Anfechtung der Auflage zur Klärschlammentsorgung bei Kleinkläranlage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht eine wasserbehördliche Erlaubnis an, mit der die Stadt zur jährlichen Entsorgung des in der Kleinkläranlage anfallenden Klärschlamms verpflichtet und dessen Beschaffenheit geregelt wurde. Er begehrte die Übertragung der Schlammentsorgungspflicht auf sich und die Aufhebung der Befristung. Das VG Düsseldorf wies die Klage als unbegründet ab, weil § 53 Abs. 4 LWG die Übertragung auf Nichtlandwirte ausschließt und die Auflage verhältnismäßig ist. Kosten trägt der Kläger; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen Auflage zur Klärschlammentsorgung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht für in Kleinkläranlagen anfallenden Klärschlamm auf den Nutzungsberechtigten kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 LWG (insbesondere landwirtschaftlicher Betrieb und Ausbringung auf eigenbewirtschaftete Flächen) vorliegen.
Eine behördliche Auflage, den zu entsorgenden Klärschlamm in einem fließ- und saugfähigen Zustand sicherzustellen, ist verhältnismäßig, wenn er mit zumutbarem Aufwand in diesen Zustand gebracht und somit die kommunale Entsorgung gewährleistet werden kann.
Abweichende Regelungen oder Verfahrenspraxis in anderen Bundesländern begründen keinen Anspruch gegen zwingende Vorschriften des anwendbaren Landeswassergesetzes.
Die außergerichtlichen Kosten einer nicht selbst beantragten Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, wenn diese keinen Antrag gestellt hat und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Das Verwaltungsgericht kann in der mündlichen Verhandlung entscheiden, wenn die Parteien ordnungsgemäß geladen wurden und eine Partei unentschuldigt fehlt (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer des mit einem unter anderem von ihnen bewohnten Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Ser Straße 00 in Y.
Durch Bescheid vom 2. August 2004 erteilte der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau auf ihren Antrag hin die Erlaubnis, das auf dem Grundstück Ser Straße 00 in Y anfallende häusliche Schmutzwasser in geklärtem Zustand über die in dem Antrag näher bezeichnete Kleinkläranlage der Firma N mit Pflanzenbeet, ausgelegt für sechs Einwohnergleichwerte in einen Sickergraben einzuleiten. Die beantragte Abwasserbehandlungsanlage sowie deren Betrieb wurden gemäß § 58 Abs. 2 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) genehmigt. Ferner wurde dem Kläger und seiner Ehefrau gemäß § 53 Abs. 4 LWG die Pflicht zur Abwasserbeseitigung übertragen mit Ausnahme des in der Kläranlage anfallenden Schlamms (Schlamm-/Abwassergemisch), der der Gemeinde nach Ortsrecht zur Beseitigung zu überlassen sei. In dem gleichen Umfang, d.h. mit Ausnahme der Abfuhr und Entsorgung des Klärschlammes, wurde die Stadt Y von der ihr nach § 53 Abs. 1 LWG obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht freigestellt. Die Erlaubnis wurde bis zum 31. Dezember 2024 befristet.
Nr. 4. der dem Bescheid beigefügten Auflagen lautet:
Der anfallende Klärschlamm ist einmal jährlich durch die abwasserbeseitigungspflichtige Stadt Y zu entsorgen. Damit eine ordnungsgemäße Entsorgung erfolgen kann, ist sicherzustellen, dass der zu entsorgende Schlamm sich in einem fließ- und saugfähigen Zustand befindet."
Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid am 29. August 2004 insoweit Widerspruch, als er die Entsorgung von Klärschlamm durch die Stadt Y vorschreibt und bis zum 31. Dezember 2024 befristet ist. Zur Begründung führte der Kläger unter anderem aus: In der beantragten Anlage falle kein Schlamm (Schlamm- /Abwassergemisch) an. Es sei vielmehr die Kompostierung der Feststoffe vorgesehen. Aus den mit dem Antrag eingereichten Unterlagen gingen die Vorteile dieses Verfahrens hervor. Durch die Genehmigung dieser Anlage mit Kompostierung in anderen Bundesländern, anderen Kreisen in Nordrhein-Westfalen sowie im Regierungsbezirk E sei die fortschrittliche Technik im Sinne des § 7 a Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) anerkannt worden. Im Hinblick auf die Vorschriften der Klärschlammverordnung, wo unter anderem geregelt sei, dass Klärschlamm auch entwässerter oder getrockneter oder in sonstiger Form behandelter Schlamm sei und als Klärschlamm im Sinne dieser Verordnung in Kleinkläranlagen anfallender Schlamm sowie Klärschlammkompost und Klärschlammgemische gälten, sei es nicht notwendig, dass ein fließ- und saugfähiger Zustand sicherzustellen sei. Es werde ferner einer jährlichen Entsorgung des Klärschlammes widersprochen, da dies mit der Stadt Y nach Bedarf geregelt werden könne. Entsprechend der Anlage sei dies erst nach fünf bis sechs Jahren erforderlich.
Nachdem der Kläger durch Schreiben an den Beklagten vom 15. Oktober 2004 den Widerspruch gegen die wasserrechtliche Erlaubnis vom 2. August 2004 bezüglich ihrer Befristung zurückgenommen hatte, wies die Bezirksregierung E den aufrechterhaltenen Widerspruch durch an den Kläger und seine Ehefrau gerichteten Bescheid vom 4. Mai 2005 als unbegründet zurück unter Hinweis darauf, dass § 53 Abs. 4 LWG dem Begehren der Kläger entgegenstehe, wonach die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht hinsichtlich des Klärschlamms auf den Nutzungsberechtigten des jeweiligen Grundstücks nur bei landwirtschaftlichen Betrieben in Betracht komme, wenn der Klärschlamm auf Ackerflächen aufgebracht werde.
Der Kläger hat am 28. Mai 2005 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Soweit die Bezirksregierung E in ihrem Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2005 darlege, dass nur landwirtschaftliche Betriebe unter gewissen Auflagen zur Verwertung von Klärschlamm oder Klärschlammkompost befugt seien, bleibe unberücksichtigt, dass es sich bei dem auf Grund des besonderen Verfahrens der Anlage gewonnenen Material durch die nachträgliche Kompostierung um ein solches handele, das auf Böden verwertet werden könne. Das System N sei vom Vorbehälter bis hin zum Komposter ein geschlossenes System. Durch eine vor der Ausbringung stattfindende Kompostuntersuchung sei gewährleistet, dass zu keinem Zeitpunkt das öffentliche Gemeinwohl gefährdet sei. Auch eine jährliche Entsorgung des Klärschlammes durch die Stadt Y sei nicht erforderlich. Im Rahmen der jährlichen Wartung würden vom sachkundigen Wartungspersonal die entwässerten Dickstoffe entnommen und in einem Spezialkompostvlies eingeschlagen im Komposter für mindestens ein weiteres Jahr zur Nachkompostierung gelagert. Vom sachkundigen Wartungspersonal werde nach etwa vier bis sechs Jahren, wenn der Komposter voll sei, der Bedarf zur Abholung gemeldet. Der Kompost habe eine vergleichbare Beschaffenheit wie der Mutterboden und könne vom Saugfahrzeug problemlos aufgesaugt werden. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass in anderen Fällen im Bereich der Bezirksregierung E die von ihm beantragte Anlage mit entsprechender Verwertung des Kompostes auf dem eigenen Grundstück genehmigt worden sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Auflage Nr. 4 in der wasserbehördlichen Erlaubnis des Beklagten vom 2. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 4. Mai 2005 aufzuheben und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seiner wasserbehördlichen Erlaubnis vom 2. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 4. Mai 2005 zu verpflichten, die Abwasserbeseitigungspflicht auch hinsichtlich des in der Kläranlage anfallenden Schlamms auf den Kläger zu übertragen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er weist zur Begründung seines Antrages darauf hin, dass die von dem Kläger geplante Kleinkläranlage den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes bzw. des Landeswassergesetzes unterliege. Diese seien im Hinblick auf die in Kleinkläranlagen anfallenden Reststoffe" (= Klärschlamm) eng gefasst und erlaubten gemäß § 53 Abs. 4 LWG Ausnahmen von der grundsätzlichen Schlammbeseitigungspflicht der Kommunen nur bei Landwirten, die den Schlamm im Rahmen einer bedarfsgerechten Düngung auf eigenbewirtschaftete Flächen ausbrächten. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Andere Ausnahmen sähen die zur Zeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht vor, sodass nach derzeitiger Rechtslage die Kompostierung des Schlamms nicht zugelassen werden könne.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs des Beklagten und des Widerspruchsvorgangs der Bezirksregierung E Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2006 verhandeln und entscheiden, weil dieser in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Auflage Nr. 4 der wasserbehördlichen Erlaubnis des Beklagten vom 2. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 4. Mai 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen wird insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Erwägungen der Bezirksregierung E in ihrem Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2005 verwiesen, denen die Kammer folgt.
Ergänzend wird hinsichtlich der geforderten Konsistenz des Schlamm- Abwassergemischs in Auflage Nr. 4 der wasserbehördlichen Erlaubnis des Beklagten vom 2. August 2004 darauf hingewiesen, dass das zur Abholung verbleibende Material aus der Kläranlage des klägerischen Grundstücks nach dem eigenen Vortrag des Klägers vom Saugfahrzeug problemlos aufgesaugt und im übrigen bei zu trockener Konsistenz ohne erheblichen Aufwand in einen fließ- und saugfähigen Zustand gebracht werden kann, der eine Entsorgung durch die insoweit abwasserbeseitigungspflichtige Stadt Y mit den von ihr vorgehaltenen Entsorgungsgeräten erlaubt. Auch vor diesem Hintergrund ist die Auflage Nr. 4 in dem Bescheid des Beklagten vom 2. August 2004 unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Aus den unter Nr. 1 der Begründung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 4. Mai 2005 dargelegten Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, ihm die Abwasserbeseitigungspflicht auch bezüglich des in seiner Kläranlage anfallenden Schlamm-Abwassergemischs zu übertragen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat nach seinem eigenen Vortrag weder einen landwirtschaftlichen Betrieb noch hat er die Absicht, die Reststoffe aus der genehmigten Kläranlage auf Ackerflächen aufzubringen, was nach § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG in der vorliegend maßgeblichen Fassung Voraussetzung für eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf den Kläger als den Nutzungsberechtigten des Grundstücks über den ihm nach § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG bereits übertragenen Teil der Abwasserbeseitigungspflicht hinaus ist.
Soweit der Kläger vorträgt, dass in anderen Bundesländern und auch in einigen Gemeinden und Städten in Nordrhein-Westfalen und im Regierungsbezirk E im Sinne des Begehrens des Klägers verfahren worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Landeswassergesetze in verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Regelungen enthalten und dass der Kläger aus der möglicherweise anderswo erfolgten umfassenden Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die jeweiligen Nutzungsberechtigten der Grundstücke keine eigenen Rechte herleiten kann, weil der Beklagte ebenso wie das Gericht an das LWG gebunden ist und die insoweit zwingenden Vorschriften es nicht zulassen, dem Begehren des Klägers Rechnung zu tragen. Es kann daher offen bleiben, ob den von dem Kläger insoweit in den Blick genommenen Fällen möglicherweise ein anderer Sachverhalt zu Grunde liegt und es daher bereits an einer Vergleichbarkeit mit der Situation des Klägers fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.