Iranischer Konvertit: Flüchtlingseigenschaft trotz Ausschluss der Asylberechtigung (§ 26a AsylVfG)
KI-Zusammenfassung
Der iranische Kläger begehrte im Asylfolgeverfahren u.a. Asylberechtigung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und berief sich zuletzt auf seine Taufe und Konversion zum Christentum. Das VG verneinte die Asylberechtigung wegen Einreise über einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG). Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft gab es der Klage statt: Ernsthafte Konvertiten müssten im Iran wegen drohender Strafbarkeit der Apostasie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit religiös motivierte Verfolgung befürchten. § 28 Abs. 2 AsylVfG stehe nicht entgegen, da die Konversion nicht asyltaktisch, sondern glaubhaft und dauerhaft erfolgt sei.
Ausgang: Asylberechtigung abgewiesen; Bundesamt zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet (Konversion zum Christentum).
Abstrakte Rechtssätze
Die Anerkennung als Asylberechtigter ist nach § 26a Abs. 1 AsylVfG ausgeschlossen, wenn die Einreise über einen sicheren Drittstaat auf dem Landweg erfolgt ist.
Stellt der Herkunftsstaat eine bestimmte religiöse Betätigung oder Meinungsäußerung diskriminierend unter Strafe, ist der Betroffene bei beabsichtigter Ausübung seines Glaubens im Rückkehrfall wegen Religion i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG (i.V.m. der Qualifikationsrichtlinie) von Verfolgung bedroht.
Muss ein ernsthaft vom Islam zum Christentum Konvertierter im Iran aufgrund der (drohenden) Kriminalisierung der Apostasie mit schwerer Bestrafung rechnen, kann dies die beachtliche Wahrscheinlichkeit religiöser Verfolgung und damit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen.
Im Folgeverfahren schließt § 28 Abs. 2 AsylVfG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus, wenn die Regelvermutung selbstgeschaffener Nachfluchtgründe durch substantiiert dargelegte, glaubhafte nicht-asyltaktische Motive widerlegt ist.
Ist ein neuer Nachfluchtgrund innerhalb der Dreimonatsfrist geltend gemacht und liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vor, ist das Verfahren nach §§ 71 AsylVfG i.V.m. § 51 VwVfG wiederaufzugreifen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger beantragt hat, die Be-klagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Im Üb-rigen wird die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. November 2008 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylVfG zuzuerkennen.
Die Beklagte und der Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je ½.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
Der am 0.0.1974 geborener Kläger ist iranischer Staatsangehöriger aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit und war zunächst muslimischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 20. August 2003 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 1. September 2003 einen Asylantrag. Ein hierauf ergangener ablehnender Bescheid vom 13. Januar 2004 wurde durch Urteil des VG Düsseldorf vom 24. Januar 2006 – 2 K 540/04.A – bestätigt.
Am 25. Oktober 2007 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, verbunden mit dem Antrag, das Verfahren zur Feststellung von Abschiebungsverboten wieder aufzugreifen. Zur Begründung machte der Kläger im wesentlichen geltend, dass er an einer schweren reaktiven Depression leide und im Iran nicht auf effektive Weise behandelt werden könne. Des weiteren fehle es im Iran an den erforderlichen Medikamenten. Selbst wenn im Iran die entsprechenden Medikamente vorhanden wären, wäre er nicht in der Lage diese zu bezahlen.
Gemäß dem von ihm vorgelegten Kurzarztbrief des W Hospitals in E vom 13. Februar 2007 war der Kläger wegen des Verdachts einer Persönlichkeitsstörung und einer Intoxikation mit Rattengift vom 7. Februar 2007 bis zum 13. Februar 2007 in der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie des Krankenhauses. Nach den Ausführungen in dem Bericht zeigte sich auch unter starker Beobachtung während des Aufenthalts keine stationäre Behandlungsnotwendigkeit wegen einer psychiatrischen Erkrankung. Der Kläger habe sich von einer Selbsttötungsabsicht distanziert und seine politischen Motive betont. Der Patient habe einen Hungerstreik wegen seiner politischen Ziele (Verhinderung seiner Abschiebung, Verbesserung seiner Lebensverhältnisse) begonnen.
Im Kurzarztbrief des W Hospitals vom 8. August 2007 wegen eines stationären Aufenthalts vom 3. August 2007 bis 8. August 2007 wird ausgeführt, dass der Kläger wegen einer Tablettenintoxikation eingeliefert worden sei (Diagnose: Wut, Aggression, Verdacht auf Persönlichkeitsstörung). Es wurden soziale Hilfen angesprochen, wie Unterstützung und Förderung durch die Angehörigen. Eine Indikation für eine medikamentöse Therapie wurde ausgeschlossen.
Ein weiterer durch den Kläger vorgelegter Kurzarztbrief des W-Hospitals vom 24. September 2007 gibt als Diagnose eine gegenwärtig schwere depressive Episode, Persönlichkeitsstörung und Zustand nach Suizidversucht durch Tablettenintoxikation an. Der Patient habe sich von Suizidabsichten jedoch distanziert. Eine medizinische antidepressive Therapie habe er abgelehnt. Der Kläger sei psychoemotional stabilisiert auf eine geeignete Therapie entlassen worden.
Nach der nervenärztlichen Bescheinigung des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie S – vom 9. Oktober 2007 leidet der Kläger an einer schweren reaktiven Depression. Er lebe seit 4 Jahren in einem kleinen Ort in einem Asylantenheim, stamme jedoch aus Teheran. Er fühle sich in Deutschland sehr einsam und unwohl. Deswegen sei es auch zu dieser starken depressiven Reaktion gekommen. Aus diesem Grund werde ärztlicherseits empfohlen, den Kläger in einer Großstadt unterzubringen um eine Stabilisierung seines psychischen Zustands zu erreichen.
Mit Bescheid vom 18. November 2008 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG mit folgender Begründung ab: Die Voraussetzungen für die Durchführung eines neuen Verfahrens seien nicht gegeben. Gründe, die einen Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG und § 60 Abs. 1 AufenthG rechtfertigten, seien weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG seien im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG sei aufgrund der psychischen Erkrankung des Klägers nicht gegeben. Von einer Abschiebung gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG solle abgesehen werden, wenn dem Ausländer eine erhebliche, individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit drohe, wobei es nicht darauf ankomme, von wem die Gefahr ausgehe und wodurch sie hervorgerufen werde. Es müsse jedoch über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt sei, eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteige. Eine erheblich konkrete Gefahr könne auch dann vorliegen, wenn die im Zielstaat drohende Beeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit bestehe, unter der der Ausländer bereits in der BRD leide. Die Gefahr sei "erheblich" im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verändern würde und "konkret", wenn der Asylbewerber alsbald nach seiner Rückkehr in den Abschiebestaat in diese Lage käme, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten der Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könne. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG seien stets nur solche Umstände, die sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten ließen und damit in Gefahren begründet lägen, welche dem Asylbewerber im Zielland der Abschiebung drohten. Träten die befürchteten Auswirkungen jedoch allein durch die Abschiebung als solche und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein, so handele es sich um so genanntes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis. Dieses sei nicht durch das Bundesamt bei der Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, sondern durch die Ausländerbehörde gemäß § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG zu berücksichtigen. Es sei im Falle des Klägers, der nach der nervenärztlichen Bescheinigung an einer schweren reaktiven Depression leide, nicht ersichtlich, dass er in seinem Heimatland eine unzureichende Behandlung erhalte oder dass die ihm zugängliche Therapie so schlecht sei, dass er bei einer Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit großen gesundheitlichen Schaden nehmen werde. Es sei zum einen bereits die erforderliche Zielstaatsbezogenheit fraglich. Den vorgelegten ärztlichen Berichten sei nicht zu entnehmen, dass dem Kläger, wenn er sich wieder im Iran befinden würde, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen einer psychischen Erkrankung eine wesentliche oder sogar lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes drohen würde. Die ärztlicherseits aufgeführten psychischen Probleme und Erkrankungen, wie auch die Wut, Aggressions- und Unruhezustände beruhten vielmehr überwiegend auf psychosozialen Problemen. Den Kurzarztbriefen des W-Hospitals zufolge ließen sich die Wut- Aggressions- und Unruhezustände vor allem auf Probleme mit der gegenwärtigen Lebenssituation zurückführen. So werde ausgeführt, dass es dem Kläger, was er auch durch einen Hungerstreik versuche deutlich zu machen, um die Verbesserung seiner Lebensverhältnisse und die Verhinderung seiner Abschiebung gegangen sei. Von einer Selbsttötungsabsicht habe er sich distanziert und seine politischen Motive betont. Der Kläger habe dem behandelnden Arzt weiterhin als Grund für seine Probleme angegeben, dass er mit seiner Arbeitssituation unzufrieden sei. Demgemäß sei von den behandelnden Ärzten des W Hospitals eine Behandlungsnotwendigkeit wegen einer psychischen Erkrankung und somit eine Indikation für eine medikamentöse Therapie verneint worden. Vielmehr seien psychosoziale Maßnahmen zur Verbesserung seiner Lebenssituation besprochen worden. Eine Therapie wegen der depressiven Phase sei jedoch empfohlen worden. Auch der behandelnde Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie S habe in seiner nervenärztlichen Bescheinigung vom 9. Oktober 2007 als Grund für die starke depressive Reaktion angegeben, dass sich der Kläger in seinem jetzigen Wohnort, einem kleineren Ort, einsam und unwohl fühle, weil er ein Großstadtleben gewohnt sei, da er auch Teheran stamme. Gemäß dem ärztlichen Rat solle der Kläger zur Verbesserung und Stabilisierung seiner psychischen Zustands in einer Großstadt untergebracht werden. Ärztlicherseits sei die Notwendigkeit einer medikamentösen oder einer weiterverfolgenden psychotherapeutischen Therapie nicht angegeben worden. Selbst wenn man jedoch davon ausgehe, dass bei dem Kläger eine behandlungsbedürftige schwere Depression vorliege, stehe diese bei einer Rückkehr in den Iran nicht entgegen. Psychische Erkrankungen, insbesondere Depressionen seien im Iran medizinisch behandelbar und die erforderlichen Medikamente seien dort verfügbar. Zwar entspreche das dortige Gesundheitssystem nicht internationalen Anforderungen, wobei jedoch eine Grundversorgung gewährleistet sei. In allen große Städten, wie auch in der Heimatstadt des Klägers, Teheran, existierten Krankenhäuser. Medikamente und die für die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung nötigen Versorgungsleistungen seien vorhanden. Insbesondere gebe es auch psychiatrische Krankenhäuser, die mittels Therapie behandelten. Weiterhin gebe es dort genügend Neurologen und Psychologen zur Behandlung von Depressionen.
Auch dann, wenn eine Behandlung und Medikation für den Kläger gegebenenfalls erforderlich wäre, sei nicht ersichtlich, dass eine solche tatsächlich nicht erreichbar sei. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er insbesondere aus finanziellen Gründen, also in Ermangelung zur Verfügung stehender Geldmittel, an der Inanspruchnahme einer hinreichenden Behandlung/Medikation gehindert wäre. Das Krankenversicherungssystem im Iran sei so geordnet, dass vom Versicherungsschutz grundsätzlich nur die Behandlung umfasst sei. Medikamente müssten grundsätzlich selbst bezahlt werden. Der Kläger sei gelernter Schneider und habe in Teheran auch mehrere Jahre in seinem Beruf gearbeitet, so dass es ihm grundsätzlich möglich und zumutbar sei, in seinem Heimatland durch eine dahingehende Beschäftigung seinen Lebensunterhalt und auch eine eventuelle Weiterbehandlung/Medikation zu bezahlen. Er sei auch in Deutschland einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Darüber hinaus bestehe für ihn die weiterhin die Möglichkeit, sich auf die Hilfe seiner im Ausland, wie auch noch im Heimatland lebenden Verwandten zu stützen.
Der Kläger hatte bereits am 29. Oktober 2009 (Untätigkeits)klage erhoben, mit der er sich unter Vorlage der o.g. ärztlichen Bescheinigungen darauf beruft, schwer erkrankt zu sein und Hilfe zu benötigen, die er in seinem Heimatland nicht erhalte. Außerdem teilte er mit Schriftsatz vom 24. April 2009 unter Vorlage der Kopie einer Taufurkunde der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche mit, dass er 4. April 2009 in N getauft worden sei. Ferner legte er eine Bescheinigung des Pfarrers der Evangelischen Kirchengemeinde T vor, wonach er dort Mitglied sei. Er besuche die dortige Kirchengemeinde sonntäglich und habe auch intensiven Kontakt zum Pfarrer der Gemeinde. Schließlich verweist der Kläger zur Begründung seines Asylantrages auf die derzeit angespannte Sicherheitslage im Iran.
Mit Bescheid vom 18. November 2008 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und den Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 13. Januar 2004 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 Ausländergesetzes abgelehnt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18. November 2008 zu verpflichten,
a. ihn als Asylberechtigten anzuerkennen so wie
b. ihm die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 AsylVfG zuzuerkennen,
hilfsweise festzustellen, dass
c. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG vorliegen,
äußerst hilfsweise festzustellen, dass
d. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte hat keinen Klageantrag gestellt.
Sie ist der Klage entgegen getreten. Die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung seien in der Regel u.a. gegeben, wenn der Glaubensübertritt oder die Glaubenszugehörigkeit als solche bereits mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erheblicher Verfolgung im Iran führe. Dies hänge zum einen von dem zu erwartenden Verhalten des Asylsuchenden in seinem Herkunftsland und zum anderen von der voraussichtlichen Reaktion der Behörden oder Stellen auf dieses Verhalten ab. Eine politische Verfolgung von Angehörigen christlicher Religionsgemeinschaften finde im Allgemeinen nicht statt, es sei denn, es handele sich um ernsthaft vom Islam konvertierte Christen. Hier sei regelmäßig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung anzunehmen. Anhand des vorgetragenen Sachverhalts im Schriftsatz vom 24. April 2009 könne jedoch die Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im November 2009 sei mit keinem Wort auf eine mögliche Hinwendung zum Christentum hingewiesen worden. Bereits fünf Monate später sei der Kläger getauft worden. Was nun den kurzfristigen Sinneswandel ausgelöst haben könne, sei dem jetzigen Vorbringen nicht zu entnehmen, insbesondere sei auch nicht der Weg zum neuen Glauben erkennbar, den der Kläger beschritten haben wolle. Es liege die Vermutung nahe, dass die Konversion aus asyltaktischen Gründen erfolgt sei.
Wegen der informatorischen Befragung des Klägers durch das Gericht wird die Sitzungsniederschrift vom 31. August 2009 in Bezug genommen und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger mit seiner Klage die Anerkennung als Asylberechtigter unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bundesamtsbescheides begehrt hat, ist die Klage unbegründet, da die angefochtene Entscheidung, ihn nicht als Asylberechtigten anzuerkennen, rechtmäßig ist und ihn nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn aufgrund seiner Einreise in die BRD auf dem Landweg im August 2003 ist eine Anerkennung des Klägers als asylberechtigt gemäß § 26 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG ausgeschlossen. An dieser Sach- und Rechtslage hat sich auch im vorliegenden Asylfolgeverfahren nichts geändert.
Soweit es um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geht, ist der angefochtene Bescheid des Bundesamtes indes rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Denn der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dem Kläger steht wegen seiner Konversion vom muslimischen zum christlichen Glauben ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu.
Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, das ist hier der Iran, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausgesetzt ist.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl II 1953 S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit u.a. wegen seiner Religion bedroht ist.
Eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatgebietes beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der "Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes" (ABl. EG Nr. L 304/12 vom 30. September 2004, im folgenden Qualifikationsrichtlinie) ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG).
Die Bezugnahme auf die "Qualifikationsrichtlinie" hat gemäß deren Art. 9 Abs. 3 zur Folge, dass die Prüfung des Anspruches auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Feststellungen dazu umfasst, ob Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 der Richtlinie an Verfolgungsgründe im Sinne des Art. 10 der Richtlinie anknüpfen. In Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie werden die Handlungen beschrieben, die wegen ihrer Schwere als (- bei Verbindung mit den Verfolgungsgründen des Art. 10 der Richtlinie - politische) Verfolgung gelten, wozu u.a. eine diskriminierende Strafverfolgung zählen kann (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. c) der Qualifikationsrichtlinie). Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen, dass - im Rahmen des nach Art. 2 lit c) der Richtlinie intendierten Schutzes vor Verfolgung wegen Religion - der Begriff der Religion insbesondere umfasst: theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.
Stellt ein Herkunftsstaat schon eine bestimmte private religiöse Betätigung oder Meinungsäußerung als solche diskriminierend, d.h. abweichend von seiner Haltung gegenüber anderen Glaubensüberzeugungen, unter Strafe, so ist bei Anwendung dieser Maßstäbe der Ausländer, der sich entsprechend seiner diskriminierten Glaubensüberzeugung bei Rückkehr in diesen Staat religiös betätigen will, von politischer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG bedroht.
So liegt der Fall hier. Ein Konvertit, der vom muslimischen Glauben abfällt, muss nämlich künftig im Iran ernstlich mit schwerer politischer Verfolgung wegen seiner Religion im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG rechnen. Denn nach dem Bericht der Deutschen Botschaft in Teheran vom 6. Oktober 2008 ist am 9. September 2008 in das iranische Parlament ein Gesetzentwurf der Regierung zur Änderung des iranischen Strafgesetzbuches (iStGB-Entwurf) eingebracht und an die Ausschüsse zur Beratung weitergeleitet worden, der erstmals die Kodifizierung des Straftatbestandes der "Apostasie" (Abfall vom (muslimischen) Glauben) im staatlichen Gesetzbuch mit dem Strafmaß der Todesstrafe vorsieht; für Frauen ist eine Höchststrafe von 10 Jahren Haft vorgesehen. Die Apostasie könnte bei Inkrafttreten der Strafbestimmungen als "Hadd"-Delikt, d.h. als - im Sinne des iranisch-muslimischen Rechtsverständnisses – "Verstoß gegen göttliches Recht" auch rückwirkend bestraft werden. Nach Einschätzung der Botschaft ist angesichts der Zusammensetzung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Verfassungsorgane nicht zu erwarten, dass der Entwurf im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens im Sinne der Menschenrechte "verbessert" werden könnte. Es ist daher mit der Verabschiedung der neuen Strafvorschriften zur Apostasie ernstlich zu rechnen. Mit Blick auf die rückwirkende Geltung eines solchen Gesetzes, mit dessen Inkrafttreten in absehbarer Zeit ernstlich gerechnet werden muss, und die Schwere der Strafdrohung, ist ein Konvertit, dem die Rückkehr in den Iran angesonnen wird, schon jetzt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer politischen Verfolgung wegen seiner religiösen Überzeugungen ausgesetzt.
Auch der nach den im Asylerstverfahren getroffenen Feststellungen unverfolgt ausgereiste Kläger muss bei Rückkehr in den Iran mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit mit einer solchen Verfolgung rechnen.
Nach Art. 225 - 1 iStGB-Entwurf ist Apostat jeder Muslim, der eindeutig verkündet, dass er oder sie den Islam verlassen hat und sich zum Unglauben bekennt. Allerdings sieht Art. 225 - 2 iStGB-Entwurf vor, dass ein Beschuldigter u.a. dann nicht als Apostat eingeschätzt wird, wenn er behauptet, dass seine eigentliche Intention etwas anderes gewesen ist.
Vgl. Bericht der Deutschen Botschaft in Teheran vom 6. Oktober 2008.
Das bedeutet, dass Personen, die nicht ernsthaft, sondern zum Schein "konvertieren", um ihre Aussichten auf den Erwerb einer sonst nicht erlangbaren Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland asyltaktisch zu verbessern, sich auf diese Regelung berufen können und wegen ihrer "eigentlichen", nicht auf den Abfall vom muslimischen Glauben gerichteten Intention bei der "Scheinkonversion" nicht mit einer Verurteilung als Apostat rechnen müssen. Denn die Berücksichtigung asyltaktischer Handlungsweisen bei der Bewertung des Verhaltens ihrer Staatsbürger im westlichen Ausland ist den iranischen Behörden nicht fremd.
Vgl. in diesem Sinne für die entsprechende Bewertung etwa
- einer Asylantragstellung durch iranische Stellen: Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Aachen vom 31. März 2005 (Az.: 508-516.80/43432), oder exilpolitischer Aktivitäten: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Juli 2007 (S. 26).
Nach Überzeugung des Gerichtes ist der Kläger allerdings ein ernsthafter Apostat in dem soeben angesprochenen Sinne, so dass ihr seiner Rückkehr in den Iran eine Bestrafung nach den im Entstehen begriffenen Normen des iStGB droht. Denn ihm kann als überzeugtem Christen nach den Schutzintentionen des § 60 Abs. 1 AufenthG für den Fall der Rückkehr in den Iran nicht angesonnen werden, unter Verleugnung seines neuen Glaubens vorzugeben, er habe den Glaubenswechsel nicht ernstlich vollzogen.
Für eine wirkliche Abkehr des Klägers vom muslimischen Glauben und für eine Hinwendung zum christlichen Glauben, d.h. für ein ernsthaftes "Bekenntnis zum Unglauben" im Sinne des Art 225- 1 iStGB-Entwurf, für das Vorliegen einer christlichen Glaubensüberzeugung und gegen einen nur asylverfahrenstaktischen Einsatz der Taufe sprechen folgende Gründe:
Der Kläger hat sich in der umfassenden Befragung der mündlichen Verhandlung zu den Gründen und Auslösern der Hinwendung zum christlichen Glauben, zu den Inhalten des christlichen Glaubens und vor allem zu der Bedeutung des christlichen Glaubens für ihn selbst und sein Leben frei, ausführlich, detailliert, plastisch und mit nachvollziehbarer emotionaler Beteiligung eingelassen. Er hat dem Gericht dadurch die Überzeugung zu vermitteln vermocht, dass er eine ernste und dauerhafte Glaubensentscheidung getroffen hat, als er Christ wurde.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist auch nicht nach § 28 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann im Folgeverfahren die Flüchtlingseigenschaft in der Regel nicht zuerkannt werden, wenn sich der Schutzsuchende auf Umstände stützt, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Asylantrags selbst geschaffen hat. Der Gesetzgeber hat in dieser Regelung Nachfluchtgründe, die nach Abschluss des ersten Asylverfahrens von dem Betreffenden selbst geschaffen wurden, unter Missbrauchsverdacht gestellt. Dabei handelt es sich um eine Regelvermutung, die widerlegt werden kann. Es ist Sache des Asylbewerbers gute Gründe dafür anzuführen, dass er die neuen Nachfluchtgründe nicht deshalb geschaffen hat, um damit zu einem dauerhaften Aufenthalt zu gelangen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2008 – 10 C 27.07-.
Solche Gründe hat der Kläger dargetan. Er hat in der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2009 plausibel und nachvollziehbar den Weg seiner Überzeugungsfindung dargestellt, der bereits vor seinem ersten Asylverfahren begann.
Da im Hinblick auf den geltend gemachten Grund der Taufe auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach §§ 71 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, dieser Grund insbesondere innerhalb der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVG geltend gemacht wurde, musste das Gericht nach alledem zu einer stattgebenden Entscheidung hinsichtlich des auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Klagebegehrens kommen.
Da der Verpflichtungs-Hauptantrag in der Sache Erfolg hat, war über die Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.