Wiederherstellung aufschiebender Wirkung: Ordnungsverfügungen mangels §69 LG-Befreiung
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen sofort vollziehbare Ordnungsverfügungen vom 7.12.2005. Das VG Düsseldorf gab dem Antrag statt, weil bei summarischer Prüfung überwiegende Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit bestanden. Es fehlte die erforderliche Befreiung nach §69 LG; ein Planfeststellungsbeschluss ersetzt diese nicht ohne ausdrückliche Anordnung (§9 LuftVG). Die aufschiebende Wirkung wurde wiederhergestellt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen Ordnungsverfügungen stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO genügt bei summarischer Prüfung das Vorliegen überwiegender Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme und eine Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers.
Ordnungsverfügungen, die Eingriffe in nach dem Landschaftsgesetz geschützte Gehölze anordnen, bedürfen der zuvor einzuholenden Befreiung nach § 69 LG, soweit die Maßnahme nicht als übliche Pflegemaßnahme einzuordnen ist.
Ein Planfeststellungsbeschluss ersetzt gemäß § 9 LuftVG nicht automatisch alle nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Befreiungen; notwendige Folgemaßnahmen müssen im Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich angeordnet und bekannt gegeben sein.
Bei der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz sind der langandauernde Bestand eines Zustands und das Fehlen konkreter Gefahrenhinweise (z. B. Beschwerden) als Umstände zu berücksichtigen, die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sprechen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die inhaltsgleichen, für sofort vollziehbar erklärten Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2005 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller je zur Hälfte. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die inhaltsgleichen, für sofort vollziehbar erklärten Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2005 wiederherzustellen,
hat Erfolg.
Die für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und von dem Gericht in eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr muss vorliegend zu Gunsten der Antragsteller ausfallen, weil im gegenwärtigen Verfahrensstadium - nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nur möglichen summarischen Prüfung - überwiegende Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Verfügungen der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2005 vorliegen.
Die angefochtenen Ordnungsverfügungen sind unter Verstoß gegen § 69 Abs. 1 des Landschaftgesetzes (LG) ergangen. Danach kann die untere Landschaftsbehörde unter näher bezeichneten Voraussetzungen von den Geboten und Verboten u. a. des Landschaftsplans auf Antrag Befreiung erteilen. Die erforderliche Befreiung ist im vorliegenden Fall nicht erteilt worden, obwohl die Antragsgegnerin selbst dazu im Wege der Weisung oder durch Entscheidung im Widerspruchsverfahren berechtigt gewesen wäre. Denn bei den Aufgaben nach dem LG es handelt sich um Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, § 8 Abs. 3 LG.
Zunächst unterliegt das von den angefochtenen Ordnungsverfügungen erfasste Grundstück T" dem Landschaftsplan der Stadt N. Das Grundstück ist unter Abschnitt C, Ziffer 2.4.2.13 des am 28. Februar 2005 in Kraft getretenen Landschaftsplans als geschützter Landschaftsbestandteil gemäß § 23 Satz 1 lit. a) und b) LG festgesetzt worden. Nach den textlichen Festsetzungen ist u. a die Bedeutung der Gehölzbestände für das Naturerleben und die Erholung in der Landschaft erfasst. Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.4.1.III., Punkte 1. bis 21. In Punkt 1. ist das Verbot enthalten, Bäume, die hier ihr natürliches Verbreitungsgebiet haben, zu fällen oder Teile davon abzutrennen. Unberührt bleiben Pflegemaßnahmen in üblichem Maß und Umfang. Solche Pflegemaßnahmen scheiden hier schon deshalb aus, weil die in den angefochtenen Ordnungsverfügungen konkretisierte Einkürzung von sechs Bäumen allein als Maßnahme der Gefahrenabwehr zu qualifizieren ist. Zudem fallen die festgeschriebenen Einkürzungen von zum Teil über 10 m per se nicht mehr in den Bereich von Pflegemaßnahmen.
Die erforderliche Befreiung nach § 69 LG ist auch nicht nach § 9 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) entbehrlich, wenn man unterstellt, dass die Beigeladene den Flugplatz als Verkehrsflughafen auf der Grundlage eines vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses vom 3. Dezember 1991 betreibt.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG ersetzt die Planfeststellung alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen. Ergänzend bestimmt § 75 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, dass durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt wird. Die Folgemaßnahmen werden aber, auch wenn sie notwendig und zwangsläufig sind, nicht automatisch von der Genehmigungswirkung erfasst; vielmehr müssen sie ausdrücklich angeordnet sein, d. h. im Planfeststellungsbeschluss enthalten sein und bekannt gegeben werden.
Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 6. Auflage 2001, Rdnr. 9 zu § 75.
Eine solche ausdrückliche Anordnung in bezug auf die Befreiung nach § 69 LG enthält der Planfeststellungsbeschluss vom 3. Dezember 1991 nicht. Unter dem Abschnitt 2.3 Naturschutz und Landschaftspflege" wird lediglich festgestellt, dass die Darstellungen im Landesentwicklungsplan III und im Gebietsentwicklungsplan E, mit denen die Landschaftspläne der Städte F und N korrespondierten, die Schlussfolgerung rechtfertigen würden, dass Anlage und Betrieb des Flughafens F mit den landes- und regionalplanerischen Zielsetzungen für den Bereich Naturschutz und Landschaftspflege in Einklang zu bringen seien. Eine inhaltlich vergleichbare Feststellung enthält die planfestgestellte Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb des Verkehrsflughafens F vom 2. April 1980 unter Abschnitt 2.5.
Bei der Interessenabwägung im weiteren Sinne ist einzustellen, dass der aktuelle Zustand offenbar schon seit Jahren besteht und die Beigeladene in einem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 3. Januar 2005 ausgeführt hat, dass mit den in die Randbereiche der Sicherheitsfreiflächen hineingewachsenen Bäumen noch keine unmittelbaren Gefahren verbunden seien. Außerdem lägen keine Beschwerden von Luftfahrzeugführern vor (Bl. 5 der Verwaltungsakte, Heft 1).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung. Die Beigeladene hat sich durch die beantragte Ablehnung des Antrags am Kostenrisiko beteiligt (Bl. 98 der Gerichtsakte).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz und orientiert sich am Regelwert. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes legt die Kammer die Hälfte des Regelwertes zu Grunde.