Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·6 K 13919/16·12.02.2017

Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei drohender Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Suizidalität

Öffentliches RechtFahrerlaubnisrechtVerkehrsverwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Das VG Düsseldorf lehnte den PKH-Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO ab. Das Gericht stützte sich auf ärztliche Gutachten, wonach Suizidalität und psychische Erkrankung die Fahreignung gefährden. Mehrere Suizidversuche rechtfertigen nach Nr.7.5.3 Anlage 4 FeV den Verlust der Fahreignung.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Klage nach §166 VwGO i.V.m. §114 Satz 1 ZPO keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist.

2

Bei der gerichtlichen Prüfung einer Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis kann das Gericht die Maßnahme für voraussichtlich rechtmäßig erachten und darauf gestützt PKH ablehnen (§113 Abs.1 VwGO).

3

Das bloße Vorbringen des Klägers, Suizidversuche seien ausschließlich auf starke Schmerzen zurückzuführen, reicht nicht aus, ein ärztliches Gutachten zu erschüttern, wenn dieses psychische Ursachen und negative Leistungstests darlegt.

4

Mehrfache Suizidversuche können einen Hinweis auf eine psychische Erkrankung im Sinne von Nr.7.5.3 Anlage 4 FeV liefern und damit den Verlust der Fahreignung begründen.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 117 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ ERVVO VG/FG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen, weil die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO.

3

Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 18. Oktober 2016 dürfte rechtmäßig sein und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

4

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird entsprechend § 117 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf die zutreffenden Erwägungen der Beklagten in der angefochtenen Ordnungsverfügung und der Klageerwiderung vom 23. Dezember 2016 Bezug genommen.

5

Ergänzend und vertiefend weist das Gericht auf Folgendes hin: Soweit der Kläger das von ihm vorgelegte E.     -Gutachten vom 20. September 2016 im Kern dadurch zu erschüttern sucht, der Gutachter habe – insoweit irrig dem Arztbericht des T.  . N.      -Hospitals N1.       folgend – die Ursachen für die unternommenen Suizidversuche des Klägers vom 17. März und 25. April 2016 zuvörderst in einer schweren depressiven Erkrankung und nicht in den durch eine unsachgemäße Zahnbehandlung bedingten starken Kopfschmerzen gesehen, kann dem nicht gefolgt werden.

6

Insoweit ist einzustellen, dass nach dem Inhalt des Gutachtens sowohl die behandelnden Ärzte des T.  . N.      - Hospitals als auch der Gutachter eine Radizierung der Suizidversuche auf Zahnbeschwerden/Kopfschmerzen ausdrücklich ablehnten. Die behandelnden Ärzte des T.  . N.      -Hospitals führten die Suizidalität vielmehr ausdrücklich auch auf Belastungs- und Persönlichkeitsfaktoren zurück und empfahlen deshalb eine ambulante Psychotherapie (S. 7 des Gutachtens). Dem hat sich der Gutachter angeschlossen, zumal der Kläger die Frage, weshalb er zur Lösung seiner Schmerzproblematik nicht zunächst auf eine Fortsetzung der zahnärztlichen Behandlung vertraut habe, im Untersuchungsgespräch nicht beantworten konnte (S. 11 des Gutachtens). Auch die am 30. August 2016 durchgeführten psychophysischen Leistungstests hat der Kläger unstreitig nicht bestanden (S. 11 des Gutachtens). Diese ärztlichen Befunde werden allein durch den Vortrag des Klägers, er habe sich in einer von ihm schmerzbedingt als ausweglos empfundenen Notlage befunden, nicht erschüttert.

7

Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass vor seinem zweiten Suizidversuch im April 2016 mehrere Zahnärzte aus unterschiedlichen Gründen (Versicherungsfall, keine „Kollegenschelte“) eine Anschlussbehandlung abgelehnt hätten. Denn dies erklärt weder die negativen Leistungstests, die etwa zwei Monate nach Abklingen der Schmerzsymptomatik stattfanden, noch den ersten Suizidversuch vom 17. März 2016, bei dem sich der Kläger beide Unterarme durch Längsschnitte selbst verletzt hatte. Zu diesem Zeitpunkt lag das Einsetzen der fehlerhaften Zahnbrücke ausweislich der vorgelegten Unterlagen des V.                     F.     und des T.  . K.     -Hospitals in P.          erst eine Woche zurück (vgl. Bl. 15, 17 d. Beiakte). Nach einer derart kurzen Zeitspanne waren die Möglichkeiten einer schmerztherapeutischen Behandlung naturgemäß noch nicht ausgeschöpft. Auch deshalb liegt die Annahme einer ausschließlich schmerzbedingten Suizidalität fern.

8

Dessen ungeachtet drängt sich selbst bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrags insgesamt – mehrfache Suizidversuche (allein) aufgrund starker Schmerzen – der Verlust der Fahreignung aufgrund einer psychischen Erkrankung i.S.d. Nr. 7.5.3 Anlage 4 FeV (mehrere manische oder sehr schwere depressive Phasen mit kurzen Intervallen) geradezu auf.

Rechtsmittelbelehrung

10

Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Bevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich.

11

Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.