Abweisung einstweiliger Anordnung für Wasserwanderrastplatz in Schutzgebiet
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Genehmigung eines Wasserwanderrastplatzes und Befreiungen nach §113 LWG. Das Gericht prüfte, ob Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft gemacht sind und ob die Anordnung die Hauptsache vorwegnimmt. Die Antragsvoraussetzungen wurden nicht erfüllt: unzumutbare Nachteile wurden nicht glaubhaft gemacht und FFH-/Vogelschutzunterlagen sind unzureichend. Der Antrag wurde abgelehnt; Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgten.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Genehmigung des Wasserwanderrastplatzes als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO dient der Sicherung von Rechten und darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen; eine Ausnahme erfordert, dass effektiver Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erreichbar ist und sonst unzumutbare Folgen drohen.
Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen; bloße finanzielle Nachteile bei späterer Genehmigung begründen regelmäßig keine unzumutbaren Nachteile, die einstweiligen Rechtsschutz rechtfertigen.
Im einstweiligen Rechtsschutz ist keine abschließende fachliche Prüfung gleichwertig zum Hauptsacheverfahren vorzunehmen; unzureichende FFH-/Vogelschutzverträglichkeitsunterlagen begründen daher regelmäßig keinen Anspruch auf sofortige Genehmigung.
Bei Vorhaben in Schutzgebieten ist die Vereinbarkeit mit den Erhaltungszielen der FFH- und Vogelschutzrichtlinie entscheidend; die abschließende Klärung dieser Vereinbarkeit gehört in das Hauptsacheverfahren.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 75.000,-- Euro festgesetzt.
Rubrum
Gründe: Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin aufzugeben, ihr das Vorhaben Wasserwanderrastplatz Gut H in Y" einstweilen zu genehmigen und etwa für dieses Vorhaben erforderliche Befreiungen von Verboten des § 113 LWG einstweilen zu erteilen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten der Antragstellerin, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für die Antragstellerin zu unzumutbaren Folgen führen würde. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall durch die Antragstellerin glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die beantragte einstweilige Anordnung würde vorliegend zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen, zumal mit der sofortigen Errichtung und Nutzung des Wasserwanderrastplatzes ein Eingriff in Natur und Landschaft bis zum Abschluss des Verfahrens der Hauptsache mit noch nicht absehbaren Folgen für den räumlichen Bereich verbunden wäre. Die Anforderungen an eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr beantragte einstweilige Anordnung erforderlich ist, um unzumutbare Nachteile abzuwenden. Zu einen kann das Entstehen unzumutbarer Nachteile in der Regel nicht angenommen werden, wenn sich aus einer späteren Genehmigungserteilung finanzielle Nachteile für den Vorhabenträger ergeben. Zum anderen ist auch dann, wenn sich die Antragstellerin nicht in der Lage sähe, das Projekt vollständig aus eigenen Haushaltsmitteln zu finanzieren, weder vorgetragen noch ersichtlich, aus welchen Gründen ein Wegfall des Projekts zu unzumutbaren Nachteilen für die Gemeinde führen würde. Es fehlt daher bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Abgesehen davon ist auch ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Zwar darf die Erlaubnis zur Errichtung von Anlagen in und an Gewässern gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 LWG nur versagt werden, wenn dies das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Ob dies der Fall ist, ist zwischen den Beteiligten streitig. Der Wasserwanderrastplatz bestehend aus einem Betonschwimmsteg von 80 m Länge und 2,5 m Breite sowie einer Landganganlage aus Edelstahl soll nach dem Genehmigungsantrag der Antragstellerin vom 14. Mai 2007 im Naturschutzgebiet Ser Schanz, Rheinaue zwischen P und W, bei Gut H und Haus M" sowie im Vogelschutzgebiet Unterer Niederrhein" errichtet werden. Die Antragstellerin geht unter Berufung auf die FFH-Verträglichkeitsstudie" der Fa. T vom April 2005 davon aus, die Erhaltungsziele dieser beiden Schutzgebiete seien nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Antragsgegnerin hat bereits mit Schreiben vom 14. September 2007 an die Antragstellerin, dem diese nicht substantiiert entgegengetreten ist, mitgeteilt, dass die in den Antragsunterlagen enthaltenen Ausführungen weder den an eine Verträglichkeitsprüfung von Projekten und Plänen nach der FFH- bzw. Vogelschutzrichtlinie zu stellenden rechtlichen Anforderungen entsprächen noch die Prüfungsvoraussetzungen der VV-FFH erfüllten; sie seien daher nicht geeignet, mögliche Auswirkungen der Maßnahme auf das Vogelschutzgebiet Unterer Niederrhein" abschließend sach- und fachgerecht beurteilen zu können. Welche Einschätzung zutreffend ist, wird im Verfahren der Hauptsache zu klären sein; dies ist nicht Aufgabe des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes. Sonach ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung in Höhe des Zuschussbetrages beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Ziff. II 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004 S. 1327 ff.).