Eilrechtsschutz gegen Entziehung der Busfahrerlaubnis wegen Sexualdelikten abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis (u.a. Klassen D/D1). Streitentscheidend war, ob die Entziehung und die Anordnung der Sofortvollziehung rechtmäßig sind. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die Sofortvollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet und die Entziehung nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. Aufgrund einschlägiger Sexualstraftaten im Schulbusdienst und eines negativen medizinisch-psychologischen Gutachtens bestehe bis zur Hauptsache eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Personenbeförderung.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erfordert nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine am konkreten Einzelfall ausgerichtete, nicht formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder das Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse nach einer summarischen Prüfung überwiegt.
Eignungsmängel im Fahrerlaubnisrecht sind nicht auf die in den Anlagen 4 und 5 FeV genannten Erkrankungen oder Mängel beschränkt; auch sonstige, die Eignung ausschließende Umstände können eine Entziehung nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV tragen.
Bei Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klassen D/D1 sind wegen der besonderen Verantwortung in der Personenbeförderung erhöhte Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit zu stellen (§ 11 Abs. 1 Satz 4 FeV); erhebliche Straftaten im Zusammenhang mit der Beförderung können die Eignung ausschließen.
Eine Bindungswirkung strafgerichtlicher Entscheidungen nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG setzt voraus, dass das Strafurteil ausdrücklich Feststellungen auch zur Kraftfahreignung enthält; aus dem Schweigen des Urteils folgt keine Bindung der Fahrerlaubnisbehörde.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 12. Juli 2003 bei Gericht eingegangene Antrag,
die aufschiebende Wirkung des mit Schreiben vom 11. Juli 2003 erhobenen Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Juli 2003 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Gemessen an den gesetzlichen Vorgaben in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat der Antragsgegner zunächst die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Ordnungsverfügung ordnungsgemäß begründet. Die Begründung (Bl. 100 der Verwaltungsakte) stellt auf den konkreten Fall ab, ist nicht lediglich formelhaft und gibt die Erwägungen, die für den Antragsgegner maßgeblich waren, den Antragsteller sofort vom motorisierten Straßenverkehr auszuschließen, wieder. Der Antragsgegner bewertet das öffentliche Interesse an der Sicherheit der Personenbeförderung höher als das persönliche Interesse des Antragstellers an der Belassung der Fahrerlaubnis, weil auf Grund des vorliegenden Gutachtens beim Antragsteller erneut mit sexuellen Übergriffen - so wie in der Vergangenheit geschehen - zu rechnen sei. Denn von einem verbesserten und angepassteren Verhalten sei beim Antragsteller nicht auszugehen.
Nach § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hat ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wenn die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes anordnet. Das Gericht kann jedoch auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Eine derartige Wiederherstellung kommt dann in Betracht, wenn entweder die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn aus sonstigen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
Die für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und von dem Gericht unter eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr muss vorliegend zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen, weil die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Juli 2003 im gegenwärtigen Verfahrensstadium keinen ernstlichen Bedenken begegnet und weil nach - im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nur möglicher summarischer - Prüfung der Sach- und Rechtslage die erhebliche Gefahr einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Personenbeförderung in der Zeit bis zur Beendigung des Hauptverfahrens besteht.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14) FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Soweit § 11 Abs. 1 FeV im Entziehungsverfahren entsprechend Anwendung findet, muss der Inhaber einer Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem darf der Inhaber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden.
Nach den §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Klärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens durch den Inhaber der Fahrerlaubnis anordnen bei Straftaten, die u. a. im Zusammenhang mit der Kraftfahrereignung stehen.
Nach den vorstehend erläuterten rechtlichen Voraussetzungen ist die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Antragsgegner nicht zu beanstanden.
Die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen der streitbefangenen Klassen ist deshalb ausgeschlossen, weil er sich in mehreren Fällen in Ausübung seines Berufs als Busfahrer des sexuellen Missbrauchs von Schulkindern schuldig gemacht hat und zukünftig ähnliche Übergriffe zu besorgen sind.
Im Januar 2002 wurde ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 153a Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt; betroffen waren drei Kinder (Bl. 62-64 der Verwaltungsakte). Das Amtsgericht L verurteilte den Antragsteller am 10. Februar 2003 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen des rechtskräftig gewordenen Strafurteils vergriff sich der Antragsteller im Tatzeitraum vom 2. April bis 17. Mai 2002 im Rahmen des Schulfahrdienstes an drei Schulmädchen. Zwar lassen sich diese Übergriffe nicht als Erkrankung oder Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV qualifizieren. Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn durch die Formulierung insbesondere" in den §§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist hinreichend klargestellt, dass die in Anlage 4 oder 5 aufgeführten Erkrankungen bzw. Mängel im Hinblick auf den Eignungsausschluss nicht abschließend sind. Ein solcher, nicht ausdrücklich benannter, eignungsausschließender Mangel liegt in der Person des Antragstellers vor. Unter Ausnutzung seiner Position als Schulbusfahrer hat er sich an minderjährigen Kindern vergriffen, die ihm im Rahmen der anfallenden Beförderungen in besonderem Maße anvertraut waren. Die in der Obhut des Antragstellers befindlichen Kinder durften nicht nur darauf vertrauen, dass der Antragsteller die Verkehrsregeln einhalten werde. Auch über diesen engen straßenverkehrsrechtlichen Bereich hinaus muss der Antragsteller die Gewähr dafür bieten, dass im Rahmen seiner Berufsausübung als (Schul-)Busfahrer keine Gefahren von ihm ausgehen. Diese erhöhten Anforderungen ergeben sich für Fahrerlaubnisinhaber der Klasse D oder D1 aus § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV. Danach müssen diese Fahrerlaubnisinhaber die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Davon kann bei dem Antragsteller nicht ausgegangen werden. Dagegen kommt es nicht mehr darauf an, ob der Antragsteller zusätzlich auch noch gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV.
Es liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass vom Antragsteller auch zukünftig vergleichbare Gefahren ausgehen. Nach dem Ergebnis der medizinisch- psychologischen Begutachtung, deren Anordnung den rechtlichen Vorgaben in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 6 Satz 1 FeV entspricht, hat sich der Antragsteller bislang nicht selbstkritisch mit den Vorfällen aus der Vergangenheit auseinander gesetzt. Nachvollziehbar gelangen die Gutachter zu der Bewertung, der Antragsteller zeige erhebliche Schuldabwehrtendenzen (Bl. 88 der Verwaltungsakte). Die wiedergegebenen Antworten des Antragstellers im Gutachten, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, tragen einen solchen Schluss. Ebenfalls fehlerfrei ist die Feststellung, dass eine erneute Eignungsuntersuchung erst dann für sinnvoll gehalten werde, wenn sich der Antragsteller einer längerfristigen, psychotherapeutisch geleiteten Therapie unterziehe, frühestens jedoch neun Monate nach dem Beginn einer solchen Maßnahme (Bl. 89 f. der Verwaltungsakte). Bislang ist nicht belegt, dass der Antragsteller dieser Empfehlung gefolgt ist. Nach einem Aktenvermerk hat der Antragsteller lediglich behauptet, dass er sich inzwischen in psychotherapeutische Behandlung begeben habe (Bl. 106 der Verwaltungsakte). Selbst wenn dies zutreffen sollte, kommt es darauf jedenfalls derzeit nicht entscheidend an, weil der im Gutachten angesprochene Zeitraum von neun Monaten noch nicht abgelaufen ist.
Der Antragsteller kann auch nicht damit gehört werden, er werde seit über einem Jahr nicht mehr im Schulbusverkehr eingesetzt und werde dies auch in Zukunft nicht mehr werden (S. 3 der Antragsschrift). Zu Recht weist der Antragsgegner in seiner angefochtenen Ordnungsverfügung auf S. 2 darauf hin, dass auch im Reiseverkehr außerhalb des Schülerverkehrs Kinder und Jugendliche befördert werden, z. B. bei Klassenfahrten, Jugendferienfahrten und Reisen von Eltern mit deren Kindern. Diese lebensnahe Betrachtung würde dem Antragsteller beim Verbleib der streitbefangenen Fahrerlaubnisklassen zahlreiche Möglichkeiten eröffnen, seinen Neigungen nachzugehen.
Ferner kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Strafrichter auf Grund des Erscheinungsbildes des Antragstellers keine Veranlassung gesehen hätten, an der Geeignetheit des Antragstellers zur Führung von Kraftfahrzeugen, insbesondere auch von Omnibussen, zu zweifeln (S. 3 der Antragsschrift). § 3 Abs. 4 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) bindet die Fahrerlaubnisbehörde, die in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, insoweit, als sie nicht zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils abweichen kann, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Eine solche Bindungswirkung ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben, weil im Strafurteil vom 10. Februar 2003 die Frage der Kraftfahreignung gar nicht angesprochen worden ist. Aus dem Fehlen entsprechender Feststellungen im Strafurteil kann jedoch nicht auf eine Bindungswirkung der Fahrerlaubnisbehörde geschlossen werden. Nur ausdrücklich erfolgte Feststellungen im Strafurteil vermögen nach dem Gesetzeswortlaut eine Bindungswirkung zu erzeugen.
Sonstige Gründe, die darauf schließen lassen, dass das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt, sind nicht ersichtlich.
Die in der Antragsschrift erwähnten, mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundenen Folgen für den Antragsteller müssen unberücksichtigt bleiben. Der nicht zu beanstandende Schluss des Antragsgegners auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen führt dazu, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend zu erfolgen hat. Insbesondere die beruflichen Konsequenzen stellen keine sonstigen Gründe dar, die das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegen lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen D, DE, D1 und D1E bewertet die Kammer im Hauptsacheverfahren mit insgesamt 6.000,- Euro. Dieser Betrag reduziert sich im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes um die Hälfte.