Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung zur Aberkennung der Nutzung einer tschechischen Fahrerlaubnis. Das VG lehnt ab, weil die Interessenabwägung zugunsten der Allgemeinheit ausfällt: Der Antragsteller hat nicht zur Aufklärung mitgewirkt und es bestehen Eignungszweifel (Drogenfälle). EuGH-Rechtsprechung zur Anerkennung von EU-Führerscheinen wurde berücksichtigt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung nur wiederherzustellen, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt.
Der Antragsteller hat die Darlegungs- und Mitwirkungspflicht; unterlässt er die substantielle Aufklärung relevanter Tatsachen, fällt die Interessenabwägung zu seinen Lasten.
Europarechtlich sind Führerscheine anderer Mitgliedstaaten grundsätzlich anzuerkennen; Ausnahmen bestehen u.a. bei noch laufender Sperrfrist nach Entziehung der Fahrerlaubnis, bei nachträglichen Eignungsbedenken gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG und bei unbestreitbaren Angaben, die mangelnden Wohnsitz des Inhabers im Ausstellungsstaat belegen.
Die Fahrerlaubnisbehörde kann nach § 14 Abs. 1 FeV die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn der Betroffene Betäubungsmittel nach dem BtmG widerrechtlich besessen hat, um Eignungszweifel aufzuklären.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500, Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. April 2008 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wenn die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes anordnet. Das Gericht kann jedoch auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Eine derartige Wiederherstellung kommt dann in Betracht, wenn entweder die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn aus sonstigen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
Die für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und von dem Gericht unter eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr muss vorliegend zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen. Es ist zwar offen, ob die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin rechtmäßig oder rechtswidrig ist, weil sie möglicherweise gegen die Regelungen der europäischen Führerscheinrichtlinie (91/439/EWG) verstößt. Der Umstand, dass dies nicht zu klären ist, geht jedoch auf das Verhalten des Antragstellers zurück, so dass die Interessenabwägung zu seinen Lasten ausfällt.
Dabei ist von folgenden Erwägungen auszugehen.
Die Bundesrepublik Deutschland ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes grundsätzlich verpflichtet, eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. Juni 2008 ausgeführt:
"Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats, zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung – gegebenenfalls die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten somit nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Halbritter, Randnr. 34, und Kremer, Randnr. 27). Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 75, Beschluss vom 11. Dezember 2003, Da Silva Carvalho, C-408/02, Randnr. 21, und Urteil Kapper, Randnr. 46). Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat gemäß Nr. 5 des Anhangs III der Richtlinie für jede Erteilung eines Führerscheins eine strengere ärztliche Untersuchung als die in diesem Anhang beschriebenen vorschreiben kann, berührt daher nicht die Verpflichtung dieses Mitgliedstaats, die Führerscheine anzuerkennen, die die anderen Mitgliedstaaten entsprechend der Richtlinie ausgestellt haben."
Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 26. Juni 2008 – Rechtssache C-329/06 (Wiedemann und C-343/06 – (Funk), Rn. 52 und 53.
Damit ist klargestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ohne Prüfung anzuerkennen hat.
Nur für bestimmte Fallkonstellationen hat der EuGH Ausnahmen von dem Prinzip der unbedingten gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen nach der Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG zugelassen.
Ein Mitgliedstaat kann die Anerkennung eines Führerscheins verweigern, wenn er auf eine Person eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis zusammen mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angewendet hat und die Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist,
vgl. EuGH, Urteil vom 28. September 2006 – C-340/05 – (Kremer), Rn. 29, 30 und Urteil vom 26. Juni 2008, s.o., Rn. 65.
Des weiteren erlaubt Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG es dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes, die neue Fahrerlaubnis vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips einzuschränken, auszusetzen, zu entziehen oder aufzuheben, wenn das Verhalten des Inhabers der Erlaubnis nach deren Erteilung dies nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmestaates rechtfertigt,
vgl. EuGH, Urteil vom 28.September 2006 – C –340/05 – (Halbritter), Rn. 35 und Urteil vom 26. Juni 2008, s.o., Rn. 66.
Neben diesen beiden Ausnahmen hat der EuGH nunmehr eine dritte Ausnahme von dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität zugelassen, und zwar für den Fall, dass auf der Grundlage von Angaben in dem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaa-
tes eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte,
vgl. Urteil der EuGH vom 26. Juni 2008, s.o., Rn. 72
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Antrag hier keinen Erfolg haben.
Dem Antragsteller war mit Verfügung vom 31. Juli 2003 die Fahrerlaubnis entzogen worden, weil er einen Punktestand von 24 erreicht hatte; eine neue Fahrerlaubnis ist ihm nicht erteilt worden. Hier hatte die Antragsgegnerin von der Ausstellung eines tschechischen Führerscheins durch eine Verkehrsunfallanzeige des Polizeipräsidiums N vom 4. Mai 2007 erfahren, in der vermerkt war, dass eine Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgestellt am 18. Januar 2007 in L1/CZ, vorgelegt wurde. Der Führerschein bzw. eine Kopie ist jedoch weder der Antragsgegnerin noch dem Gericht - trotz der Aufforderung vom 4. Juli 2008 - vorgelegt worden.
Da der Antragsteller an der Aufklärung des Sachverhaltes trotz entsprechender Aufforderung nicht mitgewirkt hat, ist unklar, ob und ggfs. welcher Wohnsitz in dem Führerschein angegeben ist. Damit bleibt offen, ob die tschechische Fahrerlaubnis von deutschen Behörden anzuerkennen ist oder nicht. Dieser Umstand ist allein durch das Verhalten des Antragstellers verursacht worden, da er an der Aufklärung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt hat. Es ist dabei Sache des Antragstellers, die Umstände nachzuweisen und zu belegen, die eine für ihn günstige Entscheidung bewirken könnten; unterlässt er dies, muss er die für ihn negativen Folgen tragen. Damit ist im Ergebnis die Verfügung der Antragsgegnerin, ihm das Recht abzuerkennen, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nicht offensichtlich rechtswidrig.
Vor diesem Hintergrund geht die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Auch die Interessenabwägung im übrigen geht zu seinen Ungunsten aus. Denn er ist bei einer Kontrolle der Polizei am 30. Juni 2007 mit einer Ecstasy-Pille und 2 Päckchen Amphetamin mit insgesamt 3,5 g aufgefallen. Da dieser Vorfall nach dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis vom 18. Januar 2007 lag, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH berechtigt, diesen neuen Eignungszweifeln nachzugehen und sie durch die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens aufzuklären. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Beibringung eins ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Den nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis entstandenen Eignungszweifeln kann nachgegangen werden, so dass es vorläufig nicht zu verantworten ist, den Antragsteller ohne eine weitere Prüfung seiner Fahreignung am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Das gilt hier umso mehr, als der Antragsteller bereits am 26. März 2003 unter dem Einfluss von Amphetamin (52 ng/ml) und Ecstasy (MDMA 413 ng/ml) ein Kraftfahrzeug geführt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz. Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klasse wird im Klageverfahren nach der ständigen Praxis der Kammer mit dem gesetzlichen Auffangwert angesetzt; in Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der zu berücksichtigende Betrag von 5.000, Euro um die Hälfte (vgl. Ziffern II 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ 2004 S. 1327 ff.]).