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Verwaltungsgericht Düsseldorf·6 L 64/24·25.02.2024

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung wegen erloschener Vollmacht

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnisrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehungsverfügung vom 14.12.2023. Zentrale Frage war, ob die Zustellung einer Untersuchungsaufforderung an den früher bevollmächtigten Rechtsanwalt wirksam war. Das Gericht stellte die aufschiebende Wirkung wieder her, da die Vollmacht mit Beendigung des vorausgehenden Verfahrens erloschen war und daher keine wirksame Bekanntgabe vorlag. Mangels wirksamer Zustellung konnte die Entziehung nicht auf § 11 Abs. 8 FeV gestützt werden.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehungsverfügung wegen wirksamer Zustellungsmängel und erloschener Vollmacht des vorherigen Rechtsanwalts stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO wiederherstellen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung wahrscheinlich rechtswidrig ist oder das private Interesse das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwiegt.

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Eine Vollmacht im Verwaltungsverfahren erstreckt sich grundsätzlich nur auf das konkrete Verwaltungsverfahren und unmittelbar damit verbundene Neben- und Folgeverfahren; mit dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens erlischt regelmäßig die Befugnis des Bevollmächtigten für ein neues, selbständiges Verfahren.

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Zustellungen an einen Vertreter sind nur wirksam, wenn der Vertreter zum Zeitpunkt der Zustellung über eine wirksame Vollmacht für das betreffende Verwaltungsverfahren verfügt; andernfalls ist eine persönliche Bekanntgabe an den Adressaten erforderlich.

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringens eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 11 Abs. 8 FeV) setzt eine wirksame vorherige Aufforderung/Bekanntgabe voraus; fehlt diese, kann die Behörde die Entziehung nicht auf die Nichtbeibringung stützen.

Relevante Normen
§ 46 FeV§ 14 VwVfG NRW§ 9 VwVfG NRW§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV§ 46 Abs. 3 FeV

Leitsatz

Endet das Verwaltungsverfahren durch die behördliche Aufhebung der Ordnungsverfügung (hier: Entziehung der Fahrerlaubnis), endet damit auch die Vollmacht des vom Adressaten mandatieren Rechtsanwalts.Beginnt die Behörde ein weiteres Verwaltungsverfahren, das auf dasselbe Ziel gerichtet ist (hier: Untersuchungsanordnung), ist der zuvor bevollmächtigte Rechtsanwalt in der Regel nicht mehr bevollmächtigt. Die Behörde kann wirksam nur an den Adressaten persönlich zustellen, bis der Rechtsanwalt eine neue Vollmacht vorlegt.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (6 K 198/24) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2023 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die durch behördliche Anordnung ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig erfolgt ist, oder das private Interesse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung des Suspensiveffektes das von der Behörde vertretene öffentliche Interesse am Vollzug vor Eintritt der Rechtsbeständigkeit der Verfügung überwiegt. Ersteres ist jedenfalls dann der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt nach überschlägiger Prüfung auf der Grundlage der Akten rechtswidrig ist.

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Die danach gebotene Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus; denn es spricht bei summarischer Prüfung Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit der Entziehungsverfügung.

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Die Entziehungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage nicht in dem allein in Betracht kommenden § 3 Abs. 1 StVG i.V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrtzeugen erweist. Nach §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde u.a. dann auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhaber schließen, wenn der Betroffenen eine Untersuchung verweigert oder wenn er ein von ihm gefordertes und rechtmäßig angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht fristgemäß beibringt. Dies setzt allerdings voraus, dass der Betroffene überhaupt wirksam zur Beibringung dieses Gutachtens aufgefordert worden ist. Das kann nur dann angenommen werden, wenn die Aufforderung dem Betroffenen selbst oder seinem Bevollmächtigten bekannt gegeben worden ist. Nur dann hat er die Möglichkeit zu entscheiden, ob er der Aufforderung Folge leisten will oder gegebenenfalls die negativen Folgen einer Nichtbeibringung zu tragen gewillt ist. An einer solchen Bekanntgabe der Gutachtenaufforderung an den Antragsteller mangelt es nach Aktenlage allerdings. Das hat der heutige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im Verwaltungsverfahren auch ausdrücklich gerügt.

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Dem Antragsteller selbst wurde die Aufforderung vom 25. August 2023 nicht bekannt gegeben. Die Bekanntgabe erfolgte vielmehr im Wege der förmlichen Zustellung mittels Zustellungsurkunde an den heutigen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers. Zum Zeitpunkt der Zustellung am 30. August 2023 war dieser allerdings nicht mehr bzw. noch nicht bevollmächtigt. Das auf der Vollmacht vom 29. März 2022 basierende Mandat des Prozessbevollmächtigten (Beiakte Heft 1 Bl. 86) war mit Beendigung des vorherigen Verwaltungsverfahrens (Entziehungsverfügung vom 29. Juni 2023 und nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren 6 K 5109/23 und 6 L 1892/23) beendet.

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Das ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW. Danach ermächtigt die Vollmacht grds. zu allen „das Verwaltungsverfahren“ betreffenden Verfahrenshandlungen. Der Begriff des Verwaltungsverfahrens ist in § 9 VwVfG NRW legaldefiniert. Das Verwaltungsverfahren ist u.a. auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet, hier auf den Erlass der (ersten) Entziehungsverfügung vom 29. Juni 2023. Dieses Verfahren endete spätestens mit der Aufhebung der (ersten) Entziehungsverfügung durch Schreiben der Antragsgegnerin vom 24. August 2023 (Beiakte Heft 1 Bl. 152).

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Soweit es in der Vollmachtsurkunde heißt: "Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art...", kann daraus nicht geschlossen werden, dass diese Vollmacht für alle Zukunft und alle weiteren Verfahren Gültigkeit beanspruchen sollte. Wie auch der Klammerzusatz in der Vollmacht verdeutlicht, sind mit Neben- und Folgeverfahren nur solche gemeint, die mit dem ersten Fahrerlaubnis-Entzugsverfahren unmittelbar in Verbindung stehen. Dazu zählt ein weiteres Entziehungsverfahren aber nicht.

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Mit dem Aufforderungsschreiben des Folgetages (25. August 2023) begann ein neues Verwaltungsverfahren im Sinne von § 9 VwVfG NRW, auf welches sich allerdings die vormalige Vollmacht nicht mehr bezog.

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Ist aber die Aufforderung vom 25. August 2023 dem Antragsteller nicht wirksam bekannt gegeben worden, so ist die Antragsgegnerin gehindert, die hier angegriffene Entziehungsverfügung vom 14. Dezember 2023 auf die Nichtbeibringung des Gutachtens und damit auf § 11 Abs. 8 FeV zu stützen. Selbst wenn der Antragsteller die Aufforderung tatsächlich von seinem heutigen Prozessbevollmächtigten erhalten haben sollte und man von einer Heilung des Zustellungsmangels ausgehen wollte, ist die Untersuchungsaufforderung rechtswidrig, weil die Frist zur Vorlage des Gutachtens mit der „Zustellung“ der Untersuchungsaufforderung beginnt. An einer wirksamen Zustellung fehlt es indessen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren (5.000,- EUR, da es sich bei dem Antragsteller nicht um einen Berufskraftfahrer handelt) anzusetzenden Betrages.

Rechtsmittelbelehrung

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(1)       Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

14

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

15

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

16

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

17

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

18

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

19

(2)       Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

20

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

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Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

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War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.