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Verwaltungsgericht Düsseldorf·6 L 1869/18.A·09.07.2018

Asyl-Eilrechtsschutz: Fristversäumung trotz Wohnsitzwechsel und Belehrung zum VG

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsandrohung. Das VG lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 AsylG versäumt war; die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO griff trotz zwischenzeitlichen Wohnsitzwechsels nicht, da die Rechtsbehelfsbelehrung im Zeitpunkt der Zustellung richtig war. Unabhängig davon sei der Antrag unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Ablehnung als offensichtlich unbegründet (§ 29a AsylG; sicherer Herkunftsstaat Albanien) und an der Verneinung von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG) bestünden.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mangels Fristwahrung (und zudem ohne ernstliche Zweifel) abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Frist zur Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine Abschiebungsandrohung im Asylverfahren beträgt gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eine Woche ab Bekanntgabe des Bescheids.

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Eine im Zeitpunkt der Bekanntgabe richtige Rechtsbehelfsbelehrung wird durch eine nachträgliche Änderung der örtlichen gerichtlichen Zuständigkeit (etwa infolge Wohnsitzwechsels) nicht unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO.

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§ 58 Abs. 2 VwGO dient der Kompensation von Belehrungsfehlern aus der Sphäre der erlassenden Behörde; für eine analoge Anwendung bei nachträglich eintretenden tatsächlichen Änderungen fehlt es an einer vergleichbaren Interessenlage.

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Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen offenkundig sind und innerhalb der Frist erkennbar geworden sind.

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Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 VwGO§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO§ 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO§ 17 Nr. 3 Justizgesetz NRW

Leitsatz

Eine im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides richtige Rechtsbehelfsbelehrung wird durch nachträgliche Änderung des örtlich zuständigen Gerichts (hier: Wohnsitzwechsel) nicht unrichtig im Sinne von § 58 Absatz 2 VwGO.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für welches Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Die Entscheidung erfolgt gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) durch die Einzelrichterin. Die Voraussetzungen für eine Übertragung auf die Kammer nach Satz 2 der Vorschrift liegen nicht vor.

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Das angerufene Gericht ist für die Entscheidung über den Antrag örtlich zuständig. Nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3 der Vorschrift. Nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO ist im Falle eines Erlasses eines Verwaltungsakts durch eine Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, – wie dies beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) der Fall ist – das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Wohnsitz hat.

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Hiernach ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf örtlich zuständig. Die Antragsteller, für die keine Zuweisungsentscheidung ergangen ist, hatten ihren Wohnsitz zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung

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vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 52 Rn. 3,

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in S.        und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (vgl. § 17 Nr. 3 Justizgesetz NRW (JustG NRW) i.V.m. Nr. 283 der Anlage 1 zum JustG NRW).

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Der am 20. Juni 2018 sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 17. Mai 2018 enthaltene Abschiebungsandrohung (6 K 5349/18.A) anzuordnen,

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hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig (1.). Darüber hinaus ist er unbegründet (2.).

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1. Der Antrag ist unzulässig. Er wurde nicht innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt. Der streitgegenständliche Bescheid wurde den Antragstellern ausweislich der in der Bundesamtsakte enthaltenen Empfangsbestätigung am 18. Mai 2018 ausgehändigt (vgl. Bl. 162). Die Antragsfrist begann demnach gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) und 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 19. Mai 2018 zu laufen und endete gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 25. Mai 2018. Die Antragsteller haben den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes am 20. Juni 2018 – und damit nach Ablauf der Frist – gestellt.

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Es greift auch nicht die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO. Danach ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres zulässig, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder unrichtig erteilt wurde. Rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit der dem angegriffenen Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung sind nicht ersichtlich. Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO ist der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich zu belehren. Eine weitergehende Belehrung wird nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO nicht verlangt.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Insbesondere ist die Rechtsbehelfsbelehrung nicht aus dem Grunde unrichtig, als dass als örtlich zuständiges Gericht das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen genannt ist, obwohl nach dem Vorstehenden nunmehr das Verwaltungsgericht Düsseldorf örtlich zuständig ist.

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Maßgeblich für die Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides,

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vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2018 – 1 A 2/18.A –, juris Rn. 36, Beschluss vom 8. Oktober 2004 – 19 A 3926/04 –, juris,

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hier der 18. Mai 2018. Zu diesem Zeitpunkt waren die Antragsteller noch in einer Aufnahmeeinrichtung in F.     untergebracht (nach telefonischer Auskunft der Zentralen Unterbringungseinrichtung in S.        , in welcher die Antragsteller nunmehr untergebracht sind, erfolgte der Umzug nach S.        am 22. Mai 2018). Demnach war in der Rechtbehelfsbelehrung als örtlich zuständiges Gericht richtigerweise das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen angegeben (vgl. § 52 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO, § 17 Nr. 4 JustG NRW).

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Soweit in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertreten wird, dass die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO auch dann gelte, wenn sich die gerichtliche Zuständigkeit – wie hier – nachträglich ändere und insofern eine ursprünglich richtige Rechtsbehelfsbelehrung nach Bekanntgabe des Bescheides unrichtig werde,

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so etwa VG Bayreuth, Beschluss vom 1. September 2014 – B 5 S 14.50049 –, juris Rn. 18; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 58 Rn. 54,

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folgt das Gericht dem nicht. Gegen diese Ansicht spricht in erster Linie, dass der Betroffene es dann selbst in der Hand hätte, durch tatsächliche Veränderungen – wie etwa die Vornahme eines Wohnsitzwechsels – die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO auszulösen, und dies, ohne dass die erlassende Behörde hierauf Einfluss hätte oder dies vorhersehen könnte. Ein derartiges Verständnis entspricht auch nicht dem Sinn und Zweck des § 58 VwGO. Durch die Regelung des § 58 Abs. 1 VwGO soll sichergestellt werden, dass einem Rechtsunkundigen die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht dadurch unmöglich gemacht oder erschwert wird, dass er über diese Möglichkeit entweder gar nicht belehrt wird oder aber die Belehrung unzureichend oder falsch erfolgt. Unterbleibt eine Belehrung oder ist sie fehlerhaft, soll dem Betroffenen über die Ausschlussfrist des § 58 Abs. 2 VwGO die Gelegenheit gegeben werden, sich innerhalb eines Jahres über die Möglichkeit der Rechtsbehelfseinlegung zu informieren. Dabei dient § 58 Abs. 2 VwGO der Kompensation von Fehlern, die – im Falle der unterlassenen ebenso wie der fehlerhaften Belehrung – jeweils in der Sphäre der erlassenden Behörde liegen, folglich auch von vornherein von dieser vermieden werden können. Ein derartiger Fehler auf Seiten der Behörde ist im Falle nachträglicher tatsächlicher Veränderungen, die – wie etwa ein Wohnsitzwechsel – zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung führen, hingegen nicht gegeben.

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Aus diesem Grund scheidet mangels vergleichbarer Interessenlage auch eine analoge Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO aus.

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Die Antragsteller haben auch keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die einwöchige Antragsfrist nach § 60 Abs. 2 VwGO gestellt. Darüber hinaus sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO rechtfertigen. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist grundsätzlich nur dann geboten, wenn die einen Wiedereinsetzungsanspruch begründenden Tatsachen offensichtlich sind und daher von einem erkennbar berechtigten Wiedereinsetzungsanspruch ausgegangen werden muss.

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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Mai 2007 – 3 C 25.06 –, juris, Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 – 3 B 41.00 –, juris, Rn. 8.

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Dies kommt jedoch regelmäßig nur dann in Betracht, wenn innerhalb der Frist die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen erkennbar (gemacht worden) sind.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 – 3 B 41.00 –, juris, Rn. 8.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Aus der Antragsschrift oder aus den sonstigen Umständen lassen sich keine Tatsachen entnehmen, aus denen ein offenkundiger Wiedereinsetzungsanspruch herzuleiten wäre.

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2. Ungeachtet des Vorstehenden ist der Antrag auch unbegründet.

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Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage im Falle des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylG anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung überwiegt. Dabei sieht § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG einschränkend vor, dass die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen.

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Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind dann gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.

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Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99, (= NVwZ 1996, 678-687 (680)).

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Derartige Zweifel bestehen zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht.

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Nach § 29a AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sog. sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht.

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Albanien, der Herkunftsstaat der Antragsteller, zählt nach dem am 21. Oktober 2015 in Kraft getretenen Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 2015, 1722) zu den sicheren Herkunftsstaaten im Sinne des § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage II des AsylG.

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Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass den Antragstellern abweichend von der allgemeinen Lage in Albanien Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Zur Ausräumung der Vermutung des § 29a AsylG ist nur ein Vorbringen zugelassen, welches die Furcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Schicksal des Antragstellers stützt oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens begründet. Die Vermutung ist erst ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner Verfolgung oder Gefährdung schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat keine politische Verfolgung stattfindet und dort weder unmenschliche noch erniedrigende Bestrafung oder Behandlung drohen, der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates und der Glaubwürdigkeit des Antragstellers glaubhaft sein. Zur Substantiierung trägt insoweit bei, wenn der Asylbewerber die Beweismittel vorlegt oder benennt, die nach den Umständen von ihm erwartet werden können.

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Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 –, juris, Rn. 97 f. (= BVerfGE 94, 115-166).

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Die Antragsteller zu 1) und zu 2) haben im Rahmen ihrer Anhörungen vor dem Bundesamt am 17. Mai 2018 zu ihren Ausreisegründen im Wesentlichen angegeben, dass die wirtschaftliche Situation in Albanien schlecht sei und sie Albanien aufgrund finanzieller Probleme verlassen hätten. Sie erhofften sich in Deutschland ein besseres Leben für ihre Kinder, die Antragsteller zu 3) und zu 4).

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Die von den Antragstellern dargelegten Gründe ihrer Ausreise stehen der Vermutung des § 29a AsylG nicht entgegen. Sie belegen weder eine asyl- oder flüchtlingsrelevante Verfolgung noch das Drohen eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG.

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Abschiebungsverbote liegen ebenfalls nicht vor.

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Gemäß § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist eine Abschiebung unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. Danach stellt sich eine Abschiebung insbesondere dann als unzulässig dar, wenn der Betroffene im Falle der Abschiebung Gefahr liefe, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Dies haben die Antragsteller – wie bereits dargelegt – nicht vorgetragen. Die Verletzung anderer Menschenrechte und Grundfreiheiten der EMRK kommt ebenfalls nicht in Betracht.

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Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für diesen dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

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Soweit die Antragsteller zu 1) und zu 2) im Rahmen ihrer Anhörungen vor dem Bundesamt geltend gemacht haben, dass die wirtschaftliche Situation in Albanien schlecht sei, wird hierdurch eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht begründet. Dies gilt ungeachtet dessen, dass sich die wirtschaftliche Lage vieler Albaner aufgrund hoher Arbeitslosigkeit und anderer Faktoren als schwierig darstellt. Die Antragsteller zu 1) und zu 2) sind erwerbsfähig und verfügen nach ihren eigenen Angaben über eine Schulbildung. Die Antragstellerin zu 2) hat das Gymnasium abgeschlossen. Des Weiteren gaben Antragsteller zu 1) und zu 2) an, dass ihre jeweilige Großfamilie in Albanien lebe, wobei von der Unterstützungsbereitschaft der Angehörigen der Antragsteller grundsätzlich auszugehen ist.

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Vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 – 1 B 185.01 –, juris (= Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51).

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Im Übrigen ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln in Albanien gewährleistet. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen Sozialhilfe durch Geldbeträge, die sich derzeit zwischen einem monatlichen Sozialhilfesatz von 3.000 Albanischen Lek (ALL) (ca. 21 Euro) und – für Familienoberhäupter – 8.000 ALL (ca. 57 Euro) bewegen, sowie Sozialdienstleistungen vor allem für Familien mit keinem oder geringem Einkommen. Grundnahrungsmittel werden subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich. Eine Existenzsicherung ist somit möglich.

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Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand Oktober 2017) vom 20. Oktober 2017, S. 13.

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Dass die Antragsteller bei einer Rückkehr der Familie nach Albanien – ggf. mithilfe ihrer Großfamilie – nicht in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.

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Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen – insbesondere hinsichtlich der Ausführungen zu den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG – gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 17. Mai 2018 Bezug genommen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).