Einstweiliger Abschiebungsstopp nach Afghanistan wegen akuter Lebensgefahr
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Abschiebung nach Afghanistan. Das Verwaltungsgericht untersagte die Abschiebung, weil in Kabul infolge aktueller anti-westlicher Unruhen humanitäre Organisationen nur eingeschränkt tätig sind und eine sonst nicht gegebene akute Gefahr des Verhungerns oder Erfrierens besteht. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Ausgang: Einstweiliger Schutz gegen Abschiebung nach Afghanistan wegen akuter Lebensgefahr durch eingeschränkte humanitäre Hilfe stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung, die Abschiebung zu untersagen, ist zu erlassen, wenn im Zielland infolge aktueller Unruhen eine sonst nicht gegebene unmittelbare Lebensgefahr durch Verhungern oder Erfrierung droht.
Bei der Prüfung einer drohenden existenziellen Gefährdung sind die Leistungsfähigkeit und Erreichbarkeit humanitärer bzw. internationaler Hilfsorganisationen im Aufnahmeland zu berücksichtigen.
Persönliche Umstände des Betroffenen, etwa langjährige Abwesenheit vom Heimatstaat seit der Kindheit und Abhängigkeit von humanitärer Hilfe, können die Schutzbedürftigkeit im einstweiligen Rechtsschutz maßgeblich stärken.
Beschlüsse nach § 80 AsylVfG sind unanfechtbar und begründen damit keinen weiteren Rechtsbehelf gegen die getroffene Anordnung.
Tenor
Den Antragsgegnern wird einstweilen untersagt, den Antragsteller nach Afghanistan abzuschieben.
Der Tenor dieses Beschlusses soll den Beteiligten und der ZAB Düsseldorf vorab fernmündlich bekannt gegeben werden.
Gründe
Eine Abschiebung des Antragstellers, der bereits im Jahr 1986 als 11-jähriges Kind seine Heimatstadt Kabul gemeinsam mit seiner Familie verlassen hat und dort jedenfalls zunächst auch auf die Hilfe internationaler Organisationen angewiesen ist, droht gegenwärtig wegen aktueller Ausschreitungen in Kabul eine sonst nicht gegebene extreme Gefahr des Verhungerns oder Erfrierens, da die internationalen Organisationen in diesen Tagen wegen der anti-westlichen Unruhen nur eingeschränkt aktionsfähig sind und es zweifelhaft ist, ob er deren Einrichtungen überhaupt zu erreichen vermag.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).