Einstweilige Aussetzung der Abschiebung nach Griechenland (Dublin) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Aussetzung seiner Abschiebung nach Griechenland. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag ab, weil der Asylantrag nach §27a AsylVfG unzulässig ist; Griechenland sei nach Art.10 Abs.1 VO (EG) 343/2003 zuständig. Allgemeine Lageberichte genügen nicht als Nachweis individueller Abschiebungsgefahr; Aussetzungen sind nur in engen Ausnahmefällen möglich.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Aussetzung der Abschiebung nach Griechenland als unbegründet abgewiesen; Asylantrag unzulässig nach §27a AsylVfG
Abstrakte Rechtssätze
Ein Asylantrag ist nach §27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach Art.10 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 für das Gesuch zuständig ist.
Die Möglichkeit, eine Abschiebung in einen nach §27a AsylVfG zuständigen Staat vorläufig auszusetzen, wird durch §34a Abs.2 AsylVfG beschränkt; Aussetzungen nach §§80 oder 123 VwGO kommen nur in engen, vom normativen Vergewisserungskonzept nicht erfassten Ausnahmefällen in Betracht.
Systemische oder allgemeine Mängel der Aufnahme- und Verfahrensbedingungen in einem zuständigen Staat rechtfertigen regelmäßig nicht die Durchbrechung der Sperrwirkung des §27a AsylVfG; nur schlagartige und gravierende Änderungen der Verhältnisse können dies bewirken.
Ein Anordnungsanspruch gegen Abschiebung setzt die glaubhafte Darlegung konkreter individueller Abschiebungsgefahren oder sonstiger unvorhersehbarer Hindernisse voraus; pauschale Verweise auf Lageberichte (z.B. UNHCR) genügen regelmäßig nicht.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Rubrum
Der sinngemäße Antrag,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, Maßnahmen zur Verbringung des Antragsstellers nach Griechenland vorläufig auszusetzen und der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig nicht nach Griechenland abgeschoben werden darf,
hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat unabhängig von der Frage der Zuständigkeit der Antragsgegnerin zur Aufenthaltsbeendigung keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, der einer Abschiebung nach Griechenland entgegenstehen könnte.
Sein Asylantrag ist gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, weil Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 für das Gesuch zuständig ist. Denn der Antragsteller hat ursprünglich aus einem Drittstaat (Türkei) kommend illegal die sog. Dublin-Außengrenze nach Griechenland überschritten, wie sich seinen Angaben über den Reiseweg zu Lande nach Italien entnehmen lässt.
Soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat nach § 27 a AsylVfG abgeschoben werden, darf die Abschiebung nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden (§ 34 a Abs. 2 AsylVfG). Diese Regelung bindet das Gericht nur in bestimmten engen Grenzen nicht, nämlich dann, wenn Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzeptes der sogenannten "normativen Vergewisserung" von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können.
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938, 2315/93 –, BVerfGE 94 S. 49 (99 f.).
So kann etwa das Drohen der Todesstrafe, die Gefahr, Opfer eines Verbrechens zu werden, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaates steht, oder die Gefahr, dass dieser einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigert, dass er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuches entledigen wird, einen individuellen Fall begründen, der im normativen Vergewisserungskonzept des Verfassungs und Gesetzgebers nicht erfasst ist. Solche individuellen Umstände sind im Fall des Antragstellers nicht erkennbar. Der Antragsteller verweist allein auf die allgemeine Situation im zuständigen EU-Staat Griechenland, in dem ihm angeblich erhebliche Rechtsverletzungen drohen. So seien die zuständigen Behörden mit der Situation seit Jahren überfordert, sodass keine den Mindestanforderungen genügenden Aufnahme und Verfahrensbedingungen zur Prüfung der Asylanträge gewährt würden. Solche allgemeinen Bedingungen entziehen sich dagegen gerade nicht auf Grund ihrer Eigenart einer Bewertung im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung durch den Gesetz oder – wie im Fall eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften – durch den Verfassungsgeber. Allgemeine Umstände im zuständigen Drittstaat können allenfalls dann zu einer Durchbrechung der Sperrwirkung des Gesetzes angeführt werden, wenn sich die als sicher beurteilten maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung hierauf noch aussteht.
Vgl. BVerfG, a.a.O., S. 99.
Der Antragsteller macht indes geltend, UNHCR und Flüchtlingshilfeorganisationen erhöben bereits seit mindestens eineinhalb Jahren Vorwürfe gegen die Zustände bei der Behandlung von Asylsuchenden und der Bearbeitung ihrer Asylanträge in Griechenland.
Sonach war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsyVfG).