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Verwaltungsgericht Düsseldorf·6 L 948/08·22.07.2008

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnis-Aberkennung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die ihm die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Aberkennung eines tschechischen Führerscheins entzieht. Zu prüfen ist die Anerkennung des Führerscheins nach Richtlinie 91/439/EWG. Das Gericht verneint die Wiederherstellung, weil aus dem Führerschein hervorgeht, dass das Wohnsitzprinzip missachtet wurde und der Antragsteller in Deutschland zuvor die Fahrerlaubnis entzogen bekam. Das öffentliche Interesse an Verkehrssicherheit überwiegt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen Aberkennung des Führerscheins als unbegründet abgewiesen; öffentliche Verkehrssicherheit überwiegt

Abstrakte Rechtssätze

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Nach der Richtlinie 91/439/EWG haben Mitgliedstaaten grundsätzlich die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine anzuerkennen; andere Staaten dürfen die Ausstellungsvoraussetzungen nicht nachprüfen.

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Ein Mitgliedstaat kann die Anerkennung eines ausländischen Führerscheins verweigern, wenn aus dem Führerschein oder unbestreitbaren Informationen hervorgeht, dass bei dessen Ausstellung das Wohnsitzprinzip missachtet wurde.

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Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie sowie die EuGH-Rechtsprechung erlauben es dem Aufnahmestaat, die Fahrerlaubnis nach dessen Ordnungsmäßigkeits- oder Sicherheitsmaßstäben einzuschränken, auszusetzen oder zu entziehen, wenn das Verhalten des Inhabers dies rechtfertigt.

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder das Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse überwiegt; bei Gefährdung der Verkehrssicherheit überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse.

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Bei gebundenen Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde kann ein formaler Mangel in der Begründung unbeachtlich sein, wenn das Ergebnis (Nichtanerkennung bzw. Aberkennung der Fahrerlaubnis) wegen der vorliegenden Sachlage rechtmäßig ist.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ Richtlinie 91/439/EWG§ Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG§ Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Juni 2008 wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wenn die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes anordnet. Das Gericht kann jedoch auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Eine derartige Wiederherstellung kommt dann in Betracht, wenn entweder die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn aus sonstigen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.

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Die für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und von dem Gericht unter eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr muss vorliegend zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen, weil die Ordnungsverfügung des Antragsgegners im Ergebnis rechtmäßig ist und nicht gegen die Regelungen der europäischen Führerscheinrichtlinie (91/439/EWG) verstößt.

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Dabei ist von folgenden Erwägungen auszugehen.

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Die Bundesrepublik Deutschland ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes grundsätzlich verpflichtet, eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. Juni 2008 ausgeführt:

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„Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats, zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung - gegebenenfalls die Neuerteilung - einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten somit nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse I, Randnr. 34, und L, Randnr. 27). Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 75, Beschluss vom 11. Dezember 2003, E1, C-408/02, Randnr. 21, und Urteil L1, Randnr. 46). Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat gemäß Nr. 5 des Anhangs III der Richtlinie für jede Erteilung eines Führerscheins eine strengere ärztliche Untersuchung als die in diesem Anhang beschriebenen vorschreiben kann, berührt daher nicht die Verpflichtung dieses Mitgliedstaats, die Führerscheine anzuerkennen, die die anderen Mitgliedstaaten entsprechend der Richtlinie ausgestellt haben."

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Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 26. Juni 2008 - Rechtssache C-329/06 (X) und C-343/06 - (G), Rn. 52 und 53.

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Nach diesen Grundsätzen hat die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ohne Prüfung anzuerkennen.

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Nur für bestimmte Fallkonstellationen hat der EuGH Ausnahmen von dem Prinzip der unbedingten gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen nach der Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG zugelassen.

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Ein Mitgliedstaat kann die Anerkennung eines Führerscheins verweigern, wenn er auf eine Person eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis zusammen mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angewendet hat und die Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist,

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vgl. EuGH, Urteil vom 28. September 2006 - C-340/05 - (L), Rn. 29, 30 und Urteil vom 26. Juni 2008, s.o., Rn. 65.

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Des weiteren erlaubt Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG es dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes, die neue Fahrerlaubnis vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips einzuschränken, auszusetzen, zu entziehen oder aufzuheben, wenn das Verhalten des Inhabers der Erlaubnis nach deren Erteilung dies nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmestaates rechtfertigt,

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vgl. EuGH, Urteil vom 28.September 2006 - C -340/05 - (I), Rn. 35 und Urteil vom 26. Juni 2008, s.o., Rn. 66.

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Neben diesen beiden Ausnahmen hat der EuGH nunmehr eine dritte Ausnahme von dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität zugelassen, und zwar für den Fall, dass auf der Grundlage von Angaben in dem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte,

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vgl. Urteil der EuGH vom 26. Juni 2008, s.o., Rn. 72

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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Bundesrepublik Deutschland im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, den tschechischen Führerschein des Antragstellers anzuerkennen. Denn aus diesem folgt eindeutig, dass unter Missachtung des Wohnsitzprinzips ausgestellt worden ist. Unter Ziffer 8. ist vermerkt, dass der Wohnsitz des Antragstellers in N ist. Das entspricht auch den eigenen Angaben des Antragstellers gegenüber der Polizei vom 6. Juni 2006, wonach er bei Erlangung des tschechischen Führerscheins keinen festen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte.

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Über eine deutsche Fahrerlaubnis verfügt der Antragsteller nicht mehr. Er hatte am 4. Mai 2005 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,6 Promille ein Kraftfahrzeug geführt. Das Amtsgericht M entzog ihm durch Strafbefehl vom 28. November 2005 (0 Js 0000/05) die Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperrfrist für die Wiedererteilung von 6 Monaten. Eine Fahrerlaubnis ist ihm von deutschen Behörden nicht wiedererteilt worden.

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Vor diesem Hintergrund verfügt der Antragsteller weder über eine deutsche Fahrerlaubnis noch über eine von der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennende EU-Fahrerlaubnis. Damit fehlt ihm die Berechtigung, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen.

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Die Antragsgegnerin hat ihre Verfügung auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV) gestützt. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV erlischt mit der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

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Hier ist zwar die in der Verfügung für die Entziehung gegebene Begründung nicht (mehr) richtig. Da es sich bei der Fahrerlaubnisentziehung um eine gebundene Entscheidung handelt, hat dies letztlich keine Auswirkungen auf ihre Rechtmäßigkeit, vgl. § 46 VwVfG NRW. Denn der tschechische Führerschein berechtigt den Antragsteller nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, so dass die Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, im Ergebnis rechtmäßig ist.

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Sonstige Gründe, die darauf schließen lassen, dass das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt, sind nicht ersichtlich. Das Interesse an der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer ist höher zu bewerten als etwaige Nachteile, die dem Antragsteller aus der Aberkennung des Rechts, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, erwachsen. Bis zu der nach § 13 Nr. 2 c) FeV erforderlichen medizinisch-psychologischen Abklärung seines Umgangs mit Alkohol kann nicht verantwortet werden, ihn am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Das gilt hier umso mehr, als er das wohl erstellte Gutachten nicht vorgelegt hat und bereits im Vorfeld einer solchen Untersuchung ihm durch die Beratungsstelle des Führerschein Scout am 19. Februar 2008 eine Intensivberatung empfohlen worden war und er über einen Zeitraum von einem halben Jahr sechswöchentlich seine Leberwerte nachweisen sollte. Es kann nicht verantwortet werden, dass der Antragsteller, der bereits unter dem erheblichen Einfluss von Alkohol in Schlangenlinien die Autobahn 3 befahren und dabei andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet hat, vorläufig am Straßenverkehr weiter teilnimmt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz. Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klasse wird im Klageverfahren nach der ständigen Praxis der Kammer mit dem gesetzlichen Auffangwert angesetzt; in Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der zu berücksichtigende Betrag von 5.000,-- Euro um die Hälfte (vgl. Ziffern II 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ 2004 S. 1327 ff.]).