Asylklage (Bangladesch): Ablehnung von Asyl und subsidiärem Schutz bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger aus Bangladesch focht die Ablehnung seines Asylantrags sowie die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes an. Streitpunkt war, ob ihm aufgrund politischer Zugehörigkeit oder konkreter Verfolgung Schutz zusteht. Das Verwaltungsgericht übernahm die Begründung des Bundesamts (vgl. §77 Abs.2 AsylG) und wies die Klage als unbegründet ab, da keine neuen, substantiierten Tatsachen vorgetragen wurden. Die Kostenentscheidung folgt den einschlägigen Vorschriften.
Ausgang: Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags als unbegründet abgewiesen; Gericht übernimmt Begründung des Bundesamts, da keine neuen substantiierten Tatsachen vorgetragen wurden.
Abstrakte Rechtssätze
Das Verwaltungsgericht kann sich gemäß § 77 Abs. 2 AsylG die Begründung des Bundesamts zu eigen machen und auf eine ausführliche Darstellung der Entscheidungsgründe verzichten, soweit keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen werden.
Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes setzt einen substantiierten und glaubhaften Vortrag zur individuellen Verfolgungsgefahr voraus; die bloße Wiederholung früherer Angaben ohne neue konkrete Anhaltspunkte reicht nicht aus.
Für die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG sind konkrete und aktuelle Anhaltspunkte für eine ernsthafte Gefahr für Leib, Leben oder die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung erforderlich.
Die Kostenentscheidung in Asylverfahren richtet sich nach § 154 VwGO i.V.m. § 83b AsylG; das Gericht kann dem Kläger die Verfahrenskosten auferlegen, auch wenn für das Gericht selbst keine Gebühren erhoben werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Der Kläger ist bangladeschischer Staatsangehöriger bengalischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 26. März 2014 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 31. März 2014 einen Asylantrag. Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 20. Juli 2015 gab er zur Begründung dieses Antrags im Wesentlichen folgendes an: Im Alter von 20 Jahren sei er in Kontakt zu einem Politiker namens N. N1. gekommen. Später sei er dann der Führer einer Untergruppe der C. namens „N2. (Gruppe der G. )“ geworden, obschon er selbst kein G. gewesen sei. Ein B. -Mitglied namens B1. T. habe ihn daher aus dem Weg räumen wollen. Am 10. Juni 2013 sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen und habe dort illegale Waffen sowie Munition bei ihm gefunden, wobei er von der Waffe oder der Munition nichts gewusst habe. Anschließend sei Anzeige gegen ihn erstattet worden. Da er gehofft habe, dass er bei der Wahl vom 5. Januar 2014 die C. an die Macht gekommen wäre, sei er auch nicht weggelaufen. Er habe gehofft, dass die Anzeige im Falle eines Machtwechsels fallengelassen würde. Die C. habe jedoch gar nicht an der Wahl teilgenommen. Zuvor am 23. November 2013 habe B1. T. gemeinsam mit seinem Bruder mit einem Taxi nach C1. fahren wollen, als es unterwegs an einer Brücke zu einer Schießerei gekommen sei. Hierbei sei jemand namens T1. B2. getötet worden. Der Täter sei jemand namens S. gewesen, dennoch habe B1. T. ihn als Erstbeschuldigten bei der Polizei angezeigt. Daraufhin habe er sein Elternhaus verlassen und sich anderswo, nämlich überwiegend in N3. und D. aufgehalten. In dieser Zeit habe er sich hilfesuchend an einige Führer der C. gewandt, die ihm jedoch nicht weitergeholfen hätten, da sie nicht an der Macht gewesen seien. Auf die Frage hin, ob er einmal an gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen C. und B. teilgenommen habe, erklärte er, wenn die C. Meetings abgehalten habe, seien sie von der B. mit Waffen attackiert worden. Da sie jedoch stets in der Unterzahl gewesen seien, hätten sie sich gar nicht hiergegen gewehrt, sondern auf polizeiliche Hilfe gehofft, die ihnen jedoch verwehrt geblieben sei, weil sich die Polizei nur nach der Politik der jeweils regierenden Partei richte. Bezüglich des Waffenfundes erklärte er weiterhin, möglicherweise habe jemand die Waffen bei ihm zu Hause versteckt. An diesem Tag sei er nicht Daheim gewesen. Einige Nachbarn hätten jedoch gesehen, dass Waffen gefunden worden seien. Die Anzeige sei von B1. T. initiiert worden. Jemand habe ihm von diesem Waffenfund telefonisch berichtet und ihm erklärt, dass die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei. Er solle daher den Ort verlassen, was er auch getan habe. Er sei daraufhin in den Kreis N3. gegangen, sei von dort aus allerdings öfter nach Hause zurückgekehrt. Die Polizei habe ihn mehrfach gesucht und hierbei seine Eltern beschimpft und bedroht, indem sie nach ihm gefragt hätten, sie hätten ihn jedoch nie gefunden. Als er noch in Bangladesch gewesen sei, habe er keine schriftlichen Dokumente erhalten, zumal er nichts gegen die Anzeigen unternommen habe, weil er der Ansicht gewesen sei, dies würde ohnehin nichts bringen. Mittlerweile habe ihm jemand die von ihm vorgelegten polizeilichen Ermittlungsberichte zugeschickt. Es hätten auch irgendwelche Gerichtsdokumente zugestellt werden sollen, die seine Familie jedoch nicht angenommen habe. Hinsichtlich des Vorfalls auf der Brücke erklärte er, er habe sich tatsächlich an dem Tag auf der Brücke befunden, geschossen habe jedoch ein Nachbar namens S. , der ebenfalls aktiv in der C. gewesen sei. Anders als er habe S. keinerlei höherrangige Funktionen innegehabt. Die anderen anwesenden Personen seien ihm unbekannt.
Das Bundesamt lehnte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylerkennung mit Bescheid vom 13. Oktober 2015 ab. Außerdem erkannte es den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Andernfalls drohte es die Abschiebung nach Bangladesch oder jeden anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an. Das Bundesamt befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufentG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Der Kläger hat am 28. Oktober 2015 Klage erhoben.
In der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2015 schilderte der Kläger seine Ausreisegründe; diesbezüglich wird auf den Inhalt des Protokolls Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13.10.2015 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm Flüchtlingsschutz im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise, ihm subsidiären Schutz im Sinne des § 4 AsylG zuzuerkennen,
weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Staates Bangladesch vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftlich,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die der Kläger hingewiesen worden ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Das Gericht folgt – auch vor dem Hintergrund dessen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung seinen Vortrag vor dem Bundesamt lediglich wiederholte ohne wesentlich Neues hinzuzufügen - im Hinblick auf die ihm vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse der Begründung in dem angefochtenen Bescheid, macht sie sichzu eigen und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsyG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsyG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 RVG.