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Verwaltungsgericht Düsseldorf·6 K 5668/03·23.11.2005

Klage gegen Herabsetzung des Gesamtstickstoff‑Überwachungswerts auf 13 mg/l abgewiesen

Öffentliches RechtWasserrechtUmweltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Betreiberin eines Klärwerks, wendet sich gegen die Festsetzung des Überwachungswerts für Gesamtstickstoff auf 13 mg/l und verlangt alternativ die Festlegung eines Eliminationswerts (≥70 %). Zentral ist, ob der Eliminationswert dem Konzentrationswert vorgeht. Das Gericht stellt den Vorrang des in der AbwV festgesetzten Konzentrationswerts nach WHG fest; amtliche Überwachungsdaten zeigen Einhaltung des Werts, eigene Messreihen entsprechen nicht den vorgeschriebenen Verfahren. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Herabsetzung des Überwachungswerts für Gesamtstickstoff auf 13 mg/l als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der in einer auf § 7a WHG beruhenden Rechtsverordnung festgesetzte Konzentrationswert für Schadstoffe ist vorrangig; ein abweichender Eliminationswert kommt nur dann in Betracht, wenn der Konzentrationswert nicht mit zumutbarem Aufwand eingehalten werden kann.

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Für die Festlegung abweichender Anforderungen nach § 7a WHG ist darzulegen, dass die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen erforderlich und unverhältnismäßig sind; das bloße Vorbringen möglicher Investitionskosten genügt nicht ohne weitere Nachweise.

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Europarechtliche Vorgaben (z. B. Richtlinie 91/271/EWG) begründen nur Mindeststandards; der nationale Gesetzgeber kann für seinen Anwendungsbereich strengere Anforderungen vorsehen.

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Eigenständige Messreihen eines Betreibers sind bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Mess‑ und Analyseverfahren (z. B. DIN‑Vorgaben) für die Beurteilung der Einhaltung von Verordnungswerten nicht maßgeblich.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 120 LWG§ 113 VwGO§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG§ 7a Abs. 1 Satz 1 WHG§ 7a Abs. 1 Satz 3 WHG§ Abwasserverordnung (AbwV)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin betreibt die Abwasserbehandlungsanlage „Klärwerk E-Nord". Auf ihren Antrag erhielt sie unter dem 25. Juli 2000 die bis zum 30. Juni 2015 befristete und widerrufliche Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser (Schmutzwasser zuzüglich Niederschlagswasser) in den Rhein. In der wasserrechtlichen Erlaubnis sind Überwachungswerte für das Abwasser fixiert, u. a. für Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff begrenzt auf 18 mg/l (Konzentrationswert). Dieser Wert muss im Zeitraum 1. Mai bis 31. Oktober eines jeden Jahres eingehalten werden. Ferner enthält die wasserrechtliche Erlaubnis eine Ausgleichsregelung für den Fall, dass ein festgesetzter Überwachungswert überschritten wird.

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Im Juli 2002 setzte die Fünfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung (AbwV) in bezug auf Abwasserbehandlungsanlagen der hier relevanten Größenklasse 5 für Stickstoff, gesamt, den Wert von 13 mg/l fest. Die von der Beklagten eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme nutzte die Klägerin, um darauf hinzuweisen, dass der neue Konzentrationswert im Überwachungszeitraum bei Eintritt eines Bemessungslastfalles nicht sicher einzuhalten sei. Dafür seien Investitionen von mindestens 12 Mio. Euro notwendig. Ferner wies die Klägerin auf die zweite Alternative der geltenden AbwV hin, wonach in der wasserrechtlichen Zulassung für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden könne, wenn die Verminderung der Gesamtstickstoffracht mindestens 70 Prozent betrage (Eliminationswert als Verhältnis der Stickstoffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll).

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Mit Änderungsbescheid vom 4. Juni 2003 setzte die Beklagte für Stickstoff, gesamt, in der Anlage „Überwachungswerte" zur wasserrechtlichen Erlaubnis rückwirkend ab dem 1. Januar 2003 nunmehr den Konzentrationswert 13 mg/l fest. Zur Begründung führte sie aus, nach den Protokollen der amtlichen Überwachung gemäß § 120 des Landeswassergesetzes (LWG) für den Zeitraum 16. August 2001 bis 14. Januar 2003 könne die Abwasserbehandlungsanlage den aktuellen Konzentrationswert problemlos einhalten. Danach habe sich der Konzentrationswert zwischen 2,8 mg/l und 11,8 mg/l bewegt. Eine Überschreitung am 22. Februar 2002 mit 14,9 mg/l liege außerhalb des Geltungszeitraums. Der am 4. September 2002 gemessene Wert von 23,4 mg/l beruhe auf einem Störfall.

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Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass nach der AbwV Konzentrationswert und Eliminationswert als gleichrangig eingestuft worden seien. Sie habe den Eliminationswert gewählt. Die amtliche Überwachung biete keine ausreichende Datendichte, um den sicheren Schluß auf die Einhaltung des aktuellen Konzentrationswertes zuzulassen. Die Auswertung der eigenen Messungen habe häufigere Überschreitungen ergeben. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2003 - zugestellt am 29. Juli 2003 - als unbegründet zurück. Sie führte an, dass auf den Eliminationswert nur zurückgegriffen werden könne, wenn der Konzentrationswert als Regelanforderung nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden könne.

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Am 26. August 2003 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Sie trägt weiter vor, dass die der AbwV zugrundeliegende Richtlinie 1/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser ein Rangverhältnis zwischen Konzentrations- und Eliminationswert nicht vorsehe. Ferner sei für andere Klärwerke der Eliminationswert festgesetzt worden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2003 und deren Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2003 insoweit aufzuheben, als der Überwachungswert für die Einleitungen des Klärwerkes E-Nord für Stickstoff gesamt auf 13 mg/l verringert wird und der Antrag aus dem Widerspruch vom 26. Juni 2003 auf Überwachung der Stickstoffelimination gemessen als Verminderung der Gesamtstickstofffracht gleich oder größer 70 Prozent zurückgewiesen wurde.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ergänzt, dass die Klägerin die Einhaltung des Eliminationswertes bislang nicht nachvollziehbar dargelegt habe. Insbesondere fehle es an einer Messung von Stickstoff im Zulauf der streitbefangenen Abwasserbehandlungsanlage.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des dazu beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten einschließlich der ergänzend bei der Klägerin angeforderten Unterlagen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Sie ist zulässig, aber unbegründet.

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Ob das Begehren als (isolierte) Anfechtungsklage oder weitergehende Verpflichtungsklage statthaft ist, muss nicht endgültig geklärt werden. Die gerichtliche Entscheidung hängt von dieser Frage nicht ab. Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 4. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2003 ist in jedem Fall rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; ferner besteht kein Anspruch auf Festsetzung des begehrten Stickstoffeliminationswertes bzw. eine erneute Entscheidung über den dazu korrespondierenden Antrag (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

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Der angefochtene Änderungsbescheid findet seine Grundlage in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Danach steht die Erlaubnis unter dem Vorbehalt, dass nachträglich zusätzliche Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe gestellt werden können. Ferner dürfen nach Satz 3 die Anforderungen nach § 7 a WHG nicht unterschritten werden. Gemäß § 7 a Abs. 1 Satz 1 WHG darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden, wenn die Schadstoffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.

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Den Stand der Technik gibt die auf der Grundlage von § 7 a Abs. 1 Satz 3 WHG erlassene AbwV wieder. In der hier maßgeblichen Fassung ab Juli 2002 sind im Anhang 1, lit. C (1), Satz 1 zur AbwV in bezug auf Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 als Anforderung für Stickstoff, gesamt, 13 mg/l gestellt worden (Konzentrationswert).

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Die Klägerin kann sich dagegen nicht auf Satz 4 im Anhang 1, lit. C (1), Satz 4 zur AbwV berufen. Danach kann in der wasserrechtlichen Zulassung für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt (Eliminationswert). Ihr darauf gerichteter Antrag ist zu Recht im Widerspruchsbescheid sinngemäß abgelehnt worden.

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Ein Rückgriff auf den Eliminationswert ist nur zulässig, wenn der vorrangige Konzentrationswert nicht eingehalten werden kann. Dieser Schluss folgt aus § 7 a Abs. 2 WHG. Danach werden für vorhandene Einleitungen in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 3 abweichende Anforderungen festgelegt, wenn und soweit die danach erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

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Vgl. auch § 5 Abs. 1 Satz 2 WHG, der eine zusätzliche Anforderung nach Satz 1 Nr. 1 ausschließt, wenn der mit der Erfüllung der Anforderung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anforderung angestrebten Erfolg steht.

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Anpassungsmaßnahmen sind aber nur dann erforderlich, wenn der Stand der Technik (hier 13 mg/l Stickstoff, gesamt, als Konzentrationswert) nicht eingehalten werden kann.

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In diesem Sinne sind auch die Ausführungen der Bundesrats-Drucksache 421/02 zur Fünften Verordnung zur Änderung der AbwV zu verstehen. Zum einen wiederholt Punkt A. (Zielsetzung) die in § 7 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WHG niedergelegten Grundsätze. Zum anderen wird zur Änderung des Anhangs 1 (vgl. Ziffer 6 der Änderungsverordnung, in der der Wert „18" für Stickstoff, gesamt, durch den Wert „13" ersetzt wird), u. a. ausgeführt, dass die Gleichwertigkeit mit der EG-rechtlichen Anforderung von 10 mg/l Gesamtstickstoff nach der Richtlinie 91/271/EWG auf der Basis von amtlichen Überwachungsergebnissen durch eine einheitliche Absenkung des Stickstoffwertes um 5 mg/l auf 13 mg/l hergestellt werden könne. Dieser Wert werde in der Regel bereits jetzt eingehalten oder könne durch Optimierung der Betriebsführung erreicht werden. Im übrigen bleibe die Möglichkeit bestehen, für Stickstoff, gesamt, einen höheren Wert von bis zu 25 mg/l in der wasserrechtlichen Zulassung festzusetzen, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent betrage. Wenn danach in der Regel ohne zusätzliche Investitionen von der Einhaltung des Konzentrationswertes ausgegangen wird, kann nach Sinn und Zweck der AbwV die „im übrigen" bestehende Möglichkeit, auf den Eliminationswert zurückzugreifen, nur in Betracht kommen, wenn der Regelfall ausnahmsweise nicht vorliegt.

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Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein. Denn nach den amtlichen, auf der Grundlage von § 120 LWG von der Beklagten erstellten Überwachungsprotokollen ist unter Berücksichtigung der in der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 25. Juli 2000 unter Ziffer 5.2.2 enthaltenen Ausgleichsregelung im Zeitraum Januar 2002 bis Juli 2005 der Konzentrationswert eingehalten worden (Bl. 46-49 der Gerichtsakte). Soweit die Klägerin ihre eigenen Messreihen dagegenhält (vgl. Verwaltungsakte, Heft 2), kommt es darauf nicht an, weil diese Analyse- und Messreihen nach eigenem Bekunden der Klägerin (Bl. 138 der Verwaltungsakte, Heft 1) nicht den in der AbwV festgelegten Verfahren nach der DIN entspricht.

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Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Richtlinie 91/271/EWG ein Rangverhältnis zwischen Konzentrations- und Eliminationswert nicht vorsehe. Selbst wenn dies zuträfe, ist der nationale Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nicht daran gehindert, für seinen Geltungsbereich schärfere Anforderungen aufzustellen. Die europarechtlichen Vorgaben geben nur Mindeststandards vor.

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Angesichts des sich aus dem WHG und der abgeleiteten AbwV ergebenden Vorrangs des Konzentrationswertes gegenüber dem Eliminationswert bleibt kein Raum für eine Diskussion über evtl. bestehende Abweichungen in bezug auf andere Abwasserbehandlungsanlagen. Wird der primäre Konzentrationswert - wie hier - eingehalten, vermittelt der in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes festgeschriebene Gleichheitsgrundsatz keine Rechtsposition, von der gesetzlich festgelegten Rangfolge abzuweichen.

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Der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass die Klägerin ungeachtet der Einhaltung des Konzentrationswertes für Stickstoff, gesamt, keine greifbaren Anhaltspunkte für unverhältnismäßige Anpassungsmaßnahmen im Sinne von § 7 a Abs. 2 WHG vorgetragen hat. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Des weiteren sind ihre Ausführungen zur Eliminationsleistung ohne eine Messung von Stickstoff im Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage rein spekulativ.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.