Asyl Roma aus Serbien/Montenegro: keine Abschiebungshindernisse wegen Erkrankungen
KI-Zusammenfassung
Roma aus Serbien und Montenegro begehrten Asyl, Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG sowie hilfsweise Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG wegen behaupteter Diskriminierung und schwerer Erkrankungen. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab. Die geltend gemachten Krankheiten seien in Serbien/Montenegro, insbesondere im Raum Belgrad, grundsätzlich behandelbar; eine relevante Verweigerung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung für Roma sei nicht belegt. Auch wirtschaftliche Zugangshindernisse seien angesichts Pflichtversicherung, kostenfreier Behandlungen u.a. bei Diabetes und erreichbarer Registrierung nicht substantiiert dargetan.
Ausgang: Klage auf Asylanerkennung sowie Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Asylklageverfahren ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).
Ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt voraus, dass im Zielstaat eine erforderliche Behandlung nicht verfügbar oder für den Betroffenen tatsächlich unerreichbar ist.
Die bloße pauschale Behauptung, Angehörige einer Minderheit seien faktisch von Sozialleistungen ausgeschlossen, genügt nicht; es bedarf einer nachvollziehbaren Darlegung konkreter tatsächlicher Zugangshindernisse.
Dass medizinische Versorgung im Zielstaat existiert und vom Betroffenen vor der Ausreise tatsächlich in Anspruch genommen wurde, spricht regelmäßig gegen die Annahme, eine Behandlung sei wegen Zugehörigkeit zu einer Minderheit generell nicht erreichbar.
Über die Klage kann bei Ausbleiben der ordnungsgemäß geladenen Beteiligten ohne sie verhandelt und entschieden werden, wenn ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige und gehören zum Volk der Roma. Vor der Ausreise lebten sie in Obrenovac in der Nähe von Belgrad. Im Oktober 2001 reisten die Kläger in das Bundesgebiet ein und beantragten die Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gaben sie bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) im Wesentlichen an, im September 2001 auf dem Weg von der Arbeit nach Hause in einem Bus von Skinheads angegriffen und geschlagen worden zu sein; der Kläger zu 1. habe dabei eine Gehirnerschütterung erlitten und sich deshalb in die Neurologische Psychiatrie des Krankenhauses Dragisa Mirkovic" in Belgrad begeben müssen, wo man ihn vierzehn oder fünfzehn Tage lang stationär behandelt habe.
Mit Bescheid vom 8. April 2002, als Einschreiben zur Post gegeben am 9. April 2002, lehnte das Bundesamt die Asylanträge als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien zur Ausreise auf.
Dagegen haben die Kläger am 17. April 2002 Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung berufen sie sich auf die allgemeine Lage von Roma in Serbien und Montenegro. Ferner haben sie ärztliche Unterlagen übersandt, wonach sie an verschiedenen Krankheiten leiden; hierzu machen sie geltend, die Erkrankungen seien in Serbien und Montenegro nicht ausreichend behandelbar; jedenfalls könnten sie die erforderliche medizinische Versorgung nicht erhalten, da deren Finanzierung nicht gesichert sei; als Roma seien sie faktisch von sämtlichen staatlichen Sozialleistungen ausgeschlossen.
Mit Beschluss vom 23. April 2002, Az. 7 L 1346/02.A, hat das erkennende Gericht den Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Einen von dem Kläger zu 1. gestellten Abänderungsantrag hat das Gericht mit Beschluss vom 21. Februar 2003, Az. 7 L 557/03.A, ebenfalls abgelehnt. Einen weiteren Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 23. April 2002, der unter dem Az. 7 L 2728/04.A anhängig war, haben die Kläger zurückgenommen, nachdem ihre für den 7. September 2004 vorgesehene Abschiebung wegen des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 2. von der Ausländerbehörde storniert worden war.
Die Kläger, für die in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. April 2002 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 7 L 1346/02.A, 7 L 557/02.A und 7 L 2728/04.A, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes, der ebenfalls beigezogenen Ausländerakten des Oberbürgermeisters der Stadt S2 sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisquellen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte über die Klage entscheiden, obwohl im Termin zur mündlichen Verhandlung für die Kläger niemand erschienen ist. Die Kläger waren über ihren Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Ihr persönliches Erscheinen war nicht angeordnet. Erhebliche Gründe im Sinne der §§ 173 VwGO, 227 Abs. 1 ZPO für eine Aufhebung des Termins waren weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 8. April 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) gegen die Beklagte offensichtlich weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen; auch haben sie keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und Aufhebung der Abschiebungsandrohung. Zur näheren Begründung verweist das Gericht zunächst auf seine Ausführungen in den Beschlüssen vom 23. April 2002 und 21. Februar 2003, ergangen in den zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 7 L 1346/02.A und 7 L 557/03.A, die es nach erneuter Überprüfung auch gegenwärtig für zutreffend hält. Hinzuzufügen ist mit Blick auf das Vorbringen der Kläger, es lägen krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vor, dass auch die hierzu in dem letzten Rechtsschutzverfahren 7 L 2728/04.A übersandten amtsärztlichen Stellungnahmen vom 30. August 2004 sowie die im Klageverfahren übersandten Atteste des Facharztes für Allgemeinmedizin I aus S2 vom 16. Juli 2004 keine abweichende Einschätzung rechtfertigen. Soweit diesen Unterlagen neue oder gegenüber dem Gericht bis dahin noch nicht geltend gemachte Diagnosen zu entnehmen sind (betreffend Kläger zu 1.: arterielle Hypertonie, Migräne, Hypercholesterinaemie, Prostatahyperplasie; betreffend die Klägerin zu 2.: insulinpflichtiger Diabetes mellitus, paranoide Schizophrenie, Herzinsuffizienz), handelt es sich ebenfalls um Erkrankungen, die in Serbien und Montenegro, zumal in der Hauptstadt Belgrad, in deren Nähe die Kläger vor der Ausreise gewohnt haben, behandelt werden können.
Vgl. etwa Auskünfte der Deutschen Botschaft in Belgrad vom 22. April 2004 an das Bundesamt (betreffend eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie), vom 24. Februar 2004 und 3. Juli 2003 an das VG Münster (betreffend insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2), vom 13. Januar 2004 an das VG Düsseldorf (betreffend Diabetes mellitus), vom 17. Dezem-ber 2003 (betreffend eine paranoid- halluzinatorische Psychose), vom 4. März 2003 an das VG Gelsenkirchen (betreffend arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus und Herzinsuffizienz).
Allgemein gilt, dass nur sehr wenige Erkrankungen in Serbien und Montenegro wegen fehlender Ausrüstung grundsätzlich nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Belgrad und alle größeren Städte des Landes sind mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken, wenn auch die hygienischen Standards nicht immer westlichen Vorstellungen entsprechen. Die Medikamentenversorgung hat sich in der letzten Zeit erheblich verbessert.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) vom 24. Februar 2004, S. 29 f.
Insbesondere hat sich auch die Versorgung staatlicher Apotheken mit Insulinpräparaten und dem notwendigen Zubehör stabilisiert.
Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Münster vom 24. Februar 2004.
Ferner spricht nichts für die Annahme, dass die Kläger aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen daran gehindert wären, sich in ihrem Heimatland in medizinische Behandlung zu begeben. In Serbien und Montenegro besteht im Bereich der Krankenversicherung eine gesetzliche Pflichtversicherung. Private Krankenversicherungen gibt es nicht. Die Details der gesetzlichen Versicherung regeln die Krankenversicherungsgesetze der beiden Republiken, die im Wesentlichen übereinstimmen. So ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung eine Registrierung notwendig (wobei eine ärztliche Notfallversorgung jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet ist). Die Pflichtversicherung gilt für alle Arbeitnehmer und deren Familienangehörige. Gemeldete anerkannte Arbeitslose und anerkannte Sozialhilfeempfänger einschließlich Familienangehörige sind versichert, zahlen aber keine Versicherungsbeiträge. Sie werden also de facto kostenfrei behandelt. Grundsätzlich kostenfrei, unabhängig vom Status des Patienten, werden u.a. Zuckerkrankheiten behandelt. Dies gilt auch für Angehörige der Volksgruppe der Roma. Diese genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Gelegentlich gibt es Hinweise auf diskriminierendes Verhalten durch Angehörige medizinischer Einrichtungen gegenüber Roma. Dieses beschränkt sich in der Regel jedoch auf abweisendes oder unfreundliches Verhalten. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind nicht bekannt. Anfang 2003 wurden in allen staatlichen Gesundheitsinstitutionen sog. Patientenanwälte eingeführt, bei denen Beschwerde über pflichtwidriges oder unfreundliches Verhalten des medizinischen Personals erhoben werden kann.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) vom 24. Februar 2004, S. 28 f.; vgl. ferner etwa Auskünfte der Deutschen Botschaft in Belgrad vom 6. August 2004 an das VG Stade und vom 28. Mai 2001 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Diese Auskunftslage zur medizinischen Betreuung von Roma in Serbien und Montenegro findet ihre Bestätigung darin, dass der Kläger zu 1. ausgehend von seinem Vorbringen gegenüber dem Bundesamt mehrfach, zuletzt kurz vor der im Oktober 2001 erfolgten Ausreise, in Belgrad in stationärer Behandlung war. Damit ist die im Klageverfahren pauschal aufgestellte Behauptung, für Roma stünden soziale Rechte nur auf dem Papier, widerlegt. Aus welchen Gründen es den Klägern nunmehr, anders als vor der Ausreise, nicht mehr möglich sein sollte, sich in Belgrad in ärztliche Behandlung zu begeben, ist nicht ersichtlich, insbesondere nicht dargelegt. Soweit in der Auskunftslage auf besondere Schwierigkeiten hingewiesen wird, denen sich aus dem Kosovo zugereiste Roma und Albaner bei der Gesundheitsversorgung im übrigen Serbien ausgesetzt sehen,
vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update zur sozialen und medizinischen Lage der intern Vertriebenen vom 1. März 2004,
sind die Kläger, die aus der Gegend von Belgrad stammen und dort, wie sich aus ihren im Asylverfahren vorgelegten Personalausweisen ergibt, auch registriert sind (oder jedenfalls waren), hiervon nicht in dieser Weise betroffen. Hinzu kommt, dass zwei Söhne im Heimatland leben, die ihnen als Anlaufstelle dienen mögen und im Umgang mit den Behörden behilflich sein können. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Kläger sich den für eine kostenfreie Behandlung in staatlichen Einrichtungen erforderlichen Gesundheitsausweis ohne größere Schwierigkeiten ausstellen lassen können. Zwar mag es sein, dass die Erledigung der Formalitäten, soweit die Kläger sich nicht bereits von Deutschland aus darum kümmern können, eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird. Die durchgehend erforderliche Versorgung der Klägerin zu 2. mit Insulin ist gleichwohl sichergestellt, da die Ausländerbehörde der Stadt S2 mit Schreiben vom 23. September 2004 zugesagt hat, sie vor der Ausreise mit den nötigen Geräten zur Blutzuckerkontrolle und einem Monatsbedarf an Insulin und Spritzen auszustatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.