Abschleppwagen (3,5 t) mit Hubbrille: kein Güterkraftverkehr nach § 1 Abs. 1 GüKG
KI-Zusammenfassung
Ein Abschleppunternehmer wandte sich im Eilverfahren gegen eine auf § 15 Abs. 2 GewO gestützte Untersagung sowie eine Zwangsgeldandrohung wegen angeblich erlaubnispflichtigen Güterkraftverkehrs. Streitpunkt war, ob das Gewicht des auf der Hubbrille mitgeführten Pkw bei der 3,5‑t-Schwelle des § 1 Abs. 1 GüKG mitzuzählen ist. Das VG Düsseldorf stellte die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her bzw. ordnete sie an, weil die Verfügung summarisch offensichtlich rechtswidrig sei. Bei der Bestimmung des zulässigen Gesamtgewichts i.S.d. § 1 Abs. 1 GüKG zählt nur das zur Beförderung eingesetzte Kraftfahrzeug einschließlich ggf. Anhänger, nicht das beförderte Gut (abgeschlepptes Fahrzeug).
Ausgang: Aufschiebende Wirkung der Klage gegen Gewerbeuntersagung wiederhergestellt und gegen Zwangsgeldandrohung angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Der Transport eines fremden Kraftfahrzeugs auf der Hubbrille eines Abschleppwagens mit zulässiger Gesamtmasse von 3,5 t ist kein Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 GüKG.
Für die 3,5‑t-Grenze des § 1 Abs. 1 GüKG ist das zulässige Gesamtgewicht des zur Beförderung eingesetzten Kraftfahrzeugs einschließlich eines etwaigen Anhängers maßgeblich; das Gewicht des beförderten Guts bleibt außer Betracht.
Ein und dieselbe bewegliche Sache kann im Rahmen des § 1 Abs. 1 GüKG nicht zugleich befördertes Gut und „Kraftfahrzeug/Anhänger“ der Gewichtsschwelle sein.
Eine Untersagung nach § 15 Abs. 2 GewO setzt voraus, dass tatsächlich ein zulassungsbedürftiges Gewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben wird; fehlt es an der Erlaubnispflicht, ist die Untersagung rechtswidrig.
Ist die Grundverfügung im Eilverfahren offensichtlich rechtswidrig, fehlt regelmäßig ein öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung sowie an der sofortigen Durchsetzung durch Zwangsmittel.
Leitsatz
1. Der Transport eines fremden Kraftfahrzeugs auf der Hubbrille eines Abschleppwagens mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen ist kein Güterkraftverkehr i.S.d. § 1 Abs. 1 GüKG.2. Das gem. § 1 Abs. 1 GüKG zulässige Gesamtgewicht des zur Beförderung eingesetzten Kraftfahrzeugs einschließlich Anhänger wird ohne das Gewicht des abgeschleppten Fahrzeugs (befördertes Gut) bestimmt.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 2807/23 geführten Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 00. März 2023 wird hinsichtlich der Gewerbeuntersagung in Ziffer 1 wiederhergestellt sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller betreibt seit dem 00. März 2022 in X. unter dem Namen Q. Abschleppdienst ein Einzelunternehmen mit den Gewerbegegenständen Abschleppdienst und Bergung von Fahrzeugen, Überführungsfahrten und Pannenhilfe. Eine Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehr (GüKG) zur Durchführung von gewerblichem Güterkraftverkehr hat der Antragsteller nicht.
In der Zeit vom 00. Mai 2022 bis zum 00. April 2023 war auf den Antragsteller ein mit einer Hubbrille ausgestatteter Abschleppwagen des Typs G. XXX0 zugelassen. Ausweislich der auf den 00. Mai 2022 datierten Zulassungsbescheinigung Teil I des Kraftfahrzeugs mit dem (zum damaligen Zeitpunkt) amtlichen Kennzeichen X-XX000 betrug die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs (vgl. Feld F.1. der Zulassungsbescheinigung Teil I) 3.500 kg.
Am 00. März 2023 transportierte der Antragsteller im öffentlichen Straßenraum mithilfe dieses Abschleppwagens auf dessen Hubbrille im Auftrag eines Kunden einen Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX0000. Der Transport des Kraftfahrzeugs des Kunden erfolgte, indem dieses mit seiner Vorderachse auf die Hubbrille des Abschleppwagens gesetzt wurde und sodann von jenem fortbewegt wurde.
Im Rahmen der Fahrt am 00. März 2023 wurde der Antragsteller von Beamten der Antragsgegnerin aufgrund des Verdachts des Betreibens erlaubnispflichtigen Güterkraftverkehrs kontrolliert.
Mit Ordnungsverfügung vom 00. März 2023 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Durchführung von erlaubnispflichtigem gewerblichem Güterkraftverkehr im Gemeinschaftsgebiet (Ziffer 1) und ordnete diesbezüglich die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2). Weiter drohte sie ihm für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 Euro an. Zur Begründung führte Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass aufgrund der getroffenen Feststellungen am 00. März 2023 bekannt geworden sei, dass der Antragsteller auch erlaubnispflichtige Tätigkeiten i.S.d. des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) ausführe. Nach § 1 Abs. 1 GüKG sei der geschäftsmäßige oder entgeltliche Transport mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben, Güterkraftverkehr. Bei dem Transport am 00. März 2023 habe das Leergewicht der Fahrzeugkombination ca. 4090 kg betragen. Die Ordnungsverfügung wurde dem Antragsteller am 00. März 2023 in seinen Briefkasten eingeworfen.
Am Montag, den 00. April 2023, hat der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügung vom 00. März 2023 Klage erhoben (6 K 2807/23), über die das Gericht noch nicht entschieden hat. Er hat parallel den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den er im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Ordnungsverfügung sei bereits deshalb materiell rechtswidrig, weil eine Erlaubnispflicht für die Tätigkeiten des Klägers vom 00. März 2023 nicht bestanden habe. Für das von § 1 Abs. 1 GüKG vorgegebene Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen komme es allein auf das Kraftfahrzeug an, das den Transport übernehme, zusammen mit einem Anhänger. Das Gewicht der Ware, hier des abgeschleppten Fahrzeugs, sei insoweit nicht maßgeblich. Zudem liege der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 3 GüKG vor und die Ordnungsverfügung sei auch ermessensfehlerhaft. Die erfolgte Gewerbeuntersagung habe große Bedeutung für ihn. Seitdem sei es ihm faktisch nicht mehr möglich, entsprechende Tätigkeiten auszuüben, ohne nicht die Festsetzung des Zwangsgeldes zu riskieren. Das Zwangsgeld i.H.v. 3.000,00 Euro würde den Fortbestand des jungen Unternehmens in erheblichem Maß gefährden. Weiter fürchte er negative Auswirkungen im Fall der Bestandskraft der Ordnungsverfügung im Hinblick auf die geplante zukünftige Einholung einer Erlaubnis nach dem GüKG, die für ihn von existentieller Bedeutung sei.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (6 K 2807/23) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 00. März 2023 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung in Ziffer 1 wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Indem der Antragsteller am 00. März 2023 auf der Hubbrille des Abschleppwagens ein anderes Kraftfahrzeug transportiert habe, seien die 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht i.S.d. § 1 Abs. 1 GüKG überschritten worden, da ein auf einer Hubbrille geschlepptes Fahrzeug als Anhänger zähle und somit in die Berechnung der zulässigen Gesamtmasse mit einzubeziehen sei.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Antrag des Antragstellers hat Erfolg. Der zulässige Antrag ist begründet.
1. Die aufschiebende Wirkung der fristgemäß erhobenen Klage des Antragstellers (6 K 2807/23) war hinsichtlich der auf § 15 Abs. 2 GewO gestützten Untersagung der Durchführung von erlaubnispflichtigem gewerblichem Güterkraftverkehr gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO wiederherzustellen.
Die Begründetheit eines auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO beurteilt sich danach, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß erfolgt ist und ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung überwiegt.
Das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist im Wege einer eigenen Abwägung des Gerichts das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme mit dem Interesse der Allgemeinheit an ihrer Vollziehung abzuwägen. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Interesse an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Hiernach fällt die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus, weil die Gewerbeuntersagung gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist.
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne Zulassung betrieben wird. Diese Vorschrift kann auch eine Teilschließung rechtfertigen, wenn nur in Bezug auf einen Teil des Betriebs die notwendige Erlaubnis fehlt. Die Bestimmung setzt indes voraus, dass ein grundsätzlich nach Gewerberecht oder gewerberechtlichem Nebenrecht zulassungsbedürftiges Gewerbe betrieben wird, eine derartige Zulassung aber fehlt.
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 – 6 C 19.06 –, juris, Rn. 39; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 4 B 179/18 –, juris, Rn. 5.
Die mit Ordnungsverfügung vom 00. März 2023 erfolgte Gewerbeuntersagung ist bei summarischer Prüfung materiell rechtswidrig. Zwar kann zur Unterbindung nicht zugelassenen erlaubnispflichtigen Güterkraftverkehrs i.S.d. GüKG grundsätzlich eine Untersagungsverfügung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO ergehen.
Vgl. schon BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1967 – VII B 120.66 –, juris, Rn. 3 (in Bezug auf die Unterbindung ungenehmigten Güterfernverkehrs i.S.d. damaligen GüKG).
Indem der Antragsteller mit einem Abschleppwagen mit einer Gesamtmasse von (bis zu) 3,5 Tonnen auf dessen Hubbrille ein Kraftfahrzeug transportiert, übt er jedoch keine erlaubnispflichtige Tätigkeit i.S.d. GüKG aus. Gem. § 3 Abs. 1 GüKG ist gewerblicher Güterkraftverkehr erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt. Der Begriff des Güterkraftverkehrs wird in § 1 Abs. 1 GüKG legaldefiniert als geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben. Soweit der Güterkraftverkehr keinen Werkverkehr i.S.d. § 1 Abs. 2, 3 GüKG darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr gegeben, vgl. § 1 Abs. 4 GüKG.
Der Transport eines Personenkraftwagens eines Kunden mithilfe eines Abschleppwagens mit Hubbrille, der ausweislich seiner Zulassungsbescheinigung Teil I ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen hat, unterfällt nach summarischer Prüfung nicht dem Begriff des Güterkraftverkehrs gem. § 1 Abs. 1 GüKG. Indem ein fremdes Kraftfahrzeug auf der Hubbrille eines solchen Abschleppwagens fortbewegt wird, wird zwar ein Gut befördert i.S.d. § 1 Abs. 1 GüKG. Beförderung i.S.d. § 1 Abs. 1 GüKG ist das Fortbewegen des Guts mit Hilfe eines Kraftfahrzeugs. Dabei ist es gleichgültig, ob das Gut auf dem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger, der von einem Kraftfahrzeug gezogen wird, geladen ist oder ob das Kraftfahrzeug nur als Zugkraft für einen beladenen oder unbeladenen fremden Anhänger oder ein abzuschleppendes Fahrzeug benutzt wird. Güter i.S.d. der Vorschrift sind alle beweglichen Sachen, nicht aber das Fahrzeug selbst und dessen Zubehör sowie Personen.
Vgl. Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, 4. Aufl. 1998, Stand: 2. EL 2022, Abschn. N. § 1 GüKG Ziff. 2, 3; Knorre, Güterkraftverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2018, § 1 GüKG Rn. 3, 4.
In der vorliegenden Konstellation wird der Abschleppwagen teils zur Beladung und teils als Zugkraft für das zu transportierende Fahrzeug, das sich mit seiner Vorderachse als bewegliche, vom Abschleppwagen verschiedene Sache auf dessen Hubbrille befindet, benutzt und auf diese Weise das fremde Fahrzeug als Gut befördert.
Eine solche Beförderung eines Personenkraftwagens mit einem Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 Tonnen erfolgt aber entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht mittels eines dem GüKG unterfallenden Kraftfahrzeugs. § 1 Abs. 1 GüKG nimmt kleinere Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 3,5 Tonnen einschließlich Anhänger von den Bestimmungen des GüKG aus. Transporte von Gütern mit diesen kleineren Fahrzeugen stellen keinen Güterkraftverkehr i.S.d. § 1 Abs. 1 GüKG dar. Maßgeblich für das zulässige Gesamtgewicht (Gewicht des Fahrzeugs und der Ladung) sind die Angaben in den amtlichen Fahrzeugpapieren; die dortigen Eintragungen haben konstitutive Wirkung.
Vgl. Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, 4. Aufl. 1998, Stand: 2. EL 2022, Abschn. N. § 1 GüKG Ziff. 6; Knorre, Güterkraftverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2018, § 1 GüKG Rn. 7.
Das Kraftfahrzeug, welches als Gut befördert wird, wird dabei nicht in die nach § 1 Abs. 1 GüKG vorzunehmende Berechnung des zulässigen Gesamtgewichts des zur Beförderung eingesetzten Kraftfahrzeugs eingestellt. Dabei kann dahinstehen, ob das auf der Hubbrille eines Abschleppwagens fortbewegte Kraftfahrzeug gemäß den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) – also zulassungsrechtlich – bei seinem Transport als Anhänger gilt. Bereits dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 GüKG nach kann ein und dieselbe bewegliche Sache nicht zugleich (befördertes) Gut und (beförderndes) Kraftfahrzeug bzw. (befördernder) Anhänger im Sinne der Norm sein. Vielmehr fordert die Vorschrift des § 1 Abs. 1 GüKG eine Beförderung von Gütern mit einem Kraftfahrzeug, wobei an das zur Beförderung eingesetzte Kraftfahrzeug sodann Anforderungen an die Gesamtmasse gestellt werden. Soweit es in jenem Kontext dann darauf ankommt, ob das zur Beförderung eingesetzte Kraftfahrzeug einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen hat, kann insoweit also nur das Gewicht der Einheit aus Kraftfahrzeug und ggf. Anhänger herangezogen werden, die ein Gut befördert, aber nicht auch das Gewicht des beförderten Guts selbst.
Diesem Normverständnis steht auch nicht entgegen, dass § 2 Abs. 1 Nr. 3 GüKG zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit
vgl. BT-Drs. 13/9314, S. 16,
die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung ausdrücklich vom Anwendungsbereich des GüKG ausnimmt. Diese Freistellung ist für alle diejenigen Fallkonstellationen relevant, bei denen das Kraftfahrzeug, das zur Beförderung eines anderen Kraftfahrzeugs eingesetzt wird, ein Fahrzeug ist, dessen zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt.
Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller auch mit dem von ihm am 00. März 2023 vorgenommenen Transport eines fremden Personenkraftwagens mithilfe des Abschleppwagens mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX000, auf den sich die Ordnungsverfügung vom 00. März 2023 stützt, keinen gem. § 3 GüKG erlaubnispflichtigen Güterkraftverkehr betrieben. Der Abschleppwagen, der ausweislich der auf den 00. Mai 2022 datierten Zulassungsbescheinigung Teil I eine technisch zulässige Gesamtmasse von 3,5 Tonnen hatte, unterfiel entsprechend der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 GüKG nicht dem GüKG. Da das Kraftfahrzeug des Kunden des Antragstellers als Gut auf der Hubbrille des Abschleppwagens befördert wurde, bleibt dieses entsprechend den vorstehenden Ausführungen – selbst wenn es zulassungsrechtlich bei seinem Transport als Anhänger zu werten gewesen wäre – bei der Berechnung des zulässigen Gesamtgewichts i.S.d. § 1 Abs. 1 GüKG außen vor.
2. Da die Gewerbeuntersagung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 00. März 2023 offensichtlich rechtswidrig ist, ist auch die darauf beruhende Androhung von Zwangsgeld gem. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung voraussichtlich rechtswidrig. An der sofortigen zwangsweisen Durchsetzung einer rechtswidrigen Grundverfügung besteht kein öffentliches Interesse.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert einer Gewerbeuntersagung den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber 15.000,00 Euro. In Verfahren betreffend die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ermäßigt sich der danach zu berücksichtigende Betrag aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung um die Hälfte. Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung gerichtete Antrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs.
Rechtsmittelbelehrung
(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.