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Verwaltungsgericht Düsseldorf·5 L 3947/15.A·14.12.2015

Eilantrag gegen Abschiebungsandrohung nach offensichtlich unbegründetem Asylantrag abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Abschiebungsandrohung nach Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet. Das VG Düsseldorf lehnte den Eilantrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Offensichtlichkeitsentscheidung oder an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestünden (§ 36 Abs. 4 AsylG). Das Gericht stellt klar, dass „offensichtlich unbegründet“ seit dem erweiterten Asylantragsbegriff nur vorliegt, wenn auch subsidiärer Schutz offensichtlich ausscheidet. Zudem sei § 30 AsylG im Lichte der RL 2013/32/EU richtlinienkonform dahin zu verstehen, dass eine bleiberechtsschädliche Offensichtlichkeitsablehnung nur unter den in Art. 31 Abs. 8 RL genannten Umständen zulässig ist.

Ausgang: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (Anordnung der aufschiebenden Wirkung) gegen Abschiebungsandrohung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Gegen eine Abschiebungsandrohung nach Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet kann einstweiliger Rechtsschutz nach § 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO nur Erfolg haben, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung oder an der Offensichtlichkeitsbewertung bestehen (§ 36 Abs. 4 AsylG).

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Seit der Erweiterung des Asylantragsbegriffs (§ 13 Abs. 2 AsylG) setzt die Annahme der offensichtlichen Unbegründetheit voraus, dass auch ein Anspruch auf subsidiären Schutz offensichtlich nicht besteht; die Prüfung des internationalen Schutzes ist unteilbar.

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§ 30 AsylG ist im Zusammenhang mit § 36 Abs. 1 AsylG ergänzend dahin auszulegen, dass „offensichtlich unbegründet“ auch den offensichtlich fehlenden subsidiären Schutz umfasst.

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Eine „bleiberechtsschädliche“ offensichtliche Unbegründetheit im Bereich des internationalen Schutzes ist im Lichte der RL 2013/32/EU richtlinienkonform nur bei Vorliegen eines der in Art. 31 Abs. 8 lit. a–g, i–j RL 2013/32/EU genannten Umstände anzunehmen.

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Ein Asylantrag kann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn das Vorbringen in wesentlichen Punkten unsubstantiiert oder widersprüchlich ist bzw. offenkundig den Tatsachen nicht entspricht; dies erfordert eine Gesamtwürdigung, aus der sich die Unglaubwürdigkeit des Vortrags ergibt (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG; Art. 31 Abs. 8 lit. e RL 2013/32/EU).

Zitiert von (10)

9 zustimmend · 1 gemischt

Relevante Normen
§ 36 Abs. 3 S. 1 AsylG§ 34 AsylG§ 36 Abs. 1 AsylG§ Art. 16a Abs. 1 GG§ 3 AsylG§ 75 Abs. 1 AsylG

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der am 08. Dezember 2015 sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 7984/15.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom26. November 2015 unter Ziffer 5. enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gemäß § 36 Abs. 3 S. 1 Asylgesetz (AsylG) – vor seiner Umbenennung als Asylverfahrensgesetz bezeichnet – die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche ausgesprochene Abschiebungsandrohung (§§ 34 und 36 Abs. 1 AsylG), da die dagegen gerichtete Klage nach § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung ist Folge der Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“. Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes daher – neben der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung selbst – (auch) die Einschätzung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen, dass der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG offensichtlich nicht besteht.

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Dabei hat es mit Blick auf den gesetzlichen Inhalt eines Asylantrages nach § 13 Abs. 2 AsylG in der Fassung, die diese Bestimmung durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95 vom 28. August 2013 (Bundesgesetzblatt I, 2013, S. 3474) gefunden hat, nicht mehr sein Bewenden. Denn seither wird mit jedem Asylantrag, über den nach §§ 24, 31 Abs. 1 AsylG das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu entscheiden hat, neben der Anerkennung als Asylberechtigter auch internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, d.h. mit anderen Worten Flüchtlingsschutz im Sinne der §§ 3 ff. AsylG und subsidiärer Schutz im Sinne des § 4 AsylG beantragt. Die Prüfung des internationalen Schutzes ist unteilbar (vgl. § 13 Abs. 2 S. 2 AsylG). Dementsprechend ist § 36 Abs. 1 AsylG nunmehr so auszulegen, dass eine offensichtliche Unbegründetheit eines Asylantrages nur vorliegt, wenn auch ein Anspruch auf subsidiären Schutz offensichtlich nicht besteht – und das Bundesamt entsprechend entschieden hat.

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Vor diesem Hintergrund ist die – durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95 nicht geänderte – Bestimmung des § 30 Abs. 1 AsylG, wonach ein Asylantrag offensichtlich unbegründet ist, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter oder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen, ihrem Wortlaut nach erkennbar „defizitär“ (lückenhaft).

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Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2014, § 30 AsylVfG Rn. 18 ff.; a.A. wohl Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 30 Rn. 12.

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Im Lichte des erweiterten Asylantragsbegriffs und nach Sinn und Zweck der der Verfahrensbeschleunigung dienenden Regelungen zu eindeutig aussichtslosen Asylanträgen ist § 30 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 AsylG nunmehr dahingehend ergänzend auszulegen, dass ein Asylantrag (nur dann, aber auch dann) offensichtlich unbegründet ist, wenn auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.

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Im Ergebnis so wohl auch Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2014, § 30 AsylVfG Rn. 18 ff.

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In dieser Auslegung des § 30 AsylG widerspricht die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung auch nicht den Anforderungen der Richtlinie 2013/32/EU (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – RL 2013/32/EU), deren Umsetzungsfrist gemäß Art. 51 Abs. 1, Art. 52 S. 1 RL 2013/32/EU am 20. Juli 2015 abgelaufen ist. Denn bei der hier erfolgten, sachgerechten Auslegung der Bestimmung des § 30 Abs. 1 AsylG nach Sinn und Zweck hat die Antragsgegnerin das aus Art. 46 Abs. 5 RL 2013/32/EU resultierende verfahrensrechtliche Bleiberecht vor dem Hintergrund des Art. 46 Abs. 6 lit. a) in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 und 31 Abs. 8 lit. a) – g) und i) – j) RL 2013/32/EU in zulässiger Weise eingeschränkt.

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Art. 46 Abs. 6 lit. a) in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 RL 2013/32/EU räumt den Mitgliedstaaten nämlich die Möglichkeit ein, das in Art. 46 Abs. 5 RL 2013/32/EU in Fällen der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz

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– der Begriff des Antrags im Sinne der RL 2013/32/EU ist nach deren Art. 2 lit. b) gleichbedeutend mit dem Antrag auf internationalen Schutz und als Ersuchen um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder um Gewährung des subsidiären Schutzstatus definiert –

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bis zur (abschließenden) Entscheidung über einen eventuell eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelf als Regelfall vorgesehene Bleiberecht u.a. dadurch unanwendbar zu machen, dass sie im nationalen Recht vorsehen, dass unbegründete Anträge (auf internationalen Schutz) – aus den in Art. 31 Abs. 8 lit. a) – g) und i) – j) RL 2013/32/EU aufgeführten Gründen – als „offensichtlich unbegründet“ betrachtet werden können. Gleichzeitig sind die Mitgliedstaaten nach Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU – wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen – aber verpflichtet, ein gerichtliches Verfahren auf Verschaffung eines solchen Bleiberechts bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf einzuräumen. Von der Möglichkeit, unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gegebenenfalls als „offensichtlich unbegründet“ zu betrachten und den davon betroffenen Ausländern das „Bleiberecht“ bereits vor Abschluss des gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens – d.h. für den Geltungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung vor Abschluss eines eventuellen Klageverfahrens – zu entziehen, hat die Antragsgegnerin jedenfalls durch die Bestimmungen in §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 30, 36 und 75 Abs. 1 AsylG in hinreichend eindeutiger Weise Gebrauch gemacht. Zugleich ist die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung zur Schaffung des angesprochenen effektiven gerichtlichen Schutzverfahrens durch die Möglichkeit des Eilrechtsschutzantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) nachgekommen.

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Die Aussetzung der Abschiebung, d.h. die aufschiebende Wirkung der dagegen gerichteten Klage darf mithin nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an dem Offensichtlichkeitsurteil bzgl. des Asylantrages im Sinne des § 13 Abs. 2 AsylG  oder an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).

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Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Hier ergeben sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Androhung weder daraus, dass der Antrag auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, noch aus sonstigen Gründen.

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Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie für die Feststellung eines Anspruchs auf subsidiären Schutz offensichtlich nicht vorliegen (vgl. § 30 Abs. 1 AsylG in der oben angesprochenen Auslegung).

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Bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes,

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Beschluss vom 12. Juli 1983 ‑ 1 BvR 1470/82 ‑, BVerfGE 65, 76 (96); Beschluss vom 11. Dezember 1985 ‑ 2 BvR 361, 449/83 ‑, BVerfGE 71, 276 (293),

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dann anzunehmen, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt.

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Bezüglich der zudem geltend gemachten Ansprüche auf internationalen Schutz ist der Begriff der „offensichtlichen Unbegründetheit“ in § 30 AsylG im Lichte des Art. 32 Abs. 2 RL 2013/32/EU allerdings enger auszulegen. Nach Art. 32 Abs. 2 RL 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten einen unbegründeten Antrag, bei dem einer der in Art. 31 Abs. 8 aufgeführten Umstände gegeben ist, als „offensichtlich unbegründet“ betrachten, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. In Art. 31 Abs. 8 lit. a) bis g) und i) bis j) RL 2013/32/EU sind die Umstände im Einzelnen und abschließend aufgeführt, die die Mitgliedstaaten ermächtigen, Anträge als offensichtlich unbegründet zu betrachten – und das Verfahren unter Fortfall des Bleiberechtes bis zur (abschließenden) gerichtlichen Entscheidung zu beschleunigen.

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Für den abschließenden Charakter der in Art. 31 Abs. 8 lit. lit. a) bis g) und i) bis j) RL 2013/32/EU aufgeführten Umstände sprechen insbesondere

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-          Art. 5 RL 2013/32/EU, wonach die Mitgliedstaaten bei den Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (nur) günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten können, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind, sowie

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-          Erwägungsgrund (12) RL 2013/32/EU, wonach Hauptziel dieser Richtlinie die Weiterentwicklung der Normen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes im Hinblick auf die Einführung eines gemeinsamen Asylverfahrens in der Union ist,

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-          Erwägungsgrund (13) RL 2013/32/EU, wonach die Angleichung der Rechtsvorschriften über die Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes dazu beitragen soll, die Sekundärmigration von Antragstellern zwischen Mitgliedstaaten, soweit sie auf rechtliche Unterschiede zurückzuführen ist, einzudämmen und gleiche Bedingungen für die Anwendung der Richtlinie 2011/95/EU in den Mitgliedstaaten zu schaffen, und

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-          Erwägungsgrund (20) RL 2013/32/EU, wonach es den Mitgliedstaaten u.a. bei voraussichtlich unbegründeten Anträgen unter genau bestimmten Umständen möglich sein soll, das Prüfungsverfahren zu beschleunigen.

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Im Gegensatz zu der (abgelösten Vorgänger-)„Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft“ reicht es nach der neuen RL 2013/32/EU für eine beschleunigte Durchführung des Verfahrens nicht mehr aus, dass „der Antragsteller offensichtlich nicht als Flüchtling anzuerkennen ist oder die Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem Mitgliedstaat nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG offensichtlich nicht erfüllt“, wie Art. 23 Abs. 4 lit. b) RL 2005/85/EG es noch vorsah. Denn eine entsprechende Bestimmung ist in Art. 31 Abs. 8 RL 2013/32/EU nicht mehr enthalten. Da die in der RL 2013/32/EU vorgesehene Umsetzungsfrist gemäß Art. 51 Abs. 1, Art. 52 S. 1 RL 2013/32/EU am 20. Juli 2015 abgelaufen ist, ist § 30 AsylG richtlinienkonform anzuwenden. Das bedeutet, dass eine „bleiberechtsschädliche“ offensichtliche Unbegründetheit eines Asylantrages im Sinne des § 30 AsylG nur noch aus dem in Art. 31 Abs. 8 lit. a) bis g) und i) bis j) RL 2013/32/EU aufgeführten Umständen abgeleitet werden kann.

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Solche Umstände liegen hier vor.

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Denn ein unbegründeter Asylantrag ist nach dem von dem Bundesamt in seinem Bescheid herangezogenen § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Diese Regelung ist bzgl. des internationalen Schutzes durch Art. 31 Abs. 8 lit. e) RL 2013/32/EU gedeckt. Das Urteil, dass das Sachvorbringen unsubstantiiert, in sich widersprüchlich ist oder offenkundig nicht den Tatsachen entspricht, ist anhand einer Gesamtbetrachtung unter Bezugnahme auf wesentliche Punkte des Vorbringens des Antragstellers zu treffen. Dieses muss sich insgesamt als unglaubwürdig erweisen.

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Vgl. Marx, AsylG, 7. Aufl. 2009, § 30 Rdn. 145 m.w.N.

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Es bestehen hier keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller aus den überzeugenden Gründen der angegriffenen Entscheidung, auf die in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen wird, offensichtlich keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes hat.

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Die Rechtmäßigkeit der Feststellung, dass  Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht bestehen, ist ebenfalls aus den im Bescheid niedergelegten Gründen nicht zu beanstanden.

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Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung sind ebenfalls nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).