Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·6 K 4004/17.A·04.12.2017

Beweiserhebung zur Internetüberwachung durch äthiopische Sicherheitsbehörden

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die mündliche Verhandlung zur weiteren Sachverhaltsaufklärung vertagt, das Verfahren hinsichtlich einer Klägerin abgetrennt und umfassende Beweisfragen angeordnet. Erfragt werden u. a. Existenz eines Buchladens, eine Organisation (EPCOUG), Praxis der äthiopischen Sicherheitsbehörden zur Internet- und Facebook-Überwachung sowie Folgen bei Rückkehr. Zur Aufklärung soll auch ein schriftliches Gutachten eingeholt werden.

Ausgang: Gericht ordnet Beweiserhebung und Gutachtenerstellung an; Verfahrensteil abgetrennt und mündliche Verhandlung vertagt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 93 VwGO Verfahrensteile abtrennen und diese unter gesondertem Aktenzeichen weiterführen, wenn dies der Verfahrensförderung dient.

2

Zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung darf das Gericht die mündliche Verhandlung vertagen und Beweis erheben, insbesondere durch Einholung schriftlicher Gutachten und konkreter Zeugenerhebungen.

3

Bei asyl- und ausländerrechtlichen Gefährdungsfragen ist die gerichtliche Ermittlung von Erkenntnissen über Praxis und Vergeltungsmaßnahmen des Herkunftsstaates (z. B. Überwachung von Internetaktivitäten) zulässig und geboten.

4

Das Gericht kann konkrete, fallbezogene Fragen anordnen, um die Wahrscheinlichkeit von Verfolgung oder Misshandlung bei Rückkehr in den Herkunftsstaat zu prüfen.

Relevante Normen
§ 93 VwGO§ 80 AsylG

Leitsatz

Es soll u.a. darüber Beweis erhoben werden, inwieweit die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Internetaktivität von im Ausland lebenden Äthiopiern überwachen.

Tenor

I.        Das Verfahren wird gemäß § 93 VwGO hinsichtlich der Klägerin zu 2.) abgetrennt und insoweit unter dem Aktenzeichen 6 K 19084/17.A fortgeführt.

II.      Die mündliche Verhandlung wird zur weiteren Sachverhaltsaufklärung vertagt.

III.   Es soll Beweis erhoben werden über folgende Fragen:

Gibt oder gab es in B.     B1.     im Stadtteil Q.      einen Buchladen namens „N.        N1.        N2.       “?

Wenn ja,

a)      wer war Inhaber dieses Buchladens?

b)      lebt der Inhaber des Buchladens noch? Wenn nein, wann ist er verstorben?

c) war die Klägerin in diesem Buchladen angestellt?

d) wurde der Buchladen im Juli 2009 zwangsweise geschlossen?

2. Gibt es in O.        eine Organisation namens „Ethiopian political & Civic Organization Union in Germany (EPCOUG)“?

Wenn ja,

a) ist die Existenz dieser Organisation der äthiopischen Regierung bekannt?

b) wird bzw. würde diese Organisation von der äthiopischen Regierung als Terrorgruppe eingestuft?

c) ist es

dass einfache Mitglieder dieser oder einer vergleichbaren Organisation bei ihrer Rückkehrer nach Äthiopien für unbestimmte Zeit inhaftiert und misshandelt werden? Bitte erläutern Sie möglichst anhand von konkreten Beispielsfällen, woraus sich die jeweilige Einstufung rechtfertigt.

3. Überwachen die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Internetaktivität von im Ausland lebenden Äthiopiern?

Wenn ja,

a) auf welche Art und Weise findet eine Überwachung der Internetaktivität von im Ausland lebenden Äthiopiern statt?

b) welche Internetseiten, Personengruppen und Suchbegriffe stehen im besonderen Fokus der staatlichen Internetüberwachung?

c) ist die Suche der äthiopische Regierung auf bestimmte Personengruppen – z.B. der Regierung bekannte oppositionelle Politiker oder Unterstützer der Opposition – und/oder bestimmte Suchbegriffe beschränkt oder wird die gesamte Internetaktivität aller äthiopischen Staatsbürger – und damit auch bislang nicht in Erscheinung getretener Privatpersonen – überwacht?

d) in welchem Umfang überwacht die äthiopische Regierung die Nutzung von Facebook durch im Ausland lebende Äthiopier?

e) ist es

dass die äthiopische Regierung das Einstellen von öffentlichen Beiträgen auf Facebook zu der aktuellen politischen Lage in Äthiopien durch im Ausland lebende Äthiopier beobachtet? Bitte erläutern Sie möglichst anhand von konkreten Beispielsfällen, woraus sich die jeweilige Einstufung rechtfertigt.

Falls ja, erläutern Sie bitte ebenfalls möglichst anhand von konkreten Beispielsfällen,

aa) mit welcher Reaktion des äthiopischen Staates bei einer Rückkehr nach Äthiopien wie wahrscheinlich zu rechnen ist?

bb) welche Art von Beiträgen der äthiopische Staat zum Anlass nimmt Rückkehrer für unbestimmte Zeit zu inhaftieren und zu misshandeln?

cc) mit welcher Reaktion des äthiopischen Staates Rückkehrer wie wahrscheinlich rechnen müssen, die regierungskritische Beiträge Dritter geteilt haben?

4. Findet eine Überprüfung der Internetaktivität von Rückkehrern aus dem Ausland bei ihrer Einreise nach Äthiopien statt?

Wenn ja, erläutern Sie bitte möglichst anhand von konkreten Beispielsfällen,

a) wie gründlich erfolgt eine solche Überprüfung?

b) welche Internetseiten, Personengruppen und Suchbegriffe stehen im besonderen Fokus?

c) ist die Suche der äthiopische Regierung auf bestimmte Personengruppen – z.B. der Regierung bekannte oppositionelle Politiker oder Unterstützer der Opposition – und/oder bestimmte Suchbegriffe beschränkt oder wird die gesamte Internetaktivität aller äthiopischen Staatsbürger – und damit auch bislang nicht in Erscheinung getretener Privatpersonen – bei einer Rückkehr aus dem Ausland überprüft?

d) ist es

dass die äthiopischen Sicherheitsorgane Rückkehrer aus dem Ausland auch auf ihre Facebook-Aktivität hin überprüfen?

e) sind Fälle bekannt, in denen Rückkehrer aufgrund ihrer Facebook-Aktivitäten oder vergleichbarer Internetaktivitäten für unbestimmte Zeit inhaftieret und misshandelt worden sind? Fall ja, werden Sie gebeten auszuführen, wegen welcher Internetaktivitäten was für staatliche Repressionen folgten.

f) ist es

dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden bei einer Rückkehr der Klägerin die unter dem Namen „Z.          N3.        (F.        I.      )“ geführte Facebook-Seite

https://www.facebook.com/profile.xxxxxx

finden und zudem der Klägerin auch zurechnen werden? Bitte erläutern Sie, woraus sich die jeweilige Einstufung rechtfertigt.

Falls ja,

aa) mit welcher Reaktion des äthiopischen Staates muss die Klägerin bei ihrer Rückkehrer nach Äthiopien wie wahrscheinlich rechnen?

bb) was hätte die Klägerin bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien zu befürchten, wenn der Inhalt der unter dem Namen „Z.          N3.        (F.        I.      )“ geführte Facebook-Seite maßgeblich dem in der Bundesrepublik Deutschland als Flüchtling anerkannten Lebensgefährten der Klägerin, F1.     M.    U.      , zuzurechnen wäre?

5. Welche Behandlung hat die Lebensgefährtin eines in Deutschland aktiven Mitglieds der Unity for Democracy and Justice Party (UDJ) bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten?

6. Welche Behandlung haben Rückkehr nach Äthiopien mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, die unmittelbare Familienangehörige einer Person sind, die sich im Heimatland oppositionell betätigt (hat)?

durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.