Entziehung der Fahrerlaubnis nach verweigerter MPU bei wiederholter Alkoholfahrt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis, die wegen Nichtvorlage eines angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) verfügt worden war. Streitentscheidend war, ob die MPU-Anordnung bei wiederholten Alkoholverstößen rechtmäßig war und ob eine bereits getilgte frühere Trunkenheitsfahrt verwertet werden durfte. Das VG hielt die MPU-Anordnung trotz formeller Mängel für wirksam und bejahte den Schluss auf Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV wegen Nichtbeibringung. Die Tilgung der Ersttat stehe der Berücksichtigung wegen einer gesetzgeberischen Übergangslücke nicht entgegen; diese sei durch analoge Anwendung von § 29 Abs. 1, 5 StVG n.F. zu schließen.
Ausgang: Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines rechtmäßig angeordneten MPU-Gutachtens abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Fahrerlaubnis ist nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Die Fahrerlaubnisbehörde darf gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen, wenn ein rechtmäßig gefordertes Eignungsgutachten nicht fristgerecht beigebracht wird.
Bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ist die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV gerechtfertigt.
Ein strafgerichtliches Urteil entfaltet nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG nur dann Bindungswirkung zur Eignungsbeurteilung, wenn es eine eigenständige, inhaltliche Beurteilung der Fahreignung enthält; bloßer Zeitablauf oder Einsichtsbekenntnisse genügen nicht.
Eine fehlende Übergangsregelung zur Verwertbarkeit vor dem 01.01.1999 getilgter Alkoholverkehrsstraftaten kann zum Schutz der Verkehrssicherheit durch analoge Anwendung der Tilgungsregeln des § 29 Abs. 1 und 5 StVG n.F. geschlossen werden, sodass die Tat bis zum Ablauf der danach maßgeblichen Frist berücksichtigungsfähig bleibt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am 17.08.1946 geborene Kläger erhielt erstmals eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse 3 im Jahre 1980 durch Umschreibung einer polnischen Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis wurde ihm durch Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 22.02.1989 wegen Verkehrsgefährdung nach Alkoholgenuss und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit am Steuer unter Festsetzung einer Sperrfrist von zehn Monaten vom Amtsgericht Wuppertal entzogen (13 Cs 36 Js 1824/88). Der Kläger hatte im Verlaufe des Tattages, des 27.07.1988, in nicht unerheblichem Umfang dem Alkohol zugesprochen. Nach Fahrtantritt gegen 15.45 Uhr verursachte er kurz darauf einen Verkehrsunfall und setzte seine Fahrt fort, wurde jedoch alsbald von der Polizei gestellt. Die um 17.27 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,57 o/oo.
Die vorgenannte Verurteilung ist im Bundeszentralregister und im Verkehrszentralregister seit 1994 gelöscht.
Dem Kläger wurde am 27.12.1989 eine neue Fahrerlaubnis erteilt.
Am 22.10.1997 gegen 14.00 Uhr rangierte der Kläger mit seinem Fahrzeug auf einem öffentlichen Firmenparkplatz der Firma M in X. Nach Zeugenangaben fuhr er zunächst vorwärts in eine unbefestigte Böschung, setzte das Fahrzeug rückwärts und fuhr dabei gegen einen anderen Pkw. Nach Angaben der Zeugen stieg der Kläger aus seinem Fahrzeug aus, besah sich den Schaden an dem anderen Fahrzeug, setzte sich stark schwankend in sein Fahrzeug und fuhr davon. Nach dem Bericht der Polizei wurde der Kläger um 14.05 Uhr zu Hause angetroffen. Dabei stand er nach Angaben der Polizeibeamten deutlich unter dem Einfluss alkoholischer Getränke. Ein Alkoholtest konnte mit ihm nicht durchgeführt werden. Nach eigenen Angaben hatte der Kläger gegen 13.30 Uhr zwei Flaschen Bier getrunken. Zum Zeitpunkt der Blutentnahme um 14.50 Uhr war nach Feststellungen des Arztes der Gang sicher, jedoch nach plötzlicher Kehrtwendung unsicher. Die Finger-Finger-Probe sowie die Nasen-Finger-Probe waren unsicher, die Sprache war verwaschen, die Pupillen reagierten prompt und unauffällig, das Bewusstsein war klar. Der Denkablauf war sprunghaft, das Verhalten verlangsamt. Der Kläger erschien nach dem Eindruck des Arztes leicht unter Alkohol stehend. Die Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,57 o/oo.
Mit Schriftsatz vom 01.12.1997 trugen die jetzigen Prozessbevollmächtigten als Verteidiger vor, der Vorfall auf dem Parkplatz habe sich nicht um 14.00 Uhr, sondern zwischen 13.25 Uhr und 13.35 Uhr ereignet. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger nicht betrunken gewesen. Das von ihm angefahrene Fahrzeug sei auch nicht beschädigt worden. Nachdem er nach Hause zurückgekehrt sei, habe der Kläger in seiner Garage mit zwei Bekannten, die dort auf ihn gewartet hätten, Alkohol getrunken. Der eine der Bekannten habe eine Flasche Korn (Flachmann) mitgebracht. Diesen hätten die drei zusammen mit jeweils einer Flasche Bier getrunken. Der Kläger habe sich dann noch eine zweite Flasche Bier aufgemacht, zu der er noch einen polnischen Schnaps getrunken habe. Die Polizei sei erst gegen 14.35 Uhr erschienen.
Das Amtsgericht Wuppertal verurteilte den Kläger mit Strafbefehl vom 30.12.1997 (13 Cs 41 Js 2173/97) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,00 DM und entzog ihm die Fahrerlaubnis unter Anordnung einer Sperrfrist von sieben Monaten. Das Amtsgericht ging davon aus, dass der vom Kläger behauptete Nachtrunk nicht geeignet sei, eine Blutalkoholkonzentration von 1,57 o/oo aufzubauen. Somit stehe fest, dass er schon bei Fahrtantritt Alkohol getrunken habe. Die relative Fahruntüchtigkeit werde durch das Fahrverhalten belegt. Der Kläger legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein, den er auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Durch Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 24. August 1998 wurde die Geldstrafe auf 30 Tagessätze zu je 20,00 DM herabgesetzt. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis wurde nicht ausgesprochen. Dazu heißt es in den Gründen des Urteils:
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis konnte nicht mehr erfolgen, da der Führerschein des Angeklagten nach Erlass des Strafbefehles insgesamt sieben Monate vorläufig entzogen war - dies entspricht der festgesetzten Sperrfrist - und der Angeklagte durch die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch deutlich gemacht hat, dass er das Unrecht seines Tuns nunmehr einsieht. Im Hinblick darauf konnte nicht mehr festgestellt werden, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
Das Urteil des Amtsgerichts wurde rechtskräftig.
Nachdem er Kenntnis von der Verurteilung erlangt hatte, ordnete der Beklagte unter dem 02.02.1999 gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Nr. 2 b) der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) an, dass der Kläger innerhalb von zwei Monaten ein Gutachten eines medizinisch-psychologischen Instituts über seine Eignung vorzulegen habe, und forderte ihn auf, gemäß der beigefügten Einverständniserklärung mitzuteilen, bei welchem Institut die Untersuchung erfolgen solle. Zur Begründung der Untersuchungsanordnung wies der Beklagte darauf hin, dass der Kläger erneut ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt habe, nachdem ihm die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr am 27.12.1989 neu erteilt worden sei. Auf den Wortlaut der Anordnung im Übrigen wird Bezug genommen.
Unter dem 18.02.1999 erklärte sich der Kläger mit einer Untersuchung bei dem Medizinisch-Psychologischen Institut in X einverstanden. In dem daraufhin erteilten Untersuchungsauftrag des Beklagten vom 03.03.1999 heißt es unter Untersuchungsanlass (Art des Mangels): Verkehrszuwiderhandlung(en) unter Alkoholeinfluss mit folgender Fragestellung: Ist zu erwarten, dass der Untersuchte auch zukünftig ein Kfz unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kfz in Frage stellen. Die Untersuchungsstelle sandte unter dem 30.03.1999 die Verwaltungsvorgänge an den Beklagten mit dem Bemerken zurück, dass diese nicht mehr benötigt würden.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers teilten unter dem 23.04.1999 dem Beklagten mit, der Kläger werde das erstellte Gutachten nicht zur Verfügung stellen und sei dazu auch nicht verpflichtet. Anhaltspunkte dafür, dass er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei, seien nicht gegeben. Die im Verkehrszentralregister bereits gelöschte Verurteilung wegen der Trunkenheitsfahrt vom 27.07.1988 dürfe nicht mehr berücksichtigt werden. Die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens sei rechtsfehlerhaft gewesen.
Mit Ordnungsverfügung vom 31.05.1999 entzog der Beklagte dem Kläger im Hinblick auf die Nichtbeibringung des Gutachtens die Fahrerlaubnis. Auf den Inhalt der Ordnungsverfügung wird Bezug genommen. Gegen die am 02.06.1999 zugestellte Ordnungsverfügung legten die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30. Juni 1999 Widerspruch ein, den die Bezirksregierung E mit Bescheid vom 21.09.1999, zugestellt am 23.09.1999, auf den verwiesen wird, als unbegründet zurückgewiesen hat.
Mit der am 25.10.1999 (Montag) erhobenen Klage macht der Kläger über seine bisherigen Einwendungen hinaus geltend, dass das Amtsgericht Wuppertal hinsichtlich der zweiten Trunkenheitsfahrt in seinem Urteil vom 24.08.1998 ausgeführt habe, es könne nicht mehr festgestellt werden, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei.
Das Verfahren ist von der Kammer zunächst auf den Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter am 10. Februar 2000 hat der Kläger im Rahmen der Erörterung angegeben, er trinke eigentlich keinen Alkohol. An dem fraglichen Tag (im Jahre 1997) habe er Alkohol nur zu sich genommen, weil zwei Bekannte, Besucher aus Russland, ihm den Alkohol angeboten hätten. Er habe eine Bypass-Operation hinter sich und sei deswegen schwerbehindert. Der Arzt habe ihm angeraten, keinen Alkohol zu trinken.
Nach Rückübertragung des Verfahrens auf die Kammer ist erneut mündlich verhandelt worden. Im Rahmen der Erörterung einer einvernehmlichen Regelung hat der Kläger erklärt, er sei nicht bereit, sich in einem neuen Verwaltungsverfahren einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen. Das im Verwaltungsverfahren erstattete medizinisch-psychologische Gutachten hat der Kläger zwar in dem Einzelrichtertermin am 10.02.2000 dem Vorsitzenden zur Einsicht vorgelegt, es jedoch nicht in das Verfahren einführen wollen.
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 31.05.1999 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 21.09.1999 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich im Wesentlichen auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die beigezogene Strafakte 96 VRs 15029/98 der Staatsanwaltschaft Wuppertal (712 (41) Js 2173/97) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Ordnungsverfügung vom 31.05.1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Beklagte hat dem Kläger zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen. Die Ordnungsverfügung beruht auf § 3 Abs. 1 StVG in der Fassung des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I 1998, Seite 747) i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Die Fahrerlaubnis ist nach diesen Vorschriften zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Gemäß dem nach § 46 Abs. 3 FeV entsprechend anwendbaren § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn der Betroffene sich geweigert hat, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Gemäß § 13 FeV (Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik) ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch- psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn unter anderem wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden (Nr. 2 b) oder sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht (Nr. 2 e).
Der Beklagte hat zu Recht die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet und dabei auch die Verfahrensvorschriften nicht in einer Weise verletzt, die die Anordnung unbeachtlich machen könnten. Er hat zwar in der Anordnung nicht dem Wortlaut des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV entsprechend auf die Folgen der Nichtbeibringung hingewiesen. Dies ist jedoch unschädlich, weil der Beklagte den weiter gehenden Hinweis erteilt hat, er sei gezwungen, dem Kläger die Fahrerlaubnis kostenpflichtig zu entziehen, wenn das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt werde. Der Beklagte hat auch in der Gutachtenanordnung gegenüber dem Kläger nicht, wie dies § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV vorsieht, festgelegt, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Eine solche Festlegung findet sich vielmehr nur in dem Gutachtenauftrag an die Begutachtungsstelle für Fahreignung. Auch dieser Mangel erweist sich im vorliegenden Verfahren im Ergebnis als unschädlich, weil der Kläger sich nicht geweigert hat, sich der Untersuchung zu unterziehen und weil ihm durchaus klar war, was Gegenstand der Untersuchung sein müsse, da der Beklagte in der Einleitung zu der Gutachtenanordnung den Anlass (wiederholte Trunkenheitsfahrt nach vorangegangener Entziehung der Fahrerlaubnis) deutlich gemacht hat, und weil der zu dieser Zeit bereits anwaltlich beratene Kläger sich mit der Begutachtung ausdrücklich einverstanden erklärt und lediglich das unstreitig erstattete Gutachten nicht vorgelegt hat. Die Weigerung, das Gutachten vorzulegen, beruhte nicht auf Unklarheiten über den Untersuchungsanlass und die Fragestellung der Untersuchung, sondern darauf, dass der Kläger nachträglich die Berechtigung des Beklagten, überhaupt ein Gutachten zu verlangen, verneint hat.
Der Beklagte hat auch zu Recht die Begutachtung angeordnet. Es lag zumindest der Begutachtungsanlass gemäß § 13 Nr. 2 b) FeV (wieder-holte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss) vor. Deswegen kann es letztlich auf sich beruhen, ob auch die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 Buchstabe a) FeV vorlagen (wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen"). Bereits die Tatumstände der zweiten Trunkenheitsfahrt sprechen allerdings in erheblichem Umfang für das damalige Vorliegen von Alkoholmissbrauch. Der Kläger hatte ohne besonderen Anlass am frühen Nachmittag eines gewöhnlichen Tages so viel Alkohol konsumiert, dass er im Zeitpunkt der Blutuntersuchung eine Blutalkoholkonzentration von 1,57 o/oo aufwies und einen betrunkenen Eindruck machte. Dabei kann offen bleiben, welche genaue Blutalkoholkonzentration der Kläger zu dem Zeitpunkt hatte, als er mit dem Kraftfahrzeug gefahren ist. Die vom Kläger im Strafverfahren angegebenen Trinkmengen sind insgesamt ungeeignet, die Blutalkoholkonzentration von 1,57 o/oo zu erklären. Er muss in erheblich größerem Umfang Alkohol zu sich genommen haben und dies nach seinen eigenen Angaben lediglich aus Anlass des Zusammentreffens mit in der Nähe wohnenden Bekannten. Es kommt hinzu, dass nach den eigenen Angaben des Klägers in der ersten mündlichen Verhandlung sein Arzt ihm wegen einer Herzerkrankung mit Bypass-Operation vom Alkohol abgeraten hat, weil erheblicher Alkoholkonsum mit einer ernstlichen Selbstgefährdung verbunden ist.
Die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 b) FeV (wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss) liegen vor, weil zunächst der Beklagte nicht durch § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG gehindert war, die Trunkenheitsfahrt aus dem Jahre 1997 bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Nach der genannten Vorschrift kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sie in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als er sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Diese Vorschrift steht der Berücksichtigung der Trunkenheitsfahrt nicht entgegen, weil das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 24.08.1998 hinsichtlich der Eignungsfrage keine Bindungswirkung entfaltet. Hinsichtlich der Bindungswirkung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, der dem jetzigen § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG entspricht, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 46.87 - (in: NZV 1988, 238 f. = DAR 1988, 390 f.) ausgeführt, dass eine Bindungswirkung nur anzunehmen sei, wenn das Strafurteil eine eigenständige Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen enthalte. Dazu reicht der bloße Hinweis, dass nach einer bestimmten Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr festgestellt werden könne, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, nicht aus, weil die fehlende Eignung nicht allein durch bloßen Zeitablauf wiederhergestellt wird. Auch der ergänzende Hinweis des Amtsrichters, er habe durch die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch deutlich gemacht , dass er das Unrecht seines Tuns nunmehr einsehe, besagt nichts über die Eignung, da die bloße Einsicht in ein Fehlverhalten keine Gewähr dafür darstellt, dass ein solches Fehlverhalten nicht wiederholt wird. Dies ist beim Fahren unter Alkoholeinfluss insbesondere dann der Fall, wenn bei dem Betroffenen möglicherweise eine behandlungsbedürftige Alkoholproblematik vorliegt. In derartigen Fällen reicht die Einsicht in das Fehlverhalten und der Vorsatz künftiger Vermeidung solcher Verhaltensweisen regelmäßig nicht aus, um Wiederholungen in der Zukunft auszuschließen. Weitere Feststellungen zur Eignung hatte der Amtsrichter ausweislich des Urteils ersichtlich nicht getroffen.
Entgegen der Auffassung des Klägers durfte auch die erste Verurteilung wegen Trunkenheit am Steuer und Straßenverkehrsgefährdung aus dem Jahre 1988 trotz Löschung im Bundeszentralregister und im Verkehrszentralregister bei der Entscheidung berücksichtigt werden.
Die Berücksichtigungsfähigkeit der ersten Trunkenheitsfahrt des Klägers bei der Eignungsbeurteilung ergibt sich im Wege richterlicher rechtsergänzender Lückenausfüllung durch analoge Anwendung der Vorschriften, die seit Inkrafttreten des neuen Fahrerlaubnisrechts zum 01.01.1999 für die Eintragung, Tilgung und Verwertung von Verkehrsstraftaten im Zusammenhang mit der Eignungsüberprüfung von Kraftfahrern gelten:
Bis zum 31.12.1998 regelte § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG), dass Straftaten, die in das Verkehrszentralregister einzutragen waren, auch nach Tilgung im Bundeszentralregister in einem Verfahren berücksichtigt werden durften, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Das bedeutete, dass Verkehrsstraftaten in diesem Zusammenhang zurückliegend bis zum Zeitpunkt der Einrichtung des Verkehrszentralregisters zeitlich unbegrenzt berücksichtigt werden durften, auch wenn sie sowohl im Bundeszentralregister als auch im Verkehrszentralregister bereits getilgt waren. Nach § 52 Abs. 2 des BZRG in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung gemäß dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BGBl. 1998 I, Seiten 747 ff.) darf eine frühere Tat abweichend von § 51 Abs. 1 BZRG, der ein generelles Verwertungsverbot enthält, in einem Verfahren berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30 b) des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf. Eine Übergangsregelung enthält das Änderungsgesetz hinsichtlich des Bundeszentralregistergesetzes nicht.
Eine Übergangsvorschrift hinsichtlich der Tilgung im Verkehrszentralregister findet sich in § 65 Abs. 9 StVG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 24. April 1998. § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG in der vorgenannten Fassung lautet: Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden sind, werden bis 1. Januar 2004 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung i.V.m. § 13 a der Straßenverkehrszulassungsordnung getilgt. Ungeachtet ihrer Auslegung im Übrigen ist diese Vorschrift unmittelbar auf die seit dem 02.03.1989 rechtskräftig abgeurteilte erste Trunkenheitsfahrt des Klägers nicht anwendbar, weil diese bereits bei Inkrafttreten der Übergangsregelung getilgt war.
Nach dem seit dem 01.01.1999 geltenden § 29 StVG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 24. April 1998 gilt für Straftaten nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a), § 316 und § 323 a des Strafgesetzbuches (StGB) und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 a und 69 b StGB oder eine Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist, also insbesondere für alle Straftaten im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr mit Fahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln eine Tilgungsfrist von 10 Jahren. Gemäß § 29 Abs. 5 StVG beginnt die Tilgungsfrist bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB oder einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Verzicht. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber einen ausreichenden Ersatz für die durch die Gesetzesänderung entfallene zeitlich unbefristete Verwertbarkeit insbesondere von Alkoholdelikten im Straßenverkehr sicherstellen. Durch die Regelung in § 29 Abs. 1 und Abs. 5 StVG ist für die unter diese Regelung fallenden Straftaten sichergestellt, dass durch Ausschluss der Tilgung für einen recht langen Zeitraum, nämlich mindestens 10 und höchstens 15 Jahre nach Aburteilung der Straftat eine Berücksichtigung bei der Beurteilung der Eignung möglich ist. Nach Ablauf der Tilgungsfrist ist jedoch abweichend von der früheren Rechtslage eine weitere Verwertung ausgeschlossen. Denn gemäß § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG in der seit dem 01.01.1999 geltenden Fassung dürfen gerichtliche Entscheidungen und die zu Grunde liegenden Taten einem Betroffenen für Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG, also insbesondere bei der Beurteilung der Kraftfahreignung, nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über die gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt ist. Da die Straftat des Klägers getilgt ist, dürfte sie ihm nach dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften nicht mehr entgegengehalten werden, obwohl die Straftat sowohl nach dem bis zum 31.12.1998 geltenden § 52 Abs. 2 BZRG a.F. berücksichtigungsfähig war und auch berücksichtigungsfähig wäre, wenn die seit dem 01.01.1999 geltenden Tilgungsregelungen des § 29 Abs. 1 und 5 StVG bereits auf die 1989 rechtskräftig abgeurteilte Straftat anzuwenden wäre. Nach § 29 StVG in der nunmehr geltenden Fassung hätte für diese Straftat mit zehnjähriger Tilgungsfrist gegolten, dass diese Frist erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 27.12.1989 begonnen hätte. Selbst wenn nicht neue, die Tilgung gemäß § 29 Abs. 6 StVG hindernde Eintragungen hinzugetreten wären, hätte die Eintragung über die 1989 abgeurteilte Straftat erst mit Ablauf des 27.12.1999, also erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides im vorliegenden Verfahren der Tilgung unterlegen. Durch die Straftat aus dem Jahre 1997 wäre die Tilgung zusätzlich gehindert worden.
Das Verwaltungsgericht Regensburg
Urteil vom 15.03.2000 - RO 9 K 99.00696 - in: NZV 2000, Seite 223 f.
hat das Problem einer fehlenden klaren Übergangsregelung dadurch zu lösen versucht, dass es die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG so ausgelegt hat, dass für vor dem 01.01.1999 in das Verkehrszentralregister einzutragende Verkehrsstraftaten die vor diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage nach wie vor uneingeschränkt anwendbar sei, weil diese Übergangsvorschrift nach ihrer systematischen Einordnung und ihrem Sinn und Zweck so auszulegen sei, dass sie für derartige Eintragungen nicht nur das Ob und Wie der Tilgung gesondert regele, sondern auch die hieran geknüpften Rechtsfolgen. Wenn § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG für die Tilgung früherer Taten die vor dem 01.01.1999 geltenden Regelungen für anwendbar erkläre, so bedeute dies, dass damit auch die außer Kraft getretenen Regelungen über die Verwertbarkeit weiter anwendbar seien, weil der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass § 29 StVG in der neuen Fassung für vor dessen Inkrafttreten eingetragene Verkehrsstraftaten insgesamt nicht anwendbar sei. Das Gericht vermag sich dieser weit gehenden Auslegung des Verwaltungsgerichts Regensburg nicht anzuschließen, weil diese im Ergebnis dazu führte, dass für vor dem 01.01.1999 einzutragende Verkehrsstraftaten eine längere Verwertungsmöglichkeit bestünde als für solche Taten, die von Anfang an den Tilgungs- und Verwertungsregelungen des seit dem 01.01.1999 geltenden § 29 StVG unterliegen. Dies kann der Gesetzgeber nach der Gesamtintention der Beschränkung der Verwertbarkeit nicht beabsichtigt haben. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts Regensburg lässt sich insoweit auch nicht mit der Begründung halten, dass auch nach altem Recht in der Praxis getilgte Straftaten regelmäßig nicht mehr berücksichtigt worden seien, die mehr als 10 Jahre zurücklagen. Dies entspricht jedenfalls nicht der Verwaltungspraxis der nordrhein-westfälischen Straßenverkehrsbehörden und der Rechtsprechung der nordrhein- westfälischen Verwaltungsgerichte.
Nach Auffassung der Kammer liegt vielmehr eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Regelungslücke vor, die vom Gericht zum Schutz der Verkehrssicherheit und zur Wahrung der grundgesetzlich gemäß Art. 3 GG geschützten Gleichbehandlung durch analoge Anwendung des § 29 Abs. 1 und 5 StVG n.F. zu schließen ist. Das bedeutet, dass der Kläger so zu stellen ist, als ob auf die betroffene Straftat von Anfang an rückwirkend die Regelungen des § 29 Abs. 1 und Abs. 5 StVG in der jetzigen Fassung anzuwenden wären, sodass wie oben dargelegt die Straftat noch eingetragen wäre. Dem steht nicht entgegen, dass die Verkehrsministerien des Bundes und der Länder einen noch im Stand der Beratung befindlichen Referentenentwurf erarbeitet haben, der eine Änderung der Übergangsregelungen und auch eine Ergänzung des § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG vorsieht. Der Umstand, dass der Gesetzgeber zu einem späteren Zeitpunkt in einer inhaltlich noch nicht feststehenden Form voraussichtlich die bestehende Regelungslücke ausfüllen wird, hindert das Gericht nicht, für die Zwischenzeit im Wege richterlicher Rechtsergänzung durch analoge Anwendung die Lücke auszufüllen. Durch die vom Gericht vorgenommene analoge Anwendung wird der Kläger so gestellt, wie er nach neuem Recht bei dessen uneingeschränkter Anwendbarkeit stünde, jedoch insgesamt besser als nach altem Recht.
Mithin war die Gutachtenaufforderung gerechtfertigt, und der Beklagte hat aus der Nichtbeibringung des Gutachtens zu Recht den sich aus § 11 Abs. 8 FeV ergebenden Schluss auf die Nichteignung des Klägers gezogen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.