Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt – Stilllegung wegen Tachometermangel
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Betriebsuntersagung und Zwangsmittelandrohung. Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag ab, weil der angegriffene Bescheid nach überschlägiger Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist. Es bestehen begründete Zweifel an der Vorschriftsmäßigkeit des Tachometers (§ 57 StVZO), die der Antragsteller nicht ausräumt. Die sofortige Vollziehung und die Kostenfestsetzung bleiben bestehen.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO abgewiesen; Betriebsuntersagung, sofortige Vollziehung und Kostenfestsetzung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im Eilverfahren zu versagen, wenn das Bild des tatsächlichen Geschehens nahelegt, dass der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist.
Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, kann die zuständige Behörde nach § 5 FZV den Betrieb beschränken oder untersagen; der Halter hat dann die Zweifel an der Vorschriftsmäßigkeit zu beseitigen.
Fehlen Hinweise auf einen funktionsfähigen Tachometer (vgl. § 57 StVZO), reicht im Eilrechtsschutz die unterlassene Erbringung einfacher Nachweise (Werkstattbescheinigung, Sachverständigengutachten) zur Bestätigung der Betriebsuntersagung aus.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO und die Festsetzung der Verfahrenskosten sind im Eilverfahren überprüfbar; die Kostenentscheidung erfolgt nach § 154 VwGO.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.512,90 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Das Gericht lehnt den auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützte Antrag des Antragstellers ab, die aufschiebende Wirkung seiner fristgemäß erhobenen Klage (6 K 5251/15) wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung und der Kostenfestsetzung erstmals anzuordnen. Denn die Klage wird nach dem Bild des tatsächlichen Geschehens, das das Gericht im Eilrechtsschutz gewinnen kann, voraussichtlich erfolglos bleiben, weil der angegriffene Bescheid danach bei überschlägiger Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist.
Ist alles so vorgefallen, wie es aus den Gerichts- und Verwaltungsakten hervorgeht, spricht alles dafür, dass die Voraussetzungen des § 5 FZV zur Stilllegung des antragstellerischen Fahrzeugs beim Erlass der angegriffenen Ordnungsverfügung vorgelegen haben. § 5 Abs. 1 FZV lautet: „Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.“
Ob das Fahrzeug des Antragstellers vorschriftsmäßig ist oder nicht, lässt sich derzeit nicht mit Sicherheit sagen. Ein Fahrzeug wie das des Antragstellers muss nach § 57 Abs. 1 und 2 StVZO mit einem funktionsfähigen (vgl. Nr. 6.7.2 der Anlage VIII zur StVZO) Geschwindigkeitsmessgerät ausgestattet sein. Fehlt es oder ist es nicht funktionsfähig, ist das Fahrzeug i.S.v. § 31 Abs. 2 StVZO nicht vorschriftsmäßig.
Der Antragsteller hat gegenüber der Polizei nach Belehrung über die Folgen selbst eingeräumt, dass der Tachometer seines Fahrzeuges nicht einmal näherungsweise 100 km/h gezeigt habe, obwohl diese Geschwindigkeit von dem hinter ihm herfahrenden Polizeifahrzeug gemessen worden ist. Es lässt sich mit den beschränkten Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes nicht aufklären, ob die Angaben des Antragstellers bei seiner polizeilichen Kontrolle unwahr – was ihm im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht vorzuhalten wäre (nemo tenetur se ipsum prodere) – oder wahr gewesen sind. Hier kann nur ein technischer Sachverständiger endgültige Aufklärung bringen.
Zu diesem Schluss ist auch die Antragsgegnerin gekommen. Sie hat dem Antragsteller im Einklang mit § 5 Abs. 3 Satz 1 FZV lediglich aufgegeben, die entstanden Zweifel über die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs auszuräumen. Sie hat den Antragsteller am 21. April 2015 aufgefordert, die Funktionsfähigkeit des Tachometers bis zum 7. Mai 2015 nachzuweisen, nachdem der Antragsteller der diesbezüglichen polizeilichen Aufforderung nicht Folge geleistet hatte. Da der Antragsteller diese Möglichkeit nicht ergriffen hat, muss das Gericht aus heutiger Sicht davon ausgehen, dass er die Vorschriftsmäßigkeit seines Fahrzeugs nicht nachweisen kann und dieses deswegen stillzulegen ist.
Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird das Gericht dadurch in dieser Annahme bestärkt, dass der Antragsteller die gerichtlich angebotene Lösungsmöglichkeit, anstelle des (teureren) Sachverständigengutachtens eine (günstigere) Werkstattbescheinigung vorzulegen, nicht genutzt hat. Auch für die angebliche Verunfallung des Fahrzeugs, die einem Funktionsfähigkeitsnachweis möglicherweise entgegenstünde, hat er keinen Beleg angeführt.
Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegnerin bei der Anordnung der Betriebsuntersagung Ermessensfehler unterlaufen sind, gibt es nicht. Die sofortige Vollziehung ist im Einklang mit § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO angeordnet. Hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung kann das Gericht auf die im angefochtenen Bescheid angegebenen Rechtsgrundlagen verweisen. Dasselbe gilt für die rechtmäßige Kostenfestsetzung, die nach erfolglosem Aussetzungsantrag vom 22. Juli 2015 bei der Antragsgegnerin (vgl. § 80 Abs. 6 VwGO) ebenfalls Teil des Eilantrags ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.