Vergleich zur Anschlussverpflichtung an Druckrohrleitung und Errichtung einer Pumpstation
KI-Zusammenfassung
Die Parteien schlossen vor Gericht einen Vergleich: Die Beklagte erlässt einen Bescheid, der die Klägerin verpflichtet, ihr Grundstück bis 31.10.2007 an die Druckrohrleitung anzuschließen; die Klägerin verzichtet auf Rechtsmittel und gestattet die Errichtung einer Druckstation. Die Kosten werden hälftig geteilt; Widerrufsvorbehalte bestehen. Das Gericht wies darauf hin, dass ein Anschlussrecht nur bei kommunaler Abwasserbeseitigungspflicht (§4 Abs.3 Entwässerungssatzung) entsteht und ein Befreiungsanspruch derzeit nicht gegeben erscheint.
Ausgang: Streit durch gerichtlich protokollierten Vergleich erledigt; Beklagte erlässt Anschlussbescheid, Kosten werden hälftig getragen; Widerrufsvorbehalte vorbehalten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anschlussrecht bzw. eine Anschlusspflicht für vorgeklärtes Schmutzwasser besteht nur, wenn die Gemeinde nach der einschlägigen Entwässerungssatzung abwasserbeseitigungspflichtig ist.
Die Errichtung von Teilen öffentlicher Abwasseranlagen (z. B. Pumpen, Schaltschrank, Druckleitungen) auf privatem Grundstück ist ohne Einwilligung des Eigentümers nur zulässig, sofern die Satzung eine entsprechende Befugnis begründet.
Ein Befreiungsanspruch von Anschlussverpflichtungen nach der Satzung setzt die in der Satzung genannten Voraussetzungen oder die Unverhältnismäßigkeit der Anschlussaufwendungen voraus; fehlen diese Voraussetzungen, ist die Befreiung nicht zu gewähren.
Ein vor Gericht geschlossener Vergleich führt zur Erledigung des Streitgegenstands, kann Kostenregelungen und Stundungen enthalten und darf Widerrufsvorbehalte der Parteien vorsehen.
Tenor
Die Sach- und Rechtslage wird mit den Erschienenen erörtert.
Das Gericht weist auf folgende Gesichtspunkte hin:
Derzeit dürfte ein Anschlussrecht und damit auch eine Anschlusspflicht hinsichtlich des auf dem klägerischen Grundstück anfallenden vorgeklärten Schmutzwassers noch nicht gegeben sein, weil die Stadt insoweit nicht abwasserbeseitigungspflichtig ist, vgl. § 4 Abs. 3 Entwässerungssatzung und Ziffer 2 und 3 des Bescheides des Landrates des Kreises X vom 06.07.1998.
Die Stadt kann andererseits ohne Einwilligung der Klägerin die Pumpen ect., die Teil der öffentlichen Abwasseranlagen sind (nach Maßgabe der Satzung), nicht auf dem Grundstück errichten.
Die Klägerin dürfte derzeit einen Befreiungsanspruch nicht haben, weil sie entweder selbst abwasserbeseitigungspflichtig ist oder auf der anderen Seite die Voraussetzungen des § 10 der Satzung nicht vorliegen dürften und auch die Aufwendungen für einen Anschluss an die Druckrohrleitung nicht unverhältnismäßig im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung sein dürften.
Rubrum
Nach Erörterung schließen die Beteiligten den folgenden
Vergleich:
1. Der Beklagte erlässt den folgenden Bescheid: Die Klägerin wird verpflichtet, ihr Grundstück M Straße 11 in O (Flur 5, Flurstück 490) bis zum 31. Oktober 2007 an die in der M Straße verlegte Druckrohrleitung anzuschließen und das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die Druckrohrleitung einzuleiten.
2.
3. Die Klägerin verzichtet auf Rechtsmittel gegen den Bescheid und beantragt zugleich, ihr die erforderlichen Entwässerungsgenehmigungen zu erteilen.
4.
5. Die Klägerin gestattet der Stadt O, auf dem klägerischen Grundstück die erforderliche Druckstation (einschließlich Pumpe, Schaltschrank und Druckleitung) bereits ab jetzt auf dem an dem zwischen den Beteiligten abgesprochenen Standort zu errichten.
6.
7. Der Beklagte wird den noch festzusetzenden Anschlussbeitrag bis zum 31.12.2005 zinslos stunden.
8.
9. Die Klägerin sieht damit ihr Klagebegehren als erledigt an.
10.
11. Der Beklagte behält sich den Widerruf dieses Vergleichs bis zum 7. Oktober 2004 (Eingang bei Gericht) vor.
12.
Vom Tonträger vorgespielt und genehmigt.
Sodann schließen die Beteiligten den folgenden
Vergleich
über die Kosten des Rechtsstreits:
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben, die Kosten des Vergleichs tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Die Klägerin behält sich den Widerruf dieses Kostenvergleichs vor bis zum 8. November 2004.
Vom Tonträger vorgespielt und genehmigt.