Verweisung an OLG wegen Rechtsschutz gegen überlange ordentliche Gerichtsverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss mit Bezug auf Rechtsschutz gegen überlange Verfahren in einem Streit um privatrechtliche Gasversorgung. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass der Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist. Zuständig für die Geltendmachung überlanger Verfahrensdauer in der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist das Oberlandesgericht nach §§198 ff. GVG; das Verfahren wird daher an das OLG Düsseldorf verwiesen. Das Beklagtenrubrum wird formell berichtigt; die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Beklagtenrubrum berichtigt, ansonsten Verweisung an das OLG Düsseldorf wegen unzulässigem Verwaltungsrechtsweg für Rechtsschutz gegen überlange ordentliche Gerichtsverfahren
Abstrakte Rechtssätze
Für den Rechtsschutz gegen überlange Verfahrensdauer von Gerichtsverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist das Oberlandesgericht nach §§ 198 ff. GVG zuständig.
Ein Verwaltungsgericht ist unzulässig, wenn das Begehren ausschließlich darauf gerichtet ist, Rechtsschutz gegen überlange Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu erlangen.
Ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren nach § 173 VwGO i.V.m. § 17a GVG nach Anhörung der Beteiligten an das örtlich und sachlich zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Endentscheidung des Gerichts vorbehalten, an das das Verfahren verwiesen wird (vgl. § 17b Abs. 2 GVG).
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 664/17 [NACHINSTANZ]
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin und Antragstellerin vom 29. Juni 2017, bei Gericht eingegangen am 3. Juli 2017, gegen den Verweisungsbeschluss vom 21. Juni 2017 wird das Beklagten- und Antragsgegnerrubrum des Beschlusses wie folgt gefasst:
„Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, Gz.: X‑0.00“.
Im Übrigen wird nach Anhörung des Beklagten und Antragsgegners der Beschwerde nicht abgeholfen und es verbleibt bei dem Beschluss:
Der Verwaltungsrechtsweg ist für das hier allein greifbare Begehren, Rechtsschutz gegen überlange Verfahrensdauer in Streitigkeiten über die privatrechtliche Gasversorgung (wohl unter anderem in dem bei dem OLG Düsseldorf geführten Verfahren mit dem Aktenzeichen 00-0 Xxxx 00/00) zu erlangen, unzulässig.
Für den Rechtsschutz gegen überlange Gerichtsverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist nach §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) das Oberlandesgericht zuständig.
Daher wird der Rechtsstreit gemäß § 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 17a GVG nach Anhörung der Klägerin und Antragstellerin an das örtlich und sachlich zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges der ordentlichen Gerichtsbarkeit, nämlich das Oberlandesgericht Düsseldorf verwiesen (§ 201 Abs. 1 GVG, § 21 Justizgesetz NRW (JustG) in Verbindung mit Anlage 1 JustG). Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten, die in dem Rechtsweg ergeht, an den das Verfahren verwiesen wird (§ 17b Abs. 2 GVG).