Gebühr für Sterbeurkunde („Auszug aus dem Sterberegister“) rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen einen Gebührenbescheid über 15 Euro für die Erteilung eines „Auszugs aus dem Sterberegister“ zu seinem Vater. Streitpunkt war, ob die Amtshandlung wegen einer Internetinformation der Beklagten kostenfrei sei und ob SGB-II-Bezug der Gebühr entgegensteht. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab: Die Erteilung einer Sterbeurkunde als Personenstandsurkunde ist nach GebG NRW/AVerwGebO NRW i.V.m. kommunaler Gebührensatzung gebührenpflichtig. Eine etwaige Unklarheit der Rechtsgrundlagenangabe im Bescheid führe jedenfalls nicht zur Aufhebung, und SGB-II-Bezug begründet allenfalls einen Billigkeitsantrag.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen Gebührenbescheid über 15 Euro für eine Sterbeurkunde abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Erteilung einer Sterbeurkunde als Personenstandsurkunde nach dem Personenstandsgesetz können nach Maßgabe des Gebührengesetzes NRW i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW Gebühren erhoben werden; eine abweichende Gebührenhöhe kann durch kommunale Satzung auf Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung festgelegt werden.
Wer einen „Auszug aus dem Sterberegister“ beantragt, verursacht damit zurechenbar die gebührenpflichtige Amtshandlung der Erteilung einer Personenstandsurkunde und ist als Kostenschuldner heranzuziehen, auch wenn er die Gebührenpflicht nicht erkannt hat.
Die Gebührenfreiheit der Beurkundung bzw. Eintragung eines Sterbefalls im Sterberegister ist von der gebührenpflichtigen Erteilung einer aus dem Register gezogenen Urkunde (Sterbeurkunde) zu unterscheiden.
Ein Verwaltungsakt ist nicht allein wegen eines Verstoßes gegen Form- oder Verfahrensvorschriften aufzuheben, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Sachentscheidung nicht beeinflusst hat (§ 46 VwVfG).
Der Bezug von Leistungen nach dem SGB II hindert die Gebührenfestsetzung nicht; eine Ermäßigung oder Befreiung kommt nur im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung nach dem einschlägigen Gebührenrecht in Betracht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger beantragte mit einem Schreiben, das bei dem Standesamt der Beklagten am 9. September 2019 einging, einen „Auszug aus dem Sterberegister“ wegen seines Vaters.
Das Standesamt erteilte daraufhin die beantragte Personenstandsurkunde.
Mit Gebührenbescheid vom 30. September 2019 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für die Erteilung der Personenstandsurkunde eine Gebühr in Höhe von 15,- Euro fest und bat den Kläger um Überweisung dieses Betrages innerhalb von vier Wochen. Zur Begründung berief sie sich auf das „Gebührengesetz Nordrhein-Westfalen“ in Verbindung mit der „Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen“ und der „Gebührensatzung der M. E. über die abweichende Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung im Bereich des Standesamtes nach dem Personenstandsgesetz“.
Am 23. Oktober 2019 hat der Kläger Klage gegen diesen Gebührenbescheid erhoben. Zur Begründung führte er aus, dass ein einfacher Auszug aus dem Sterberegister laut Angaben der Beklagten auf ihrer Internetseite kostenlos sei. Im Übrigen sei er Bezieher von Leistungen nach dem SGB II.
Der Kläger beantragt,
den Gebührenbescheid vom 30. September 2019 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie folgendes ausgeführt: Die beantragte Amtshandlung sei gebührenpflichtig, wie sich aus der Tarifstelle 5b.4.5 der „Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein Westfalen“ i.V.m. Tarifstelle 11 der „Gebührensatzung der M. E. über die abweichende Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung im Bereich des Standesamtes nach dem Personenstandsgesetz“ ergebe. Aus dem Antragsschreiben hätten sich auch keine Anhaltspunkte für eine Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung ergeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren nach § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Der streitige Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage nach Grund und Höhe in §§ 1 und 2 sowie 11 - 14 Gebührengesetz NRW (GebG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) und mit Tarifstelle Nr. 5b.4.5 der Anlage zu dieser Gebührenordnung sowie § 1 der „Gebührensatzung der M. E. über die abweichende Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung im Bereich des Standesamtes nach dem Personenstandsgesetz“ (GS-Standesamt) vom 19.12.2018 und Tarifstelle 11 der zugehörigen Anlage.
Der Klage zum Erfolg verhelfende Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides (= Kostenentscheidung im Sinne des §§ 14 GebG) bestehen nicht.
Der Gebührenbescheid entspricht im Wesentlichen den formellen Anforderungen, die in § 14 Abs. 1 S. 3 Nrn. 1 - 6 GebG an eine schriftliche Kostenentscheidung gestellt werden, indem er die ausstellende Behörde (Nr. 1: Beklagte), den Kostenschuldner (Nr. 2: Kläger), die kostenpflichtige Amtshandlung (Nr. 3: Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch das Standesamt), die als Gebühren zu zahlenden Beträge (Nr. 4: 15,- Euro), das „wo, wann und wie“ der Gebührenzahlung (Nr. 5: Kontenangabe mit Zahlungsfrist) bei Auslegung aus dem maßgeblichen Empfängerhorizont hinreichend deutlich erkennen lässt. Bezüglich der Anforderungen aus § 14 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 GebG, wonach zudem aus der schriftlichen Kostenentscheidung die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung hervorgehen müssen, kann dahinstehen, ob diesen Anforderungen der im Bescheid gegebene Hinweis darauf genügt, dass die Gebühren für die Erteilung der Personenstandsurkunde in Höhe von 15,- Euro nach dem „Gebührengesetz Nordrhein-Westfalen“ in Verbindung mit der „Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen“ und der „Gebührensatzung der M. E. über die abweichende Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung im Bereich des Standesamtes nach dem Personenstandsgesetz“ anfallen, und ob der etwaige Mangel einer genaueren Angabe der Rechtsgrundlage (nach Paragraf und Tarifstelle) durch die ergänzenden Angaben in der Klageerwiderung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG) geheilt sind. Denn nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der – wie der vorliegende ersichtlich – nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Ein etwaiger Mangel in der (begründenden) Angabe zur Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten hat die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst, weil ein solcher Mangel nicht kausal für die Entscheidung der Beklagten über die Erhebung der geltend gemachten Kosten geworden wäre; denn für eine andere Entscheidung als die Festsetzung einer Gebühr von 15,- Euro für die Erteilung der Sterbeurkunde wäre nach Maßgabe der einschlägigen, die Beklagte bindenden Regelungen (regelmäßig) kein Raum.
Der Gebührenbescheid begegnet auch keinen materiell-rechtlichen Bedenken.
Gemäß Tarifstelle 5b.4.5 der Anlage der AVerwGebO NRW werden für die Amtshandlung der Erteilung einer Personenstandsurkunde gemäß § 55 Personenstandsgesetz (PStG) (dem Grunde nach) Gebühren erhoben, die sich (der Höhe nach) gemäß Tarifstelle 11 der Anlage zu § 1 GS-Standesamt auf 15,- Euro belaufen; die Bestimmung einer Gebührenhöhe durch die gemeindliche Satzung, die von der in der AVerwGebO NRW für derartige Handlungen allgemein vorgesehenen Höhe abweicht, findet dabei ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 3 GebG.
Die mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 14 Abs. 1 GebG von der Beklagten festgesetzte Kostenschuld ist entstanden, weil die Beklagte eine gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinne des §§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 1 GebG vorgenommen hat. Die Beklagte hat dem Kläger nämlich eine Sterbeurkunde im Sinne des § 60 PStG bezüglich seines Vaters erteilt. Bei einer Sterbeurkunde handelt es sich um eine Personenstandsurkunde im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 5 PStG, für deren Erteilung gemäß Tarifstelle 5b4.5 der Anlage der AVerwGebO NRW dem Grunde nach Gebühren erhoben werden; gemäß Tarifstelle 11 der Anlage zu § 1 GS-Standesamt belaufen sich die Gebühren der Höhe nach auch auf den festgesetzten Betrag von 15,- Euro.
Kostengläubiger ist gemäß § 12 GebG die Beklagte als Rechtsträger der Personenstandsbehörde, die diese kostenpflichtige Amtshandlung vorgenommen hat.
Kostenschuldner ist der Kläger nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG, da er eine gebührenpflichtige Amtshandlung, d. h. hier die Erteilung einer Personenstandsurkunde (=Sterbeurkunde) zurechenbar verursacht hat. Mit dem Schreiben, in dem er das Personenstandsamt der Beklagten um einen „Auszug aus dem Sterberegister“ wegen seines Vaters gebeten hatte, hat er nämlich der Sache nach die Ausstellung einer Sterbeurkunde beantragt und damit die gebührenpflichtige Amtshandlung zurechenbar verursacht. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Im Sterberegister, das durch das Standesamt geführt wird (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 PStG), wird (unter anderem) Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes des Menschen, auf den sich die Beurkundung bezieht, eingetragen/beurkundet (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 PStG). Die Eintragung/Beurkundung dieser Daten in das/dem Sterberegister des Standesamtes ist – für die Personen, Einrichtungen und Behörden, die nach §§ 28 ff. PStG zur Anzeige des Todes eines Menschen verpflichtet sind, – gebührenfrei; auf diese Gebührenfreiheit hat die Beklagte in ihrer Internetinformation zu den häufigsten Fragen zur Beurkundung eines Sterbefalls, die der Kläger in einem Ausdruck zur Begründung seiner Klage vorgelegt hat, (zutreffend) hingewiesen, indem sie diesen Fall dort als „Beurkundung eines Sterbefalls“ ansprach.
Um eine solche (gebührenfreie) Anzeige eines Sterbefalles ging es bei dem klägerischen Schreiben aus dem Jahre 2019 an die Beklagte aber nicht. Der Kläger wollte mit seinem Schreiben keineswegs (bloß) den Sterbefall seines Vaters, der nach den dortigen Angaben des Klägers schon Ende 2016 stattgefunden haben sollte, zwecks Eintragung/Beurkundung im Sterberegister anzeigen. Vielmehr hat er bei der Beklagten einen „Auszug aus dem Sterberegister“ beantragt (Hervorhebungen durch den Unterzeichner); ein solcher „Auszug aus dem Sterberegister“ wird aber in Form einer Sterbeurkunde (= Personenstandsurkunde) im Sinne des § 55 PStG erteilt, die den Tod und die darüber gemachten näheren Angaben bzgl. der Person, auf die sich der Eintrag bezieht, beweist (§ 54 PStG). Auf die Gebührenpflichtigkeit einer solchen – aus dem Sterberegister „gezogenen“ – Sterbeurkunde hat die Beklagte in der klägerseitig angesprochenen Internetinformation aber hingewiesen.
Der Umstand, dass der Kläger irrtümlich davon ausgegangen sein mag, dass mit der in der Internetinformation der Beklagten als gebührenfrei bezeichneten „Beurkundung eines Sterbefalls“ nicht nur die Eintragung des Sterbefalls im Sterberegister, sondern auch die Erteilung eines „Auszuges aus dem Sterberegister“ gemeint gewesen sei, entbindet den Kläger nicht von der Kostenschuld. Da er mit der von ihm begehrten Übersendung eines „Auszuges aus dem Sterberegister“ in der Sache die Erteilung einer Personenstandsurkunde begehrt hat, hat er damit die kostenpflichtige Amtshandlung zurechenbar verursacht hat. Das Bewusstsein, dass eine zurechenbar verursachte Amtshandlung die Pflicht zur Zahlung von Verwaltungsgebühren nach sich ziehen könnte, ist keine Voraussetzung für die Entstehung einer solchen Gebühr.
Der Gebührenerhebung steht hier auch nicht die Regelung § 14 Abs. 2 S. 1 GebG entgegenstehen. Dort ist zwar bestimmt, dass Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden.
Als Ansatzpunkt für eine unrichtige Sachbehandlung durch die Behörde kommen nach dem Sach- und Streitstand hier allein (vermeintlich) missverständliche Angaben in der Internetinformation zu den anfallenden Gebühren in Betracht. Das Gericht vermag aber eine eventuell unrichtige Sachbehandlung durch eine (vermeintlich) irreführende Gebühreninformation hier schon nicht zu erkennen, da die Beklagte in ihrer Internetinformation eindeutig zwischen der gebührenfreien „Beurkundung eines Sterbefalles“ und der gebührenpflichtigen Erteilung einer „Sterbeurkunde“ unterschieden hat. Vor dem Hintergrund dieser Unterscheidung durfte sich der Kläger nicht ohne weiteres auf die Richtigkeit seiner Interpretation verlassen, dass ein „Auszug aus dem Sterberegister“ unter den Tatbestand der gebührenfreien „Beurkundung eines Sterbefalles“ und nicht unter den gebührenbehafteten Tatbestand der Ausstellung einer „Sterbeurkunde“ fallen würde; dem Kläger wäre es vielmehr anlässlich der in der Information getroffenen Unterscheidungen zuzumuten gewesen, sich zur Klärung etwaiger Zweifel bei der Beklagten über die gebührenrechtlichen Folgen eines begehrten „Auszuges aus dem Sterberegister“ zu informieren.
Abgesehen davon bestehen aber auch keine ernstlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei der Beklagten keine Erteilung eines „Auszuges aus dem Sterberegister“, d. h. einer beweiskräftigen Sterbeurkunde wegen seines Vaters beantragt hätte, wenn er den Vorgang nicht als Fall einer gebührenfreien Beurkundung eines Sterbefalles im Sinne der Internetinformation der Beklagten angesehen hätte.
Der Umstand, dass der Kläger Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ist, steht der Festsetzung der Gebühr nicht entgegen; dies mag allenfalls Anlass für den Kläger sein, bei der Beklagten einen Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung aus Gründen der Billigkeit nach § 6 GebG zu stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 52 Abs. 3 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.- Euro festgesetzt.
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.