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Verwaltungsgericht Düsseldorf·6 K 5388/01·22.01.2003

Keine Dauerausnahmegenehmigung nach § 33 StVZO für bundesweites Schleppen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein niederländisches Busunternehmen begehrte eine bundesweit geltende Dauerausnahmegenehmigung zum Schleppen eigener und fremder Busse/LKW. Streitig war, ob die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 2 StVZO vorliegen und ob das Ermessen der Behörde fehlerfrei ausgeübt wurde. Das VG Düsseldorf wies die Verpflichtungsklage ab, weil eine solche Ausnahme nur eng begrenzt aus Gründen der Verkehrssicherheit in Betracht kommt und die Ablehnung auf einem ministeriellen Erlass (Beschränkung auf NRW/100 km) ermessensfehlerfrei beruht. Die EWG‑VO 881/92 sei nicht einschlägig; zudem bestünden Zweifel an der Zuständigkeit des Beklagten für eine bundesweite Genehmigung.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung einer bundesweiten Dauerausnahmegenehmigung zum Schleppen nach § 33 StVZO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Ausnahmegenehmigung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 StVZO steht im Ermessen der zuständigen Behörde und ist nur bei ermessensfehlerfreier Ablehnung gerichtlich nach § 114 VwGO angreifbar.

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Ausnahmen vom Verbot, Kraftfahrzeuge als Anhänger zu betreiben (§ 33 Abs. 1 Satz 1 StVZO), sind aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich eng auszulegen und sollen nur in begrenzten Einzelfällen eine Überführung bis zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt ermöglichen.

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Ein ministerieller, bundeseinheitlich abgestimmter Erlass, der Ausnahmegenehmigungen zum Schleppen räumlich und streckenmäßig (z.B. auf ein Bundesland und eine Kilometergrenze) begrenzt, kann als sachgerechte Ermessenslenkung dem Zweck der StVZO entsprechen.

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Aus einer früheren Verwaltungspraxis oder aus einer früher erteilten, zudem auflagenbeschränkten Ausnahmegenehmigung lässt sich kein Anspruch auf Erteilung einer weitergehenden Dauerausnahmegenehmigung für die Zukunft herleiten.

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Die VO (EWG) Nr. 881/92 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt ist auf das Schleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge im Rahmen einer Ausnahme nach § 33 StVZO nicht anwendbar, weil sie keinen Marktzugang für Abschlepp-/Schleppvorgänge regelt.

Relevante Normen
§ StVZO § 33§ 33 Abs. 1 StVZO§ 33 Abs. 2 StVZO§ 68 Abs. 1 StVZO§ 68 Abs. 2 StVZO§ 71 StVZO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin, ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen, begehrt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Schleppen eigener und fremder Fahrzeuge. Das Unternehmen besitzt 20 Reisebusse, die in ganz Europa unterwegs, sind und unterhält einen vierachsigen Abschleppwagen/Bergungsfahrzeug, mit dem sie eigene und fremde Fahrzeuge abschleppt. Der Firma war vom Beklagten nach §§ 33 Abs. 1 und 2, 68 Abs. 1 und 2, 71 StVZO eine Ausnahmegenehmigung zum Schleppen von Fahrzeugen als Dauergenehmigung für den Zeitraum vom 31. März 2000 bis zum 31. März 2001 für die Bundesrepublik Deutschland erteilt worden. Diese war mit der Auflage versehen, dass die Rückführung von defekten Zugmaschinen, LKW’s und Omnibussen der Fabrikate E und T erlaubt ist, sofern nicht in Deutschland eine vom Ort des Schleppens näher gelegene Werkstatt vorhanden ist, die in der Lage ist, die erforderliche Reparatur durchzuführen.

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Am 18. Februar 2001 beantragte die Klägerin beim Beklagten eine weitere Ausnahmegenehmigung zum Schleppen von Fahrzeugen.

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Mit Bescheid vom 2. April 2001 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer neuen Dauerausnahmegenehmigung zum Schleppen von Fahrzeugen für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland ab. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass die obersten Verkehrsbehörden der Länder hätten verlauten lassen, dass künftig keine Ausnahmegenehmigungen für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden sollen. Es sei ihm somit nur noch möglich, in wenigen Einzelfällen Ausnahmegenehmigungen zu erteilen. Der örtliche Bereich sei dabei auf Nordrhein-Westfalen und der Schleppvorgang auf 100 km zu beschränken.

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Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 23. April 2001 Widerspruch ein und legte dar, dass sie ein Busunternehmen betreibe und die Reisebusse in ganz Europa unterwegs seien. In Anbetracht der Auslastung der Busse sei es dringend erforderlich, diese im Schadensfalle schnellstens nach Hause zu holen, um diese dort zu reparieren. Eine Einschränkung des Schleppvorgangs auf 100 km Entfernung sei nicht realisierbar. Das Unternehmen verfüge über 20 Busse, die im Besitz einer Ausnahmegenehmigung bis zu 100 km Höchstgeschwindigkeit seien. Die Firma habe einen Betrag von 400.000,‑‑ Gulden in ein Spezialabschleppfahrzeug, das den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, investiert. Es sei auch bekannt, dass einige der Kollegen in den Niederlanden eine Ausnahmegenehmigung zum Schleppen ohne Zeitdauer erhalten hätten. Die Angelegenheit sei bereits mit dem Fachverband „Koninklijk Nederlands“ besprochen, der das Verkehrsministerium der Niederlande auf diesen Fall angesprochen habe.

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Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E1 vom 26. Juli 2001 - abgesandt am 27. Juli 2001 ‑ zurückgewiesen. Darin wies die Bezirksregierung darauf hin, dass das Schleppen eines Fahrzeugs, vor allem auch das beabsichtigte Schleppen eines Reisebusses, die Sicherheit des Verkehrs in erheblichem Maße beeinträchtige und daher so kurz wie möglich gehalten werden müsse. Fahrzeuge, die nicht betriebsfähig seien, sollten so schnell wie möglich zu einem möglichst nahe gelegenen Bestimmungsort gebracht werden. Dem stehe entgegen, dass, wie von der Klägerin vorgesehen, Reisebusse durch das ganze Bundesgebiet geschleppt werden sollten.

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Die Klägerin hat am 28. August 2001 Klage erhoben. Darin beruft sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen und macht darüber hinaus geltend, dass das Abschleppen von Fahrzeugen durch EWG-Verordnung Nr. 881/92 vom 26. März 1992 von der Genehmigungspflicht befreit sei. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus ergänzende Ausführungen zu dem Betrieb ihres Unternehmens dahingehend gemacht, dass sie mit dem von ihr angeschafften Spezialabschleppfahrzeug nicht nur Fahrzeuge der eigenen Firma, sondern auch liegen gebliebene Busse und LKW’s anderer Firmen im Gebiet der gesamten Bundesrepublik schleppe. Mit dem Schleppfahrzeug sei sichergestellt, dass die Geschwindigkeit von 60 km/h nicht unterschritten zu werden brauche. Das Fahrzeug könne aber auch bis zu 100 km in der Stunde fahren. Der Transport von liegen gebliebenen Bussen auf Sattelzügen sei teilweise gar nicht möglich, weil insbesondere bei doppelstöckigen Bussen die Höhe so groß sei, dass zahlreiche Autobahnbrücken nicht passiert werden könnten. Das sei nur möglich, wenn die Busse in der von ihr praktizierten Form geschleppt würden. Ein Schleppvorgang koste etwa 5.000,‑‑ Euro und werde etwa einmal in der Woche angefordert.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 26. Juli 2001 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Ausnahmegenehmigung zum Schleppen von Fahrzeugen gemäß § 33 StVZO zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte beruft sich zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung durch den Bescheid des Beklagten vom 2. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 26. Juli 2001 ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 StVZO dürfen Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, nicht als Anhänger betrieben werden. Die Verwaltungsbehörden (Zulassungsstellen) können in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen, § 33 Abs. 1 Satz 2 StVZO.

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Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung liegen nicht vor.

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Dabei ist bereits zweifelhaft, ob hier der Beklagte für die Erteilung von Erlaubnissen der beantragten Art überhaupt die örtlich und sachlich zuständige Behörde ist. Nach § 68 Abs. 1 StVZO sind für die Ausführung der Straßenverkehrs‑Zulassungs‑Ordnung, soweit nicht die höheren Verwaltungsbehörden zuständig sind, die Behörden zuständig, denen nach Landesrecht die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden zugewiesen sind. Aus § 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrs‑Zulassungs‑Ordnung vom 6. Januar 1999 (ZustVO StVZO; SGV NRW. Nr. 216) folgt, dass untere Verwaltungsbehörden in Sinne des § 68 StVZO die Kreisordnungsbehörden sind. Aus der Zuständigkeitszuweisung nach § 2 ZustVO StVZO folgt aber keine Zuweisung der Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen nach § 33 Abs. 1 Satz 2 StVZO an die Kreisordnungsbehörden. Darüber hinaus ist auch die örtliche Zuständigkeit des Beklagten fraglich. Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 StVZO ist örtlich zuständig, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Orts der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Da die Klägerin weder einen Wohnort noch einen Aufenthaltsort noch eine Niederlassung in Deutschland hat, bestimmt sich die Zuständigkeit des Beklagten jedenfalls nicht nach § 68 Abs. 2 Satz 1 StVZO. Eine andere Zuständigkeitsbestimmung findet sich nicht.

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Nach telefonischer Auskunft des nordrhein-westfälischen Verkehrsministeriums an die Kammer wird die praktizierte Regelung geduldet, wonach ein im Grenzbereich zu den Niederlanden gelegenes Straßenverkehrsamt sich für zuständig erachtet. Vor diesem Hintergrund hatte bisher auch der Beklagte nach eigenen Angaben die Ausnahmegenehmigung erteilt. Es ist aber äußerst zweifelhaft, ob diese Praxis Bestand haben kann oder ob nicht vielmehr eine höhere Verwaltungsbehörde darüber bestimmen muss, ob eine Dauerausnahmegenehmigung erteilt wird. Es ist dabei nämlich zu berücksichtigen, dass von der Ausnahmegenehmigung auch der Zuständigkeitsbereich anderer Bundesländer betroffen wird und die Erteilung der Genehmigung damit überörtliche Bedeutung hat. Eine entsprechende Regelung fehlt jedoch. Damit bestehen hier schon erhebliche Bedenken an der Zuständigkeit des Beklagten. Aber auch wenn der Beklagte die örtlich und sachlich zuständige Behörde wäre, könnte die Klage auch aus anderen Gründen keinen Erfolg haben.

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Bei der begehrten Dauerausnahmegenehmigung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 StVZO handelt es sich um eine im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

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Die getroffene Ermessensentscheidung ist hier nicht zu beanstanden. Die Behörde hat sich bei der Ablehnung von dem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 2000 (VI B 2‑21‑31/02‑22 15a) „Ausnahmegenehmigungen für das Abschleppen und Schleppen von Fahrzeugen nach § 15a StVO und § 33 Abs. 1 StVZO“ leiten lassen. Darin ist geregelt, dass für das Schleppen die Zulassungsstellen in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen können, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist und die in § 33 Abs. 2 StVZO festgelegten Sondervorschriften erfüllt sein müssen. Der örtliche Bereich ist danach auf Nordrhein-Westfalen und der Schleppvorgang auf 100 km Entfernung zu beschränken. Dies gilt auch für Abschleppfahrzeuge der neueren Generation sowie für Schleppvorgänge ausländischer Unternehmen.

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Dieser Erlass, der bundeseinheitlich abgestimmt worden ist, ist in der Sache nicht zu beanstanden. Er entspricht dem Sinn und Zweck der Straßenverkehrs‑Zulassungs‑Ordnung. Danach sollen betriebsunfähige Fahrzeuge aus Gründen der Verkehrssicherheit nur bis zur nächstgelegenen Werkstatt abgeschleppt werden können. Ein Schleppen, das darüber hinausgeht, kann aus Gründen der Verkehrssicherheit nur in eng begrenzten Ausnahmefällen genehmigt werden. Letztlich sollen durch den Notbehelfsgedanken gerechtfertigte Überführungen von Kraftfahrzeugen auf eigenen Rädern im Schlepp anderer Kraftfahrzeuge nur bis zur nächsten Werkstatt möglich sein. Vor diesem Hintergrund ist das vom Beklagten dahingehend ausgeübte Ermessen, eine Dauerausnahmegenehmigung für die gesamte Bundesrepublik Deutschland nicht zu erteilen, nicht zu beanstanden. Denn das von der Klägerin benutzte Schleppfahrzeug mit geschlepptem Bus oder LKW begründet auf Grund seines Gewichts und seiner Länge ein erhebliches Verkehrshindernis. Außerdem begehrt die Klägerin eine derartige Ausnahmegenehmigung nicht nur für die eigenen Busse, sondern, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist, in erheblichem Umfang auch für fremde Busse und LKW`s. Damit geht es hier nicht nur um den Fall des Schleppens defekter eigener Fahrzeuge in die eigene Werkstatt, sondern um eine Abschlepptätigkeit größeren Ausmaßes in der gesamten Bundesrepublik, so dass auch fraglich ist, ob es sich dabei noch um „Einzelfälle“ i.S. des § 33 Abs. 1 Satz 2 StVZO handelt.

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Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass sie seit 21 Jahren Fahrzeuge aus der Bundesrepublik Deutschland in die Niederlande schleppe, kann sie daraus einen Rechtsanspruch nicht herleiten. Bereits die mit Bescheid vom 31. März 2000 erteilte Ausnahmegenehmigung zum Schleppen von Fahrzeugen enthielt die Auflage, dass das Schleppen nur möglich ist, sofern nicht in Deutschland eine vom Ort des Schleppens näher gelegene Werkstatt vorhanden ist, die in der Lage ist, die erforderlichen Reparaturen durchzuführen. Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel, ob die von der Klägerin bisher ausgeübte Praxis, eigene und fremde Fahrzeuge ohne Beachtung der Auflage in die Niederlande zu schleppen, von der ihr erteilten Ausnahmegenehmigung überhaupt gedeckt war. Jedenfalls kann die Klägerin aus einer bisher geübten ‑ zum Teil auch illegalen ‑ Praxis keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Dauerausnahmegenehmigung für die Zukunft herleiten.

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Soweit die Klägerin sich auf die Verordnung Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, Anhang II, beruft, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Abgesehen davon, dass schon fraglich ist, ob unter die „Beförderung“ von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen auch das Abschleppen fällt,  findet die Verordnung keine Anwendung. Denn sie regelt den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt. Um einen derartigen Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt handelt es sich beim Schleppen von reparaturbedürftigen oder betriebsunfähigen Bussen oder LKW’s jedoch ersichtlich nicht.

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Vor diesem Hintergrund kann die Klage keinen Erfolg haben. Die Kammer hat bereits in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls Vereinbarungen zwischen den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland getroffen werden müssten, damit derartige Ausnahmeerlaubnisse, für die im Einzelfall ein Bedarf bestehen kann, von einer dafür für zuständig erklärten deutschen Behörde erlassen werden können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.