Eilantrag gegen Deich-Planfeststellung: Vollziehung nicht ausgesetzt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung eines Planfeststellungsbeschlusses zur Sanierung/Erhöhung eines Rheindeichs. Streitpunkt war zuletzt v.a. die Deichhöhe, die Ausgestaltung des oberen Deichteils (Erddeich vs. Mauer mit Glasaufsatz) sowie Entwässerungsfragen; die Freigabe eines Deichverteidigungswegs als Rad-/Fußweg war vorläufig verbindlich ausgeschlossen. Das Gericht lehnte die Aussetzung ab, weil keine offensichtliche Rechtswidrigkeit vorlag und das öffentliche Interesse am wirksamen Hochwasserschutz überwog. Offene Abwägungsfragen (u.a. Sichtbeziehungen/Wertminderung, Bemessungshochwasser) seien im Hauptsacheverfahren zu klären; Änderungen blieben nachträglich möglich.
Ausgang: Anordnung/Aussetzung der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses im Eilverfahren abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen an einen Dritten gerichteten begünstigenden Verwaltungsakt ist nach § 80a VwGO in der Form zu gewähren, dass das Gericht die Vollziehung entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO aussetzt und erforderlichenfalls Sicherungsmaßnahmen zugunsten des Dritten anordnet.
Bei Planfeststellungen zu Hochwasserschutzanlagen kann im Eilverfahren auf die regulären Maßstäbe des § 80 Abs. 5 VwGO abgestellt werden, wenn nicht die Verhinderung des Gesamtvorhabens, sondern nur nachrangige, mit vertretbarem Aufwand rückgängig zu machende Ausgestaltungsfragen streitig sind.
Eine Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt in Betracht, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder das Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt; bei wirksam begründeter Sofortvollzugsanordnung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Die Planrechtfertigung eines Hochwasserschutzvorhabens betrifft das „Ob“ der Gebotenheit; Fragen der Dimensionierung (z.B. Bemessungshochwasser/Deichhöhe) sind regelmäßig dem Abwägungsgebot zuzuordnen und unterliegen planerischer Risikoabwägung.
Mängel bei der Behandlung technischer Detailfragen (etwa der Entwässerung), die nicht auf eine grundsätzlich unbewältigte Konfliktlage hinauslaufen, führen regelmäßig nicht zur Aufhebung der Planfeststellung, sondern allenfalls zu einer durch Verpflichtungsklage verfolgbaren Ergänzung/Änderung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000,- DM = 20.451,68 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin - 6 K 3028/01 -gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 17.04.2001 zur Sanierung des Banndeiches von Rheinstrom-km 846,8 bis 848,0 rechtes Ufer, 5. Planungsabschnitt, wieder herzustellen,
hat keinen Erfolg.
Die Kammer geht davon aus, dass auf Grund der nachträglichen Klarstellungen der Antrag sich auf den Bereich des 2. Bauabschnitts beschränkt. Ungeachtet der Frage, ob die im Verfahren zur Hauptsache erhobene Klage auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in vollem Umfang zulässig ist, ist der Antrag im vorliegenden Verfahren zulässig. Er ist bei sachgerechter Auslegung dahin auszulegen, dass gemäß § 80 a VwGO das Gericht die Aussetzung der Vollziehung des Planfeststellungsbschlusses anordnen soll. Bei Rechtsbehelfen gegen den an einen anderen - hier den beigeladenen Deichverband - gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt kann vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 VwGO vom Gericht nur in der Form gewährt werden, dass das Gericht in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO die Vollziehung aussetzt und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten, hier der Antragstellerin, trifft.
Soweit die Antragstellerin sich gegen die Benutzung des planfestgestellten Deichverteidigungsweges als Rad- und Fußweg wehrt, besteht nach den Erklärungen der Antragsgegnerin und des beigeladenen Deichverbandes im Erörterungstermin vom 10. Dezember 2002 keine Veranlassung mehr zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die Antragsgegnerin und der beigeladene Deichverband haben verbindliche Erklärungen dahingehend abgegeben, dass vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Planfeststellung der Deichverteidigungsweg für die genannten Nutzungen nicht freigegeben wird. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass die planfestgestellte Nutzung insoweit nicht dem Hochwasserschutz dient, sondern auf den Wunsch der Stadt F zurückzuführen ist. Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten weist das Gericht insoweit auf Folgendes hin: Bei dem Deichverteidigungsweg handelt es sich nicht um einen öffentlichen Weg im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Die wasserrechtlichen Vorschriften, die als Grundlage für die Planfeststellung für den Deich aus Gründen des Hochwasserschutzes heranzuziehen sind, enthalten keine rechtliche Möglichkeit, im Eigentum der Antragstellerin stehende Grundstücksflächen entgegen deren Willen für Zwecke heranzuziehen, die nicht dem Hochwasserschutz dienen. Soweit und solange die betreffenden Grundstücksflächen im Eigentum der Antragstellerin stehen, kommt eine Nutzung des Deichverteidigungsweges gegen den Willen der Antragstellerin zu Zwecken eines Wanderweges für Fußgänger und Radfahrer nicht in Betracht. Auch eine Enteignung der Grundstücksflächen zu diesem Zweck ist nicht möglich. Die Nutzung der Grundstücksflächen zu Zwecken des Hochwasserschutzes ist auch ohne - freiwillige - Eigentumsübertragung oder Enteignung möglich, wenn die Antragstellerin eine dingliche Sicherung in dem für den Hochwasserschutz erforderlichen Umfang gewährleistet.
Nach dem Ergebnis des Erörterungstermins vom 10.12.2002 ist klargestellt, dass die Antragstellerin die im Verwaltungsverfahren ursprünglich von ihnen zur Diskussion gestellte Variante, als oberen Teil des Hochwasserschutz-Bauwerkes mobile Bauelemente in Betracht zu ziehen, nicht weiterverfolgen. Sie beschränkt ihr Begehren vielmehr darauf, für den oberen Teil des Hochwasserschutz-Bauwerkes an Stelle eines Erddeiches eine Mauer mit Glasaufsätzen vorzusehen. Darüber hinaus ist zwischen den Beteiligten nach wie vor die absolute Höhe des erforderlichen Hochwasserschutz-Bauwerkes umstritten.
Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von Bedeutung ist somit nur noch die Frage, in welcher Höhe die Deichbaumaßnahme erforderlich ist und in welcher Form der obere Teil des Deichbauwerks zu gestalten ist, um die gegebenenfalls schützenswerten Interessen der Antragstellerin an der Gewährleistung zumindest eines Teils der bisherigen Sichtverhältnisse von ihrem Grundstück auf das Deichvorland zu sichern. Ferner beanstandet die Antragstellerin die Behandlung der sich aus der Ableitung des Niederschlagswassers ergebenden Probleme im Planfeststellungsbeschluss.
Zu einer Aussetzung der Vollziehung sieht das Gericht im Ergebnis keine Veranlassung.
Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung des streitigen Planfeststellungsbeschlusses mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Begründung versehen.
Bei der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen den Interessen der Antragstellerin einerseits und der von der Antragsgegnerin und dem beigeladenen Deichverband andererseits wahrzunehmenden öffentlichen und privaten Interessen an einem wirksamen Hochwasserschutz hält das Gericht die Interessen der Antragstellerin an einer vorläufigen Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses für nachrangig.
Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Grundsätzlich ist bei der Errichtung von Großvorhaben, bei denen die Folgen einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden können, im Interesse der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes vorläufiger Rechtsschutz nicht erst dann zu gewähren, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss mit Klage zu Fall gebracht werden wird, sondern regelmäßig schon dann, wenn der Klage wenigstens hinreichende Aussicht auf Erfolg zuzusprechen ist.
Vgl. Kühling Hermann, Fachplanungsrecht, 2. Auflage Rdnr. 769 m.w.N.
Diesen Maßstab wendet grundsätzlich auch die Kammer bei Großvorhaben im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung an. Im vorliegenden Fall erscheint es jedoch angebracht, ihn nicht zu Grunde zu legen, weil der Streit nicht um die Verhinderung der Sanierung und des Neubaus des Deichs insgesamt geht.
Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist nicht streitig, dass die Deichertüchtigung entsprechend der streitigen Planfeststellung grundsätzlich aus Gründen eines effektiven Hochwasserschutzes im Hinblick auf die zunehmende Häufigkeit und die Höhe von Hochwasserereignissen am Rhein erforderlich ist. Auch die Trassierung des Deiches ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Sie streiten vielmehr lediglich um im Verhältnis zum gesamten Ausbauvorhaben nachrangige Fragen der baulichen Ausgestaltung des Deiches im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin (sowie eines Nachbargrundstücks). Der Streit bezieht sich auf Baumaßnahmen, die mit wenn auch hohen, so doch überschaubaren Kosten erforderlichenfalls rückgängig gemacht und geändert werden können.
Die Kammer legt daher die regelmäßigen Maßstäbe für die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Grunde. Danach kommt eine Aussetzung der Vollziehung dann in Betracht, wenn entweder die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus sonstigen Gründen das Interesse der Antragstellerin an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss erweist sich ausgehend von der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und angezeigten summarischen Prüfung weder insgesamt noch hinsichtlich der oben genannten entscheidungserheblichen Streitpunkte jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig, wenngleich sich in den unten näher bezeichneten Punkten rechtliche Bedenken ergeben.
Eine fehlende Planrechtfertigung kann dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist zu prüfen, ob das Vorhaben bereits deshalb rechtswidrig ist, weil es den Zielen der jeweiligen Fachplanungsgesetze nicht entspricht und - im Hinblick darauf, dass privates Eigentum in Anspruch genommen werden soll - zum Wohle der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 3 GG) objektiv nicht erforderlich, d.h. nicht vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, z.B. Urteil vom 24. November 1989 - 4 C 41/88 -, BVerwGE 84, 123 ff zum FStrG, m.w.N.). Nach den Voruntersuchungen zum vorhandenen Deich und der Feststellung der Mängel hinsichtlich der Deichhöhe, der Aufbruchsicherheit des Deichhinterlandes, des Fehlens von Deichverteidigungswegen, usw. ist der Neubau bzw. die teilweise Erneuerung und Erhöhung des Deichs in dem in Rede stehenden Planungsabschnitt vernünftigerweise geboten. Da die Frage der Planrechtfertigung nur das ob" der Gebotenheit der Planung betrifft, die Frage der fehlerfreien Dimensionierung eines mit der gesetzlichen Zielsetzung überhaupt übereinstimmenden Vorhabens zum Wohle der Allgemeinheit im Allgemeinen (allein) ein Problem der Abwägung ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Januar 1999 - 20 A 2098/98 - m.w.N.), ist die Frage der rechtsfehlerfreien Bestimmung des Bemessungshochwassers und in der Folge auch der Deichhöhe - worauf im Folgenden noch einzugehen ist - in diesem Zusammenhang nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Im Übrigen ist selbst nach den Berechnungen der Antragstellerin zur Berechnung des Bemessungshochwassers in Verbindung mit den neueren Wasserspiegellagen jedenfalls in Teilbereichen der vorhandene Deichschutz zu niedrig (s. z.B. Station 15+730, derzeit: 18,69 müNN).
Ein Verstoß gegen bindende Planungsleitsätze liegt nicht vor. Der Rüge der Antragstellerin, der Planfeststellungsbeschluss verstoße insgesamt gegen §§ 31 Abs. 5 S 1, 32 Abs. 2 S. 1 WHG, weil (und insoweit wie) durch die von der Antragstellerin angestrebte Hochwasserschutzmauer die Preisgabe von 171.700 cbm Überflutungsraum mit dem zugehörigen Überschwemmungsgebiet vermieden werden könne, steht schon im Ansatz entgegen, dass es sich bei der Vorschrift des § 31 Abs. 5 S 1 WHG nicht um einen bindenden Planungsleitsatz, sondern um ein Optimierungs- und Berücksichtigungsgebot handelt (vgl. Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, § 31 Rdnr. 221 m.w.N. ). Gleiches dürfte auch für § 32 Abs. 2 WHG gelten.
Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses kann auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin gerügten Mängel im Abwägungsvorgang nicht festgestellt werden.
Einer eingehenden Überprüfung im Hauptsacheverfahren wird jedoch die Frage der vollständigen und zutreffenden Ermittlung der für die Abwägung wesentlichen Gesichtspunkte insoweit bedürfen, als es um die mit dem geplanten Deichvorhaben verbundenen Einschränkungen der Sichtbeziehungen vom Haus der Antragstellerin auf den Rhein und eine damit einhergehende Wertminderung ihres Hausgrundstücks geht. Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass anders als im Parallelverfahren der Eheleute Q (6 L 3033/01) das Pfarrhaus der Antragstellerin auf Grund der baulichen Verhältnisse hinsichtlich der Sichtbeziehungen zum Rheinvorland in erheblich geringerem Maß nachteilig betroffen ist, weil die Fußbodenhöhe über dem bisherigen Geländeniveau liegt, und es rheinwärts im Erdgeschoss nur Fenster aufweist, deren Unterkante schätzungsweise 1,50 m über Niveau liegt.
Auswirkungen auf die Sichtbeziehungen hat zunächst die absolute Höhe des Deiches. Insoweit hat die Planfeststellungsbehörde ein planerisches Ermessen, wobei aber jedenfalls geprüft werden kann, ob sie sich an die von ihr selbst zugrundegelegten Planungsgrundlagen gehalten hat.
Daher wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein, ob die Antragsgegnerin die gewählte Deichhöhe unter Zugrundelegung des sog. Bemessungshochwassers 1977 zutreffend bestimmt hat. In diesem Zusammenhang dürfte u.a. die bereits von der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts u.a. im Urteil vom 22. Januar 1998 im Verfahren 8 K 6028/94 (S. 18 f. der Ausfertigung) aufgeworfene Frage von Bedeutung sein, ob das sog. Bemessungshochwasser 1977, welches auf eine Abflussmenge pro Zeiteinheit (m³ /s) abstellt, auf den jeweils aktuellen Abflussquerschnitt des Flusses übertragen werden muss. Die Übernahme der 1977 unter Zugrundelegung des damaligen Abflussquerschnitts ermittelten Wasserspiegellagen könnte angesichts der zwischenzeitlich veränderten Verhältnisse jedenfalls an einzelnen Flussabschnitten zu nicht unerheblichen Differenzen zwischen der mit dem Bemessunghochwasser 1977 festgelegten und der dann tatsächlich abführbaren Wassermenge führen - wie nicht zuletzt die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22. Juli 2002 überreichte Übersicht belegen dürfte.
Die Antragsgegnerin hat diese Problematik im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss aufgezeigt und hat für den hier in Rede stehenden Abschnitt die bei Zugrundelegung der geplanten Wasserspiegellage sowie des früheren und des aktuellen Abflussquerschnitts möglichen Abflussmengen gegenübergestellt. Auf Grund weiterer Erwägungen ist sie dann zu dem Ergebnis gelangt, die 1977 unter Zugrundelegung des damaligen Abflussquerschnitts ermittelte Wasserspiegellage der Planfeststellung zugrundezulegen. Dass diese zur Begründung der gewählten Wasserspiegellage (und damit Deichhöhe) herangezogenen Erwägungen aber offensichtlich (abwägungs-) fehlerhaft sind, kann jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht festgestellt werden. Zu berücksichtigen ist dabei u.a., dass für den hier maßgeblichen Flussabschnitt eine Erhöhung des Bemessungshochwassers auf - die hier abführbare Wassermenge von - 15.000 m³ /s in der Diskussion ist. Eine einklagbare bestimmte Deichhöhe ist dem Planungsrecht fremd. Es geht insoweit um eine planerische Risikoabwägung.
Weiterhin wird unter dem Gesichtspunkt der Sichtbeziehungen der Frage der vollständigen und zutreffenden Ermittlung der für die Abwägung wesentlichen Gesichtspunkte insoweit nachzugehen sein, als es um die bauliche Gestaltung des oberen Teils des Hochwasser-Schutzbauwerks geht, also um die Frage Erdbaudeich oder - feste - Schutzmauer mit Glaselementen.
Bei der erforderlichen planerischen Abwägung begegnet es jedenfalls Bedenken, wenn (Seite 24 des Planfeststellungsbeschlusses) in die Kostenrechnung - betreffend die verschiedenen baulichen denkbaren Varianten des Hochwasserschutz-Bauwerkes - mögliche Entschädigungszahlungen auf Grund der beeinträchtigten Sichtbeziehungen des Hauses zum derzeitigen Vorland auf den Rhein nicht einbezogen worden sind, weil die Errichtung eines Hochwasserschutzes für derzeit noch ungeschützte Häuser nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde grundsätzlich eine Wertsteigerung und keinen Wertverlust bedeute. Diese Betrachtung ist in dieser vereinfachenden Form rechtlich nicht haltbar, weil sie wesentliche Fragen der Wertermittlung außer Acht lässt. Hinsichtlich der Frage des Wertes des Anwesens der Antragstellerin ist nicht auf eine abstrakte, sondern auf eine konkrete Betrachtungsweise abzustellen. Auf der einen Seite ist die Einbeziehung des Anwesens der Antragstellerin in den Hochwasserschutz selbstverständlich ein Umstand, der sich werterhöhend auswirken kann. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verkleinerung der nutzbaren Grundstücksfläche und die Verminderung der Sichtmöglichkeiten auf das Rheinvorland zweifellos eine wertbestimmende Komponente enthalten. Wertzuwachs oder Wertminderung sind durch einen Vergleich der Wertverhältnisse des Grundstücks mit und ohne das streitige Deichvorhaben auf der Grundlage gutachterlicher Untersuchungen der Verkehrswertverhältnisse zu ermitteln. Bei dem Wertvergleich kann andererseits nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich aus der Notwendigkeit eines Hochwasserschutzes, die nicht nur das Grundstück der Antragstellerin, sondern die durch den Deich zu schützende Flächen insgesamt betrifft, sich situationsbedingte Beschränkungen des Eigentums der Antragstellerin auf Grund der Sozialbindung ergeben, die sich ihrerseits auf die Wertbildung auswirken. Insgesamt bedeutet dies, dass sich unter Berücksichtigung der Werterhöhung einerseits und der Wertminderung andererseits, die im vorliegenden Verfahren nur abstrakt beschrieben werden können, sich insgesamt eine Situation ergibt, in der die Antragstellerin durch die Deichbaumaßnahme insgesamt - unter dem Strich - einen möglicherweise nicht unerheblichen Wertverlust zu gewärtigen hat, der gegebenenfalls enteignungsrechtlich auszugleichen wäre. Dieser denkbare Wertverlust hat jedoch nicht erst im Bereich einer möglichen Entschädigung eine Rolle zu spielen. Vielmehr spielt diese Frage auch eine Rolle im Zusammenhang mit der Abwägung darüber, wie das planfestgestellte Hochwasser-Schutzbauwerk zu gestalten ist, um - soweit dies unter Berücksichtigung der Notwendigkeit des Hochwasserschutzes, der Kosten und einer sachgerechten Gestaltung des Ortsbildes möglich ist - eine gegebenenfalls die Grenzen der Zumutbarkeit überschreitende Beeinträchtigung des Eigentums der Antragstellerin zu vermeiden. Eine offensichtliche Fehlgewichtung der Eigentümerbelange liegt jedenfalls nicht grundsätzlich schon in der Auswahlentscheidung zu Gunsten des Erddeichs und gegen die Hochwasserschutzmauer. Denn die Antragsgegnerin hat in dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss ihre Entscheidung auch mit dem Ortsbild von E1 begründet. Zwar wendet die Antragstellerin ein, das Argument erheblicher Ortsbildveränderung trage nicht, weil der Erddeich zu einer mindestens gleichermaßen schwer wiegenden Veränderung des Ortsbildes führe; dabei ist aber zu berücksichtigen, dass für die Bewertung einer Ortsbildveränderung durch eine Hochwasserschutzanlage nicht allein ihre Höhe heranzuziehen ist, sondern auch ihr Material.
Eine offensichtliche Fehlgewichtung von Umweltbelangen wegen einer Preisgabe von 171.700 cbm Überflutungsraum, die durch die begehrte Hochwasserschutzmauer vermieden werden könnte, liegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin schon deswegen nicht vor, weil der Planfeststellungsbeschluss in Ziffer IV. I.8 (S. 64) eine Nebenbestimmung getroffen hat, die vorsieht, dass das wasserwirtschaftliche Defizit von ca. 171.700 cbm im 5. Planungsabschnitt im 4. Planungsabschnitt auszugleichen ist.
Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass der gerügte Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz - weil die planerische Konfliktbewältigung in vergleichbaren anderen Fällen durch denselben Vorhaben- und Planungsträger anderweitig gelöst worden sei - offensichtlich vorliegt. Die Antragstellerin hat schon nicht substantiiert dargelegt, dass den anderen Entscheidungen der Antragsgegnerin vergleichbare Sachverhalte zugrundelagen.
Eine abschließende Beantwortung der vorstehend erörterten Fragen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes scheitert u.a. daran, dass die Antragsgegnerin im Verfahren zur Hauptsache insoweit ihre planerischen Überlegungen zwar nicht nachholen, aber ergänzen darf (§ 114 Abs. 2 VwGO).
Soweit die Antragstellerin eingewandt hat, dass durch die Entwässerung des Deiches zu ihrem Haus hin die Möglichkeit von schädigenden Überschwemmungen bestehe, haben die Antragsgegnerin und der beigeladene Deichverband im Erörterungstermin vom 10. Dezember 2002 klargestellt, dass die bauliche Gestaltung der Deichrückseite im Einzelnen mit den Antragstellerin bei der tatsächlichen Bauausführung abgesprochen werden könne und dass durch entsprechende Maßnahmen zur Ableitung des Niederschlagswassers und zur Dränage verhindert werden könne, dass das Grundstück der Antragstellerin Schaden nehme. Im Ergebnis hat das Gericht keinen Anlass zur Annahme der Unrichtigkeit dieser Klarstellung. Ungeachtet der Frage, wie weit es geboten ist, bereits im Planfeststellungsbeschluss selbst die Einzelheiten der entsprechenden Planung zu regeln, können entsprechende Mängel der Planfeststellung insoweit nicht zur Aufhebung derselben führen, sondern lediglich zu - mit der Verpflichtungsklage zu verfolgenden - Ergänzung und Änderung der Planfeststellung, da es sich jedenfalls nicht um einen von der Planung grundsätzlich unbewältigtes Problem handelt.
Bei der Interessenabwägung geht die Kammer davon aus, dass grundsätzlich die Herstellung des erforderlichen Hochwasserschutzes Vorrang hat. Soweit sich im Verfahren der Hauptsache herausstellen sollte, dass das erforderliche Hochwasserschutz-Bauwerk insgesamt a) niedriger zu errichten ist und b) im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin sachgerecht nicht in Form eines Erddeichs, sondern in Form einer Mauer mit Glasaufsatz zu errichten ist, so ist eine solche Änderung der Bauausführung auch nachträglich möglich. Das Risiko der nicht unerheblichen Kosten eines Rückbaus und einer geänderten baulichen Gestaltung muss der beigeladene Deichverband tragen. Bei der Entscheidung in der Hauptsache darf darauf keine Rücksicht genommen werden. Der Beigeladene wird - worauf das Gericht bereits im Erörterungstermin eingehend und nachdrücklich hingewiesen hat - auch im eigenen Interesse zu erwägen haben, ob er dieses Risiko einer erheblichen Verteuerung der Deichbaumaßnahme durch Aufbau, Rückbau und Neubau in Kauf nimmt oder ob er eine Änderung der Planung ganz oder teilweise im Sinne der Antragstellerin vor Beginn der Baumaßnahme in Betracht zieht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 73 Abs. 1 GKG in der Fassung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro (KostREuroUG) vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) - diese Fassung des Gesetzes ist anzuwenden, da der Rechtsstreit vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung anhängig geworden ist. Das Gericht hat die wirtschaftliche Bedeutung des - vorläufigen - Verfahrens für die Antragstellerin berücksichtigt.