Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen Kostenfestsetzungsbescheid wegen Stillegung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid wegen Zwangsstillegung. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil der Bescheid bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erscheint und keine unbillige Härte vorliegt. Weiteres Ermängeln der Ermessensbegründung ist bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens heilbar.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Kostenfestsetzungsbescheid abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 4 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts oder eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigte Härte voraus.
Bei Aussetzungsanträgen genügt in der summarischen Prüfung, dass der Verwaltungsakt auf den ersten Blick rechtmäßig erscheint; in diesem Fall ist der Antrag unbegründet.
Gebühren für Maßnahmen nach § 6a StVG sind innerhalb eines Rahmentarifs nach der GebOSt unter Berücksichtigung des mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwands zu bemessen; die konkrete Wahl des Gebührensatzes richtet sich nach den ergebnisrelevanten Ermessenserwägungen.
Fehlt es an einer darlegbaren Ausfüllung des Gebührenrahmens durch die Behörde, stellt dies zwar einen Fehler dar, kann aber gemäß den verwaltungsverfahrensrechtlichen Regeln bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden und rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Aussetzung der Vollziehung.
Die Kenntnis der Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach § 29c StVZO begründet die Pflicht zur Stillegung nach § 29d StVZO; eine zuvor eingegangene oder nachgereichte Versicherungsbestätigung Dritter hebt diese Folge nicht automatisch auf.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12,78 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Kostenfestsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 26. Januar 2005 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Aussetzungsantrag ist auch ohne vorherigen, an den Antragsgegner gerichteten Aussetzungsantrag zulässig, weil eine Vollstreckung droht (vgl. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO). Denn der Antragsteller ist vom Antragsgegner mit dem Hinweis, bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist Vollstreckungsmaßnahmen einleiten zu müssen, bereits gemahnt worden (Bl. 17 der Gerichtsakte).
Das Begehren ist allerdings unbegründet.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (hier Widerspruch) gegen die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kommt nur dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenschuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zunächst erweist sich der Kostenfestsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 26. Januar 2005 (Bl. 7 der Verwaltungsakte) bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig.
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 6 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Nach § 6 a Abs. 1 Nr. 3 StVG werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stillegung von Kraftfahrzeugen. In der auf § 6 a Abs. 2 StVG gestützten Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) ist in § 1 Abs. 1 bestimmt, dass für Amtshandlungen Gebühren nach dieser Verordnung erhoben werden; dabei ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage). Ferner hat der Gebührenschuldner - soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist - gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt u.a. die Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde zu tragen.
Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor.
Für sonstige Anordnungen - dazu zählen u. a. Stillegungen von Kraftfahrzeugen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994 und der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung (StVZO) - ist nach Nr. 254 des Gebührentarifs eine Rahmengebühr von 14,30 bis 286,-- Euro vorgesehen. Der Antragsgegner war berechtigt, im konkreten Fall eine Gebühr von 46,-- Euro zu erheben. Sind - wie hier - Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so bestimmt § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG), der über § 6 GebOSt ergänzend Anwendung findet, dass bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall u. a. der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, zu berücksichtigen ist. Das entspricht der Vorgabe in § 6 a Abs. 2 Satz 2 StVG, wonach die Gebührensätze so zu bemessen sind, daß der mit der Amtshandlung verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird.
Nach Aktenlage hat der Antragsgegner nach Eingang der Anzeige nach § 29 c StVZO eine Stillegungsverfügung erlassen (Bl. 4 der Verwaltungsakte). Der damit verbundene Verwaltungsaufwand (insbesondere die anteilig zugrunde zu legenden Personalkosten) ist für sich genommen aller Voraussicht nach ausreichend, die festgesetzte Gebühr auch der Höhe nach zu rechtfertigen. Dabei ist der Erlass des Innenministeriums vom 30. Juni 2003 - 55/20 (1.1), MBl. NRW. S. 688, Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren, heranzuziehen, der als Stundensatz für einen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 54,-- Euro und für einen Bediensteten des mittleren Dienstes einen solchen von 43,-- Euro festlegt.
Soweit es der Antragsgegner versäumt hat, zur Ausfüllung des Gebührenrahmens seine Ermessenserwägungen gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) darzulegen, liegt zwar ein Fehler vor. Dieser Fehler bleibt im gegenwärtigen Verfahrensstadium allerdings unberücksichtigt, weil die erforderliche Begründung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann.
Anhaltspunkte für eine unrichtige Behandlung der Sache, die u. U. gemäß § 6 GebOSt, § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG einer Gebührenerhebung entgegenstehen, sind nicht auszumachen.
Nach § 29 d Abs. 2 StVZO hat die Zulassungsbehörde unverzüglich für die Stillegung des Kraftfahrzeuges einschließlich der Entwertung der Kennzeichenschilder und der Ablieferung des Fahrzeugscheines zu sorgen, wenn sie durch eine Anzeige (§ 29 c StVZO) oder auf andere Weise erfährt, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Am 20. Januar 2005 ist von der H Versicherung AG eine auf § 29 c Abs. 1 Satz 1 StVZO beruhende Anzeige beim Antragsgegner eingegangen (Bl. 3 der Verwaltungsakte).
Entgegen der in der gerichtlichen Verfügung vom 10. Mai 2005 (Bl. 30 der Gerichtsakte) geäußerten Rechtsansicht kommt es auf die vorangegangene, am 29. November 2004 beim Antragsgegner eingegangene Versicherungsbestätigung der E Versicherung Aktiengesellschaft (Bl. 1 der Verwaltungsakte) nicht an. Zur Beendigung der Haftung dieses Versicherers bedurfte es keiner Anzeige gemäß § 29 c Abs. 1 Satz 1 StVZO. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist vielmehr eine solche Anzeige zu unterlassen, wenn der Zulassungsstelle die Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 29 a Abs. 3 mitgeteilt wurde.
Konsequenterweise hätte eine dennoch erfolgte Anzeige der E Versicherung Aktiengesellschaft auch keine Maßnahmen nach § 29 d ausgelöst, vgl. § 29 c Abs. 3 StVZO.
So liegt der Fall hier. Am 30. Dezember 2004 bzw. 7. Januar 2005 ist eine Versicherungsbestätigung der H Versicherung AG, bei der das Kraftfahrzeug des Antragstellers vor Eingang der Versicherungsbestätigung der E Versicherung Aktiengesellschaft haftpflichtversichert gewesen ist, beim Antragsgegner eingegangen (Bl. 40 der Gerichtsakte, Bl. 2 der Verwaltungsakte). Über diesen Sachverhalt ist E Versicherung Aktiengesellschaft auch gemäß § 29 a Abs. 3 StVZO vom Antragsgegner in Kenntnis gesetzt worden. Davon geht die Kammer jedenfalls unter Berücksichtigung des eingangs erwähnten summarischen Prüfungsmaßstabes aus. Dabei berücksichtigt das Gericht die ergänzende Stellungnahme des Antragsgegners vom 10. Mai 2005 (Bl. 40 f. der Gerichtsakte), der sich seinerseits auf eine Auskunft des Kommunalen Rechenzentrums Niederrhein beruft (Bl. 42 der Gerichtsakte). Danach ist der Wechsel von der E Versicherung Aktiengesellschaft zur H Versicherung AG durch Datenträgeraustausch über das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) bekannt gemacht worden. An dem Datenaustausch zwischen Kraftfahrt- Bundesamt und Versicherer nehmen auch die vorgenannten Versicherungsgesellschaften teil.
Nach der Anzeige der H Versicherung AG gemäß § 29 c StVZO hat der Antragsteller erst am 24. Januar 2005 neuen Versicherungsschutz in der nach § 29 a Abs. 1 StVZO vorgeschriebenen Form nachgewiesen (Bl. 6 der Verwaltungsakte). Auf die Ausführungen des Antragstellers zur Kündigung des Versicherungsvertrages bei der H Versicherung AG unter dem 16. November 2004 und des bestehenden Versicherungsvertrages bei E Versicherung Aktiengesellschaft (Bl. 44 f. der Gerichtsakte) kommt es nicht an. Aus welchen Gründen eine Versicherung Mitteilungen an die Zulassungsstelle richtet, ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift unerheblich.
Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 -, in: NZV 1993, S. 245: Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht zweifelsfrei hervor, dass nicht auf das Nichtbestehen einer Haftpflichtversicherung abgestellt wird, sondern allein darauf, dass die Zulassungsstelle durch eine Anzeige, zu deren Erstattung der Versicherer nach § 29 c Abs. 1 StVZO verpflichtet ist, von diesem Umstand erfährt"."
Diese gesetzliche Wertung beruht darauf, in jedem Falle zu gewährleisten, dass nur versicherte Fahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen, um sicher zu stellen, dass im Falle einer Schädigung Dritter durch das Kraftfahrzeug die Geschädigten nicht ohne den gesetzlichen Mindestversicherungsschutz bleiben.
Aus den vorstehenden Gründen müssen etwaige Schadensersatzansprüche des Antragstellers gegen seinen ehemaligen Haftpflichtversicherer unberücksichtigt bleiben.
Die Kostenschuld ist gemäß § 6 GebOSt in Verbindung mit § 11 VwKostG wirksam entstanden und nach der Tarifstelle 254 auch dann fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.
Der Antragsteller ist Kostenschuldner, weil er die Amtshandlung im Sinn von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt veranlasst hat. Der Antragsteller ist als Halter verpflichtet, den Nachweis einer dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach Muster zu erbringen, § 29 a StVZO. Diesen Nachweis hat er nach der Anzeige gemäß § 29 c StVZO erst am 24. Januar 2005 und damit nach Einleitung der Zwangsstillegung erbracht. Letztere erfolgte mit Ordnungsverfügung vom 20. Januar 2005 (Bl. 4 der Verwaltungsakte). Auf ein Verschulden des Antragstellers kommt es nicht an.
Die Erhebung von Auslagen für Postgebühren im Zustellungsverfahren ist aufgrund von § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt gerechtfertigt, denn dem Antragsteller ist die Stillegungsverfügung vom 20. Januar 2005 gegen Postzustellungsurkunde (Bl. 5 der Verwaltungsakte) zugestellt worden.
Gründe für eine unbillige Härte sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Bei der Wertfestsetzung des Streitgegenstandes gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) wurde im Ausgangspunkt auf die Endsumme in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid zurückgegriffen. Der Gesamtbetrag von 51,10 Euro wurde mit Rücksicht auf die Verfahrensart auf ein Viertel reduziert (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges 2004).