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Verwaltungsgericht Düsseldorf·6 L 752/20·17.05.2020

Örtliche Unzuständigkeit: Verfahren an Verwaltungsgericht Berlin verwiesen (BMVI-Sitz)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtÖrtliche ZuständigkeitZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen das Inkrafttreten der geänderten Straßenverkehrsordnung. Das VG Düsseldorf hält sich örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das Verwaltungsgericht Berlin. Zuständig ist nach § 52 Nr. 5 VwGO das VG Berlin, weil die Antragsgegnerin durch das BMVI mit Sitz in Berlin vertreten wird. Dienst- oder Außenstellen begründen keinen eigenen Sitz i.S.d. § 52 VwGO.

Ausgang: Verfahren wegen örtlicher Unzuständigkeit des VG Düsseldorf an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

In Eilverfahren nach § 123 VwGO ist für die örtliche Zuständigkeit § 52 VwGO maßgeblich, weil nach § 123 Abs. 2 S. 1 VwGO das Gericht der Hauptsache zuständig ist.

2

Nach § 52 Nr. 5 VwGO ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat; dies gilt auch, wenn die Antragsgegnerin durch ein Bundesministerium vertreten wird.

3

Bei Behörden mit mehreren Dienstsitzen gilt der durch Rechtsnorm bestimmten Amtssitz des Behördenleiters als Sitz im Sinne des § 52 VwGO.

4

Dienst- oder Außenstellen sind regelmäßig keine selbstständigen Behörden und begründen daher keinen eigenen Sitz i.S.d. § 52 VwGO; nur Dienststellen mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis können hiervon ausgenommen sein.

Relevante Normen
§ 52 Nr. 5 VwGO§ 83 VwGO§ 4 Abs. 1 Berlin/Bonn-Gesetz§ 123 VwGO§ 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG§ 52 VwGO

Leitsatz

Soweit die Bundesrepublik durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrakstruktur (BMVI) vertreten wird, ist für Eilanträge nach § 123 VwGO gemäß § 52 Nr. 5 VwGO das Verwaltungsgericht Berlin örtlich zuständig.

Tenor

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist örtlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin verwiesen.

Gründe

2

I.

3

Der Antragsteller begehrt, die Bundesrepublik im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Straßenverkehrsordnung in der ab dem 28. April 2020 geltenden Fassung nicht in Kraft treten zu lassen.

4

II.

5

Das angerufene Verwaltungsgericht Düsseldorf ist jedenfalls örtlich unzuständig.

6

Das Verfahren ist nach § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG nach Anhörung der Beteiligten an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin zu verweisen. Denn nach § 52 Nr. 5 VwGO ist das Verwaltungsgericht Berlin das örtlich zuständige Gericht. § 52 VwGO ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anwendbar, weil nach § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO das Gericht der Hauptsache zuständig ist. Einschlägig ist § 52 Nr. 5 VwGO, weil keiner der vorrangigen anderen Gerichtsstände gegeben ist. Hiernach gilt: "In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz … hat … ."

7

Bei Behörden mit mehr als einem Dienstsitz, für die nach außen durch den Behördenleiter oder in dessen Auftrag gehandelt wird, ist der Amtssitz des Behördenleiters, sofern ein solcher bestimmt ist, Sitz im Sinne des § 52 VwGO. Eine solche Sitzbestimmung muss durch Rechtsnorm erfolgen.

8

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2012 – 8 AV 1.12, juris, und vom 9. März 2000 - BVerwG 1 AV 2.00 - NVwZ-RR 2001, 276.

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Die Antragsgegnerin wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vertreten, dessen erster Dienstsitz sich in Berlin befindet. Das folgt aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Berlin/Bonn-Gesetz. Danach bestimmt der Bundeskanzler die Bundesministerien die nach dem Umzug der Bundesregierung nach Berlin ihren Sitz in der Bundesstadt Bonn behalten. Zu letzteren gehört das BMVI nicht. Der das BMVI vertretende Minister, in dessen Auftrag der hiesige Rechtsstreit geführt wird, hat seinen Dienstsitz in Berlin. Das ergibt sich aus der Bekanntmachung über die Sitzentscheidung der Bundesregierung vom 22. Juli 1999 (BGBl. I 1999, S. 1725) in Verbindung mit dem Organisationserlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW), des damals noch anders benannten BMVI, vom 25. August 1999 – Az. Z 15/02.31.06-1/99.

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Auf den (zweiten) Dienstsitz in Bonn ist nicht abzustellen, weil Dienst- oder Außenstellen von Behörden regelmäßig keine selbstständigen Behörden sind.

11

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 1995 – 11 VR 42.95, NVwZ-RR 1996, 610 und vom 30. August 1978 – 7 ER 402.78, juris, sowie Urteil vom 19. Februar 1960 – VII C 116.59 –, BeckRS 1960, 103690; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 52 Rn. 16; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 52 Rn. 19; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 1 Rn. 240.

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Die Ausnahme, dass es sich um Dienststellen mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis handelt, ist nach Aktenlage nicht einschlägig, mag der Rechtsstreit intern auf Antragsgegnerseite auch faktisch von Bonn aus geführt werden.

13

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

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RechtsmittelbelehrungDieser Beschluss ist unanfechtbar.