Ablehnung einer Parkerleichterung wegen Nichterreichens des Merkzeichens aG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt eine Parkerleichterung nach §46 Abs.1 Nr.11 StVO mit Verweis auf knappe Verfehlung des Merkzeichens aG. Das Versorgungsamt und das amtsärztliche Gutachten ergaben, dass der Kläger den für aG maßgeblichen Aktionsradius nicht erreicht. Das Verwaltungsgericht bestätigt die Ablehnung und sieht keinen Ermessensspielraum über den Erlass hinaus. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Erteilung einer Parkerleichterung wegen Nichterreichens des Merkzeichens aG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Anspruch auf Parkerleichterung nach §46 Abs.1 Nr.11 StVO setzt die Erfüllung der in Verwaltungsvorschriften und einschlägigen Erlassen konkretisierten Voraussetzungen voraus.
Ein Erlass, der eine einheitliche Ermessensausübung vorgibt und verbindliche Kriterien festlegt, beschränkt den weiteren Ermessensspielraum der Straßenverkehrsbehörde.
Bei der Feststellung des Aktionsradius sind amtsärztliche Gutachten und konkrete Untersuchungsbefunde maßgeblich; sie können weitere Spezialuntersuchungen entbehrlich machen, sofern keine Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende Verschlechterung vorliegen.
Die Ablehnung einer Parkerleichterung aufgrund mangelnder Erfüllung der Erlasskriterien ist als ermessensfehlerfrei, wenn die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers nachvollziehbar festgestellt und belegt ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten sich über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von verkehrsrechtlichen Verboten und Beschränkungen.
Der Kläger weist einen Grad der Behinderung von 100 auf und erfüllt die Voraussetzungen für das Merkzeichen G". In einem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht über die Anerkennung des Merkzeichens aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) blieb der Kläger in zwei Instanzen rechtskräftig ohne Erfolg.
Im Januar 2003 stellte der Kläger den Antrag, ihm auf der Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. September 2001 - VI B 3 - 78-12/6 - eine Parkerleichterung zu erteilen. Zur Begründung trug er vor, er erfülle die Erlassvoraussetzungen, weil er neben dem erforderlichen Grad der Behinderung die Anforderungen für die Zuerkennung des Merkzeichens aG" nur knapp verfehlt habe. Dies ergebe sich aus der ärztlichen Stellungnahme des behandelnden Arztes.
Nachdem das vom Beklagten beteiligte Versorgungsamt in einer Stellungnahme die Voraussetzungen des Erlasses verneinte, lehnte der Beklagten den Antrag mit Bescheid vom 10. April 2003 ab.
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2003 - zugestellt am 11. Juli 2003 - als unbegründet zurück.
Am 11. August 2003 hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger wiederholt und vertieft seinen bisherigen Vortrag.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. April 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 9. Juli 2003 zu verpflichten, ihm eine Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen außerhalb der aG"-Regelung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich auf den Erlass, der eine für ihn verbindliche Stellungnahme des Versorgungsamtes nach Aktenlage vorsehe.
Der Einzelrichter hat zu der Frage, welche Strecke der Kläger - ggf. unter Zuhilfenahme von Gehhilfen - noch zumutbar zu Fuß zurücklegen kann, Beweis erhoben durch Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und der Widerspruchsbescheid sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Sozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Parkerleichterung noch einen solchen auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung (StVO). Danach können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftszeichen (§ 41), Richtzeichen (§ 42), Verkehrseinrichtungen (§ 43 Abs. 1 und 3) oder Anordnungen (§ 45 Abs. 4) erlassen sind. Für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie für Blinde sehen die zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO ergangenen Verwaltungsvorschriften die Gewährung von Parkerleichterungen vor, wobei die Entscheidung im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde bleibt.
Die Voraussetzungen dieser Verwaltungsvorschriften sind ebenwenig erfüllt wie die Anforderungen des ergänzenden Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. September 2001 - VI B 3 - 78-12/6 -. Danach kommen im Rahmen einer einheitlichen Ermessensausübung für die Erteilung einer Parkerleichterung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO Gehbehinderte mit dem Merkzeichen G" in Frage, sofern die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens aG" nur knapp verfehlt wurden. Von einer knappen Verfehlung wird ausgegangen, wenn ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 70 und ein maximaler Aktionsradius von ca. 100 m vorliegen.
Vgl. 1. Spiegelstrich des Erlasses.
Das Merkmal aG" hat der Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als dem maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage deutlich verfehlt. Das ergibt sich aus dem amtsärztlichen Gutachten des Facharztes für Orthopädie H (Bl. 33-37 der Gerichtsakte). Danach ist der Kläger je nach Tagesform in der Lage, mit Hilfe einer Unterarmstütze Wegstrecken von ca. 100 - 200 m zurückzulegen. Dieser gutachtlichen Bewertung schließt sich Einzelrichter ausdrücklich an. Ausgehend von einer detaillierten Anamnese hat der Gutachter eine eigene umfangreiche Untersuchung vorgenommen. Die daran anschließende Gesamtbeurteilung einschließlich der Beantwortung der Beweisfrage wird zudem auf Beobachtungen gestützt, die das Ergebnis nach Überzeugung des Einzelrichters eindeutig unterfüttern. So ist der Kläger am Untersuchungstag in der Lage gewesen, eine Wegestrecke von etwa 80 m (vom abgestellten Pkw bis zum Untersuchungszimmer) mit Hilfe eines Handstocks recht flüssig zu absolvieren. In dieser Wegstrecke sind 18 Treppenstufen eingebunden gewesen, die der Kläger im Wechselschritt ebenfalls recht flüssig hat überwinden können. Diesen Feststellungen ist der Kläger nicht entgegengetreten. Sie werden auch nicht dadurch erschüttert, dass der Kläger die gutachtliche Wertung eines nahezu unbenutzt" wirkenden Rollstuhls rügt (Bl. 48 der Gerichtsakte).
Für die Entscheidung des Rechtsstreits hat es schließlich keiner weiteren Aufklärung durch die im Gutachten erwähnten Spezialuntersuchungen bedurft. Es sind keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass das Krankheitsbild des Klägers unmittelbar vor einer relevanten Verschlechterung steht. Sollte dies in einem heute nicht überschaubaren Zeitraum dennoch der Fall sein, ist der Kläger darauf zu verweisen, sein Begehren durch einen neuen Antrag auf Erteilung einer Parkerleichterung beim Beklagten geltend zu machen.
Neben der einheitlichen Ermessenausübung durch den Erlass besteht für die betroffene Personengruppe gehbehinderter Menschen mit dem Merkzeichen G" kein weiterer, von den Straßenverkehrsbehörden auszuübender Ermessensspielraum.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).