Feststellungsklage: Ärztekammer an Anerkennung durch LÄK Hessen gebunden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Facharzt und Veranstalter von 80‑Stunden-Kursen zur psychosomatischen Grundversorgung, begehrt festzustellen, dass die Beklagte an die Anerkennung seiner Kurse durch die Landesärztekammer Hessen gebunden ist. Streitpunkt ist die Auslegung von § 4 Abs. 8 WBO zur örtlichen Zuständigkeit und gegenseitigen Anerkennung. Das VG Düsseldorf gab der Klage statt und hielt fest, dass die Beklagte die hessische Anerkennung nicht durch eine eigenständige inhaltliche Neubewertung ignorieren darf; ein generelles Verbot von Auslandskursen ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 8 WBO.
Ausgang: Feststellungsantrag des Klägers, dass die Beklagte an die Anerkennung durch die LÄK Hessen gebunden ist, wurde stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vorschrift der Weiterbildungsordnung, die die Anerkennung von Kursen durch die jeweils für den Ort der Veranstaltung zuständige Ärztekammer regelt, begründet ein konkretes Rechtsverhältnis zum Veranstalter, das nach § 43 VwGO feststellungsfähig ist.
Eine Ärztekammer ist grundsätzlich verpflichtet, eine von der für den Veranstaltungsort zuständigen Ärztekammer getroffene Anerkennungsentscheidung zu akzeptieren; andere Kammern dürfen diese Entscheidung nicht durch eine umfassende inhaltliche Neubewertung ersetzen.
Die inhaltliche Beschränkung, wonach Kurse den von der Ärztekammer vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen müssen, berechtigt andere Kammern nicht zu einer eigenständigen Überprüfung der Anerkennungsentscheidung, sofern diese auf bundesweit abgestimmten Anforderungen oder Empfehlungen beruht.
Aus einer Regelung zur örtlichen Zuständigkeit folgt nicht ohne Weiteres ein Verbot der Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen im Ausland; eine solche Auslegung würde über die Satzungskompetenz der Kammern hinausgehen.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte hinsichtlich der vom Kläger abgehaltenen Kurse zum Thema „Psychosomatische Grundversorgung“ an deren Anerkennung durch die Landesärztekammer Hessen gebunden ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Facharzt für psychotherapeutische Medizin. Er betreibt eine Praxis u.a. in G und ist Mitglied der Landesärztekammer Hessen (LÄK Hessen). Seit Jahren veranstaltet er im Rahmen der Facharztausbildung der Gynäkologen und Fachärzte für Allgemeinmedizin 80-Stunden Kurse zum Thema "Psychosomatische Grundversorgung", die jeweils ganz überwiegend in D/Mallorca, im übrigen in Hessen stattfinden. Die Kurse werden vom Gutachterausschuss im Weiterbildungswesen der LÄK Hessen regelmäßig anerkannt.
Unter dem 17. Oktober 2005 schrieb die Beklagte – offenbar aus Anlass eines ihr konkret vorliegenden Antrags eines Kursteilnehmers - den Kläger an, um ihm mitzuteilen, die von ihm veranstalteten Kurse seien, da sie in Mallorca stattfänden, wo die örtliche Zuständigkeit, § 4 Abs. 8 der Weiterbildungsordnung der Beklagten (WBO), einer deutschen Ärztekammer nicht gegeben sei, nicht anerkennungsfähig. Sie bitte den Kläger deshalb, seine Kursteilnehmer auf diesen Umstand hinzuweisen, damit Missverständnisse im Bereich der Beklagten vermieden werden könnten. Eine Anerkennung durch die LÄK Hessen sei für die Beklagte nicht bindend.
Der Kläger zeigte sich erstaunt über diese Auffassung, wies auf die hessische Anerkennung sowie auf seine Mitgliedschaft auch in der zuständigen spanischen Ärztekammer und deren Anerkennung der Kurse hin. Die Beklagte hielt auch nach Befassung der "zuständigen Gremien" (vgl. Schreiben an den Kläger vom 29. November 2005) an seiner Auffassung fest und vermerkte in der Akte unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 8 WBO :
"Der Präsident entscheidet, dass eine Anerkennung von Kursen außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Ärztekammer Nordrhein nach diesen Vorgaben der Weiterbildungsordnung nicht erfolgen kann".
Nachdem der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten geltend gemacht hatte, seine unter Berücksichtigung der einschlägigen Leitlinien der Bundesärztekammer abgehaltenen Kurse seien mit Wirkung für alle anderen Ärztekammern anerkannt worden, und an die rechtsmittelfähige Bescheidung erinnert hatte, teilte die Beklagte unter dem 12. März 2007 mit, die Angelegenheit sei ausgeschrieben, zu weiteren Aktivitäten sehe sie sich nicht veranlasst.
Der Kläger hat daraufhin am 7. Mai 2007 die vorliegende Klage erhoben, mit welcher er weiter die Anerkennung seiner Kurse durch die Beklagte erstrebt. Er stellt Aufbau und Inhalt seiner Fortbildungen dar und macht geltend, die von der Beklagten im vorliegenden Fall vertretene Auffassung zur örtlichen Zuständigkeit widerspreche deren sonstiger Praxis. So sei die Teilnahme eines Arztes aus dem Kammerbezirk an einer von der bayerischen Ärztekammer in Österreich durchgeführten Veranstaltung nicht beanstandet worden. Die in Norderney abgehaltenen Kurse der Nordrheinischen Akademie für Fort- und Weiterbildung würden regelmäßig anerkannt.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte hinsichtlich der vom Kläger abgehaltenen Kurse zum Thema "Psychosomatische Grundversorgung" an deren Anerkennung durch die Landesärztekammer Hessen gebunden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig. Da der Kläger nicht Mitglied der Beklagten sei, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Ein konkretisiertes Rechtsverhältnis, welches Zulässigkeitsvoraussetzung sei, sei nicht gegeben. Es gehe dem Kläger lediglich um die Klärung abstrakter Rechtsfragen. Im übrigen sei die Klage auch unbegründet, da die Ausgestaltung der Kurse nicht den Anforderungen des einschlägigen Modellcurriculums der Bundesärztekammer entspreche.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Insbesondere geht es nicht, wie die Beklagte meint, lediglich um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage. Vielmehr ist Klagegegenstand die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 VwGO. Das folgt daraus, dass § 4 Abs. 8 WBO, um dessen Anwendung hier gestritten wird, die Anerkennung von Kursen und deren Leitern ausdrücklich vorsieht. Der Kläger ist aber sowohl Veranstalter als auch Leiter der hier streitigen Kurse betreffend die psychosomatische Grundversorgung. Indem die Weiterbildungsordnung sich nicht darauf beschränkt, im Fall eines jeden Absolventen die Fortbildungseignung von derartigen Kursen festzustellen, sondern deren Anerkennung gegenüber dem Veranstalter allgemein ausspricht oder versagt, schafft sie ein Rechtsverhältnis der Kammer zu diesem. Gerade um die Klärung dieses Verhältnisses geht es hier.
Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist an die Anerkennung der vom Kläger veranstalteten Kurse durch die LÄK Hessen gebunden. Diese ist die in § 4 Abs. 8 WBO angesprochene "für den Ort der Veranstaltung zuständige Ärztekammer".
Wenn die WBO in § 4 Abs. 8 vorsieht, dass die zuständige Ärztekammer die Weiterbildungskurse anerkennt, so ist damit zweierlei geregelt. Einmal verpflichtet sich die Beklagte zur Anerkennung von Kursen in ihrem Zuständigkeitsbereich. Zum anderen enthält die Vorschrift mit dem allgemeinen Verweis auf die zuständige Ärztekammer aber auch eine Kollisionsnorm. Der Satzungsgeber hat sich durch den Erlass der Vorschrift auch verpflichtet, Anerkennungen durch andere Ärztekammern zu akzeptieren, indem er Absolventen derartiger Kurse nicht – wie es hier wohl vorgekommen ist - entgegenhält, die Kurse entsprächen inhaltlich nicht den an die Weiterbildung auf dem jeweiligen Sachgebiet zu stellenden Anforderungen. Die in § 4 Abs. 8 Satz 2 WBO enthaltene Einschränkung, wonach die Kurse den "von der Ärztekammer vorgeschriebenen Anforderungen" entsprechen müssen, kann nicht dazu führen, dass jeder von einer anderen Ärztekammer anerkannte Kurs von der Beklagten in allen Einzelheiten, bis hin zu der ihren Vorstellungen entsprechenden Zweckmäßigkeit der Ausgestaltung, überprüft werden kann. Das folgt ohne weiteres aus einer systematischen Auslegung beider Sätze des § 4 Abs. 8 WBO. Wäre Satz 2 nämlich in dem zuletzt umrissenen Sinn zu verstehen, dann liefe Satz 1 völlig leer. Dieses Verständnis würde, auf alle Weiterbildungsordnungen übertragen, darauf hinauslaufen, dass für jeden Kurs in jedem Kammerbezirk eine eigene Anerkennungsentscheidung nach jeweils eigenen Vorstellungen getroffen werden könnte. Das war von § 4 Abs. 8 Satz 1 WBO (und ähnlichen Vorschriften in anderen Weiterbildungsordnungen) mit dem Hinweis auf die (eine) jeweils zuständige Kammer offensichtlich nicht beabsichtigt.
Die Bedeutung von § 4 Abs. 8 Satz 2 WBO beschränkt sich deshalb auf die erste der in Satz 1 angesprochenen Entscheidungen, nämlich die Anerkennung durch die örtlich zuständige Ärztekammer. Die Beklagte hat sich mit dieser Regelung für die originär von ihr auszusprechenden Anerkennungen darauf festgelegt, dass diese nur erfolgen können, wenn der fragliche Kurs den Anforderungen etwa in Teil B der WBO über die einzelnen Weiterbildungen entspricht und auch mit etwaigen Muster-Curricula, die, wie hier, in ständiger Praxis der Anerkennung zu Grunde gelegt werden, vereinbar ist. Eine inhaltliche Kontrolle der von einer anderen Kammer getroffenen Entscheidung soll durch Satz 2 der Vorschrift nicht eröffnet werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch die anerkennende Kammer auf Grund ihrer WBO entsprechende Anforderungen stellt und dass deren Entscheidung den "bundesweit abgestimmten Anforderungen" (so § 4 Abs. 9 Satz 2 der WBO der LÄK Niedersachsen), insbesondere den Empfehlungen der Bundesärztekammer (vgl. § 4 Abs. 8 Satz 2 der WBO der bayerischen LÄK) entspricht. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass § 4 Abs. 10 der Muster-WBO des Bundes einen entsprechenden Satz 2 nicht enthält. Die Muster-WBO regelt nur, dass Kurse, deren Ableistung in den Abschnitten I und II der Muster-WBO vorgeschrieben ist, der vorherigen Anerkennung der jeweils zuständigen Ärztekammer bedürfen. Diese inhaltlich sicher nicht abweichende Vorschrift verleitet schon nach ihrem Wortlaut nicht zu der Annahme, eine andere als die anerkennende Kammer hätte das Recht, die Anerkennung zu ignorieren oder zu überprüfen. Angemerkt sei, dass die Praxis der gegenseitigen Anerkennung auch im Bereich der Weiterbildung im übrigen gilt. § 47 HeilBerG NRW regelt, dass sowohl die in einem anderen Bundesland ausgesprochene Weiterbildungsermächtigung als auch die dort erworbene Berechtigung zur Führung einer Fachgebietsbezeichnung in Nordrhein-Westfalen gilt. Wenn es hier nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut keine Einschränkungen gibt, wäre es nicht verständlich, ein solches Beanstandungsrecht, wie es die Beklagte für sich in Anspruch nimmt, bei der Anerkennung einzelner Kurse im Rahmen der Weiterbildung vorzusehen.
Dass die Entscheidungen der Landesärztekammer Hessen, die die Veranstaltungen des Klägers, wie deren Internetseite ebenso zu entnehmen ist wie dem vom Kläger zur Akte gereichten Schreiben vom 20. November 2007, regelmäßig anerkennt, für die Beklagte deshalb nicht verbindlich wären, weil die fraglichen Weiterbildungen überwiegend im Ausland, nämlich auf der Insel Mallorca, stattfinden, lässt sich nicht feststellen. Dass durch eine gesetzliche Vorschrift die Durchführung von Kursen im Ausland untersagt ist, ist nicht ersichtlich, wird insbesondere auch von der Beklagten nicht geltend gemacht. § 4 Abs. 8 WBO kann als Untersagung von Weiterbildungen im Ausland nicht verstanden werden. Die von der Beklagten aus der Vorschrift abgeleitete Folgerung, eine Anerkennung könne von ihr nicht ausgesprochen werden, weil ihr die dort vorausgesetzte örtliche Zuständigkeit fehle, geht zu weit. Sie hätte zur Folge, dass auch die LÄK Hessen nicht zuständig sein könnte, da für sie mit § 4 Abs. 8 Satz 1 der hessischen WBO eine gleichlautende Vorschrift gilt. Mit dieser Tragweite wären die fraglichen Satzungsvorschriften der Ärztekammern überfordert. Dieses Verständnis der Vorschriften würde bedeuten, dass sie jegliche Anerkennung eines im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung im Ausland abgehaltenen Kurses untersagen. Das überschreitet die Rechtssetzungskompetenz der Beklagten ganz zweifellos. Im übrigen praktiziert auch die Beklagte die ausdrücklich vertretene Ansicht, eine örtliche Zuständigkeit könne nur für die Anerkennung solcher Veranstaltungen gegeben sein, die innerhalb des Bezirks der Kammer abgehalten werden, offensichtlich nicht. Eine Anerkennung von in Norderney abgehaltenen Veranstaltungen wäre sonst ebenso ausgeschlossen wie die Billigung der Teilnahme an einem in Österreich durchgeführten Weiterbildungskurs. Beides ist aber, wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, vorgekommen. Wenn die hessische LÄK ihre Zuständigkeit für die Anerkennung der Kurse des Klägers daraus abgeleitet hat, dass dieser ihr Mitglied ist und die in Deutschland zu absolvierenden Teile seiner Veranstaltungen auch regelmäßig in Hessen durchführt, so ist das nicht zu beanstanden und führt nicht zur Unbeachtlichkeit der Anerkennungen der hessischen LÄK.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 ZPO.
Das Gericht hatte keinen Anlass, die Berufung zuzulassen.