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Verwaltungsgericht Düsseldorf·6 K 3207/24·18.11.2024

Streitwertfestsetzung und Kostenentscheidung bei Einziehung der Genehmigungsurkunde

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPersonenbeförderungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; das VG Düsseldorf setzte den Streitwert auf 2.500 EUR fest und entschied nach §161 Abs.2 VwGO über die Kosten. Die Kosten wurden der Beklagten auferlegt, da sie voraussichtlich unterlegen wäre. Die Beklagte habe ihr Ermessen überschritten, indem sie die Abschrift der Genehmigungsurkunde einzog und weiterleitete; §17 Abs.4 PBefG ermächtigt nur zur Aushändigung zur Prüfung und zur Rückgabe nach Abschluss der Kontrolle. Das Feststellungsinteresse rechtfertigt das Verfahren trotz eines Verzichts auf die Genehmigungen wegen des qualifizierten Eingriffs in die Berufsfreiheit.

Ausgang: Streitwertfestsetzung auf 2.500 EUR; Kosten der Beklagten auferlegt, da Klage voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre (Ermessenüberschreitung bei Einziehung der Urkunde).

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Erledigung der Hauptsache entscheidet das Verwaltungsgericht über die Kosten nach §161 Abs.2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach‑ und Streitstands.

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§17 Abs.4 PBefG berechtigt zur Aushändigung der Genehmigungsurkunde zur Prüfung während der Fahrt, nicht jedoch generell zur Einziehung und Übersendung an die Aufsichtsbehörde; nach Abschluss der Prüfung ist die Urkunde zurückzugeben, soweit keine andere rechtliche Grundlage das Einbehalten erlaubt.

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Polizeibeamte und die zuständigen Ordnungsbehörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Aushändigung der Genehmigungsurkunde zur Prüfung verlangen; dies begründet jedoch nicht ohne weiteres das Recht zur dauerhaften Einziehung.

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Ein besonderes Feststellungsinteresse kann auch ohne konkrete Wiederholungsgefahr bestehen, wenn die angegriffene Maßnahme typischerweise kurzfristig erledigt wird und einen qualifizierten Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen (z. B. Berufsfreiheit) bewirkt.

Relevante Normen
§ 161 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO§ 17 Abs. 4 S. 1 PBefG§ 13 PolG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 5 OBG NRW§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog)§ 61 Abs. 1 Nr. 3 lit. b PBefG i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 PBefG

Tenor

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

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Dem entspricht es, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil sie voraussichtlich dem Rechtsstreit unterlegen gewesen wäre. Die Klage war nach summarischer Prüfung zulässig. Insbesondere hatte die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einziehung der Abschrift der Genehmigungsurkunde durch die Beklagte, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog). Dieses ist angesichts des am 3. Juli 2024 erklärten Verzichts der Klägerin auf die Rechte aus sämtlichen personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen zum Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen zwar nicht mit einer konkreten Wiederholungsgefahr zu begründen. Das besondere Feststellungsinteresse lässt sich aber auf den Gesichtspunkt der typischerweise kurzfristig erledigenden Maßnahme stützen, die anders nicht in einem Hauptsacheverfahren kontrolliert werden könnte, und die zudem einen qualifizierten (tiefgreifenden, gewichtigen bzw. schwerwiegenden) Grundrechtseingriff bewirkt,

4

vgl. zu dieser Fallgruppe BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2.22 –, juris.

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Da die Klägerin das Fahrzeug nach der Einziehung der Abschrift der Genehmigungsurkunde bis zu deren Rückgabe nicht mehr einsetzen durfte – der Verstoß gegen die Pflicht zur Mitführung der Genehmigungsurkunde während der Fahrt stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, vgl. § 61 Abs. 1 Nr. 3 lit. b PBefG i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 PBefG) –, dürfte ein qualifizierter Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG gegeben sein.

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Die Klage war nach Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes auch begründet. Nach Aktenlage spricht Erhebliches dafür, dass die Einziehung der Abschrift der Genehmigungsurkunde und deren Übersendung an die Stadt Y. rechtswidrig war. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 PBefG besteht die Pflicht, die während der Fahrt mitzuführende Genehmigungsurkunde auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Hierzu zählen – abweichend vom Personenbeförderungsgesetz im Übrigen, wo von der „zuständigen Behörde“ die Rede ist (vgl. §§ 12, 13, 15, 16, 25 PBefG) – nicht nur Bedienstete der Genehmigungs- bzw. Aufsichtsbehörde (§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 54 PBefG i.V.m. § 3 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf den Gebieten des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs und Eisenbahnwesens), sondern auch Polizeibeamte,

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vgl. Fielitz/Grätz, PBefG (87. Aktualisierung, Stand: Dezember 2022), § 17 Rn. 16; Bidinger, PBefG (Stand: Juni 2023), § 17 Rn. 83.

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Da nach § 13 PolG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 5 OBG NRW auch die allgemeinen Ordnungsbehörden die Befugnis haben, sich Berechtigungsscheine zur Prüfung aushändigen zu lassen, spricht viel dafür, dass die Beklagte das Fahrzeug der Klägerin auf ihrem Stadtgebiet durch ihren Außendienst kontrollieren und sich die Genehmigungsurkunde aushändigen lassen durfte.

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Die Beklagte dürfte indes die Grenzen ihres Einschreitensermessens überschritten haben, als sie die Genehmigungsurkunde einzog. § 17 Abs. 4 Satz 1 PBefG und § 13 PolG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 5 OBG NRW ermächtigen lediglich dazu, sich den Berechtigungsschein zur Prüfung aushändigen zu lassen, nicht aber diesen einzuziehen und an die zuständige Genehmigungs- bzw. Aufsichtsbehörde zu übersenden. Der Vorgang der Aushändigung umfasst die anschließende Verpflichtung, die Genehmigungsurkunde nach abgeschlossener Prüfung zurückzugeben, wenn – wie hier – keine andere gesetzliche Grundlage, etwa aufgrund neuer Verdachtsmomente, zum Einbehalten befugt.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

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Der Beschluss zu 1) ist unanfechtbar.

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Gegen den Beschluss zu 2) kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

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Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

15

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

16

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

17

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

18

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.