Antrag auf weiteres Asylverfahren und Abänderung des Bescheids abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung seines Bescheids vom 31.3.2005. Das Gericht bestätigt die Ablehnung durch die Antragsgegnerin, weil keine ausreichenden Anhaltspunkte für politische Verfolgung bei Rückkehr vorliegen. Exilpolitische Betätigung in einem Unterstützungskomitee der EPRP begründet allein kein Verfolgungsrisiko. Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes stützt diese Bewertung.
Ausgang: Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und Abänderung des Bescheids als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung internationalen Schutzes muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass ihm bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.
Die bloße exilpolitische Betätigung für eine oppositionelle Organisation im Ausland begründet nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte ein Verfolgungsrisiko bei Rückkehr.
Entscheidungen über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung eines Bescheids sind nicht zu beanstanden, wenn die einschlägigen Lageberichte und Erkenntnisse keine Gefährdungstatbestände erkennen lassen.
Die unterliegenden Kosten eines erfolglosen Verwaltungsverfahrens trägt der Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO; Beschlüsse nach § 80 AsylVfG sind unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg, denn die Antragsgegnerin hat die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung ihres Bescheides vom 31. März 2005 zu Recht abgelehnt.
Der unverfolgt ausgereiste Antragsteller hat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in seinem Heimatland zu befürchten. Zutreffend geht der im Verfahren 6 K 4852/07.A angefochtene Bescheid vom 23. Oktober 2007 davon aus, dass die exilpolitische Betätigung des Antragstellers in Unterstützungskomitee der EPRP nicht das Profil hat, das Repressalien seitens der äthiopischen Behörden im Fall einer Rückkehr des Antragstellers befürchten lässt. Erkenntnisse über die hinaus, auf die sich die Antragsgegnerin gestützt hat und die eine andere Beurteilung der Gefährdung des Antragstellers rechtfertigen, liegen dem Gericht nicht vor. Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. November 2007 (S. 16) ist ausgeführt, dass keine Erkenntnisse darüber vorlägen, dass allein eine Betätigung für eine oppositionelle Organisation im Ausland bei Rückkehr nach Äthiopien zu staatlichen Repressionen führt.
Aus dem gleichen Grund ist auch ein Anspruch des Antragstellers auf Abänderung der Ziff. 3 des Bescheides vom 31. März 2005 nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).