Verpflichtungsklage: Unbestimmter Antrag auf Unterbindung von Versickerung/Schichtenwasser
KI-Zusammenfassung
Grundstückseigentümer begehrten ein ordnungsbehördliches Einschreiten der unteren Wasserbehörde gegen die Entwässerung eines Nachbargrundstücks (Versickerung von Niederschlagswasser, Schichtenwasser um Tiefgarage). In der mündlichen Verhandlung nahmen sie den Teil zur Wiederaufnahme/Änderung der Erlaubnis von 1995 zurück. Das VG wies die Klage im Übrigen als unzulässig ab, weil der erstmals gestellte Antrag („im Einflussbereich“) unbestimmt und zudem auf einen neuen, bisher nicht behördlich geprüften Sachverhalt gestützt war. Hilfsweise verneinte das Gericht einen Anspruch auf Einschreiten nach § 138 LWG i.V.m. OBG mangels nachgewiesener Gefahr und Kausalität sowie mangels Ermessensreduzierung auf Null.
Ausgang: Verfahren nach Teilrücknahme eingestellt; im Übrigen Klage (überwiegend unzulässig wegen unbestimmten/neuen Antrags) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verpflichtungsantrag muss so bestimmt sein, dass er den Streitgegenstand abgrenzt, den Umfang der Rechtskraft erkennen lässt und einen vollstreckungsfähigen Tenor ermöglicht; unbestimmte Begriffe ohne eingrenzbaren Inhalt genügen § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO nicht.
Wird in der mündlichen Verhandlung erstmals ein Antrag gestellt, der auf einem neuen, bislang nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesenen Sachverhalt beruht, ist die Klage insoweit unzulässig, weil die Behörde damit noch nicht befasst war.
Ein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten der unteren Wasserbehörde nach § 138 LWG i.V.m. OBG setzt das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung und regelmäßig eine Ermessensreduzierung auf Null voraus.
Beeinträchtigungen privaten Eigentums durch Wasserzutritt begründen für sich genommen grundsätzlich keine Pflicht der Ordnungsbehörde zum Einschreiten zugunsten Privater; vorrangig ist der Betroffene auf zivilrechtlichen Rechtsschutz verwiesen.
Für einen Einschreitensanspruch ist eine hinreichende Ursächlichkeit des beanstandeten Zustands/Verhaltens für die geltend gemachte Beeinträchtigung erforderlich; verbleibende alternative Ursachen schließen eine Ermessensreduzierung auf Null regelmäßig aus.
Tenor
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Ver-fahren eingestellt; im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterle-gung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung in glei-cher Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks G1, Fweg 60 in S. Das Grundstück ist mit einem am 23. Dezember 1993 genehmigten Einfamilienhaus bebaut.
Am 28. Dezember 1995 war der Firma E GmbH für das Grundstück G2 im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auch die wasserrechtliche Erlaubnis, das anfallende Niederschlagswasser in den Untergrund mittels Sickerschacht und Sickergräben in einer Menge bis zu 43,1 l pro Sekunde einzuleiten, erteilt worden. Das ehemalige Flurstück G2 ist in der Folgezeit in mehrere Flurstücke aufgeteilt worden. Die Häuser Fweg 62 und 64 stehen nunmehr auf dem G3, das Haus Iweg 30 auf dem Flurstück G4, das Haus Iweg 30 a auf dem Flurstück G5 und das Haus Iweg 32 auf dem Flurstück G6.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 1998 legten die Kläger gegen die wasserrechtliche Erlaubnis vom 28. Dezember 1995 Widerspruch ein und beantragten, diese Erlaubnis aufzuheben. Ihr Begehren wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 16. August 1999 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Bezirksregierung an, dass der Widerspruch verfristet sei, da die Kläger schon länger als ein Jahr Kenntnis von der erteilten Genehmigung hätten. Die dagegen gerichtete Klage wurde zurückgenommen (Verfahren 8 K 5936/99).
Mit Schreiben vom 8. November 2004 (Beiakte Heft 1, Seite 113) beantragten die Kläger bei der Beklagten, über die Aufhebung oder Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 28. Dezember 1995 zu entscheiden und den Erlaubnisbescheid aufzuheben, hilfsweise den Erlaubnisbescheid gemäß § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) aufzuheben bzw. hilfsweise ordnungsrechtlich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft Fweg 62/64 einzuschreiten. Zur Begründung führten sie aus, dass nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden habe, wenn neue Beweismittel vorlägen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Das sei der Fall. Das Landgericht X habe die Wohnungseigentümergemeinschaft Fweg 62/64 verurteilt, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass kein Niederschlagswasser von dem Grundstück Fweg 62 – 64 auf das Grundstück der Kläger übergeleitet werde und auf dieses übertrete. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verstoße gegen die sich aus § 27 Nachbarrechtsgesetz ergebende Verpflichtung, bauliche Anlagen auf ihrem Grundstück so einzurichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropfe, auf dieses abgeleitet werde oder übertrete. Das Gutachten des Privatdozenten Dr.-Ing. I1 vom 1. Juni 2004 habe ergeben, dass der drei Meter breite Grenzstreifen nicht in der Lage sei, die anfallenden Wassermengen aufzunehmen. Als neues Beweismittel liege auch das Gutachten des Ingenieurbüros für Geotechnik und Baustoffprüfung V vom 29. September 2004 vor. Darin würden verschiedene Mängel der Sickerschächte dargelegt. Außerdem sei in der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 28. Dezember 1995 die Entwässerung des Tiefgaragendaches nicht berücksichtigt; eine Einleitung des hier anfallenden Wassers zusätzlich in die Sickeranlage Nr. 4 überfordere diese.
Die Kläger wiesen mit Schreiben vom 23. Juni 2005 im wesentlichen darauf hin, aus dem ergänzenden geotechnischen Bericht des Ingenieurbüros V vom 2. Juni 2005 folge, dass die Sohle des Schachtes Nr. 4, welche das benachbarte Haus entwässern solle, bei 354,34 m liege. Somit liege die Sohle nur 24 cm oberhalb des Grundwasserspiegels, welcher beim Aushub der benachbarten Tiefgarage 1996 vorhanden gewesen sei. Dementsprechend würden die Anforderungen der ATV-A 138 zum Schutz des Grundwassers nicht eingehalten. Außerdem liege die Versickerungsanlage in der Wasserschutzzone III.
Die Beklagte entgegnete mit Schreiben vom 7. Juli 2005, die Sickeranlage 4 liege außerhalb der Wasserschutzzone und unterliege damit nicht den Beschränkungen der Wasserschutzgebietsverordnung. Die Sickeranlage 4 werde unzutreffender Weise als Schachtversickerungsanlage dargestellt. Es handele sich vielmehr um einen Sickerschacht mit angeschlossenem Sickergraben, wie auch bereits im ergänzenden Bericht des Ingenieurbüros V vom 29. September 2004 festgestellt worden sei.
Mit Bescheid vom 27. Juli 2005 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger vom 8. November 2004 ab. Zur Begründung führte sie an, dass § 51 VwVfG NRW zwingend das Vorliegen eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes voraussetze. Nach der Erlaubniserteilung für das ursprünglich einheitliche Baugrundstück G2 an den damaligen Bauträger sei das Gelände in die heutigen Flurstücke G4 bis G7 aufparzelliert worden. Diese Flurstücke seien anschließend an verschiedene Eigentümergemeinschaften veräußert worden. Gemäß § 7 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz gehe die Erlaubnis mit der Wasserbenutzungsanlage auf den Rechtsnachfolger über. Obgleich der Übergang der Erlaubnis auf die Rechtsnachfolger des Bauträgers nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei, sei dennoch davon auszugehen, dass ein solcher Übergang nicht stattgefunden habe, sondern die Erlaubnis vom 28. Dezember 1995 erloschen sei. Sobald ein Bauträger eines der nach Erlaubniserteilung parzellierten Grundstücke veräußert habe, die über die Entwässerungsanlage miteinander verbunden seien, gehe die Pflicht zur Beseitigung des dort anfallenden Niederschlagswassers auf den Erwerber über. Die Entwässerungsanlagen seien aber nicht den neuen Flurstücken zuzuordnen. Wie § 51 setzten auch §§ 48 und 49 VwVfG NRW einen gültigen Verwaltungsakt voraus. Erledigte Verwaltungsakte bedürften keiner Rücknahme und keines Widerrufs mehr. Das sei hier der Fall, da den betroffenen Rechtsnachfolgern der Grundstücke des früheren Bauträgers bekannt gegeben worden sei, dass die Erlaubnis nicht übergegangen, sondern grundstücksbezogen neu zu beantragen sei.
Die Beklagte führte weiter aus, selbst wenn die Rechtsgültigkeit der Erlaubnis vom 28. Dezember 1995 unterstellt werde, habe der gestellte Antrag keinen Erfolg. Eine rechtliche Beschwer der Kläger liege nicht vor. Erlaubnisgegenstand sei die Einleitung auf befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers über Sickerschächte in den Untergrund. Diese Einleitung finde nicht auf dem Grundstück der Kläger, sondern auf benachbarten sowie weiteren Fremdgrundstücken statt. Zwischen der Vernässung des Grundstücks Fweg 60 und der durch die Erlaubnis begründeten Niederschlagswassereinleitung bestehe kein erkennbarer Zusammenhang. Außerdem sei in dem Urteil des Landgerichts X vom 5. Oktober 2004 und den eingeholten Gutachten kein neues Beweismittel zu sehen. Die Entwässerung der in dem zivilrechtlichen Verfahren streitgegenständlichen Dachfläche der Tiefgarage sei nicht Bestandteil der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 28. Dezember 1995 und habe auch nicht in diese aufgenommen werden müssen, da es sich bei dem Abfließen des Niederschlagswassers von dieser Fläche aus nicht um einen erlaubnispflichtigen Tatbestand nach wasserrechtlichen Vorschriften handele. Außerdem komme die benachbarte Eigentümergemeinschaft der gerichtlich auferlegten Verpflichtung zur Verhinderung des Übertritts von Wasser nach.
Der Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten nach § 138 Landeswassergesetz (LWG) werde ebenfalls abgelehnt. Allein der Umstand, dass es bei starken Niederschlägen auf dem Grundstück der Kläger zu Vernässungen komme, begründe nicht eine Handlungspflicht der zuständigen Ordnungsbehörde. Für den drohenden oder eingetretenen Schaden müssten entweder ein rechtswidriger Zustand einer Sache oder rechtswidriges Handeln einer Person ursächlich sein und dabei ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften zu Grunde liegen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Ein objektiver Mangel der Entwässerungsanlage und ein Verstoß gegen wasserrechtliche Vorschriften zögen nicht automatisch Maßnahmen der Ordnungsbehörde nach sich. Sie habe vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen die Voraussetzungen eines Einschreitens zu prüfen. Nach technischer und rechtlicher Prüfung sämtlicher entscheidungserheblicher Unterlagen und Informationen werde zur Zeit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gesehen.
Dagegen legten die Kläger am 11. August 2005 Widerspruch ein. Sie führten aus, dass sie zwischenzeitlich einen weiteren Sachverständigen damit beauftragt hätten, die Gesamtentwässerungssituation im Bereich des Fwegs zu prüfen.
Am 8. Mai 2006 legten die Kläger eine Beurteilung der Entwässerungssituation im Bereich des Grundstücks Fweg 60 der Ingenieurgesellschaft für Stadthydrologie, Dr.-Ing. H vom 7. November 2005 vor. Dieser führte in dem Gutachten (unter 4) aus, der Keller der Kläger liege im Bereich des gering durchlässigen Tonsteins. Durch die gezielte Versickerung der oberhalb liegenden Grundstücke werde bei stärkeren Regenfällen vermehrt Sickerwasser auf der Tonsteinschicht hangabwärts ablaufen; der in den Tonstein einbindende Keller stelle für das Sickerwasser somit eine Barriere dar und das Sickerwasser könne sich aufstauen und die Kellerwände vernässen.
Der Widerspruch der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 15. November 2006 zurückgewiesen.
Die Kläger haben am 8. Dezember 2006 Klage erhoben gegen den Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2005. In ihrer Klagebegründung vom 21. März 2007 haben sie dargelegt, in dem Verwaltungsvorgang, Blatt 243 (Beiakte Heft 1), befinde sich ein Musterschreiben an die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, nach dem die Prüfung der Voraussetzungen einer Wiedererteilung der erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis durch ein aktuelles geohydrologisches Gutachten nachzuweisen sei. Somit sei die Beklagte "der Sache nach ordnungsbehördlich eingeschritten" und habe "damit der Sache nach den Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten anerkannt".
Die Beigeladene wurde mit Schreiben der Beklagten vom 5. März 2007 aufgefordert, eine neue wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen, da die alte Erlaubnis erloschen sei. Die Beigeladene holte daraufhin ein Gutachten des Büros für Umweltgeologie G vom 5. Juli 2007 ein. Im Rahmen der Begutachtung nahm der Gutachter in der Nähe der Sickerschächte Sondierungen vor, um den Bodenaufbau zu prüfen. Er führte aus, die aufgeschlossene gelockerte Felszone sei bis mind. 2,5 m Tiefe für die Versickerung von Regenwasser geeignet. Vernässungszonen, die auf einen Sickerwasserstau aus den Sickeranlagen hinweisen, seien in allen Sondierungen nicht erkennbar gewesen, obwohl es vor den Geländearbeiten stark geregnet habe. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Lage der Sickergräben zu den benachbarten Gebäuden und der breitflächigen Ausbreitung des aussickernden Wassers eine Beeinträchtigung der benachbarten unterkellerten Gebäude nicht zu erwarten sei.
Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2007 haben die Kläger dargelegt, unterstelle man die Richtigkeit der Annahme der Beklagten, dass wasserrechtliche Erlaubnisse auf Grund nachfolgender Grundstücksteilung erlöschen, stelle sich die Situation so dar, dass auf praktisch allen die Kläger umgebenden Grundstücken derzeit ungeregelte wasserrechtliche Verhältnisse bestünden. Hier bestehe ein unterschiedlicher Vortrag der Beklagten gegenüber den betroffenen Eigentümern in der Umgebung einerseits und im vorliegenden gerichtlichen Verfahren andererseits. Außerdem werde die Beklagte darauf hingewiesen, dass nach ihrer Auffassung auch die wasserrechtliche Erlaubnis vom 22. August 1990 zu Gunsten von Frau I1 für das Flurstück G8 zwischenzeitlich erloschen wäre. Bezüglich dieser wasserrechtlichen Erlaubnis sei das Klageverfahren 6 K 4282/04 bei der Kammer anhängig gewesen und es sei angemerkt, dass die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht von einem Erlöschen dieser Erlaubnis ausgegangen sei.
Nach alledem gehe es den Klägern vornehmlich darum, dass die Beklagte nachfolgende wasserrechtswidrige Zustände aufgreife und für Abhilfe sorge: Die wasserrechtliche Erlaubnis vom 28. Dezember 1995 bezüglich der Mehrfamilienhausbebauung und Tiefgarage des Grundstücks Fweg 62/64 sei erteilt worden, obwohl die schadlose Versickerung durch das Gutachten G nicht nachgewiesen worden sei. Nach der Entwässerungssatzung unterlägen alle Grundstücksentwässerungsanlagen einer Abnahme durch die Stadt. Solche Abnahmen seien jedoch nicht durchgeführt worden. Die Entwässerung der 500 qm großen Tiefgarage und Dachfläche, also das Sammeln und Einleiten von Niederschlagswasser in den Untergrund, sei seit Fertigstellung im Jahr 1997 ohne behördliche Genehmigung erfolgt. Es gebe bis heute keinen Nachweis der schadlosen Versickerung. Es gebe darüber hinaus nicht genehmigte Anschlüsse und nicht genehmigte Überläufe an dem öffentlichen Kanal, die die Kläger seit 1997 der Beklagten anzeigten. Durch Überprüfungsarbeiten der Ser Entsorgungsbetriebe am 23. Oktober 2006 in Form einer Kamerabefahrung des Kanals am Fweg und im Februar 2007 in Form der Überprüfung des Kanalanschlusses im Iweg seien heimliche Anschlüsse bestätigt worden. Das Gebäude Iweg 32 sei nicht an die Versickerungsanlage Nr. 1 angeschlossen, sondern unmittelbar an den Kanal.
Der Beigeladenen ist mit Bescheid vom 18. September 2007 die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden, das anfallende Niederschlagswasser der Dachfläche des Hauses 62 in die vorhandenen Rigolen 4 und 5 und der Dachfläche des Hauses 64 in die vorhandenen Rigolen 6 und 7 in einer Menge von 12,80 l/s in den Untergrund einzuleiten. Der Bescheid ist den Klägern mit Schreiben vom 25. Januar 2008 zur Kenntnisnahme übersandt worden.
Die Kläger haben in ihrem Schreiben vom 21. September 2007 darauf hingewiesen, das Gutachten G vom 5. Juli 2007 habe offenbart, dass in sämtlichen Antragsunterlagen, Genehmigungen und Erlaubnissen und sogar im Kanalkataster der Ser Entsorgungsbetriebe die Höhenlage der Straße, der Kanaldeckel und auch der Kanäle selbst falsch angegeben sei; es ergebe sich eine Abweichung von ca. 2 Metern. Würden die richtigen Höhenmaße zu Grunde gelegt, stelle sich heraus, dass die gesamten Sickergräben 6 – 7 unzulässig seien. Durch die als Anlage beigefügten Unterlagen könne nunmehr eindeutig nachgewiesen werden, dass die gesamte Entwässerung im Bereich der beiden Mehrfamilienhäuser Fweg 62 und 64 einschließlich der Tiefgarage auf falschen Höhenlagen beruhe und bei richtigen Höhenangaben nicht zulässig sei.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Klage hinsichtlich des Wiederaufgreifens des Verfahrens zurückgenommen. Sie tragen ergänzend vor, ihnen liege seit wenigen Tagen ein weiteres Gutachten des Ingenieurbüros C vor. Der Gutachter, Herr T, habe festgestellt, dass durch den Bau der Tiefgarage ein Riegel entstanden sei, das Schichtenwasser diesen umgehen müsse, so in erheblich höherer Geschwindigkeit als vor dem Bau der Tiefgarage auf ihr Grundstück zufließe und dieses zur Vernässung führe. Dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Gutachter wurde Gelegenheit gegeben, sein Gutachten vom 15. April 2008 zu erläutern.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verpflichten, durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass das Niederschlagswasser der Dachflächen und des Tiefgaragendaches auf dem Grundstück Fweg 62/64 nicht im Einflussbereich des klägerischen Grundstückes versickert wird sowie dass Schichtenwasser um die Tiefgarage herum auf das klägerische Grundstück nicht abgeleitet wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung beruft sie sich auf ihr Vorbringen im bisherigen Verfahren.
Die Beklagte weist darüber hinaus darauf hin, dass nach dem Untersuchungsbericht des Büros G vom 5. Juli 2007 betreffend die Sickergräben Nr. 4 – 7 diese aus gutachterlicher Sicht weiter betrieben werden könnten. Umbauten seien nach dem Untersuchungsbericht (Seite 20) nicht erforderlich. Da eine weitere Versickerung schadlos möglich sei, sei der Eigentümergemeinschaft Fweg 62 – 64 auf den entsprechenden Antrag vom 10. Juli 2007 unter dem 18. September 2007 eine neue wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser erteilt worden. Spätestens mit Erteilung dieser wasserrechtlichen Erlaubnis sei die Erlaubnis vom 28. Dezember 1995 obsolet geworden, wenn man nicht davon ausgehen wolle, dass die Erlaubnis mit der Neuparzellierung des ursprünglichen Grundstücks erloschen sei. Gegenüber der Eigentümergemeinschaft des Hauses Iweg 30 sei unter dem 5. Juni 2007 eine Ordnungsverfügung erlassen worden. Die Eigentümergemeinschaft des Hauses Iweg 32 habe sich am 13. März 2007 entschieden, das Niederschlagswasser an den öffentlichen Kanal anzuschließen. Auch im Hinblick auf das Haus Iweg 30 a sei der Eigentümergemeinschaft eine neue wasserrechtliche Erlaubnis am 18. September 2007 erteilt worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung führt die Beklagte zu dem nunmehr gestellten Klageantrag aus, dass dieser nicht hinreichend bestimmt sei und keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweise.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht im Wesentlichen geltend, eine Rechtsverletzung der Kläger liege nicht vor. Die wasserrechtliche Erlaubnis vom 18. September 2007 beruhe auf dem hydrogeologischen Gutachten des Dipl. G, der die Unbedenklichkeit der Versickerung des Niederschlagswassers nachgewiesen habe. Die Entwässerung der Tiefgaragen-Dachfläche sei aufgrund des Urteils des LG X neu angelegt worden, so dass kein Wasser mehr von der Dachfläche der Tiefgarage auf das Grundstück der Kläger übertrete.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Hefte 1 bis 14 [Heft 3: Bauakte der Kläger; Heft 4: Bauakte Fweg 62/64]) sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verfahrens beim LG X - 1 O 000/03 /OLG E I – 9 W 00/07 (Hefte 5 und 6) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung die Klage hinsichtlich des Wiederaufgreifens des Verfahrens bezogen auf die wasserrechtliche Erlaubnis von 1995 zurückgenommen haben, wird es eingestellt, § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Klage im übrigen hat keinen Erfolg.
1. Die Klage ist mit dem erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag unzulässig, da der Antrag zu unbestimmt ist. Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO soll die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Diesen Anforderungen soll die Klage entsprechen; ist dies nicht der Fall, ist die Klage gleichwohl nicht unzulässig. Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch für den Klageantrag. Da das Gericht nach § 88 VwGO an den Antrag gebunden ist, muss der Kläger spätestens in der mündlichen Verhandlung einen Antrag formulieren. Liegt ein bestimmter Antrag auch bei Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vor, so ist die Klage unzulässig,
vgl. Eyermann, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Auflage 2006, § 82 RdNr. 9.
Ein Klageantrag ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der richterlichen Entscheidungsbefugnis absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 121 VwGO) erkennen lässt und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt,
vgl. Eyermann, a.a.O.
Diesen Anforderungen genügt der gestellte Antrag nicht.
Auch durch Auslegung ist nicht zu ermitteln, was die Kläger mit dem Begriff "im Einflussbereich des klägerischen Grundstücks" bezeichnen wollen. Es ist nämlich nicht erkennbar, wie weit dieser Bereich gezogen werden soll und was mit "Einflussbereich" gemeint ist.
Zudem weist der gestellte Klageantrag keinen vollstreckungsfähigen Inhalt auf. Eine Vollstreckung aus einem Urteil mit einem entsprechenden Tenor wäre nicht möglich, da unklar ist, was mit "im Einflussbereich des klägerischen Grundstücks" gemeint ist. Ein derartig beschriebener Bereich ist nicht eingrenzbar. Darauf hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bereits hingewiesen.
2. Ferner ist die Klage auch deshalb unzulässig, weil der Antrag ersichtlich auf einem neuen Sachverhalt beruht, der bisher noch nicht Gegenstand des Verfahrens war, so dass die Beklagte damit noch nicht befasst war. Das gilt insbesondere im Hinblick auf den Antrag "sowie dass Schichtenwasser um die Tiefgarage herum auf das klägerische Grundstück nicht abgeleitet wird." Die Kläger haben diesen Antrag ersichtlich vor dem Hintergrund des am 15. April 2008 erstellten Gutachtens des Ingenieurbüros C gestellt. Abgesehen davon, dass schon zweifelhaft ist, ob überhaupt ein zielgerichtetes Einleiten auf das Grundstück der Kläger erfolgt, war dies bisher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gegenstand des Klageverfahrens ist der Antrag der Kläger vom 8. November 2004, mit dem die Kläger im Rahmen des Wiederaufgreifens des Verfahrens die Aufhebung der am 28. Dezember 1995 erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis begehrten. Die Beseitigung von Niederschlagswasser des Tiefgaragendaches war nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da die am 28. Dezember 1995 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis die Entwässerung der Tiefgaragenfläche nicht umfasste, worauf die Beklagte im Verfahren mehrmals hingewiesen hat und wovon auch die Kläger ausweislich ihrer Schriftsätze ausgehen.
3. Selbst wenn der Antrag, die Beklagte zu verpflichten, durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass das Niederschlagswasser der Dachflächen und des Tiefgaragendaches auf dem Grundstück Fweg 62/64 nicht im Einflussbereich des klägerischen Grundstückes versickert wird, für zulässig erachtet würde, hätte er in der Sache keinen Erfolg.
Die Kläger selbst haben eine Rechtsgrundlage für ihr Begehren nicht genannt, sondern in der mündlichen Verhandlung geäußert, man müsse doch gegen eine illegale Entwässerung der Nachbargrundstücke irgendwie vorgehen können.
Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger kommt § 138 LWG i.V. m. §§ 14, 12 Ordnungsbehördengesetz (OBG) in Betracht. Danach kann die untere Wasserbehörde einschreiten, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegt. Voraussetzung für einen Anspruch auf ein Einschreiten der Beklagten ist jedoch, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegt und das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist. Eine Gefahr in diesem Sinne ist gegeben, wenn ein Zustand oder ein Verhalten nach allgemeiner Lebenserfahrung bei ungehindertem Geschehensablauf zum Eintritt eines Schadens für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führen würde. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt u.a. in Verstößen gegen die objektive Rechtsordnung, zu der auch die Bestimmungen des öffentlichen Wasserrechts gehören.
Hier besteht schon keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dadurch, dass das Grundstück der Kläger nach ihrem Vortrag im Gartenbereich vernässt und im Kellerbereich eine Vernässung zu befürchten ist. Dadurch ist das private Eigentum der Kläger betroffen. Grundsätzlich ist die Behörde zu Gunsten Privater zum Einschreiten gegen Dritte nicht verpflichtet; der Private hat sich gegen vermutete Eigentumsbeeinträchtigungen durch Dritte vielmehr zivilrechtlich zu wehren. Dabei kann hier offen bleiben, wann eine Situation auf privaten Grundstücken dazu führen kann, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet ist.
Vorliegend ist die Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet, einzuschreiten. Denn die Entwässerungssituation des Grundstücks der Beigeladenen ist durch die wasserrechtliche Erlaubnis vom 18. September 2007 geregelt, wobei der Gutachter G in seinem Gutachten vom 5. Juli 2007 nachvollziehbar festgestellt hat, dass die Versickerung von Niederschlagswasser möglich ist und die Versickerungsanlagen ausreichend dimensioniert sind. Damit besteht eine Gefahr z.B. für das Rechtsgut Wasserhaushalt oder Grundwasser nicht. Sonstige Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sind hier nicht erkennbar und auch nicht konkret vorgetragen oder belegt.
Selbst wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unterstellt würde, was schwer denkbar ist, ist hier auch nicht nachgewiesen, dass die Versickerung von Niederschlagswasser auf den Nachbargrundstücken ursächlich für eine etwaige Vernässung des Grundstücks der Kläger ist. Denn die Kläger haben ein Grundstück bebaut, das durch seine Lage in einem hängigen Gelände vorgeprägt ist. Damit entspricht es dem natürlichen Geschehen, dass Wasser von oberhalb des Hanges den Hang hinunterläuft. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass das Grundstück der Kläger möglicherweise ebenso vernässen würde, wenn die oberhalb gelegenen Grundstücke nicht bebaut wären. Der Gutachter Dr.Ing. I1 hat in seinem Gutachten vom 20. Dezember 2006 (Beiakte Heft 11), das er im Zivilverfahren der Kläger und der Beigeladenen vor dem Landgericht X erstellt hat, darauf hingewiesen, dass er die Versickerung von Niederschlagswasser in dem Gebiet nicht als problematisch ansehe. Es müssten beim Bau ausreichende Vorkehrungen getroffen werden. Demnach müssten sich Kläger und Beigeladene beim Bau ihrer Gebäude ausreichend um die Problematik kümmern. Die Wassermenge, die durch Niederschläge auf die unbebauten Grundstücke abregne, ändere sich nicht dadurch, dass die Grundstücke bebaut würden. Das heiße, auch ohne die oberliegenden Versickerungsanlagen sei mit dem Zufluss von Schichten- und oder Sickerwasser zu rechnen. Wenn der Gutachter der Kläger feststelle, dass der in den Tonstein einbindende Keller für das Sickerwasser eine Barriere darstelle und das Sickerwasser sich aufstauen und die Kellerwände vernässen könne, so liege in diesem Fall eindeutig ein eklatanter Planungsfehler der Kläger oder der von ihnen beauftragten Fachleute vor, da entweder eine ausreichende Ring- und Flächendränage fehle oder aber die Kellerdichtung nicht druckdicht ausgeführt worden sei (Gutachten, Seite 7).
Damit steht für die Kammer fest, dass die Ursache für eine mögliche Vernässung des Grundstücks der Kläger jedenfalls nicht allein in der Bebauung der Nachbargrundstücke zu finden ist.
Dazu kommt, dass eine Vernässung des Gartens der Kläger auch durch die Bodenqualität auf dem Grundstück der Kläger verursacht sein oder in der auf dem Grundstück der Kläger fehlenden Bodendurchlässigkeit gesehen werden kann. Die von den Klägern im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Bilder zeigen zwar, dass der Rasen der Kläger nicht gleichmäßig wächst und eine Pfützenbildung entstehen kann. Die Ursachen dafür können allerdings vielfältig sein. Den Bildern sind schon die Umstände zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme nicht zu entnehmen (z.B. Starkregen nach Trockenperiode), und deshalb sind sie nicht aussagekräftig.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte ein Einschreiten gegen die Beigeladene ablehnt; die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null liegen hier nicht vor.
Die Kläger können sich vorliegend auch nicht auf § 115 Abs. 2 LWG (Abwehrrecht der Unterlieger) berufen, da diese Vorschrift das wild abfließende Oberflächenwasser betrifft, welches hier nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Im übrigen hat das Landgericht X dazu in seinem Beschluss vom 25. April 2007 (1 O 000/03), ausgeführt: "Insbesondere ist der Eigentümer des höher gelegenen Grundstücks, vorliegend die Schuldnerin, nicht verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Sickerwasser nicht auf dem undurchlässigen Felshorizont zum tiefergelegenen Nachbargrundstück übertritt. Eine so weit gehende Verpflichtung kennt das Gesetz nicht."
Damit hat die Klage insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Den Klägern waren auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da sie einen Antrag gestellt und sich somit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.