Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·5 L 2318/19·16.09.2019

Eilrechtsschutz gegen Vollstreckung kommunaler Grundbesitzabgaben ohne Abrechnungsbescheid

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Unterlassung der Vollstreckung aus Abgabenbescheiden (u.a. Grundsteuer sowie Abwasser-/Abfallgebühren) und Prozesskostenhilfe. Das VG lehnte den Antrag ab, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Streitige Einwendungen der Erfüllung seien nicht urkundlich im Sinne von § 6a Abs. 1 lit. c VwVG NRW nachgewiesen und seien vorrangig im Verfahren nach § 7 Abs. 2 VwVG NRW bzw. über einen Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO i.V.m. KAG) zu klären. PKH wurde mangels Erfolgsaussicht versagt.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Unterlassung der Vollstreckung und auf Prozesskostenhilfe mangels Anordnungsanspruchs abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus.

2

Eine Einstellung/Beschränkung der Verwaltungsvollstreckung nach § 6a Abs. 1 lit. c VwVG NRW setzt voraus, dass das Erlöschen des Vollstreckungsanspruchs durch Urkunden nachweisbar ist; bei streitigem Erfüllungsvortrag fehlt es an dieser urkundlichen Nachweisbarkeit.

3

Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden Anspruch, die nicht nach § 6a VwVG NRW zu berücksichtigen sind, sind im besonderen Verfahren nach § 7 Abs. 2 VwVG NRW bei der zuständigen Behörde geltend zu machen; dort ist auch über vorläufige Maßnahmen ermessensgerecht unter Abwägung der Interessen zu entscheiden.

4

Bei der Vollstreckung kommunaler Abgaben, für die § 218 AO entsprechend gilt, ist ein Streit über das Erlöschen bzw. den Stand der Verwirklichung des Abgabenanspruchs grundsätzlich durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO zu klären.

5

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Relevante Normen
§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 6 Abs. 1 und 3 VwVG NRW§ KAG NRW

Tenor

Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 780,- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die am 22. August 2019 sinngemäß gestellten Anträge,

4

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, eine Zwangsvollstreckung wegen der Grundbesitzabgaben, die Gegenstand der beiden „Ankündigungen des Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft“ vom 28. Mai 2019 sind, einstweilen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen, und

5

dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für dieses Begehren zu bewilligen,

6

haben keinen Erfolg.

7

Dabei war der Prozesskostenhilfeantrag zu 2. abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den sich aus den im weiteren ergebenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet [§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO)].

8

Der Antrag zu 1. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

9

Dabei kann offen bleiben, ob das für das Begehren des Antragstellers auf eine Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes erforderliche Rechtsschutzbedürfnis überhaupt gegeben ist oder er nicht darauf verwiesen werden müsste, zunächst den Erlass von konkreten Vollstreckungsmaßnahmen abzuwarten, um hiergegen ggf. um Rechtsschutz nachzusuchen. Denn der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat jedenfalls auch in der Sache keinen Erfolg.

10

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn in Bezug auf einen Streitgegenstand die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Anordnung setzt voraus, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).

11

Vorliegend hat der Antragsteller aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf eine vorläufige Unterlassung von Vollstreckungsmaßnahmen wegen der streitgegenständlichen Abgabenforderungen (Abwasser- und Abfallgebühren sowie Grundsteuern, die aus den Jahren 2013 bis 2018 herrühren,) nicht zu, weil eine zukünftige Verwaltungsvollstreckung wegen dieser Forderungen durch die Antragsgegnerin – soweit der vorliegende Sachverhalt eine Überprüfung dieses zukünftigen Handelns der Antragsgegnerin möglich macht – voraussichtlich nicht rechtswidrig sein würde.

12

Anhaltspunkte dafür, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine Vollstreckung der Hauptforderungen nach § 6 Abs. 1 und 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land NRW (VwVG) im Vollstreckungsfalle nicht erfüllt sein werden, bestehen nicht. Denn die der beabsichtigten Vollstreckung zu Grunde liegenden Leistungsbescheide im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG sind die Abgabenbescheide vom 08.12.2017 in der Fassung vom 16.02.2018 bzw. vom 22.06.2018 in der Fassung vom 09.11.2018, mit denen die vollstreckungsgegenständlichen Grundbesitzabgaben (Abwasser- und Abfallgebühren als Benutzungsgebühren im Sinne des Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) bzw. Grundsteuern) jeweils unter anderem auch gegenüber dem Antragsteller bekannt gegeben und auch ihm gegenüber als Inhaltsadressaten festgesetzt und fällig gestellt worden sind. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass die Vollstreckung nicht begönne, bevor der Antragsteller im Sinne des § 6 Abs. 3 VwVG gemahnt worden wäre; spätestens in den (im Antrag zitierten) „Ankündigungen …“ wäre nämlich eine solche Mahnung gelegen.

13

Der Antragsteller hat auch keinen Einstellungs- bzw. Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Vollstreckung aus diesen Abgabenbescheiden. Als Rechtsgrundlagen hierfür kommen § 6a VwVG und § 7 Abs. 2 VwVG in Betracht.

14

Da die Vollziehbarkeit der Abgaben-/Leistungsbescheide, denen gegenüber Rechtsbehelfe (Widerspruch oder Klage) nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfalten, nicht gehemmt ist (vgl. § 6a Abs. 1  lit. a) VwVG), kommt von den in § 6a Abs. 1 VwVG genannten Einstellungsgründen hier allein noch der Einstellungsgrund nach § 6a Abs. 1 lit. c) VwVG näher in Betracht.

15

Nach § 6a Abs. 1 lit. c) VwVG ist die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn der Anspruch auf die Leistung – wegen derer vollstreckt wird bzw. hier vollstreckt werden soll – vom Schuldner durch die Vorlage von Urkunden nachweisbar erloschen ist. Die Voraussetzungen für eine Einstellung nach dieser Bestimmung liegen hier aber nicht vor. Denn der Anspruch auf die festgesetzten Abgaben ist weder in einer vom Schuldner durch die Vorlage von Urkunden im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. c) VwVG nachweisbaren Weise (durch Erfüllung) erloschen noch ist der Antragsgegnerin ein Erlöschen des Anspruchs von Amts wegen bekannt. Zwar hat der Antragsteller diverse Unterlagen vorgelegt, die belegen sollen, dass die zur Vollstreckung anstehenden Forderungen bereits erfüllt worden seien. Die Frage, ob die Leistung durch die von dem Antragsteller vorgetragenen Zahlungen insgesamt erloschen ist, ist aber zwischen den Beteiligten streitig, da die Antragsgegnerin der Behauptung des Antragstellers, die Forderungen seien durch die antragstellerseits geltend gemachten Zahlungen erloschen, (substantiiert) entgegen getreten ist. Ist aber streitig, ob der Anspruch auf die Leistung erloschen ist, fehlt es an der urkundlichen Nachweisbarkeit des Erlöschens im Sinne des § 6a Abs. 1 lit. c) VwVG. Zweck der in dieser Vorschrift bestimmten Nachweispflicht ist es nämlich, die Vollstreckungsbehörde von einer aufwändigen und die Vollstreckung verzögernden Nachforschungspflicht zu entbinden. Die Vollstreckungsbehörde soll streitigen Einwendungen gegen die zu vollstreckenden Forderungen im Rahmen der von ihr von Amts wegen zu treffenden Einstellungs- und Beschränkungsentscheidungen nach § 6a VwVG nicht nachgehen müssen. Diesem Ziel widerspräche es, wenn derartige Einwendungen im Rahmen einer Entscheidung über die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens nach § 6a VwVG berücksichtigungsfähig wären. Einwendungen solcher Art sollen vielmehr nur im Rahmen des nach § 7 Abs. 2 VwVG vorgesehenen Verfahrens geprüft werden. In dieses Verfahren sind Einwendungen gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden Anspruch, die nicht bereits nach § 6a VwVG zu beachten sind, auch auf der Stufe der Vollstreckung verwiesen. Zu diesen Einwendungen zählt insbesondere der streitige Erfüllungsvortrag.

16

Vgl. in diesem Sinne auch die Gesetzgebungsmaterialien: Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein „Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und des Gebührengesetzes“, Landtagsdrucksache 13/3192, S. 52 unten und S. 53 oben sowie S. 54.

17

Der Antragsteller hat aber auch keinen Anspruch auf die begehrte vorläufige Einstellung bzw. Unterlassung des Vollstreckungsverfahrens nach § 7 VwVG. Da er geltend macht, die zu vollstreckende Forderung sei erfüllt, ist die Regelung des § 7 Abs. 2 VwVG einschlägig. Darin ist für den hier interessierenden Zusammenhang der Vollstreckung eines Leistungsbescheides Folgendes bestimmt: Einwendungen gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden Anspruch, die nicht bereits nach § 6a zu beachten sind und eine Beschränkung oder die Einstellung der Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides zum Gegenstand haben, sind bei der Behörde geltend zu machen, die den Verwaltungsakt erlassen hat; in Fällen der Vollstreckungshilfe für Behörden außerhalb des Landes entscheidet die Vollstreckungsbehörde (Satz 1). Gegen einen durch Leistungsbescheid vollstreckten Anspruch sind nur die Einwendungen zulässig, die nicht im Wege der Anfechtung gegen den Leistungsbescheid geltend gemacht werden konnten (Satz 2). Die Behörde prüft im Rahmen ihrer Entscheidung über die Beschränkung oder Einstellung der Vollstreckung, ob vorläufige Maßnahmen anzuordnen sind; sie kann die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßnahmen verfügen (Satz 3).

18

Durch § 7 Abs. 2 VwVG wird dem Vollstreckungsschuldner gegen die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 VwVG zuständige Behörde also ggf. ein Anspruch auf Beschränkung oder Einstellung der Vollstreckung wegen materiell-rechtlicher Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch vermittelt.

19

Vgl. in diesem Sinne die Gesetzgebungsmaterialien: Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein „Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und des Gebührengesetzes“, Landtagsdrucksache 13/3192, S. 44 Spiegelstrich 2.

20

Insbesondere die - nicht urkundlich nachweisbare und daher nicht bereits nach § 6a Abs. 1 lit. c) VwVG beachtliche - streitige Erfüllungsbehauptung ist ein Einwand im Sinne des § 7 Abs. 2 VwGO. Die Prüfung, ob der Einwand durchgreift und infolgedessen die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken ist, hat gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 VwVG auch während der Verwaltungsvollstreckung in einem besonderen Verwaltungsverfahren zu erfolgen. Begleitend zu diesem besonderen Verfahren zur Klärung des streitigen Erfüllungseinwandes und des Einstellungs- oder Beschränkungsanspruches hat die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 VwVG zuständige Behörde gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 VwVG zu entscheiden, ob vorläufige Maßnahmen anzuordnen sind, d.h. die Vollstreckung vorläufig auszusetzen oder zu beschränken ist oder einzelne Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind. Bei dieser Entscheidung über vorläufige Maßnahmen hat die Behörde die möglichen Erfolgsaussichten der Einwendungen gegen den Bestand der zu vollstreckenden Forderung oder deren Vollstreckbarkeit mit dem öffentlichen Interesse an der Vollstreckung ermessensgerecht abzuwägen.

21

Vgl. zu Inhalt und Zweck der Regelungen in § 7 Abs. 2 VwVG in diesem Sinne auch die Gesetzgebungsmaterialien: Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein „Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und des Gebührengesetzes“, Landtagsdrucksache 13/3192, S. 53 unten f..

22

Für Verfahren, die der Vollstreckung von Abgaben dienen, deren Erhebung sich unmittelbar oder (für Kommunalabgaben im Sinne des KAG bzw. für kommunale Grundsteuern) in entsprechender Anwendung nach der AO richtet und für die - wie hier - § 218 AO (nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 AO entsprechend) gilt, ist die Verfahrensweise, nach der Streitigkeiten über die Verwirklichung der Abgabenansprüche wie etwa über die Erfüllung zu klären sind, zudem in § 218 Abs. 2 AO besonders geregelt. Das Abgabenrecht stellt dort ein spezialgesetzlich geregeltes besonderes Abrechnungsverfahren zur Verfügung. Zweck des Abrechnungsverfahrens ist es, eine verbindliche Klärung über das Erlöschen von Abgabenansprüchen herbeizuführen. Der – hier bestehende – Streit zwischen den Beteiligten eines Abgabenschuldverhältnisses über den Stand der Verwirklichung von Ansprüchen aus diesem Schuldverhältnis ist durch den Erlass eines sog. Abrechnungsbescheides zu klären. In dem Abrechnungsverfahren wird durch rechtsbehelfsfähigen Bescheid darüber entschieden, ob Ansprüche z. B. durch Zahlung, Vollstreckungsmaßnahmen, Aufrechnung, Erlass oder (Zahlungs-) Verjährung erloschen sind und ob der Abgabenpflichtige auf einen festgesetzten Abgabenanspruch noch etwas zahlen muss oder nicht.

23

Vgl. zur Inhalt eines Abrechnungsbescheides: Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Loseblattkommentar zur AO und FGO, zu § 218 AO, Rdnr. 79 und 82 (Stand: November 1997).

24

Ist die Klärung einer Streitigkeit über den Stand der Verwirklichung von Abgabenansprüchen abgabenrechtlich einem besonderen Verfahren zugewiesen, kann ein (streitiger) Erfüllungseinwand - jedenfalls wenn (wie hier) die Anordnungs- und die Vollstreckungsbehörde identisch sind - erst im Sinne des § 7 Abs. 2 VwVG durchgreifen und einen Beschränkungs- oder Einstellungsanspruch im Sinne des § 6a Abs. 1 lit. c) VwVG auslösen, wenn ein entsprechender Abrechnungsbescheid erlassen ist, aus dem sich der Stand der Erfüllung ergibt. Ein solcher Abrechnungsbescheid liegt hier aber nicht vor und ist offenbar auch bislang nicht durch den Antragsteller beantragt worden.

25

Vgl. zur Pflicht zum Erlass eines Abrechnungsbescheides im Streitfall: Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Loseblattkommentar zur AO und FGO, zu § 218 AO, Rdnr. 76 (Stand: November 1997) m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH.

26

Solange jedoch kein Abrechnungsbescheid vorliegt, aus dem hervorgeht, dass die Abgabenforderungen, wegen derer vollstreckt wird, erloschen sind, hat der Antragsteller keinen Anspruch auf eine endgültige Einstellung bzw. Unterlassung des Vollstreckungsverfahrens. Er ist auf den Weg verwiesen, bei dem Antragsgegner einen Abrechnungsbescheid zu beantragen und für den Fall, dass er mit dem erteilten Abrechnungsbescheid des Antragsgegners nicht einverstanden ist, einen seinen Vorstellungen entsprechenden Abrechnungsbescheid gerichtlich per Verpflichtungsklage zu erstreiten, ehe er einen Anspruch auf endgültige Einstellung bzw. Unterlassung des Vollstreckungsverfahrens hat.

27

Wie oben dargelegt, vermittelt § 7 Abs. 2 VwVG dem Vollstreckungsschuldner für die Zeit, die zwischen seinem Antrag auf Einstellung des Vollstreckungsverfahrens wegen materiellrechtlicher Einwendungen und der Entscheidung über diesen Antrag liegt, einen gegenüber der nach  § 7 Abs. 2 VwVG zuständigen Behörde bestehenden Anspruch darauf, dass diese unter sachgerechter Ausübung des Vollstreckungsermessens darüber entscheidet, ob die Vollstreckung vorläufig beschränkt oder ausgesetzt wird. Da über diesen Anspruch durch Erlass eines Bescheides zu entscheiden ist, in dem verbindlich geregelt wird, ob und in welchem Umfang der geltend gemachte Anspruch auf vorläufigen Vollstreckungsschutz besteht oder nicht besteht, ist auch dieses Begehren in der Hauptsache im Wege einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO und im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Wege des § 123 VwGO zu verfolgen.

28

Vgl. zum gleichen Verfahrensgang bei einem Antrag auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung in der steuerrechtlichen Vollstreckung nach § 258 AO: Beermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Loseblattkommentar zur AO und FGO, zu § 258 AO, Rdnr. 39 ff. (Stand: Juni 2008).

29

Auch den – vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes – erforderlichen Antrag auf zumindest vorläufige Unterlassung eines Vollstreckungsverfahrens nach § 7 Abs. 2 S. 3 VwVG hat der Antragsteller aber bei der Antragsgegnerin bislang nicht gestellt.

30

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch auf eine Einstellung der Vollstreckung hinsichtlich der Nebenforderungen hat. Diese dürfen nämlich zugleich mit den Abgabenhauptforderungen vollstreckt werden. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 AO jeweils in Verbindung mit § 218 Abs. 1 AO genügt bei Säumniszuschlägen für die Verwirklichung von Ansprüchen die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes (§ 240 AO); einer vorherigen Festsetzung der Säumniszuschläge bedarf es daher nicht. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) KAG in Verbindung mit § 254 Abs. 2 AO bzw. nach § 20 Abs.1, 2. HS VwVG bedarf es im Übrigen vor der Vollstreckung von Säumniszuschlägen bzw. Vollstreckungskosten auch keines Leistungsgebotes, wenn diese – wie hier – zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. Säumniszuschläge und Kosten können gemäß § 6 Abs. 4 lit. b) VwVG ohne Einhaltung einer Schonfrist und Mahnung beigetrieben werden, wenn im Leistungsbescheid oder bei deren Anmahnung auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass Leistungsbescheid oder Mahnung einen solchen Hinweis nicht enthielt, sind weder durch den Antragsteller vorgetragen noch sonst wie ersichtlich; vielmehr ist bereits in den Leistungsbescheiden dem Grunde nach auf die Möglichkeit der Entstehung von Säumniszuschlägen und (Vollstreckungs-)Kosten bei Säumigkeit hingewiesen worden. Im Übrigen ist in der Vollstreckung auch für (materielle) Einwendungen gegen diese Nebenforderungen das Verfahren nach § 7 Abs. 2 VwVG einzuhalten.

31

Ein Anspruch auf Beschränkung/Einstellung der Vollstreckung nach § 6 Abs. 1 lit. e) VwVG kommt schließlich ohnehin nicht in Betracht, weil die dafür erforderliche Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach § 26 VwVG (Härtefallentscheidung) nicht vorliegt. Im Übrigen ist auch eine Entscheidung nach § 26 Abs. 1 S. 1 VwVG antragsabhängig; einen entsprechenden Antrag hat der Antragsteller bei der Vollstreckungsbehörde/Antragsgegnerin bislang nicht gestellt.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an dem zu vollstreckenden Betrag, wobei im Hinblick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens ¼ hiervon zugrunde gelegt worden ist.

Rechtsmittelbelehrung

34

(1)       Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

35

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.

36

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

37

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

38

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

39

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

40

(2)       Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich.

41

Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

42

(3)       Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

43

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

44

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

45

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht überstei

46

Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

47

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.