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Verwaltungsgericht Düsseldorf·6 L 754/05·02.05.2005

Anordnung aufschiebender Wirkung des Widerspruchs wegen Probezeitfrage (§ 2a StVG)

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Verfügung vom 7.4.2005. Streitfrage war, ob die zu Grunde liegende Tat in der Probezeit nach § 2a StVG begangen wurde. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung an, da die Verfügung offensichtlich rechtswidrig war: die Tatzeit lag vor Erwerb der ersten Fahrerlaubnis. Die Kosten trägt der Antragsgegner.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs stattgegeben; Verfügung als offensichtlich rechtswidrig angesehen (Tat vor Erwerb der Fahrerlaubnis, nicht in Probezeit nach § 2a StVG).

Abstrakte Rechtssätze

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Der Widerspruch hat nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung; diese kann nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfallen, ist aber nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht auf Antrag anordnungsfähig, wenn die Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder schutzwürdige Interessen überwiegen.

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Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung genügt es, dass die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist; insoweit sind die rechtlichen und tatsächlichen Umstände so erheblich unzutreffend, dass das rechtliche Gehör oder die rechtliche Prüfung offensichtlich verletzt wurden.

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Eine Zuwiderhandlung zählt für die Anwendung des § 2a StVG (Probezeitregelung) nur dann als innerhalb der Probezeit begangen, wenn die Tatzeit nach Erwerb der ersten Fahrerlaubnis liegt; Taten vor dem Erwerb fallen nicht unter die Probezeitfiktion.

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Im vorläufigen Rechtsschutz kann die Darlegung durch die Widerspruchsbegründung, dass die Tat vor dem Erwerb der Fahrerlaubnis stattfand und durch ein erstinstanzliches Urteil belegt ist, genügen, um offensichtliche Rechtswidrigkeit der verwaltungsbehördlichen Maßnahme zu begründen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO§ 2a Abs. 6 StVG§ 80 Abs. 5 VwGO§ 34 FeV§ 2a Abs. 2 Satz 1 StVG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 7. April 2005 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist begründet.

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Nach § 80 Abs. 1 VwGO hat ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO unter anderem in durch Bundesgesetz - hier § 2 a Abs. 6 StVG - geregelten Fällen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen. Eine derartige Anordnung kommt dann in Betracht, wenn entweder die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus sonstigen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.

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Die in Rede stehende Verfügung des Antragsgegners ist offensichtlich rechtswidrig. Der Antragsteller hat seit dem Erwerb seiner ersten Fahrerlaubnis am 6. August 2003 nur eine weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne der Anlage 12 (zu § 34 [FeV]) begangen; die Tatzeit des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, die durch das Urteil des Amtsgerichts O vom 30. September 2003 - 00 Ds 00 Js 0000/00 (000/00) - bestraft worden ist, lag Monate vor dem Erwerb einer Fahrerlaubnis und damit nicht „innerhalb der Probezeit" im Sinne von § 2 a Abs. 2 Satz 1 StVG.

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Vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. (2003), StVG § 2 a Rz. 11.

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Hierauf hat der Antragsteller bereits in seiner Widerspruchsbegründung hingewiesen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung. Für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar setzt die Kammer in Übereinstimmung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 im Verfahren zur Hauptsache einen Streitwert in Höhe des hälftigen Auffangwertes an (Ziff. 46.16). Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Ausgangsbetrag von 2.500,-- Euro um die Hälfte zu reduzieren (Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2004).