Klage gegen Gebührenbescheid bei Amtshilfe: eigenständige Gebührenerhebung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Gebührenbescheids des Beklagten für Vollzugsmaßnahmen, die im Rahmen einer Amtshilfe für die Stadt E erfolgt waren. Zentrale Frage war, ob die vollziehende Behörde eigenständig Gebühren erheben darf. Das Gericht hob den Bescheid auf, weil nach § 3 GebOSt der Kostengläubiger die jene Maßnahme veranlassende Behörde ist. Der Beklagte kann seine Kosten gegenüber der Stadt geltend machen, nicht gegenüber dem Bürger.
Ausgang: Klage gegen Gebührenbescheid vollumfänglich stattgegeben; Gebührenbescheid aufgehoben, da bei Amtshilfe keine eigenständige Gebührenerhebung der vollziehenden Behörde zulässig ist.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Behörde, die lediglich im Wege der Amtshilfe tätig wird, ist nicht berechtigt, eigenständig Gebühren für die in diesem Rahmen erbrachten Amtshandlungen zu erheben.
Nach § 3 Abs. 1 GebOSt (entsprechend § 12 VwKostG/§ 12 GebG NRW) ist Kostengläubiger die Stelle, die den dem Vollzug zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat oder kraft Rechtsvorschrift zum Vollzug bestimmt ist.
Zur Vermeidung mehrerer gegenüber dem Bürger auftretender Kostengläubiger ist die GebOSt so auszulegen und anzuwenden, dass nur die veranlassende/zuständige Behörde Gebührenerhebung betreibt.
Die vollziehende Behörde kann ihre Aufwendungen gegenüber der veranlassenden Behörde geltend machen; diese kann die Kosten im Rahmen ihrer Gebührenfestsetzung dem Betroffenen auferlegen.
Tenor
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. November 2008 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Halter eines Pkw. mit dem Kennzeichen X – X 2008. Nachdem die Q Nord AG dem Straßenverkehrsamt der Stadt E am 18. Juli 2008 mitgeteilt hatte, dass das Ver-sicherungsverhältnis für das Fahrzeug seit dem 1. Juni 2008 nicht mehr bestehe, unter-sagte dieses mit Ordnungsverfügung vom 18. Juli 2008 die Be¬nutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr und stellte am Wohnsitz des Klä¬gers in E bei Hausbesuchen des Ermittlungsdienstes Nachforschungen über den Verbleib des Pkw. an. Mit Schreiben vom 1. August 2008 ersuchte es den Beklagten um Amtshilfe. Dieser ließ seinen Voll-zugsdienst einen Besuch am Wohnsitz des Klägers in O durchführen.
Nachdem das Straßenverkehrsamt der Stadt E unter dem 5. November 2008 gebeten hatte, sein Amtshilfeersuchen als erledigt zu betrachten, setzte der Beklagte ge¬gen den Kläger eine Gebühr für Vollzugsmaßnahmen nach "Nr. 254f." Gebührentarif für Maßnah-men im Straßenverkehr (GebTSt) in Höhe von 130, Euro fest.
Mit seiner hiergegen am 21. November 2008 im Verfahren 6 K 8012/08 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, das Fahrzeug sei während der gesamten in Rede stehenden Zeit ver-sichert gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. November 2008 aufzu-heben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten einschließlich der des Verfahrens 6 K 8012/08 und der in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
Der Beklagte, der lediglich im Wege der Amtshilfe für eine andere Behörde tätig geworden ist, ist zur eigenständigen Gebührenerhebung für seine in diesem Rahmen vorgenomme-nen Amtshandlungen nicht berechtigt. Gemäß § 3 Abs. 1 Gebührenordnung für Maßnah-men im Straßenverkehr (GebOSt) ist Kostengläubiger der Rechtsträger, dessen Stelle eine kostenpflichtige Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung vornimmt. Das ist die Behörde, die den dem Vollzug zu Grunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat oder zum Vollzug durch Rechtsvorschrift bestimmt ist. Diese Regelung, die sich auch in § 12 Verwaltungskostengesetz und § 12 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen findet, entspricht dem vom Gesetzgeber allgemein verfolgten Grundsatz, dass dem Bürger aus Anlass einer kostenpflichtigen Amtshandlung nicht mehrere Behörden als Kosten¬gläubiger gegenübertreten sollen; dies wäre für den Bürger "lästig" und könnte wegen möglicher unterschiedlicher Entscheidungen zu ein und demselben Sachverhalt zu erheb¬lichen Schwierigkeiten führen.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Juni 2005 – 1 C 11.04 –, BVerwGE 123 S. 382 ff.
Der Beklagte kann seine Kosten gegenüber der Stadtverwaltung E geltend ma¬chen, die ihrerseits die Möglichkeit hat, im Rahmen ihrer Gebühren und Auslagenerhe¬bung diese Kosten gegenüber dem Kläger festzusetzen. Demnach ist der angefochtene Gebührenbe-scheid aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläu-fige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.