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Verwaltungsgericht Düsseldorf·6 L 121/05·20.02.2005

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung, durch die ihm die Fahrerlaubnis entzogen und der Sofortvollzug angeordnet wurde. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte den Antrag ab. Die Anordnung einer MPU war zulässig, das Nichtvorlegen des MPU erlaubte die Schlussfolgerung auf Nichteignung, und der Sofortvollzug diente der Verkehrssicherheit.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Fahrerlaubnisentziehungsanordnung abgewiesen; Sofortvollzug wegen Gefährdung gerechtfertigt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Widerspruch hat grundsätzlich nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung; diese entfällt nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bei Anordnung des sofortigen Vollzugs aus überwiegendem öffentlichem Interesse, die Wiederherstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordert offensichtliche Rechtswidrigkeit oder überwiegendes Interesse des Antragstellers.

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Der Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung ist gerechtfertigt, wenn die Fortgeltung der Fahrerlaubnis eine fortdauernde konkret konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellt und sich diese Gefahr während des Verfahrens realisieren kann.

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Ergeben sich Anhaltspunkte für Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 46 Abs. 3 StVG in Verbindung mit §§ 11 ff. FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) anordnen.

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Legt der Betroffene das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vor, darf die Behörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf Nichteignung schließen; attestartige Schreiben behandelnder Ärzte ersetzen die MPU nicht (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 4 FeV).

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 46 Abs. 3 FeV§ 11 bis 14 FeV§ 11 Abs. 2 FeV

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Dezember 2004 wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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Nach § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wenn die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes anordnet. Das Gericht kann jedoch auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Eine derartige Wiederherstellung kommt dann in Betracht, wenn entweder die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn aus sonstigen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.

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Die für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und von dem Gericht unter eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr fällt vorliegend zu Ungunsten des Antragstellers aus. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtmäßig und ihre - vom Antragsgegner formgerecht angeordnete - sofortige Vollziehung im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs auch erforderlich ist; es ist nämlich nicht hinzunehmen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber trotzt festgestellter fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen weiterhin als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnimmt.

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Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

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Nach den § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Zweifel an der Fahreignung des Klägers sind infolge seines Verhaltens im Straßenverkehr am 18. Februar 2003 begründet, weil er an diesem Tag nicht nur einen Rotlichtverstoß begangen, sondern in unmittelbarem Anschluss daran einen schweren Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht hat, ohne sich dann an den Unfallhergang erinnern zu können.

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Ein derartiges Gutachten hat der Antragsteller zwar vorgelegt, doch kommt dies nicht zu einem abschließenden Urteil über die Fahreignung des Antragstellers mit der Folge, dass der Antragsgegner nach Auswertung dieses Gutachtens gemäß § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV berechtigt war, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen. Ein solches Gutachten hat der Antragsteller zwar erstellen lassen, jedoch nicht vorgelegt, weil es seiner Ansicht nach „in erheblichem Maße tendenziell und nicht objektiv" sei. Unter diesen Umständen durfte der Antragsgegner nach § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen, worauf er bei der Anordnung der Begutachtung hingewiesen hatte (vgl. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV), und die angefochtene Verfügung erlassen. Die vorgelegten Atteste den Kläger behandelnder Ärzte vermögen unbeschadet der Frage ihrer Aussagekraft diese Begutachtung nicht zu ersetzen (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 4 FeV).

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Im Hinblick auf das am Unfalltag zutage getretene hohe Gefährdungspotential des Antragstellers ist auch die Anordnung des Sofortvollzuges gerechtfertigt, zumal sich die von ihm im Straßenverkehr möglicherweise ausgehende fortdauernde Gefahr während der Dauer des Verfahrens der Hauptsache realisieren kann. Gründe, die darauf schließen lassen, dass das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt, sind nicht ersichtlich. Das Interesse an der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer ist höher zu bewerten als etwaige Nachteile, die dem Antragsteller aus der Entziehung seiner Fahrerlaubnis möglicherweise erwachsen.

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Sonach war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz, wobei die Kammer entsprechend dem Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Fall einer streitigen Fahrerlaubnis der Klasse B, die der früheren Klasse 3 entspricht, den Auffangwert festsetzt; in Verfahren betreffend die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.