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Verwaltungsgericht Düsseldorf·6 L 2536/00·11.09.2000

Eilantrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung gegen LAG-Rückforderungsbescheid abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtLastenausgleichsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen einen Rückforderungs- und Leistungsbescheid nach dem LAG. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme und Rückforderung und lehnte den Antrag ab. Es sieht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids und keine unbillige Härte, die einen Vollzugsaufschub rechtfertigen würde.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen Rückforderungs- und Leistungsbescheid nach LAG abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Das Verwaltungsgericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines kraft Gesetzes entfalle nen Rechtsbehelfs anordnen, wenn bei Abwägung des öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug und des Interesses des Betroffenen das Interesse des Betroffenen überwiegt.

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Gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (entsprechend anwendbar nach § 340 Abs. 3 LAG) ist die aufschiebende Wirkung nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

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Nach § 342 Abs. 2 Nr. 2 LAG ist die Ausgleichsbehörde verpflichtet, das Verfahren wieder aufzunehmen, wenn nachträglich ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird; diese Wiederaufnahme ist nicht ermessensabhängig.

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Ein nachträglicher Schadensausgleich in der Person des Erben schließt eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aus; ein Ausgleich in der Person des ursprünglich Geschädigten ist hierfür nicht Voraussetzung.

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Bei Tod des Geschädigten besteht eine Anzeigepflicht des Erben; unterbleibt die Anzeige, beginnt die für Rückforderungsansprüche relevante Verjährungsfrist (zehn Jahre) erst mit Kenntnis der Ausgleichsbehörde vom Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten (vgl. §§ 342 Abs. 2, 349 Abs. 5 LAG).

Relevante Normen
§ 350b Abs. 3 Satz 3, § 340 Abs. 3 Satz 2 LAG in Verbindung mit § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 340 Abs. 2 LAG§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 340 Abs. 2 LAG§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 22. Juni 2000 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Juni 2000 - Az. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx - anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Er ist zwar zulässig; insbesondere hat die Antragstellerin vor Anrufung des Gerichts erfolglos bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung beantragt und damit den Anforderungen des §§ 350 b Abs. 3 Satz 3, 340 Abs. 3 Satz 2 LAG in Verbindung mit § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - genügt.

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Der Antrag ist jedoch unbegründet.

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Die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Beschwerde gegen den Rückforderungs- und Leistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. Juni 2000 liegen nicht vor.

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Entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes - hier gemäß § 340 Abs. 2 LAG - die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs - hier der Beschwerde -, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen.

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Die für die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und von dem Gericht in eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des in §§ 340 Abs. 2 LAG, 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesses an einem sofortigen Vollzug des Rückforderungs- und Leistungsbescheides einerseits mit dem entgegenstehenden Interesse des einzelnen, die ihm auferlegte Zahlungspflicht nicht vor Bestandskraft des Bescheides erfüllen zu müssen, andererseits, muss hier zu Ungunsten der Antragstellerin ausfallen.

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Gemäß der nach § 340 Abs. 3 Satz 2 LAG im gerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist die aufschiebende Wirkung nur dann anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

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In Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 342 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LAG und die dadurch begründete Rückforderung von Hauptentschädigung gemäß § 342 Abs. 2 Satz 2 LAG durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Juni 2000 nicht als rechtswidrig.

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Im gegenwärtigen Verfahrensstand überwiegen vielmehr die Anhaltspunkte dafür, dass sich - bei der gebotenen summarischen Prüfung - der Bescheid vom 8. Juni 2000 als rechtmäßig erweist.

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Ermächtigungsgrundlage für den von der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch ist § 342 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 350 a Abs. 1 Satz 1 LAG.

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Nach § 342 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LAG hat die Antragsgegnerin - ohne dass ihr insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre - das Verfahren wieder aufzunehmen, wenn nachträglich ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird.

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Mit Bescheid des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 2. September 1981 über die Feststellung von Vermögensschäden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG) wurde für Herrn xxxxxxxxxxxxx als unmittelbar Geschädigten ein Wegnahmeschaden an Grundvermögen (Mietwohngrundstück in xxxxxx, xxxxxxxxx xxxxxxxxx) in Höhe von 16.100,00 M-Ost mit darauf ruhenden Verbindlichkeiten in Höhe von 10.431,97 M-Ost zum Schadenszeitpunkt 1. September 1980 festgestellt. Mit Bescheid über die Zuerkennung von Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) vom 26. November 1981 wurde von der gleichen Stelle ein Endgrundbetrag der Hauptentschädigung in Höhe von 10.010,00 DM zuerkannt, zu verzinsen ab dem 1. Januar 1980. Der Anspruch auf Hauptentschädigung (Endgrundbetrag zuzüglich Zinszuschlag) wurde durch eine im Januar 1982 erfolgte Überweisung an Herrn xxxxxxxxxxxxx in Höhe von 10.910,90 DM erfüllt. Herr xxxxxxxxxxxxx verstarb Anfang Oktober 1987. Nach dem gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichtes xxxxxxxx vom 20. Oktober 1987 wurde er von der Antragstellerin zu einem Viertel Anteil beerbt. Zu diesem Zeitpunkt wohnte und lebte die Klägerin noch im Schadensgebiet. Erst im Jahre 1988 verließ sie xxxxxxxxxx.

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Durch das Zusammenfallen von Erbteil und Verfügungsmöglichkeit über das Grundstück in der Person der Antragstellerin in der Zeit von Oktober 1987 bis 25. Juli 1988 ist der dem Lastenausgleichsempfänger entstandene Schaden in der Person der Antragstellerin teilweise ausgeglichen worden. Ein Ausgleich in der Person des Lastenausgleichsempfängers ist - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nicht Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Rückforderung bei Schadensausgleich verdrängt vorliegend auch nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens, weil nach § 342 Abs. 3 LAG § 349 LAG nur in den Fällen Vorrang genießt, in denen der Schaden nach dem 31. Dezember 1989 ganz oder teilweise ausgeglichen wurde.

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Auf den Einrede der Verjährung kann sich die Antragstellerin ebenfalls nicht berufen. Ist der Geschädigte - wie vorliegend - verstorben, ist der Erbe verpflichtet die Gründe anzuzeigen, die zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen (§ 342 Abs. 2 Satz 2 iVm § 289 Abs. 3 LAG). Kommt der Erbe dieser Verpflichtung nicht nach, beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat (§§ 342 Abs. 2 Satz 4 iVm 349 Abs. 5 Sätze 3 und 4 LAG). Vorliegend hat die Antragsgegnerin frühestens nach Kenntniserlangung vom Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen xxxxxx vom 22. September 1994 vom teilweisen Schadensausgleich Kenntnis erlangt.

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Die Antragsgegnerin hat auch gemäß § 342 Abs. 2 Satz 3 LAG den Bescheid betreffend die Schadensfeststellung und Zuerkennung von Hauptentschädigung nach Neuberechnung geändert, dementsprechend auch den Bescheid über die Erfüllung geändert und den zu viel gezahlten Betrag in Höhe von 2.398,00 DM zurückgefordert. Da die Antragstellerin auf Grund des aufgehobenen Rückforderungs- und Leistungsbescheides vom 16. April 1996 bereits 1.290,94 DM gezahlt hatte, erhob die Antragsgegnerin unter Verrechnung dieses Betrages noch die verbleibende Restforderung von 1.107,06 DM. Gegen die Berechnung und Höhe dieser Forderung hat die Antragstellerin keine Einwände erhoben. Unter der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung sind Bedenken dagegen auch nicht ersichtlich.

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In der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 8. Juni 2000 liegt für die Antragstellerin auch keine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, die ein Absehen von einer Vollziehung des Bescheides rechtfertigen könnte. Die Antragstellerin hat diesbezüglich nichts vorgetragen und erst Recht nicht glaubhaft gemacht. Eine unbillige Härte liegt nur dann vor, wenn für den Betreffenden durch die sofortige Vollziehung des Bescheides Nachteile entstehen, die über das eigentliche Zahlungsbegehren hinausgehen und nicht oder nur sehr schwer rückgängig gemacht werden können. Hierfür ergeben sich nach dem bisherigen Vorbringen der Antragstellerin keine Anhaltspunkte.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 339 Abs. 1 Satz 1 LAG unanfechtbar.