83b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.