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Verwaltungsgericht Düsseldorf·6 K 5931/12·22.08.2013

Antrag auf Prozesskostenhilfe: Keine Anerkennung österreichischer Fahrlehrerberechtigung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBerufsqualifikationsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Klage gegen die Versagung der Umschreibung seiner österreichischen Fahrlehrerberechtigung in eine deutsche Fahrlehrererlaubnis. Das Gericht lehnte die Bewilligung von PKH ab, da die Klage voraussichtlich keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. Maßgeblich war, dass die österreichische Berechtigung nur praktische, nicht aber theoretische Unterrichtsberechtigung umfasst und damit die Voraussetzungen des § 2a FahrlG nicht erfüllt. Zudem hat der Kläger keinen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die Klage voraussichtlich keinen Erfolg hat (keine Anerkennung der österreichischen Fahrlehrerberechtigung ohne Anpassung/Prüfung).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein im EU-Ausland erworbener Befähigungsnachweis ist nach § 2a Abs. 1 FahrlG nur dann unmittelbar anzuerkennen, wenn er im Ausstellerstaat zur Erteilung sowohl theoretischen als auch praktischen Fahrunterrichts berechtigt.

2

Weichen die durch Ausbildung und Prüfung erworbenen Qualifikationen wesentlich von den inländischen Anforderungen ab, kann die Anerkennung nach § 2a Abs. 2 FahrlG von einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden.

3

Fehlt der Nachweis über absolvierte Anpassungsmaßnahmen oder bestandene Eignungsprüfungen und ist die ausländische Qualifikation inhaltlich ungleichwertig, rechtfertigt dies die Versagung der Fahrlehrerlaubnis.

4

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Klage voraussichtlich keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist (vgl. §§ 166 VwGO, 114 ZPO).

Relevante Normen
§ 2a FahrlG§ 1 DVO-FahrlG§ 116, 117 ÖKraftfahrerG§ 166 VwGO§ 114 ZPO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Leitsatz

Eine österreichische Fahrlehrererberechtigung (nicht: Fahrschullehrerberechtigung) kann nicht ohne Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung in eine deutsche Fahrlehrererlaubnis umgeschrieben werden, weil sie in Österreich nur zur Erteilung von praktischem, nicht aber theoretischem Fahrunterricht berechtigt.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die erhobene Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten besitzt, §§ 166 VwGO, 114 ZPO. Der angegriffene Versagungsbescheid des Beklagten ist voraussichtlich rechtmäßig, weil der Kläger voraussichtlich keinen Anspruch darauf hat, dass ihm nur auf der Grundlage der österreichischen Fahrlehrererlaubnis eine deutsche Fahrlehrererlaubnis erteilt wird, vgl. §113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

3

§ 2a Abs. 1 Satz  1 des Fahrlehrergesetzes sieht vor, dass dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem dieser Staaten ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 die Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt wird, wenn die Voraussetzungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2006, S. 22) erfüllt sind. Auch EU-ausländische Befähigungsnachweise werden allerdings nicht uneingeschränkt anerkannt. Einschränkend heißt es in Absatz 2 der Norm: Unterscheidet sich die bisherige durch Ausbildung und Prüfung des Bewerbers erworbene Qualifikation wesentlich von den durch die Bestimmungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer für die Aufnahme der Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und wird dieser Unterschied auch durch die von dem Bewerber im Rahmen seiner Berufserfahrung – auch in einem Drittland – erworbenen Kenntnisse nicht ausgeglichen, kann die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach Absatz 1, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Näheres regelt die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DVFahrlG), die nach § 2a Abs. 5 FahrlG vom Bundesverkehrsministerium erlassen worden ist.

4

Das österreichische Recht unterscheidet in §§ 108 ff. ÖKraftfahrG zwischen dem Fahrschullehrer und dem Fahrlehrer. § 116 ÖKraftfahrG erlaubt nur dem Fahrschullehrer, an einer Fahrschule in Österreich theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen. Der Fahrlehrer ist nach § 117 ÖKraftfahrG – von hier nicht interessierenden Ausnahmen bei einer langjährigen Berufstätigkeit – lediglich zur Erteilung von praktischem Fahrunterricht berechtigt.

5

Hiernach verfehlt der Kläger aller Voraussicht nach die Anerkennungsvoraussetzungen des § 2a Abs. 1 Satz 1 FahrlG, weil er ausweislich des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft H.            vom 9. November 2010 nur die Fahrlehrerberechtigung, nicht aber die Fahrschullehrerberechtigung erworben hat. Die österreichische Fahrlehrerberechtigung stellt keine Fahrlehrerlaubnis i. S. d. § 2a Abs. 1 Satz 1 FahrlG dar. Das deutsche Recht kennt keine Zweiteilung in Fahrlehrer, die theoretischen und praktischen und solche, die nur praktischen Fahrunterricht erteilen dürfen. Aus § 6 Abs. 1 Satz 1 FahrlG ergibt sich vielmehr, dass jeder Fahrlehrer seine Fahrschüler umfassend theoretisch und praktisch ausbilden können muss. Eine Fahrlehrererlaubnis i. S. v. § 2a Abs. 1 Satz 1 FahrlG ist nur ein EU-ausländischer Befähigungsnachweis, der im Ausstellerstaat dazu berechtigt, theoretischen und praktischen Fahrunterricht zu erteilen. Da in Österreich eine solche Berechtigung nur dem Fahrschullehrer zukommt, genügt die dahinter (deutlich) zurückbleibende österreichische Fahrlehrerberechtigung den Anerkennungsanforderungen des § 2a Abs. 1 Satz 1 FahrlG nicht.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2013 – 14 A 1260/12 –, juris Rdnr. 13 f. (= GewArch 2013, 216); Erlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes NRW vom 15. Juni 2010 – III B 2-24-00/1 zur Fahrlehrerberechtigung aus Österreich.

7

Einen Anpassungslehrgang hat der Kläger nicht absolviert und auch keine Eignungsprüfung abgelegt (vgl. § 1 Abs. 3 und 4 DVFahrlG). Eine Rückausnahme von diesen Erfordernissen nach § 1 Abs. 5 DVFahrlG kommt wegen der lediglich erworbenen österreichischen Fahrlehrerlaubnis von vornherein nicht in Betracht.

8

Vgl. Liste des Bundesverkehrsministeriums gem. § 1 Abs. 9 DVFahrlG, abgedruckt in: Deutsche Fahrlehrerakademie, Datensammlung und Auswertung der Anforderungen an Ausbildung und Prüfung von Fahrlehrern in Europa, Stand: 15.07.2009, Bl. 13, und zwar zur österreichischen Fahrschullehrerberechtigung, abrufbar unter: www.deutsche-fahrlehrer-akademie.de.

9

Die beantragte Beiordnung von Rechtsanwalt D.      I.     aus O.     kommt nicht in Betracht, vgl. § 121 ZPO.