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Verwaltungsgericht Düsseldorf·5 K 7023/17.A·12.09.2017

Flüchtlingsschutz für Rohingya aus Myanmar wegen de facto-Ausbürgerung und Vorverfolgung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger (Rohingya/Bengali) wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags durch das BAMF und begehrt Flüchtlingsschutz. Streitentscheidend war, ob Myanmar trotz langjährigen Aufenthalts in Bangladesch maßgebliches Herkunftsland ist und ob dem Kläger dort flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Das VG Düsseldorf verpflichtet das BAMF zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil der Kläger als Rohingya vorverfolgt ausgereist ist und weiterhin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ethnisch anknüpfender Verfolgung sowie einer flüchtlingsrelevanten de facto-Ausbürgerung rechnen muss. Eine interne Schutzalternative verneinte das Gericht; über Hilfsanträge musste deshalb nicht entschieden werden.

Ausgang: Klage erfolgreich; BAMF zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet und Bescheid insoweit aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Entzug oder die Vorenthaltung staatsbürgerlicher Rechte kann als de facto-Ausbürgerung eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung darstellen, wenn sie systematisch diskriminierend an ein Verfolgungsmerkmal anknüpft.

2

Liegt eine asylerhebliche Ausbürgerung (de jure oder de facto) durch den Staat der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, ist dieser Staat als (fortdauernd) verfolgendes Herkunftsland maßgeblich; eine zusätzliche Prüfung eines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts als Staatenloser tritt zurück.

3

Vorverfolgung im Herkunftsland ist ein ernsthafter Hinweis für die Begründetheit der Verfolgungsfurcht bei Rückkehr, solange keine stichhaltigen Gründe eine Wiederholungsgefahr entkräften.

4

Eine interne Schutzalternative scheidet aus, wenn der Betroffene den gefährdeten Landesteil nicht sicher und legal verlassen oder sich andernorts nicht zumutbar niederlassen kann, etwa wegen gravierender Strafdrohung bei unerlaubter Ausreise/Ortswechsel.

5

Hat die Asylbehörde in der Sache über den Schutzstatus entschieden, ist für eine materielle Subsidiarität wegen möglichen Schutzes in einem „ersten Asylstaat“ kein Raum mehr; dies betrifft nur die Zulässigkeitsprüfung nach § 29 AsylG.

Relevante Normen
§ 3 bis 3e AsylG§ 3 – 3e AsylG§ Art. 16a GG§ 4 AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. April 2017verpflichtet, dem Kläger Flüchtlingsschutz im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

2

Der Kläger ist im Jahre 1984 in Myanmar geboren und Angehöriger der Volksgruppe der „Rohingya“/„Bengali“. Im Jahre 1992 flüchtete er zusammen mit seinen Angehörigen nach einer Militäraktion gegen das Heimatdorf nach Bangladesch. Dort wurden seine Angehörigen und er ausweislich der von ihm vorgelegten Unterlagen im Februar 1992 als Flüchtlinge aus Myanmar registriert und in einem Flüchtlingslager untergebracht. Nachdem der Kläger seit dem Jahre 1999 einige Jahre außerhalb des Flüchtlingslagers gelebt hatte, verließ er Bangladesch im Jahre 2015 und reiste nach eigenen Angaben am 8. März 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 11. März 2016 stellte er einen (förmlichen) Asylantrag.

3

Mit Bescheid vom 19. April 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der §§ 3 – 3e Asylgesetz (AsylG) (Nr. 1), auf Asylanerkennung im Sinne des Art. 16a Grundgesetz (GG) (Nr. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 AsylG (Nr. 3) ab. Ferner stellt es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs.7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Zugleich forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Bangladesch auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Nr. 5). Schließlich befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6).

4

Der Bescheid wurde zwecks Zustellung am 20. April 2017 als Einschreiben zur Post gegeben.

5

Der Kläger hat am 24. April 2017 Klage erhoben.

6

Der Kläger beantragt

7

Die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. April 2017 zu verpflichten, ihm Flüchtlingsschutz im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG zuzuerkennen,

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hilfsweise

9

ihm subsidiären Schutz im Sinne des § 4 AsylG zuzuerkennen,

10

weiter hilfsweise

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festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Staates Bangladesch vorliegen.

12

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

13

die Klage abzuweisen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die Klägerseite hingewiesen worden ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage ist begründet.

17

Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten [§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)].

18

Der Kläger hat nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, die gemäß § 77 Abs. 1 AsylG dem Urteil zu Grunde zu legen sind, einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG.

19

I.

20

Die Flüchtlingseigenschaft ist einem Ausländer – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – nach Maßgabe der §§ 3 bis 3e AsylG zuzuerkennen. Dort ist Folgendes bestimmt:

21

Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG als Flüchtling im Sinne des Gesetzes anzuerkennen, wenn er sich

22

„1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe

23

2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,

24

a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder

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b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.“

26

Dabei ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).

27

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die

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„1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder

29

2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.“

30

Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG können nach § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

31

„1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

32

2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

33

3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

34

4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

35

5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,

36

6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.“

37

In § 3b Abs. 1 AsylG ist näher bestimmt, was bei der Prüfung der Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bzgl. der Begriffe „Rasse“, „Religion“, „Nationalität“, „soziale Gruppe“ bzw. „politische Überzeugung“ zu berücksichtigen ist.

38

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt gemäß § 3a Abs. 3 AsylG ferner voraus, dass zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen (§ 3a Abs. 1 und 2 AsylG) oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen muss.

39

Dabei kann nach § 3c AsylG die Verfolgung ausgehen von

40

„1. dem Staat,

41

2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder

42

3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lageoder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht".

43

Bei einem Eingriff in das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit ist von einer beachtlichen Verfolgung auszugehen, wenn der Eingriff erheblich ist und an „asylerhebliche“ Merkmale, d.h. an die in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3b Abs. 1 AsylG genannten „Verfolgungsmerkmale“ anknüpft.

44

Vgl. in diesem Sinne Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. März 2009 - 10 C 51/07 -, juris, Rn. 11, für die Rechtslage nach § 60 Abs. 1 AufenthG alter Fassung i.V.m. Art. 9 der „Richtlinie 2004/83/EWG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnorm für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes“, dessen Regelungen im Wesentlichen Art. 9 der heute geltenden „Richtlinie 2011/95/EU des Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Staatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes“ entsprachen; letztere Richtlinie ist Grundlage der Regelungen in §§ 3 ff. AsylG.

45

Auch schwerwiegende Verletzungen anderer grundlegender Schutz- und Freiheitsrechte, die eine Basis im Grundgesetz, in der EU-Grundrechtecharta oder in völkerrechtlichen Verträgen zum Schutz der Menschenrechte haben, können Verfolgungsmaßnahmen im Sinne der §§ 3 ff. AsylG sein.

46

Vgl. Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Bd. 3, B 2, zu § 3a AsylG, Rn. 9 ff. m. w. N. (Stand: Juni 2014).

47

Wenn die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollten, wird dem Ausländer gemäß § 3e Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft allerdings nicht zuerkannt, wenn er

48

„1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgungoder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG  hat und

49

2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.“

50

Die Furcht vor Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der im Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.

51

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19.

52

Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

53

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff.

54

Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium bei der Beurteilung, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Bei quantitativ nicht überwiegender Wahrscheinlichkeit (mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 %) einer Gefahr kann eine politische Verfolgung gegeben sein, wenngleich die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht ausreicht, da ein vernünftig denkender Mensch sie außer Betracht lässt. Wenn sich aus den Gesamtumständen des Falles jedoch die reale Möglichkeit einer Verfolgung ergibt, riskiert kein verständiger Mensch die Rückkehr in das Herkunftsland. Bei der Abwägung aller Umstände bezieht der verständige, besonnen und vernünftig denkende Betrachter neben dem Alter des potentiellen Rückkehrers auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in gewissem Umfang ein.

55

Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 - , juris, Rn. 24, und vor allem Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (169 f.), juris, Rn 17.

56

Denn es besteht ein erheblicher Unterschied, ob die Gefahr z.B. eines Verhörs ohne Folter oder einer Inhaftierung über Stunden, oder aber über Tage, Monate, Jahre oder der Folter, des „Verschwindenlassens“ oder der Todesstrafe droht.

57

Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.

58

Vgl. insoweit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie). Mit Aufhebung des § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in der bis zum Ablauf des 30. November 2013 geltenden Fassung sollte kein geänderter Prüfungsmaßstab einhergehen, vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 24.

59

Ob sich der Antragsteller im Einzelfall auf diese Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, berufen kann, bzw. die Vermutung widerlegt wurde, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.

60

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 39.

61

Soll sich diese Beweiserleichterung auf andere Verfolgungsgründe beziehen, als sie der Vorverfolgung zugrunde lagen, ist Voraussetzung für ihre Anwendung regelmäßig, dass ein innerer (Verknüpfungs-)Zusammenhang zwischen den Vorverfolgungsumständen und den weiteren zu prüfenden Verfolgungsgründen besteht.

62

Vgl. in diesem Sinne für den Widerrufsfall: Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Bd. 3, B 2, zu § 3 AsylG, Rn. 13 f. m. w. N. (Stand: Juni 2014).

63

Die den Schutzanspruch begründenden Tatsachen müssen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Für den Nachweis des individuellen Schicksals in der Heimat, aus dem der Betroffene seine Furcht vor Verfolgung herleitet, genügt wegen der häufig bestehenden sachtypischen Beweisschwierigkeiten in der Regel eine Glaubhaftmachung. Dazu reicht auch in tatsächlich zweifelhaften Fällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Betroffenen besondere Bedeutung zu. Der Betroffene ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen.

64

Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245 f.) und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79 sowie Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171.

65

Hierzu gehört, dass der Betroffene zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Schutzanspruch zu tragen.

66

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -; Buchholz 402,24 § 28 AuslG, Nr. 44 sowie Beschluss vom 26. Oktober 1989, - 9 B 405/89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380).

67

Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Vortrags zu den in die Sphäre des Antragstellers fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft berücksichtigt werden.

68

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33 m.w.N.

69

II.

70

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist hier festzustellen, dass der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat. Denn er hat glaubhaft gemacht, dass er der Volksgruppe der „Rohingya“/„Bengali“ angehört (1.) und er sich außerhalb seines – für die Prüfung des Schutzanspruches nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hier maßgeblichen – Herkunftslandes Myanmar (2.) befindet, weil er die begründete Furcht hegt, dort wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der „Rohingya“/„Bengali“ im Sinne der §§ 3 ff. AsylG“ verfolgt zu werden (3.).

71

1.

72

Der Kläger gehört der Volksgruppe der „Rohingya“/„Bengali“ an.

73

Der Kläger behauptet, in Myanmar geboren zu sein, der dortigen Volksgruppe der „Rohingya“/„Bengali“ anzugehören und zuletzt – für längere Zeit – als registrierter Flüchtling in Bangladesch gelebt zu haben. Als „Rohingya“ bzw. „Bengali“ werden die Mitglieder der muslimischen Bevölkerungsgruppe in Myanmar bezeichnet, die im Rakhine-Staat, einem an Bangladesch angrenzenden Teilstaat im Nord-Westen Myanmars, beheimatet ist und ihren Ursprung im bengalischen Raum und dort vornehmlich im Bereich Chittagong hat.

74

Vgl. Jacques Leider, „Rohingya, The name. The movement. The quest for identity”, veröffentlicht im Internet unter anderem auf der Website des Network Myanmar – Teil: Arakan, s. vor allem S. 6, 18, 20 des Aufsatzes.

75

Da in Myanmar heftig um die „Berechtigung“ der Bezeichnung „Rohingya“ gerungen wird (vgl. nur den soeben zitierten Artikel) und die betroffene Gruppe in Myanmar auch als „Bengali“ bezeichnet wird, wird hier die Doppelbezeichnung „Rohingya“/„Bengali“ verwendet.

76

Die hier in Rede stehende Behauptung zu seiner ethnischen und örtlichen Herkunft hat der Kläger dem Gericht durch einen in sich stimmigen, widerspruchsfreien, durch ausführliche und detailreiche Schilderung überzeugenden Vortrag bei der Anhörung durch das Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung glaubhaft gemacht, zumal der Vortrag teilweise durch die Vorlage einschlägiger Unterlagen gestützt wird. Dementsprechend hat auch das Bundesamt die Wahrheit dieser Behauptung nicht in Frage gestellt.

77

2.

78

Myanmar ist das für die Prüfung des Flüchtlingsschutzbegehrens hier maßgebliche Herkunftsland im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.

79

Der Kläger hat das Gericht nicht nur von seiner Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der „Rohingya“/„Bengali“, sondern auch davon überzeugen können, dass schon seine Vorfahren im Jahre 1948 in dritter Generation in Burma/Myanmar lebten. Zwar konnte er keine diesbezüglichen Dokumente vorlegen. Eine entsprechende Forderung kann an ihn aber auch nicht gestellt werden, weil nach seinem auch insoweit glaubhaften Vortrag bei der Flucht seiner Familie aus Myanmar im Jahre 1992 infolge der vom Kläger geschilderten dortigen Verfolgungshandlungen sämtliche Papiere abhandengekommen waren. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass der im Jahre 1984 geborene Kläger Myanmar in noch kindlichem Alter verlassen hat, ergibt sich die Grundlage für die entsprechende Überzeugungsbildung des Gerichts aus den glaubhaften Aussagen des Klägers über die Erzählungen seines Vaters zur zeitlich weit in die Vergangenheit zurückreichenden Beheimatung und Verwurzelung der (Groß-)Familie in Myanmar.

80

Aufgrund der mithin glaubhaft gemachten generationenlangen Verwurzelung der Vorfahren des Klägers in Myanmar über die genannten Zeiträume hinweg ist in seinem Fall aus folgenden Gründen nicht auf Bangladesch, sondern auf Myanmar als Herkunftsland im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abzustellen.

81

Bangladesch kommt als Herkunftsland des Klägers kraft Staatsangehörigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AsylG nicht in Betracht, weil ernstliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger als ein aus Myanmar stammender „Rohingya“/„Bengali“ die Staatsangehörigkeit von Bangladesch besäße, nicht bestehen. „Rohingya“/„Bengali“ leben aufgrund ethnisch-religiöser Verfolgung in ihrem Heimatstaat Myanmar als Flüchtlinge in Bangladesch. Die Regierung von Bangladesch lehnt eine staatliche Unterstützung dieser Gruppe über die gewährte Grundversorgung hinaus ab, um keine Anreize für weitere Migration nach Bangladesch zu schaffen.

82

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 14. Januar 2016, Seite 24 f.

83

Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Klägers, die Staatsbürgerschaft Bangladeschs nicht zu besitzen, glaubhaft. Das Gericht konnte daher auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger während seines Aufenthalts in Bangladesch die Staatsbürgerschaft dieses Staates erhalten hätte.

84

Die Prüfung des Schutzanspruches ist auf Myanmar als Herkunftsland im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG Buchst. a) AsylG (Land der Staatsangehörigkeit) bzw. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) AsylG (Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts eines Staatenlosen) zu beziehen. Dem steht nicht entgegen, dass Myanmar die myanmarische Staatsangehörigkeit des Klägers in Zweifel ziehen dürfte und er faktisch seinen gewöhnlichen Aufenthalt schon seit längerem nicht mehr dort, sondern in Bangladesch hatte. Denn Myanmar ist jedenfalls deswegen als verfolgendes Herkunftsland im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu bewerten, weil die Familie des Klägers und damit auch der Kläger dort schon vor der Ausreise aufgrund staatlich-administrativer Maßnahmen von einer asyl- und flüchtlingsschutzrelevanten „de facto“-Ausbürgerung (das heißt hier: „de facto“-Vorenthaltung in Form einer systematisch diskriminierenden Infragestellung der Staatsbürgerschaft) betroffen war, die systematisch-kollektiv an die Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der „Rohingya“/„Bengali“ anknüpft. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

85

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass der Entzug der Staatsangehörigkeit eine asyl- und flüchtlingsschutzerhebliche Verfolgung darstellen kann, wobei es im Ansatz keine Rolle spielt, ob die Staatsbürgerschaft „de jure“ entzogen wird oder eine „de facto“-Ausbürgerung erfolgt, bei der der Staat der betroffenen Bürger die formale Rechtsposition zwar belässt, ihm aber tatsächlich die daraus abzuleitenden staatsbürgerlichen Rechte und insbesondere den staatlichen Schutz nicht gewährt.

86

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 C 50.07 –, veröffentlicht unter anderem in juris, dort insbesondere Rn. 17 und 23, Urteil vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 3.95 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 180.

87

Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht in dem soeben zitierten Urteil vom 26. Februar 2009 folgendes ausgeführt:

88

„Eine staatliche Verfolgungsmaßnahme kann nicht nur in Eingriffen in Leib, Leben und Freiheit bestehen. Auch Verletzungen anderer Schutz- und Freiheitsrechte können je nach den Umständen des Falles den Tatbestand einer Verfolgung erfüllen. Von der Eingriffsintensität her ist Verfolgung grundsätzlich auch darin zu sehen, dass der Staat einem Bürger die wesentlichen staatsbürgerlichen Rechte entzieht und ihn so aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzt (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1995, a.a.O. S. 62). Dies gilt auch unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie), dessen Anwendung § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG anordnet. Danach gelten als asylerhebliche Verfolgung solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässt. Zwar wird durch die Ausbürgerung kein notstandsfestes Recht im Sinne der EMRK verletzt. Dies ist auch nicht erforderlich, da Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie dies nur als Regelbeispiel nennt. Verletzt wird aber Art. 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 (Resolution 217 A<III> der UN-Generalversammlung), welcher wie folgt lautet: Artikel 15 (1) Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. (2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln. Maßgeblich für die Schwere der mit einer Ausbürgerung bewirkten Rechtsverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie ist aus der Sicht des Senats, dass der Staat der betroffenen Person ihren grundlegenden Status als Staatsbürger entzieht und ihr damit zwangsweise den Aufenthaltsschutz versagt, sie also staaten- und schutzlos macht - mit anderen Worten: sie aus der staatlichen Schutz- und Friedensordnung ausgrenzt. Auch in der Rechtsprechung anderer europäischer Staaten wird eine Ausbürgerung unter Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale als Verfolgungshandlung gewertet (vgl. Court of Appeal für England und Wales, Urteil vom 31. Juli 2007 in der Sache EB <Ethiopia> v Secretary of State for the Home Department <2007> EWCA Civ 809 - insbesondere Rn. 54 und 75). … Die asylerheblichen Wirkungen einer Ausbürgerung enden nicht mit dem Akt der Ausbürgerung. Vielmehr hat schon der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24. Oktober 1995 (a.a.O. S. 62) hervorgehoben, dass eine solche Ausgrenzungshandlung eine fortdauernde erhebliche Beeinträchtigung des Betroffenen verursacht. An dieser Rechtsprechung hält der nunmehr zuständige 10. Senat fest.“ (Hervorhebung durch Unterzeichner) Allerdings stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Ausbürgerung nur dann eine asyl- bzw. flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar, wenn sie in Anknüpfung an asyl- bzw. flüchtlingsschutzerhebliche Merkmale erfolgt. Vor diesem Hintergrund kann z.B. eine Ausbürgerung, die lediglich eine ordnungsrechtliche Sanktion für die Verletzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht darstellt, nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung angesehen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 C 50.07 –, veröffentlicht unter anderem in juris, dort insbesondere Rn. 24.
89

Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. Februar 2009 weiter ausgeführt hat (vgl. z.B. juris Rn. 25), ist im Falle einer asyl- bzw. flüchtlingsschutzerheblichen („de jure“- oder „de facto“-)Ausbürgerung nicht (mehr) zu prüfen, ob der Betroffene – als nunmehr Staatenloser – auch seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG im ausbürgernden Staat hatte. Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt:

90

„Dieser Prüfung bedarf es bei einer asylerheblichen Ausbürgerung nicht. Denn wenn die Verfolgung gerade in einer asylerheblichen Herbeiführung der Staatenlosigkeit durch den Staat der bisherigen Staatsangehörigkeit liegt, ist dies flüchtlingsrechtlich als (fortdauernde) Verfolgung durch eben diesen Staat der (bisherigen) Staatsangehörigkeit anzusehen.“

91

Da Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) inzwischen durch die inhaltsgleiche Regelung in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der „Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes“ abgelöst worden ist und die Regelungen in §§ 3 ff. AsylG der Umsetzung dieser Richtlinie dienen, kann die zitierte Rechtsprechung bei der Auslegung der §§ 3 ff. AsylG weiterhin angewandt werden. Der Entzug der Staatsangehörigkeit kann also weiterhin eine asyl- und flüchtlingsschutzerhebliche Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. Asylgesetz darstellen.

92

Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist Myanmar das für das klägerische Schutzbegehren relevante Herkunftsland, weil im vorliegenden Fall der Kläger schon vor seiner Ausreise aus Myanmar als „Rohingya“/„Bengali“ aus den im Weiteren auszuführenden Gründen zwar nicht von einer Ausbürgerung „de jure“, aber von einer „de facto“-Ausbürgerung (das heißt hier: „de facto“-Vorenthaltung in Form einer systematisch diskriminierenden Infragestellung der Staatsbürgerschaft) im asyl- und flüchtlingsschutzrelevanten Sinne durch den Staat Myanmar betroffen ist.

93

Der Name „Rohingya“/„Bengali“ steht – wie bereits oben angesprochen – für die muslimische Bevölkerungsgruppe, die im Rakhine-Staat, einem an Bangladesch angrenzenden Teilstaat im Nord-Westen Myanmars, beheimatet ist und ihren Ursprung im bengalischen Raum und dort vornehmlich im Bereich Chittagong hat.

94

Vgl. Jacques Leider, „Rohingya, The name. The movement. The quest for identity”, veröffentlicht im Internet unter anderem auf der Website des Network Myanmar – Teil: Arakan, s. vor allem S. 6, 18, 20 des Aufsatzes.

95

Die Bezeichnung „Rohingya“ ist vergleichsweise neuen Datums und hat seit den frühen fünfziger Jahren des 20. Jahrhunderts zunehmend an Bedeutung gewonnen. Sie diente zunächst als Selbstbezeichnung eines Teils der im Norden des Rakhine-Staats lebenden Muslims, die um ein autonomes muslimisches Gebiet kämpften.

96

Vgl. Jacques Leider, „Rohingya, The name. The movement. The quest for identity”, s. vor allem S. 2, 3 des Aufsatzes.

97

Die Selbstbezeichnung bezweckte eine „kollektive Identitätsbildung“. Das Bedürfnis nach einer solchen „Identitätsbildung“ steht im Zusammenhang mit der kolonialen „Grenzziehung“ im Jahre 1937, als die Verwaltung Burmas von der Britisch-Indiens getrennt wurde, und mit der nachkolonialen Staatsbildung Myanmars im Jahre 1948 sowie der damit verbundenen Abgrenzung Burmas/Myanmars zum bengalischen Raum. Die kulturell, linguistisch und sozial verbundenen Muslime der Bereiche Chittagong und Rakhine (früher auch Akyab genannt) fanden sich dadurch zunächst in getrennten Verwaltungsräumen und später sogar in verschiedenen Staaten wieder. Insbesondere die „bengalischen Muslime“ in Rakhine mussten damit ihren („legitimen“) Platz im neuen Staat finden.

98

Vgl. Jacques Leider, „Rohingya, The name. The movement. The quest for identity”, s. vor allem S. 15, 16, 17, 19 des Aufsatzes.

99

Die Grenzziehung wirkte vor diesem Hintergrund auch hier als Treiber einer „Ethnogenese“.

100

Vgl. Jacques Leider, „Rohingya, The name. The movement. The quest for identity”, s. S. 17 des Aufsatzes unter Bezugnahme auf eine entsprechende allgemeine Beobachtung durch Horstmann und Wadley.

101

Während sich in den internationalen Medien und in den Berichten der Menschenrechtsorganisationen die Bezeichnung „Rohingya“ für die Bevölkerungsgruppe der im Rakhine-Staat lebenden Muslime mit bengalischen Wurzeln durchgesetzt hat, halten die Behörden Myanmars und die buddhistische Bevölkerung im Rakhine-Staat an der lang eingebürgerten Bezeichnung „Bengali“ fest, da die Vorfahren der ganz überwiegenden Mehrheit der Muslime in Rakhine einstmals von Bengalen aus und dort meist aus dem Bereich Chittagong eingewandert sind.

102

Vgl. Jacques Leider, „Rohingya, The name. The movement. The quest for identity”, s. S. 4 des Aufsatzes.

103

Zu diesen Wanderungsbewegungen ist folgendes festzustellen:

104

Bereits Ende des 18. Jahrhunderts gab es eine muslimische Gemeinschaft auf dem Gebiet des heutigen Rakhine-Staats, die Wurzeln im Bereich des bengalischen Chittagong hatte. Nach der britischen Besetzung des Gebietes von Rakhine im Jahr 1825 kehrte die zum Teil vor den Auseinandersetzungen in den Bereich von Chittagong geflohene muslimische Bevölkerung zusammen mit neuen bengalischen Siedlern nach Rakhine zurück.

105

Vgl. Jacques Leider, „Rohingya, The name. The movement. The quest for identity”, s. S. 10, 11, 12 des Aufsatzes m.w.N.

106

Während der gemeinsamen britischen Verwaltung Britisch-Indiens und Burmas zwischen 1826 und 1937 gab es keine Beschränkungen für die bengalische Einwanderung nach Rakhine. Im früheren Bezirk Akyab machten die bengalisch sprechenden Muslime im Jahre 1912 ca. 30 % der Bevölkerung aus (ca. 180.000 von 530.000).

107

Vgl. Jacques Leider, „Rohingya, The name. The movement. The quest for identity”, s. S. 13, 14 und 16 des Aufsatzes m.w.N.

108

Anfang der vierziger Jahre war ein Fünftel der Bevölkerung von Rakhine indischen, fast ausschließlich bengalischen Ursprungs, im damaligen Bezirk von Akyab betrug der Anteil sogar mehr als ein Drittel; ca. 80 % dieser Bevölkerungsgruppe war bereits in Rakhine geboren.

109

Vgl. Jacques Leider, „Rohingya, The name. The movement. The quest for identity”, s. S. 18 des Aufsatzes m.w.N.

110

Im Zweiten Weltkrieg wurde Rakhine im Gefolge der japanischen Invasion zum Schlachtfeld mit einem muslimisch dominierten Norden, der die Briten unterstützte, und dem Süden, der von den Japanern kontrolliert wurde. Dabei kam es auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den Bevölkerungsgruppen. Nachdem die unmittelbar nach dem Krieg von Teilen der muslimischen Seite in Rakhine gehegten und mit Waffengewalt verfolgten Hoffnungen auf Unabhängigkeit von Burma/Myanmar erloschen waren, strebte dieser Teil das Ziel einer politischen Selbstbestimmung und der Bildung eines Muslimgebiets im Norden von Rakhine an. Erst Anfang der sechziger Jahre wurde dieser bewaffnete Kampf (– wie angesichts der neuesten Entwicklungen wohl festgestellt werden muss – zunächst) aufgegeben.

111

Vgl. Jacques Leider, „Rohingya, The name. The movement. The quest for identity”, s. S. 19, 20 des Aufsatzes.

112

Zu den Spannungen, die zwischen den „Rohingya“/„Bengali“ und der Regierung Myanmars bzw. der buddhistischen Bevölkerung des Rakhine-Staats nach wie vor bestehen und die sich in wiederholten gewaltsamen „Krisen“ niederschlugen, die zu Fluchtbewegungen der muslimischen Bevölkerung insbesondere nach Bangladesch führten (wie etwa Ende der siebziger Jahre und Anfang der neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts, aber auch in den Jahren 2012 und 2016), hat auch die illegale Migration aus Ostpakistan/Bangladesch nach der Unabhängigkeit beigetragen.

113

Vgl. Jacques Leider, „Rohingya, The name. The movement. The quest for identity”, s. S. 5, 18, 19 des Aufsatzes mit weiteren Nachweisen; s. zur hohen Migrationsrate auch: Nick Cheesman, „How in Myanmar „National Races“ Came to Surpass Citizenship and Exclude Rohingya“, veröffentlicht im Internet auf der Website des Network Myanmar – Teil: Arakan, s. vor allem S. 12 des Aufsatzes.

114

Der Schwerpunkt der politischen Auseinandersetzung um den Begriff „Rohingya“/„Bengali“ in Myanmar hat sich auf den Streit um die Anerkennung der „Rohingya“/„Bengali“ als besondere ethnische Gruppe und die damit verbundenen Ansprüche auf Staatsbürgerschaft verlagert.

115

Vgl. Jacques Leider, „Rohingya, The name. The movement. The quest for identity”, s. S. 21, 23 des Aufsatzes.

116

Diese Auseinandersetzung ist seitens der „Rohingya“/„Bengali“ vor dem Hintergrund zu verstehen, dass das Staatsbürgerschaftsgesetz Myanmars vom 15. Oktober 1982 in Kap. II Nr. 3 den Angehörigen bestimmter ethnischer Gruppen als solchen die Staatsbürgerschaft zugesteht.

117

Vgl. „Burma Citizenship Law“, veröffentlicht auf der Internet-Plattform „refwolrld UNHCR“; Nick Cheesman, „Problems with Facts about Rohingya Statelessness”, veröffentlicht im Internet auf der Website des Network Myanmar – Teil: Arakan, s. vor allem S. 1 und 2 des Aufsatzes.

118

Die Zugehörigkeit zu einer dieser Volksgruppen bildet gleichsam den „Goldstandard“ der Staatsangehörigkeit.

119

So: Nick Cheesman, „How in Myanmar „National Races“ Came to Surpass Citizenship and Exclude Rohingya“, s. vor allem S. 11 des Aufsatzes.

120

Die „Rohingya“/„Bengali“ gehören nicht zu einer dieser Gruppen. Das bedeutet entgegen einer weit verbreiteten Darstellung aber nicht, dass die „Rohingya“/„Bengali“ durch das Gesetz von 1982 kollektiv (de jure) ihrer Staatsbürgerschaft beraubt worden wären. Vielmehr ist in Kap. II Nr. 6 des Gesetzes bestimmt, dass auch eine Person, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits Staatsbürger war, Staatsbürger ist; gemäß Kap. II Nr. 7 wird die die Staatsbürgerschaft unter den dort bestimmten Kautelen an die Kinder weitervermittelt.

121

Vgl. „Burma Citizenship Law“, veröffentlicht auf der Internet-Plattform „refwolrld UNHCR“; Nick Cheesman, „Problems with Facts about Rohingya Statelessness”, s. vor allem S. 2 des Aufsatzes.

122

Danach können de jure auch „Rohingya“/„Bengali“ (nach wie vor) Staatsbürger Myanmars sein, wenn sie oder – als Nachgeborene, wenn – ihre Vorfahren bei Inkrafttreten des Gesetzes von 1982 diese Staatsbürgerschaft schon besaßen. Das war auf der Grundlage des zuvor geltenden Staatsbürgerrechtes, des „Union Citizenship Act“ von 1948, möglich. Denn nach diesem Gesetz wurden nicht nur die Angehörigen bestimmter ethnischer Gruppen, zu denen schon seinerzeit die „Rohingya“/„Bengali“ nicht zählten, sondern es wurde jede Person als Staatsbürger erachtet, deren Vorfahren für mindestens zwei Generationen in Burma – die damalige offizielle Bezeichnung für Myanmar – gelebt hatten.

123

Vgl. Nick Cheesman, „Problems with Facts about Rohingya Statelessness”, s. vor allem S. 1 des Aufsatzes, und Nick Cheesman, „How in Myanmar „National Races“ Came to Surpass Citizenship and Exclude Rohingya”, s. vor allem S. 11 des Aufsatzes.

124

In der bei dieser Gesetzeslage bestehenden „Vorenthaltung“ der Staatsbürgerschaft für „Rohingya“/„Bengali“, die in Myanmar geboren sind oder dort länger gelebt haben, aber die soeben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, liegt als solche keine asyl - und flüchtlingsschutzerhebliche Verfolgung, weil sie aus folgenden Gründen in ihrer (objektiven Gerichtetheit) nicht an ein asyl- bzw. flüchtlingsschutzerhebliches Merkmal, d.h. insbesondere nicht an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe, anknüpft (vgl. Art. 16a Grundgesetz (GG) und § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 3 und § 3b Abs. 1 AsylG).

125

Vgl. zur Möglichkeit einer asyl- bzw. flüchtlingsschutzunerheblichen Entziehung der Staatsbürgerschaft: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Februar 2009 -10 C 50/07-, veröffentlicht unter anderem in juris.

126

Vorderhand ist festzustellen, dass Staaten völkerrechtlich weitestgehend frei sind zu bestimmen, wer zu ihren Staatsangehörigen und damit zum Staatsvolk zählen soll.

127

Vgl. Kokott/Doehring/Buergenthal, Grundzüge des Völkerrechts, 3. Aufl., 2003, Seite 17 (Rn. 37); K. Ipsen, Völkerrecht, 5. Aufl., 2004, § 24 Rn. 5.

128

Dieses völkerrechtlich anerkannte Recht auf souveräne Regelung der Staatsangehörigkeit hat Burma/Myanmar bei der Schaffung bzw. Änderung seines Staatsbürgerschaftsrechts auch nicht in einer die „Rohingya“/„Bengali“ de jure unsachlich-diskriminierenden Weise ausgeübt. Denn die Pflicht, den Erwerb der Staatsbürgerschaft nach Maßgabe der oben beschriebenen Kriterien ggf. nachweisen zu müssen, trifft jeden Staatsbürgerschaftsprätendenten, der nicht zu einer der vom Gesetzgeber in Myanmar als „angestammt“ angesehenen Volksgruppen gehört; sie betrifft damit nicht gezielt nur die „Rohingya“/„Bengali“. Vor allem aber beruht der Ansatz, die Zuerkennung der Staatsbürgerschaft bei Personen, die nicht einer der vom Gesetz als „angestammt“ angesehenen Volksgruppen angehören, im Einzelfall von der tatsächlichen Verwurzelung in Myanmar anhand des Kriteriums „Aufenthalt von zwei Vorgenerationen bei Inkrafttreten des Union Citizenship Act“ bzw. Abstammung von solchen Personen abhängig zu machen, mit Blick darauf, dass in der jüngeren Vergangenheit vor der Unabhängigkeit Myanmars ein starker Migrationsdruck auf das spätere Staatsgebiet Myanmars ausgeübt worden ist,

129

vgl. Jacques Leider, “Rohingya, The name. The movement. The quest for identity”, s. S. 5, 18, 19 des Aufsatzes mit weiteren Nachweisen; s. zur hohen Migrationsrate auch: Nick Cheesman, „How in Myanmar „National Races“ Came to Surpass Citizenship and Exclude Rohingya”, s. vor allem S. 12 des Aufsatzes,

130

ersichtlich auf asyl- und flüchtlingsrechtlich nicht zu beanstandenden ordnungsrechtlichen, d.h. des näheren zuwanderungsordnenden Gründen.

131

Eine asyl- bzw. flüchtlingsschutzerhebliche „de jure“- Ausbürgerung ist auch nicht mit der Bestimmung in Kap. II Nr. 16 des Staatsbürgerschaftsgesetzes von 1982 verbunden. Darin ist unter anderem bestimmt, dass ein Staatsbürger, der Myanmar dauerhaft verlässt, aufhört, Staatsbürger zu sein. Diese Verlustregelung ist als solche nicht asyl- bzw. flüchtlingsschutzerheblich, weil sie jeden Staatsbürger Myanmars trifft. An der fehlenden asyl- bzw. flüchtlingsschutzrechtlichen Relevanz änderte es in der Regel auch nichts, wenn der betroffene Staatsbürger Myanmar wegen einer anderweitigen asyl- bzw. flüchtlingsschutzerheblichen Verfolgung verlassen haben sollte. Denn in diesem Fall läge die mögliche asyl- bzw. flüchtlingsschutzrechtliche Relevanz des Auslandsaufenthalts regelmäßig in der anderweitigen Verfolgung; der Verlust der Staatsbürgerschaft als solche wäre lediglich ein hinter dieser Verfolgung zurücktretender Rechtsreflex der dauerhaften Ausreise. Eine Ausnahme von dieser bloßen – asyl- bzw. flüchtlingsschutzrechtlich  unerheblichen – Reflexwirkung dürfte zwar dann vorliegen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die anderweitige politische Verfolgung objektiv gerade auch darauf gerichtet ist, den Betroffenen durch dauerhafte Verdrängung ins Ausland auch der Staatsbürgerschaft zu berauben. Derartige Anhaltspunkte vermag das Gericht hier aber nicht zu erkennen. Denn Myanmar hat beispielsweise Anfang der neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts nach einer seinerzeitigen Flüchtlingswelle, die durch Militäraktionen ausgelöst worden war und in deren Verlauf ca. 250.000 muslimische Flüchtlinge von Myanmar nach Bangladesch gelangten, nach Angaben des UNHCR ca. 200.000 Geflüchtete wieder aufgenommen.

132

Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Bangladesch vom 30. November 1995, S. 7.

133

Allerdings führte die Umsetzung des neuen Staatsbürgerschaftsrechts von 1982 „de facto“ zu einer systematischen Vorenthaltung der Staatsbürgerschaftsrechte für “Rohingya“/ „Bengali“, die nach dem Staatsbürgerschaftsrecht, d.h. „de jure“ Staatsbürger Myanmars sind, durch eine systematisch diskriminierende Infragestellung der Staatsbürgerschaft der Angehörigen dieser Volksgruppe durch administrative Maßnahmen.

134

An sich hätte es die Regelung in Kap. II Nr. 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes von 1982 den „Rohingya“/„Bengali“, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mit zureichenden Dokumenten über die Staatsbürgerschaft von Myanmar versehen waren, ermöglicht, in das neue Staatsbürgerschaftsrecht „überzugehen“, ohne ihre nach dem zuvor geltenden Recht maßgebliche Abstammungslinie (erneut) belegen zu müssen. Als dokumentarischer Nachweis hätte etwa die „National Registration Card“ oder „green card“ dienen können, die von der Regierung auf der Grundlage des „Union Residents Registration Acts“ von 1949 ab dem Jahre 1952 ausgegeben wurde und die im Übrigen auch keinen Hinweis auf die Zugehörigkeit zu einer „Rasse“ oder Religion des Inhabers vorsah.

135

Vgl. Nick Cheesman, „Problems with Facts about Rohingya Statelessness”, s. vor allem S. 1 und 2 des Aufsatzes, und Nick Cheesman, „How in Myanmar „National Races“ Came to Surpass Citizenship and Exclude Rohingya“, s. vor allem S. 11, 12 des Aufsatzes.

136

Einige Jahre nach Inkrafttreten des neuen Staatsbürgerschaftsrechts begannen die Behörden mit der Ausgabe einer „Citizenship Scrunity Card“ („Staatsbürgerschaftsprüfungskarte“) oder „pink card“ (mit Angaben zur Abstammung).

137

Vgl. Nick Cheesman, „How in Myanmar „National Races“ Came to Surpass Citizenship and Exclude Rohingya”, s. vor allem S. 12 des Aufsatzes und Anm. 13.

138

Dabei wäre zu erwarten gewesen, dass der Registrierungsprozess, d.h. der Tausch von „green cards“ gegen „pink cards“, für einen Großteil der an der Grenze zu Bangladesch lebenden muslimischen Bevölkerung, d.h. konkret für „Rohingya“/„Bengali“, mit keinen besonderen Schwierigkeiten hätte verbunden sein sollen. Denn diese Bevölkerungsgruppe war wahrscheinlich besser mit Dokumenten versehen als andere Grenzlandbewohner in Myanmar.

139

Vgl. Nick Cheesman, „Problems with Facts about Rohingya Statelessness”, s. vor allem S. 2 des Aufsatzes, und Nick Cheesman, „How in Myanmar „National Races“ Came to Surpass Citizenship and Exclude Rohingya”, s. vor allem S. 12 des Aufsatzes und Anm. 15.

140

Jedoch verweigerten die Registrierungsbeamten – offenbar aufgrund einer höheren Weisung, die Nutzung falscher Identitätsdokumente in der Grenzregion zu Bangladesch auszumerzen, – den meisten „Rohingya“/„Bengali“ die Re-Registrierung; statt die „green card“ gegen eine „pink card“ auszutauschen, wurden „Temporary Registration Cards“ oder „white cards“, die keinen dauerhaften Status verleihen, unter Einbehaltung der „green card“ ausgegeben. Davon waren offenbar Hunderttausende betroffen.

141

Vgl. Nick Cheesman, „Problems with Facts about Rohingya Statelessness”, s. vor allem S. 2 des Aufsatzes, und Nick Cheesman, „How in Myanmar „National Races“ Came to Surpass Citizenship and Exclude Rohingya”, s. vor allem S. 12, 13 des Aufsatzes.

142

Die betroffenen „Rohingya“/„Bengali“, die nach Maßgabe der oben genannten Bestimmungen „de jure“ Staatsbürger Myanmars sind, sind damit systematisch darauf „angewiesen gemacht worden“, in jedem Einzelfall ihre Staatsbürgerschaft nach Maßgabe der oben genannten Kriterien „neuerlich“ nachzuweisen. Der Nachweis, dass sie selbst oder ihre Vorfahren bei Inkrafttreten des Staatsbürgerschaftsgesetzes von 1948 in der dritten Generation in Myanmar beheimatet waren, ist dieser (staatsangehörenden Teil-) Gruppe der „Rohingya“/„Bengali“ aber in der soeben beschriebenen, diskriminierenden Form „de facto“ systematisch erschwert worden: „Rohingya“/„Bengali“ wurden staatlicherseits massenhaft „green cards“ von hohem Beweiswert für die Staatsangehörigkeit entzogen und gegen diesbezüglich vergleichsweise „beweiswertlose“ „white cards“ ausgetauscht. Vor dem Hintergrund derartiger, staatlicherseits bewusst und massenhaft geschaffener Nachweisschwierigkeiten ist für diese (staatsangehörende Teil-) Gruppe der „Rohingya“/„Bengali“ von einer „de facto“-Ausbürgerung in (asyl- und flüchtlingsschutzrelevanter) Anknüpfung an ihre Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe zu sprechen.

143

Der Kläger gehört zu der von einer „de facto“-Ausbürgerung betroffenen Teilgruppe der „Rohingya“/„Bengali“, weil er – wie bereits oben dargelegt – glaubhaft gemacht hat, dass seine Vorfahren im Jahre 1948 in dritter Generation in Burma/Myanmar lebten und seiner Familie die Anerkennung der Staatsbürgerschaft verweigert worden ist.

144

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass dem Kläger und seiner Familie ein Staatsbürgerschaftsnachweis faktisch auch dadurch unmöglich gemacht worden ist, dass seine Familie infolge der gewaltsamen Militäroperation, die Anfang der Neunzigerjahre gegen das von Rohingya bewohnte Heimatdorf des Klägers geführt wurde, sämtliche Papiere verloren hat.

145

Nach allem kommt es für die Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger also auf Myanmar als Herkunftsstaat im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG an:

146

Entweder ist der Kläger nämlich kraft seiner Abstammung („de jure“) nach wie vor Staatsbürger Myanmars, so dass sich Myanmar als Herkunftsland ohne weiteres aus der Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AsylG ergibt. Oder – soweit mit Blick auf Kap. 2 Nr. 16 des Staatsbürgerschaftsgesetzes von Myanmar von 1982 „de jure“ Zweifel am Fortbestand dieser Staatsbürgerschaft infolge des auf Dauer angelegten Verlassens Myanmars bestehen mögen – ist Myanmar weiter als Herkunftsland des Klägers zu betrachten, weil ihm schon vor Verlassen Myanmars die seiner Familie und damit auch ihm zukommende Staatsbürgerschaft Myanmars aus den genannten asyl- und flüchtlingsschutzerheblichen Gründen „de facto“ vorenthalten wurde und sich die darin liegende Ausgrenzung aus der staatlichen Friedensordnung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der fortdauernden Relevanz Myanmars als Herkunftsstaat auswirkt.

147

3.

148

Kommt es für die Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger auf Myanmar an, ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der §§ 3 ff. AsylG zuzuerkennen, weil er sich aus begründeter Furcht vor einer hinreichend schwerwiegenden Verfolgung im Sinne des § 3a AsylG, die an seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3a Abs. 3 AsylG anknüpft, außerhalb Myanmars befindet und er den Schutz dieses Landes wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen kann/will. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

149

Der Kläger ist vorverfolgt aus Myanmar ausgereist. Denn ausweislich seines glaubhaften Vortrags waren seine Familie und er im Jahre 1992 konkret-individuell Opfer einer gewaltsamen Aktion des Militärs von Myanmar geworden, die sich gegen das Heimatdorf des Klägers und seine „Rohingya“/„Bengali“-Bevölkerung richtete und die zur Flucht der Familie nach Bangladesch führte. Ausweislich allgemein zugänglicher Quellen führte das Militär von Myanmar in den Jahren 1991/92 eine große Militäroperation in dem von „Rohingya“/„Bengali“ bewohnten Gebiet durch, die der Bekämpfung von bewaffneten Aufständischen diente, aber auch unbeteiligte zivile „Rohingya“/„Bengali“ traf, wie die Zahl von rund 250.000 „Rohingya“/„Bengali“-Flüchtlingen zeigt, die seinerzeit Schutz in Bangladesch suchten.

150

Vgl. zur Zahl der seinerzeit aufgrund der militärischen Operationen nach Bangladesch geflohenen „Rohingya“/„Bengali“ nur: Auswärtiges Amt, Lagebericht Bangladesch vom 30. November 1995, S. 7.

151

Wie bereits oben unter I. ausgeführt worden ist, ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprächen dagegen, dass er bei einer Rückkehr in das Herkunftsland erneut von solcher Verfolgung bedroht wäre. Solche stichhaltigen Gründe, die gegen eine erneute Verfolgung des Klägers nach einer Rückkehr nach Myanmar sprächen, gibt es aber nicht. Dies belegen ohne weiteres die aktuellen, wiederum im Zusammenhang mit Militäraktionen zur „Aufstandsbekämpfung“ stehenden Verfolgungsereignisse, die „Rohingya“/„Bengali“ in der Heimatregion des Klägers in Myanmar betreffen,

152

vgl. dazu neben der aktuellen Medienberichterstattung aus den Jahren 2016/17 nur den ai-Bericht von Dezember 2016: „We are at a breaking point“,

153

und wiederum eine große Zahl von „Rohingya“/„Bengali“ zur Flucht nach Bangladesch veranlasst haben.

154

Da der Kläger als „Rohingya“/„Bengali“ in Myanmar zudem mit einer langen Gefängnisstrafe rechnen müsste, wenn er den Rakhine-Staat unerlaubt verließe, um sich in einem anderen Teil Myanmars niederzulassen,

155

vgl. zu dieser Strafdrohung: Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg vom 6. Dezember 2013 (Gz.: 508-516.80-47813), zu Frage 3b),

156

muss sich der Kläger mit seinem Schutzbegehren auch nicht auf eine interne Schutzmöglichkeit im Sinne des § 3e Asylgesetz verweisen lassen.

157

Die Frage, ob der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen könnte, dass der Kläger nach der Ausreise aus Myanmar bereits in einem anderen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher gewesen sein könnte, – wofür hier sprechen könnte, dass sich der Kläger nach der Ausreise aus Myanmar als registrierter Flüchtling jahrelang in Bangladesch aufgehalten hat, – stellt sich vorliegend nicht mehr. Nach dem in § 29 AsylG (Fssg. vom 31. Juli 2016) umgesetzten unionsrechtlichen Konzept des ersten Asylstaats (Art. 33, 35 der „Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes“) ist bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft diese Frage nur für die Zulässigkeit des Asylantrags von Bedeutung. Hat das Bundesamt – wie hier – über das Asylbegehren in der Sache entschieden statt es nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 27 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, bleibt bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, für eine materiell-rechtliche Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes kein Raum mehr.

158

Vgl. in diesem Sinne für die vergleichbare, zuvor geltende Rechtslage nach dem in § 29 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) umgesetzten unionsrechtlichen Konzept des ersten Asylstaats (Art. 25 und Art. 26 der Richtlinie 2005/85/EG), das gegebenenfalls zur Unbeachtlichkeit (heute: Unzulässigkeit) eines Asylantrages führte: BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 – 10 C 13/11 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 15 und 16.

159

Da der Kläger mit dem Hauptantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft obsiegt, erweisen sich die Entscheidungen im angefochtenen Bescheid zu Nr. 5 und Nr. 6 als rechtswidrig, weil damit die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG nicht vorliegen und mangels Ausreisepflicht kein Anlass für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht; zugleich entfällt die Notwendigkeit, über die Hilfsanträge zu entscheiden.

160

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 RVG.