Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·6 K 3761/05·14.02.2006

Fahrerlaubnisentziehung wegen verweigerter Haaranalyse bei Verdacht auf Kokainkonsum

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis, nachdem er ein angeordnetes ärztliches Gutachten (Haaranalyse) nicht beigebracht hatte. Streitpunkt war, ob der Kokainfund und die Umstände des Besitzes eine Gutachtenanordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV rechtfertigten und ob ein Verkehrsbezug erforderlich ist. Das Gericht bejahte aufgrund Menge, Versteck und Einlassung einen hinreichenden Verdacht auf Eigenkonsum und hielt die Gutachtenanordnung für zwingend. Da der Kläger das Gutachten nicht fristgerecht vorlegte, durfte die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf Nichteignung schließen und musste die Fahrerlaubnis entziehen.

Ausgang: Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines angeordneten Drogengutachtens abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegen Tatsachen vor, die den Verdacht des Eigenkonsums von Kokain begründen, ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ein ärztliches Gutachten anzuordnen; ein Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde besteht insoweit nicht.

2

Eignungszweifel bei Verdacht auf Kokainkonsum bestehen unabhängig davon, ob ein Zusammenhang zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr festgestellt ist; Kokainkonsum führt nach Nr. 9.1 Anlage 4 FeV regelmäßig zur Nichteignung.

3

Allein der Umstand, dass zwischen dem auslösenden Ereignis und der Gutachtenanforderung ein längerer Zeitraum liegt, lässt Eignungszweifel nicht entfallen.

4

Wird ein zu Recht angeordnetes ärztliches Gutachten nicht fristgerecht beigebracht, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen.

5

Steht die Nichteignung fest bzw. darf sie aufgrund der Nichtmitwirkung angenommen werden, ist die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen; ein Ermessensspielraum besteht dann nicht.

Relevante Normen
§ 25 StVG§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 FeV§ 14 Abs. 1 Satz 2 FeV§ 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV§ Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV§ 46 Abs. 3 und § 11 Abs. 8 FeV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der am 22. Juli 1981 geborene Kläger erwarb erstmals am 3. Januar 2000 die Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M.

3

Am 12. April 2001 überschritt er als Führer eines Kraftfahrzeugs auf der Bundesautobahn 00 in E (Fahrtrichtung O) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um - abzüglich des Toleranzwertes - 30 km/h. Der Beklagte ahndete diesen Verstoß durch seit dem 23. Juni 2001 rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 22. Mai 2001 mit einer Geldbuße in Höhe von 130,00 DM.

4

Am 5. Mai 2002 wurde der Kläger im Besitz von 2,4 Gramm Marihuana angetroffen. Das Amtsgericht Düsseldorf verhängte durch seit dem 28. November 2002 rechtskräftigen Strafbefehl vom 17. Oktober 2002 wegen Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 Euro gegen den Kläger (Az.: 138 Cs/60 Js 3785/02).

5

Der Beklagte wies den Kläger daraufhin durch Schreiben vom 17. März 2003 unter anderem darauf hin, dass die Kraftfahreignung nach dem Konsum von Cannabis mehrere Stunden aufgehoben sein könne. Er mache den Kläger eindringlich darauf aufmerksam, auch zukünftig den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeuges strikt zu trennen. Sofern der Kläger erneut durch den Besitz von Cannabis auffalle, müsse der Beklagte daraus schließen, dass er regelmäßig bzw. gewohnheitsmäßig Cannabis konsumiere. In diesem Fall werde von dem Kläger die Vorlage eines toxikologischen Gutachtens in Form eines Blut- und Urinscreenings gefordert, um die genauen Konsumgewohnheiten des Klägers zu klären.

6

Am 16. März 2003 wurde der Kläger erneut im Straßenverkehr auffällig, als er gegen 6.25 Uhr nach vorherigem Alkoholgenuss als Führer eines Kraftfahrzeuges öffentliche Straßen in E befuhr. Die ihm um 7.25 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,98%o. Der Beklagte setzte gegen den Kläger durch seit dem 28. Mai 2003 rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 5. Mai 2003 eine Geldbuße in Höhe von 287,00 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot fest. In der Folgezeit gab der Kläger den Führerschein bei dem Beklagten zwecks Vollstreckung des Fahrverbotes nicht ab.

7

Am 18. Juni 2003 wurde der Kläger als Führer eines Pkw durch Bedienstete des Polizeipräsidiums E kontrolliert. Dabei wurden in der linken Socke des Klägers 0,8 g Kokain gefunden. Bei seiner polizeilichen Vernehmung am selben Tag gab der Kläger insoweit an, er nehme seit Monaten keine Drogen mehr. Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte den Kläger durch seit dem 13. Dezember 2003 rechtskräftigen Strafbefehl vom 24. November 2003 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 Euro (Az.: 140 Cs/60 Js 4258/03).

8

Am 11. März 2004 führte der Kläger in E ein Kraftfahrzeug, obwohl das gegen ihn verhängte Fahrverbot gemäß § 25 des Straßenverkehrsgesetzes noch bestand. Das Amtsgericht Düsseldorf verhängte wegen dieses Verstoßes gegen den Kläger durch seit dem 3. September 2004 rechtskräftigen Strafbefehl vom 28. Juli 2004 eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 Euro und untersagte dem Kläger für die Dauer eines Monats, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen (Az.: 115 Cs/51 Js 2557/04).

9

Der Beklagte forderte den Kläger durch Schreiben vom 7. Juli 2004 - zugestellt am 9. Juli 2004 - auf, innerhalb eines Zeitraumes von 2 Monaten nach Zustellung des Schreibens dem Beklagten ein fachärztliches Gutachten in Form eines Haaranalyseberichtes eines Institutes für Rechtsmedizin vorzulegen, weil aufgrund des Besitzes von Kokain am 18. Juni 2003 Zweifel an der uneingeschränkten Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden, so dass zur Ausräumung der bestehenden Bedenken gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die angeordnete Maßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich sei.

10

Nachdem der Kläger das von dem Beklagten geforderte Gutachten nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist vorgelegt hatte, entzog der Beklagte dem Kläger durch Ordnungsverfügung vom 1. Oktober 2004 die Fahrerlaubnis. Indem der Kläger dem Beklagten das verlangte Gutachten nicht vorgelegt habe, habe der Kläger zu erkennen gegeben, dass er die Bedenken gegen seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht ausräumen wolle oder könne.

11

Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid am 29. Oktober 2004 Widerspruch, zu dessen Begründung er im wesentlichen vortrug: Bereits die der Anordnung zugrunde liegende Aufforderung zur Gutachtenerstellung sei rechtswidrig, da weder aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte Bedenken gegen die uneingeschränkte Kraftfahrtauglichkeit des Klägers bestünden noch die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel sei, um den behaupteten Eignungszweifel aufzuklären. § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV sehe vor, dass die Beibringung eines Gutachtens angeordnet werden könne. Es bleibe somit im Ermessen der Behörde, ob die Beibringung eines Gutachtens gefordert werde. Anhaltspunkte für eine Ermessensausübung seien jedoch nicht ersichtlich. Berücksichtige man die Verurteilung des Klägers vom 13. Dezember 2004, so sei festzustellen, dass diese ausschließlich den Besitz von Betäubungsmitteln betreffe und keinerlei Bezug zur aktiven bzw. passiven Teilnahme des Klägers am Straßenverkehr im berauschten Zustand aufweise. Dieser Sachverhalt rechtfertige die von dem Beklagten angeordnete Maßnahme nicht. Bei dem Kläger könne aus dem Besitz von Kokain weder auf einen Kokainkonsum geschlossen werden noch seien Anhaltspunkte für eine aktive Teilnahme am Straßenverkehr im berauschten Zustand ersichtlich. Der Besitz von Kokain bilde für sich allein kein hinreichendes Verdachtselement. Vielmehr müssten konkrete Umstände vorliegen, dass bei dem Kläger die Absicht bestanden habe, die mitgeführten Drogen selbst zu konsumieren oder generell Drogen zu konsumieren. Ferner sei zu berücksichtigen, dass zwischen der Begehung der dem Kläger zur Last gelegten Tat vom 18. Juni 2003 und dem Erlass der Anordnung vom 7. Juli 2004 bereits über ein Jahr liege. Innerhalb dieses Zeitraums sei der Kläger nicht bei der Teilnahme am Straßenverkehr im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln auffällig geworden.

12

Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 3. August 2005 - zugestellt am 8. August 2005 - als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus: Nach § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV habe die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Dies setze eine Verpflichtung des Betroffenen voraus, sich untersuchen zu lassen und das daraufhin erstellte Gutachten vorzulegen. Dies ergebe sich im Fall des Klägers aus § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 11, 14 Abs. 1 FeV und Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes mit Ausnahme von Cannabis führe gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig zur Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ein Zusammenhang des Konsums mit dem Straßenverkehr müsse dabei nicht bestehen. Bei Kokain handele es sich um ein derartiges Betäubungsmittel, das regelmäßig zur Nichteignung führe. Bei Bedenken an der Fahreignung eines Inhabers einer Fahrerlaubnis habe die Behörde nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 FeV die Vorlage eines Gutachtens anzuordnen. Nach § 46 Abs. 3 und § 11 Abs. 8 FeV dürfe die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen, wenn sich der Betroffene weigere, sich untersuchen zu lassen, oder das geforderte Gutachten nicht fristgemäß beibringe. Der Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens in Form einer Haaranalyse zur Abklärung eines Betäubungsmittelskonsums sei der Kläger nachweisbar nicht nachgekommen. Somit bestünden die Eignungszweifel an seiner Kraftfahreignung fort. Seine Weigerung, an der erforderlichen Sachaufklärung mitzuwirken, habe in Anwendung des § 11 Abs. 8 FeV zur Folge, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung auf die Nichteignung des Klägers schließen dürfe.

13

Der Kläger hat am 25. August 2005 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.

14

Er beantragt,

15

die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Beklagten vom 1. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 3. August 2005 aufzuheben.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Er bezieht sich zur Begründung seines Antrages auf seine Fahrerlaubnisentziehungsverfügung vom 1. Oktober 2004 sowie auf die Ausführungen der Bezirksregierung E in ihrem Widerspruchsbescheid vom 3. August 2005 und weist ergänzend darauf hin, dass die Aufforderung zur Vorlage eines Berichtes über eine Haaranalyse geeignet sei um festzustellen, ob der Kläger in der Vergangenheit Drogen konsumiert habe. Zudem handele es sich auch um ein verhältnismäßiges, den Kläger am wenigsten beeinträchtigendes Mittel, um diese Feststellung zu treffen. Bei der Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren habe der Kläger angegeben gehabt, früher gelegentlich Marihuana geraucht zu haben. Bei der Menge der aufgefundenen Droge und angesichts der Tatsache, dass der Kläger sie in seiner Socke versteckt gehalten habe, habe davon ausgegangen werden müssen, dass er es zum eigenen Konsum besessen habe. Daher sei die Forderung eines fachärztlichen Gutachtens in Form eines Haaranalyseberichts gerechtfertigt.

19

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorganges des Beklagten und des Widerspruchsvorganges der Bezirksregierung E Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Klage ist unbegründet.

22

Die angefochtene Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Beklagten vom 1. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 3. August 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

23

Zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehungsverfügung vom 1. Oktober 2004 sowie auf die Darlegungen der Bezirksregierung E in ihrem Widerspruchsbescheid vom 3. August 2005 verwiesen, denen das Gericht folgt.

24

Ergänzend wird im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers ausgeführt: Aufgrund der Gesamtumstände des Auffindens des Kokains am 18. Juni 2003 - Menge der Droge, Versteck in einer Socke des Klägers - und im Hinblick auf die Einlassung des Klägers vor der Polizei am 25. Juli 2003 lagen hier Tatsachen vor, die die Annahme begründeten, dass der Kläger Kokainkonsument war. Für diesen Fall sieht § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zwingend die Anordnung vor, ein ärztliches Gutachten beizubringen, ohne dass dem Beklagten insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Der Beklagte war daher entgegen der Auffassung des Klägers verpflichtet, ein ärztliches Gutachten zu fordern, um die aus dem Besitz von Kokain mit dem Verdacht auf Eigenkonsum resultierenden Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen aufzuklären.

25

Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein Bezug zum Straßenverkehr nicht Voraussetzung für zu klärende Eignungszweifel bei dem Verdacht auf Kokainkonsum. Da feststehender Kokainkonsum auch dann bereits die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Folge hat, wenn dieser Konsum nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr erfolgt (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV), bestehen aufklärungsbedürftige Kraftfahreignungszweifel schon dann, wenn der Verdacht auf Eigenkonsum von Kokain begründet ist unabhängig davon, ob ein Zusammenhang mit dem motorisierten Straßenverkehr besteht.

26

Der Kläger kann der Anordnung des Beklagten vom 7. Juli 2004 auch nicht entgegen halten, dass der Vorfall vom 18. Juni 2003 zu dieser Zeit bereits über ein Jahr zurücklag. Allein ein längerer Zeitraum zwischen dem die Maßnahme nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV auslösenden Ereignis und der Gutachtenaufforderung vermag nicht dazu zu führen, Eignungszweifel insoweit nicht mehr anzunehmen.

27

Der Beklagte durfte daher aus der Nichtbeibringung des zu Recht geforderten ärztlichen Gutachtens auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen mit der Folge, dass der Beklagte diesem die Fahrerlaubnis entziehen musste, ohne dass ihm insoweit ein Ermessensspielraum zustand.

28

Die angefochtene Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Beklagten vom 1. Oktober 2004 ist daher bereits aus diesem Grunde nicht zu beanstanden.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).