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Verwaltungsgericht Düsseldorf·5 L 1296/09·15.09.2009

Eilrechtsschutz gegen Isolierung von Hunden nach EU-HeimtierVO (Tollwutvorsorge)

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung, die die amtliche Isolierung zweier aus Marokko wiedereingeführter Hunde anordnete. Das Gericht lehnte beides ab. Die Sofortvollzugsanordnung sei nach § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet und die Isolierung nach Art. 14 Abs. 3 VO (EG) Nr. 998/2003 i.V.m. § 14 OBG NRW offensichtlich rechtmäßig, weil Kennzeichnung und Nachweise zum Tollwut-Titrierungsverfahren fehlten. Das öffentliche seuchenschutzrechtliche Interesse überwiege das private Aufschubinteresse.

Ausgang: Prozesskostenhilfe und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Isolierungsanordnung wurden abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt bei formell ordnungsgemäß begründetem Sofortvollzug nur in Betracht, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder eine Interessenabwägung zugunsten des Betroffenen ausfällt.

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Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt § 80 Abs. 3 VwGO, wenn sie das besondere öffentliche Interesse an der unverzüglichen Gefahrenabwehr nachvollziehbar und einzelfallbezogen darlegt.

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Erfüllt ein aus einem Drittland verbrachtes Heimtier die Einfuhrbedingungen der VO (EG) Nr. 998/2003 nicht, kann die zuständige Behörde nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. b VO die Isolierung unter amtlicher Kontrolle auf Kosten des Verantwortlichen anordnen.

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Der Nachweis einer Tollwutimpfung und der Identität des Tieres im Sinne der VO (EG) Nr. 998/2003 erfordert eine Kennzeichnung nach Art. 4 VO sowie entsprechende Eintragungen in Ausweis/Bescheinigung; bloße Impfurkunden ohne hinreichende Identifizierbarkeit genügen hierfür nicht.

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Ist eine Isolierung nach Art. 14 VO rechtmäßig angeordnet, dauert sie grundsätzlich bis zur (nachträglichen) Erfüllung der Gesundheitsanforderungen einschließlich der zeitlichen Sicherheitsmargen des Antikörper-Titrierungsverfahrens fort.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 3 VwGO§ Verordnung (EG) Nr. 998/2003§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 14 OBG NRW§ Art. 14 Abs. 3 VO (EG) Nr. 998/2003

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.100.- Euro festgesetzt.

Gründe

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1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war abzulehnen, weil es aus den unter Ziffer 2. genannten Gründen an den nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen hinreichenden Erfolgssaussichten der Rechtsverfolgung fehlt.

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2. Der am 21. August 2009 sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21. August 2009 - 5 K 5440/09 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Juli 2009 wiederherzustellen,

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ist unbegründet.

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Mit der angefochtenen Verfügung bestätigte der Antragsgegner die am 15. Juli 2009 von ihm nach einer amtstierärztlichen Überprüfung in der Wohnung des Antragstellers getroffene Anordnung schriftlich. Danach ist bestimmt, dass

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Zudem ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Verfügung unter Hinweis darauf an, dass dies notwendig sei, um weitere Gefahren, die von der Tierhaltung insbesondere im Hinblick auf die Verbreitung von Tierseuchen ausgingen, verhindern und die dazu erforderliche Isolierung ohne Rücksicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln durchführen zu können.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Denn der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) begründet, indem er das besondere öffentliche seuchenschutzrechtliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Isolierungsanordnung dargelegt hat.

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Der Antrag ist auch materiell unbegründet.

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt durch das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung - wie hier - formell angeordnet und hinreichend begründet worden ist, nur in Betracht, wenn der angegriffene Verwaltungsakt entweder offensichtlich rechtswidrig ist und ein öffentliches Interesse an seiner Vollziehung daher nicht bestehen kann oder wenn das öffentliche Interesse an seiner sofortigen Vollziehung hinter dem privaten Interesse daran, von der Vollziehung vorerst noch verschont zu bleiben, zurücktreten muss. Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt.

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Die Grundverfügung ist offensichtlich rechtmäßig.

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Die angefochtene Isolierungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG) in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 3 der "Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates" in der Fassung der letzten Änderung (im Folgenden: VO).

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Der Antragsgegner ist die für den Erlass der sich auf die o. g. VO stützenden Isolierungsanordnung zuständige Behörde.

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Die Durchführung der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes und die Überwachung ihrer Einhaltung obliegt den zuständigen Landesbehörden, wenn wie hier gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (vgl. § 2 Abs. 1 und § 73 Abs. 1 Tierseuchengesetz – TierSG). Die o.g. VO zählt zu diesen Rechtsakten, da sie nach Erwägungsgrund 2 der VO u.a. der Bekämpfung der Tollwut, einer Tierseuche, dient. Nach § 1 Abs. 1 der "Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen" vom 27. Februar 1996 in der aktuellen Fassung (SGV NRW Nr. 7831) ist der Antragsgegner als Kreisordnungsbehörde (§ 3 OBG) für die Durchführung der unmittelbar geltenden VO zuständig.

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Nach § 1 OBG haben die Ordnungsbehörden die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Gemäß § 14 Abs. 1 OBG können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Zur Erfüllung der Aufgaben, die die Ordnungsbehörden - wie hier die Überwachung der Verbringung von Heimtieren in das Gebiet der Europäischen Union - nach besonderen Gesetzen und Verordnungen durchführen, haben sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Gesetze und Verordnungen Befugnisse der Ordnungsbehörden nicht enthalten, haben sie die Befugnisse, die ihnen nach dem OBG zustehen (§ 14 Abs. 2 OBG).

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Die Befugnis des Antragsgegners, eine Isolierungsanordnung zu erlassen, ergibt sich unmittelbar aus Art. 14 VO und dort insbesondere aus Abs. 3 lit. b). Denn in Art. 14 VO ist Folgendes bestimmt:

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"Bei jeder Verbringung (d.i. u.a. die Einführung oder Wiedereinführung eines Heimtieres aus einem Drittland – s. Art. 3 lit. b) VO) muss der Eigentümer oder die für das Heimtier verantwortliche natürliche Person in der Lage sein, den zuständigen Kontrollbehörden einen Ausweis oder die Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 2 vorzulegen, aus dem/der hervorgeht, dass das Tier die Bedingungen für die betreffende Verbringung erfüllt.

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Im Besonderen muss der Eigentümer oder die für das Heimtier verantwortliche natürliche Person, wenn es sich in dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten Fall um einen Transponder handelt, der weder der ISO-Norm 11784 noch Anhang A der ISO-Norm 11785 entspricht, bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Transponders erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.

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Stellt sich bei diesen Kontrollen heraus, dass das Tier die Bedingungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so beschließt die zuständige Behörde im Benehmen mit dem Amtstierarzt,

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a) entweder das Tier in das Herkunftsland zurückzusenden

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b) oder es für die zur Erfüllung der Gesundheitsanforderungen erforderliche Zeit auf Kosten des Eigentümers oder der verantwortlichen natürlichen Person unter amtlicher Kontrolle zu isolieren

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c) oder als äußerstes Mittel - sofern eine Rücksendung oder Isolierung durch Quarantäne nicht möglich ist - das Tier zu töten, ohne dass dafür ein finanzieller Ausgleich gewährt wird.

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Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Tiere, deren Verbringung in das Gebiet der Gemeinschaft nicht genehmigt ist, bis zu ihrer Rücksendung oder einer anders lautenden Verwaltungsentscheidung unter amtlicher Kontrolle untergebracht werden."

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Die von der angefochtenen Verfügung betroffenen Hunde, die nach den ursprünglichen Angaben der Halter gegenüber den Bediensteten des Antragsgegners, an deren Angaben zu zweifeln kein Anlass besteht, im Juli 2009 aus dem Drittland Marokko wiedereingeführt worden sind, erfüllen nicht die Bedingungen der VO für ihre (Wieder-)Verbringung nach Deutschland.

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Die Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus Drittländern, unter die nach Art. 3 lit. c) VO auch ihre Wiedereinführung in das Gebiet der Gemeinschaft zählt, sind in Kapitel III der VO geregelt. Daraus ergibt sich für den hier zu prüfenden Fall Folgendes:

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(a.) Nach Artikel 8 Abs. 1 lit. b) Unterabsatz i) VO in Verbindung mit Anhang I Teil A und Anhang II müssen Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten, wenn sie aus einem anderen - d.h. nicht in Anhang II Teil B Abschnitt 2 oder Teil C genannten - Drittland stammen (die englische Fassung spricht deutlicher von: "come from") und in einen der in Anhang II Teil B Abschnitt 1 genannten Mitgliedstaaten eingeführt werden, bei ihrer Verbringung

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- mit dem in Artikel 4 der VO genannten Kennzeichen versehen sein und Folgendem unterzogen worden sein:

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- einer Tollwutimpfung gemäß den Anforderungen des Artikels 5 und

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- einer Titrierung neutralisierender Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml bei einer Probe, die ein bevollmächtigter Tierarzt mindestens dreißig Tage nach der Impfung und drei Monate vor der Verbringung entnommen hat.

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Diese Antikörpertitrierung braucht bei einem Heimtier, bei dem die Impfung in den in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Zeitabständen wieder aufgefrischt wird, nicht wiederholt zu werden.

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Die Frist von drei Monaten gilt nicht im Fall der Wiedereinführung eines Heimtiers, aus dessen Ausweis hervorgeht, dass die Titrierung mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist, bevor dieses Tier das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

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(b.) Für die Heimtiere muss nach Art. 8 Abs. 2 VO zudem eine von einem amtlichen Tierarzt ausgestellte Bescheinigung bzw. im Fall der Wiedereinführung ein Ausweis mitgeführt werden, in der/dem die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 1 bescheinigt wird.

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(c.) Nach Art. 4 Abs. 1 VO ist ein Tier im Sinne der VO gekennzeichnet, wenn es eine deutlich erkennbare Tätowierung oder ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) trägt.

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Die Wiedereinführung der von der Isolierungsanordnung betroffenen Hunde nach Deutschland unterliegt den genannten Anforderungen. Denn Hunde sind Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten, die Hunde wurden aus Marokko, einem nicht in Anhang II Teil B Abschnitt 2 oder Teil C genannten Drittland, wiedereingeführt ("stammen/come from") und die Bundesrepublik Deutschland ist ein in Anhang II Teil B Abschnitt 1 genannter Mitgliedstaat.

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Die Hunde erfüllen die genannten Wiedereinführungsbedingungen der VO nicht.

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Zum einen waren sie bei Erlass der Verfügung nicht so gekennzeichnet, wie Art. 4 VO es fordert; sie waren nach der unwidersprochen gebliebenen Darlegung des Antragsgegners weder deutlich erkennbar tätowiert noch trugen sie einen Transponder. Dieser Mangel ist zwar zwischenzeitlich behoben, da der Antragsgegner die Kennzeichnung mittels Transponder während der Isolierungszeit nachgeholt hat. Diese Veränderung der Sachlage stellt die (fortdauernde) Rechtmäßigkeit der Isolierungsmaßnahme aber nicht in Frage. Denn zum anderen sind die Hunde vor der Verbringung auch nicht dem erforderlichen Titrierungsverfahren nach Art. 8 Abs. 1 lit. b) Unterabsatz i) VO unterzogen worden.

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Für das Vorliegen der hier in Rede stehenden Anforderungen an die Titrierung und das damit verbundene Kontrollverfahren im Sinne des Art. 8 Abs. 1 lit. b) Unterabsatz i) VO fehlt jeder Nachweis. Ein Ausweis bzw. eine Bescheinigung nach Art. 8 Abs. 2 VO liegt nicht vor. Die vorgelegten marokkanischen Impfurkunden könnten allenfalls geeignet sein zu belegen, dass in den Jahren 2006, 2007 und 2008 an beiden Hunden Tollwutschutzimpfungen in Marokko durchgeführt worden sind. Es ist damit aber nicht nachgewiesen, dass auch eine den Erfolg dieser Impfungen kontrollierende Titrierung vorgenommen worden ist. Die Impfausweise sind daher nicht geeignet, die Erfüllung dieser (Wieder-)Einfuhrbedingung zu bekunden.

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Zudem mangelt es den Impfurkunden aber auch an der ausreichenden Beweiskraft dafür, dass tatsächlich die von der Isolierung betroffenen Hunde in den Jahren 2006, 2007 und 2008 gegen Tollwut geimpft worden sind. Aus der gesteigerten Kennzeichnungspflicht, deren Erfüllung in Verbringungsfällen nach der VO durchgängig gefordert ist (vgl. Art. 4, 5 Abs. 1 lit. a) und Artikel 8 Abs. 1 lit. a) Unterabsatz i) und lit. b) Unterabsatz i) VO), ist abzuleiten, dass ein Tier in den für die VO maßgeblichen Fällen ausreichend allein nach Tätowierung oder Transponder identifiziert werden kann. Infolgedessen ist im Sinne des Art. 8 Abs. 2 VO die Identität eines Hundes mit dem in einem Ausweis oder einer Bescheinigung als geimpft genannten Tier nur bewiesen, wenn das Tier eine Kennzeichnung im Sinne des Art. 4 VO besitzt und sich aus Ausweis bzw. Bescheinigung ergibt, dass das so gekennzeichnete Tier auch Impfobjekt war. Daran fehlt es hier. Zwar sind in den zuletzt vorgelegten Kopien der Impfausweise in der dort vorgesehenen Rubrik sechsstellige elektronische Identifikationsnummern eingetragen. Diese Impfurkunden sind aber offensichtlich nachträglich manipuliert worden, denn in den Kopien der Impfausweise, die sich in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befinden und die der Behörde von den Haltern zuvor am 24. Juli 2009 übersandt worden waren, war diese Rubrik noch nicht ausgefüllt, sondern weiß und leer. Das ursprüngliche Fehlen einer elektronischen Identifikationsnummer in den Impfausweisen passt auch zu der Feststellung der Behördenmitarbeiter, dass die Hunde im Zeitpunkt des Erlasses der Isolierungsanordnung noch nicht "gechipt" waren. Ist damit die Identität der betroffenen Hunde mit den nach den Impfausweisen geimpften Hunden nicht in der gehörigen Art und Weise nachgewiesen, ist auch die weitere Verbringungsbedingung der Schutzimpfung nicht belegt und kann nicht als bereits vor der Isolierung erfüllt angesehen werden.

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Erfüllen mithin die Hunde die genannten Wiedereinführungsbedingungen der VO nicht, durfte der Antragsgegner im - hier bei der Isolierung - hergestellten Benehmen mit einem Amtstierarzt die Isolierung unter amtlicher Kontrolle anordnen; im Hinblick darauf, dass die Isolierungsanordnung unter den vom Antragsgegner nach den gesetzlichen Vorgaben zwingend anzuwendenden und zur Auswahl stehenden Mitteln das mildeste war, hatte er dieses Mittel auch zu wählen.

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Die Dauer der Isolierung ergibt sich aus der Zeit, die zur (nachträglichen) Erfüllung der Gesundheitsanforderungen der VO erforderlich ist. Das ist hier gemäß Art. 4 Abs. 1 und Art 8 Abs. 1 lit. b) Unterabsatz i) VO mangels ordnungsgemäßen Nachweises der Vorimpfung und der Einhaltung des Titrierungsverfahrens die Zeit bis zur ordnungsgemäßen - inzwischen durch die Behörde erfolgten - Kennzeichnung der Tiere und bis zu der erfolgreichen Durchführung einer - inzwischen nach den beigezogenen Verwaltungsvorgängen durchgeführten - Tollwutimpfung mit - derzeit andauerndem - erfolgskontrollierendem Antikörpertitrierungsverfahren.

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In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Gesundheitsanforderungen der VO die Vorgaben für das Verfahren der Antikörpertitrierung sicherstellen sollen, dass keine tollwutinfizierten, sondern nur erfolgreich gegen Tollwut schutzgeimpfte Tiere eingeführt werden. Dazu hat der EU-Verordnungsgeber ein Antikörper-Prüfprogramm festgelegt, dass mit seinen zeitlichen Rahmensetzungen dafür sorgen soll, dass nach einer Schutzimpfung mit einer Einfuhr abgewartet wird, bis

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festgestellt werden kann, dass die Schutzimpfung nicht wirkungslos war (dazu dient der Mindestgrenzwert für die Antikörperbildung, der innerhalb von mindestens 30 Tagen nach der Impfung erreicht werden muss) und die - vom VO-Geber bei seiner normativen Abwägung zwischen den Sicherheitsbedürfnissen und den Interessen der Betroffenen als relevant angenommenen - Inkubationszeit der Erkrankung abgelaufen ist, in der die gebildeten Antikörper nicht zwingend den Impfschutz nachweisen, sondern vielmehr auch von einer bereits bestehenden Erkrankung selbst herrühren könnten (dazu dient die Drei-Monats-Frist zwischen Titirierung und Einfuhr).

  1. festgestellt werden kann, dass die Schutzimpfung nicht wirkungslos war (dazu dient der Mindestgrenzwert für die Antikörperbildung, der innerhalb von mindestens 30 Tagen nach der Impfung erreicht werden muss) und
  2. die - vom VO-Geber bei seiner normativen Abwägung zwischen den Sicherheitsbedürfnissen und den Interessen der Betroffenen als relevant angenommenen - Inkubationszeit der Erkrankung abgelaufen ist, in der die gebildeten Antikörper nicht zwingend den Impfschutz nachweisen, sondern vielmehr auch von einer bereits bestehenden Erkrankung selbst herrühren könnten (dazu dient die Drei-Monats-Frist zwischen Titirierung und Einfuhr).
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Sind wie hier die Gesundheitsanforderungen der VO bei der Einfuhr von Hunden nicht erfüllt und werden die Hunde daraufhin auch zu Recht isoliert, so dauert die Isolierung Rechtmäßigerweise bis zu dem Zeitpunkt fort, bis zu dem die Anforderungen unter Beachtung der vorgesehenen zeitlichen Sicherheitsmargen nachgeholt sind.

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Auf diese Zeit hat der Antragsgegner die Isolierungsanordnung gemäß Ziffer 2. der angefochtenen Verfügung auch beschränkt.

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Die Frage, ob der Antragsteller nach seinen finanziellen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Isolierung zu tragen, mag sich bei der Durchsetzung der Kostenerstattungsforderung stellen (Stichwort: Pfändungs- und Vollstreckungsschutz); sie spielt aber für die Rechtmäßigkeit der Isolierungsanordnung mit Blick auf deren Charakter als Maßnahme, die nach den gesetzgeberischen Vorgaben zur seuchenrechtlichen Gefahrenabwehr hier notwendig ist, keine Rolle.

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Ist die Isolierungsanordnung rechtlich nicht zu beanstanden, überwiegt wegen des akuten seuchenschutzrechtlichen Handlungsbedürfnisses, das der Verstoß gegen die Verbringungsbedingungen nach der VO auslöst, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung das private Aufschubinteresse, so dass dem Begehren, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, nicht zu folgen war.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes ist gemäß §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) erfolgt. Das Gericht bewertet das Interesse des Antragstellers an der Durchführung des vorliegenden Verfahrens unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes und der Vorschläge des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (dort Nr. 1.5) mit 1/2 des in der Hauptsache streitigen Betrages von 2.200,- Euro, der sich aus § 52 Abs. 1 GKG und den voraussichtlichen Kosten der Isolation ergibt.