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Verwaltungsgericht Düsseldorf·5 K 6978/18·05.12.2019

Wasserversorgung: Betretungsrecht zum Zählerwechsel; Zwangsgeldandrohung wegen Frist zu kurz

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Grundstückseigentümer wandte sich gegen die Anordnung, den Wasserzähler in seiner Wohnung zum Austausch zugänglich zu machen, sowie gegen die Androhung eines Zwangsgeldes. Das VG hielt die Duldungs-/Zugänglichmachungsanordnung nach § 98 LWG NRW i.V.m. § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 WHG für rechtmäßig, da aufgrund eines extrem niedrigen Verbrauchs eine dringende (Anscheins-)Gefahr für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Wasserversorgung angenommen werden durfte. Rechtswidrig war jedoch die Zwangsgeldandrohung, weil die gesetzte Frist die Rechtsbehelfsfrist unterschritt und es sich nicht um eine reine Duldung handelte. Der konkret terminierte Teil der Anordnung hatte sich durch Zeitablauf erledigt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Bescheid nur hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung aufgehoben; im Übrigen Klage abgewiesen und Teilerledigung (Termin) festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zwangsgeldandrohung nach § 63 Abs. 1 S. 2, 3 VwVG NRW ist materiell rechtswidrig, wenn die zur Erfüllung gesetzte Frist bei nicht bestandskräftigem und nicht sofort vollziehbarem Grundverwaltungsakt die Rechtsbehelfsfrist unterschreitet.

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Umfasst eine Anordnung neben der Duldung auch ein aktives Tun (insbesondere die Zugänglichmachung), handelt es sich nicht um eine reine Duldungsanordnung; eine Fristsetzung in der Zwangsmittelandrohung ist dann nicht entbehrlich.

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Das Betreten von Wohnräumen zum Zwecke der Überprüfung bzw. des Austauschs eines Wasserzählers kann auf § 98 Abs. 1 LWG NRW i.V.m. § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 WHG gestützt werden, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.

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Für die Annahme einer (dringenden) Gefahr im Sinne des § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 WHG genügt eine ex-ante Betrachtung; eine Anscheinsgefahr reicht aus, wenn nachvollziehbare Umstände eine Gefahr aus Sicht eines verständigen Amtswalters wahrscheinlich erscheinen lassen.

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Die Organisation der kommunalen Wasserversorgung und die Auswahl der zur technischen Durchführung herangezogenen Beauftragten obliegen grundsätzlich dem Versorgungsträger; der Wasserabnehmer kann regelmäßig nicht verlangen, dass statt der beauftragten Stelle ein von ihm gewünschter Dritter eingeschaltet wird.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 1 VwGO§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO§ 63 Abs. 1 S. 2 und 3 VwVG NRW§ 74 Abs. 1 S. 2 VwGO§ 98 Abs. 1 LWG NRW i.V.m. § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 WHG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 181/20 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Wasserversorgung (Zugänglichmachung eines Wasserzählers)

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2018 wird insoweit aufgehoben, als darin unter Ziffer 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 200,– Euro angedroht ist. Es wird festgestellt, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, soweit es Kläger für erledigt erklärt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks mit der postalischen Anschrift Q.---------straße 0 in X.         , das an die von der Beklagten als öffentliche Einrichtung betriebene Wasserversorgung angeschlossen ist. Der entsprechende Wasserzähler (Zähler-Nr. 00000000) befindet sich im Wohngebäude des Klägers.

3

Mit Schreiben vom 26. März 2018 bat die Beklagte den Kläger, sich mit der X1.   Energie & Wasser AG (im Folgenden: X1.   Energie) wegen eines Austausches des Wasserzählers in Verbindung zu setzen, weil für das Jahr 2017 bezogen auf das oben bezeichnete Grundstück nach Ablesung des Wasserzählers lediglich ein Wasserverbrauch von 1 m3 festgestellt werden konnte, nachdem der Verbrauch über die Jahre stetig gesunken war. Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht.

4

Nach Anhörung mit Schreiben vom 5. Juni 2018 erließ die Beklagte unter dem 17. Juli 2018 einen Bescheid – dem Kläger zugestellt am 24. Juli 2018 –, mit dem sie dem Kläger aufgab, den auf dem Grundstück Q.---------straße  0 vorhandenen Wasserzähler mit der Nr. 00000000 und die Hauptabsperrung so zugänglich zu machen, dass der Zähler mit normalem Aufwand durch Mitarbeiter der X1.   Energie ausgetauscht werden kann. Als Zeitpunkt für den Austausch wurde der 24. August 2018 zwischen 9.00 und 10.00 Uhr benannt (Ziffer 1 der Anordnung). Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass eine Fehlfunktion des Wasserzählers für den gesunkenen Wasserverbrauch in Betracht komme. Zudem drohte die Beklagte dem Kläger für den Fall, dass er der Anordnung zu 1. bis zum genannten Zeitpunkt nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 200,– Euro an (Ziffer 2 der Anordnung).

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Der Kläger hat am 22. August 2018 Klage erhoben.

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Er trägt im Wesentlichen vor, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wasserzähler nicht funktioniere; der schwankende Wasserverbrauch sei auch anderweitig plausibel erklärbar. Seine Wohnung sei zudem grundrechtlich geschützt. Er habe jedoch keine Einwände dagegen, dass ein sachverständiger Dritter den Wasserzähler überprüfe; sofern es darauf ankäme, wäre er sogar bereit, dafür die Kosten zu übernehmen. Er trägt weiter sinngemäß vor, die Duldung der Betretung seiner Wohnung durch Mitarbeiter der X1.   Energie sei für ihn nicht zumutbar, weil diese sich ihm und seiner Familie gegenüber nicht wenigstens neutral verhielten.

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Der Kläger hat das Verfahren in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, als die streitgegenständliche Anordnung einen bestimmten (vergangenen) Termin für einen Zählerwechsel enthält. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

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Der Kläger beantragt (sinngemäß),

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den Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2018 aufzuheben, soweit er das Verfahren nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt hat,

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und im Übrigen festzustellen, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tritt der Klage entgegen und trägt vor, der streitgegenständliche Bescheid habe sich hinsichtlich der Anordnung unter Ziffer 1 wegen Zeitablaufs erledigt, sodass die Klage insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei. Im Übrigen sei die Anordnung aber auch rechtmäßig. Sie – die Beklagte – sei gemäß ihrer Wasserversorgungssatzung befugt, die Wohnung des Klägers zum Zwecke der Überprüfung und des Austausches des Wasserzählers zu betreten. Schließlich sei die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig; sie diene der Durchsetzung einer Duldungsverfügung, sodass eine Fristbestimmung nicht erforderlich gewesen sei.

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Die Beteiligten haben nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 17. Oktober 2019 übereinstimmend auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Der Einzelrichter war vorliegend zur Entscheidung berufen, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Er konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne – weitere – mündliche Verhandlung entscheiden.

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Die insgesamt zulässige Klage ist teilweise begründet.

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Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), soweit darin unter Ziffer 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 200,– Euro angedroht worden ist (I.). Soweit die Beklagte unter Ziffer 1 des Bescheides (allgemein) die Zugänglichmachung des Wasserzählers und die Duldung seines Austausches fordert, ist der Bescheid hingegen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (II.). Im Übrigen ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt (III.).

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Der streitgegenständliche Bescheid ist dahingehend auszulegen, dass die Beklagte vom Kläger allgemein die Zugänglichmachung des bislang auf dem klägerischen Grundstück vorhandenen Wasserzählers und die Duldung des Austausches ohne Rücksicht auf einen bestimmten Zeitpunkt verlangt. Diese grundsätzliche Anordnung, die der Konkretisierung des geltend gemachten Betretungsrechtes dient, hat sich insbesondere nicht wegen Zeitablaufs erledigt, weil die Wasseruhr bis heute nicht ausgetauscht worden ist, die Beklagte den Austausch ersichtlich weiterhin anstrebt und der Kläger einem Austausch durch die an sich zuständige X1.   Energie weiterhin nicht zustimmt.

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Hingegen hat sich die Anordnung hinsichtlich Ziffer 1 insoweit erledigt, als sie eine – von der Hauptregelung trennbare – konkrete Frist für die Zugänglichmachung des Wasserzählers vorsah und diese Frist lange abgelaufen ist. Der Anfechtungsantrag des Klägers ist nach Abgabe einer Teilerledigungserklärung nach der mündlichen Verhandlung mithin so auszulegen, dass er sich nur mehr gegen das von der Beklagten letztlich geltend gemachte Betretungsrecht durch Beauftragte der Beklagten ungeachtet eines konkreten Zeitpunktes wendet.

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I.

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Die – nicht bestandskräftige und nicht sofort vollziehbare – Zwangsgeldandrohung aus Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides ist materiell rechtswidrig. § 63 Abs. 1 S. 2 und 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) bestimmt, dass dem Betroffenen in der Androhung eines Zwangsmittels zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen ist; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll (S. 2). Ist der Verwaltungsakt nicht bestandskräftig und nicht sofort vollziehbar, darf die Frist die Rechtsbehelfsfrist nicht unterschreiten (S. 3).

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Vorliegend war dem Kläger für die Zugänglichmachung eine Frist bis zum 24. August 2018, 9 bis 10 Uhr, bestimmt. Die streitgegenständliche Androhung samt Grundverwaltungsakt wurde dem Kläger jedoch erst am 24. Juli 2018 zugestellt, sodass die einmonatige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 S. 2 VwGO) erst mit Ablauf des 24. August 2018 endete. Somit unterschritt die in der Androhung bestimmte Frist die Rechtsbehelfsfrist. Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite liegt keine reine Duldungsanordnung vor, sodass eine Fristsetzung entbehrlich (gewesen) wäre, denn die Anordnung umfasst nicht bloß die Duldung des Austauschs der Wasseruhr, sondern insbesondere auch deren Zugänglichmachung, die ein aktives Tun erfordert (z. B. Öffnen der Wohnungstür, ggf. Wegräumen von sich im Weg befindlichen Gegenständen).

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II.

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Der Bescheid findet hinsichtlich der Anordnung zur Zugänglichmachung des Wasserzählers seine Rechtsgrundlage in § 98 Abs. 1 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG NRW) i.V.m. § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG).

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Gemäß § 98 Abs. 1 LWG NRW gilt § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes zum Zweck der Erfüllung der Wasserversorgungspflicht nach § 38 sowie der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 46 und für die Bediensteten der Gemeinde und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragen der Gemeinde entsprechend. Folglich findet die Vorschrift hier Anwendung, weil die Beklagte gemäß § 38 LWG NRW i.V.m. § 50 WHG und § 1 Abs. 1 WVS die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung betreibt.

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§ 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 WHG bestimmt, dass Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde im Rahmen der Gewässeraufsicht – d. h. bei entsprechender Anwendung hier im Rahmen der Wasserversorgung – befugt sind, Wohnräume (sowie Betriebsgrundstücke und -räume außerhalb der Betriebszeit) zu betreten, sofern die Prüfung zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Durch ein faktisches Betreten seitens der zuständigen Behörde wird die im Gesetz normierte Duldungspflicht aktualisiert. Verweigert der Betroffene jedoch das Betreten der Wohnung, so ist für eine zwangsweise Durchsetzung des Betretungsrechts zunächst eine „Duldungsanordnung“ zu erlassen,

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vgl. Kubitza, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 90. EL Juni 2019, WHG, § 101 Rn. 38.

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Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlagen sind erfüllt; die angefochtene Anordnung zur Durchsetzung des Betretungsrechts ist materiell rechtmäßig.

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Die Zugänglichmachung der Wohnung durch den Kläger zum Zwecke der Betretung und Prüfung des Wasserzählers durch die entsprechend von der Beklagten dazu Beauftragten, ist zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich. An der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage(n) selbst bestehen keine Zweifel, weil der Gesetzgeber den Gesetzesvorbehalt des Art. 13 Abs. 7 Grundgesetz (GG) ersichtlich beachtet hat, indem er dessen Voraussetzungen (teilweise) in den Tatbestand des § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 WHG übernommen hat.

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Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung, den Schutz der Individualrechtsgüter sowie den Bestand bzw. die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen/Veranstaltungen. Eine Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Ablauf eines Sachverhalts, in absehbarer Zeit und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit eintritt. Wann eine Gefahr dringend ist, ist nicht eindeutig definiert. Zum Teil wird auf die zeitliche Nähe oder die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes abgestellt, zum Teil auf die Wichtigkeit des Schutzgutes bzw. den Ausmaß des drohenden Schadens. Teilweise wird verlangt, dass alle drei Elemente zugleich vorliegen.

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Vgl. Kubitza, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 90. EL Juni 2019, WHG, § 101 Rn. 46 ff. m. w. N.

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Für die Annahme einer Gefahr ist nicht erforderlich, dass bei einer Ex-post-Betrachtung objektiv eine solche vorliegt. Vielmehr genügt es, dass aus Sicht eines besonnenen und verständigen Beamten ex ante eine Gefahr gegeben ist (Anscheinsgefahr),

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vgl. zur Anscheinsgefahr: Kubitza, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 90. EL Juni 2019, WHG, § 100 Rn. 27.

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Als Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist vorliegend die Wasserversorgung im Stadtgebiet der Beklagten als öffentliche Einrichtung betroffen. Es liegt auch eine Anscheinsgefahr für die Wasserversorgung vor. Es bestehen nämlich angesichts des vom klägerischen Wasserzähler angezeigten äußerst niedrigen und stetig gesunkenen Verbrauchs – der erheblich von dem jährlichen Durchschnittswasserverbrauch von ca. 45 m3 pro Person,

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vgl. Trinkwasser-FAQ des Eigenbetriebs Wasser und Abwasser X.          (X), abrufbar unter: https://www.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, zuletzt abgerufen am 6. Dezember 2019,

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abweicht – nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass die Funktionsfähigkeit des klägerischen Wasserzählers innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen nicht (mehr) gewährleistet ist. Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist der zuletzt ermittelte Wasserverbrauch von einem Kubikmeter nicht ohne weiteres durch die bestehenden Umstände nachzuvollziehen. Zwar hat der Kläger erklärt, dass er sich nicht dauerhaft auf dem betreffenden Grundstück aufgehalten habe und auch zwischenzeitlich das Wasser abgedreht habe. Jedoch hat er sich nach seinen Angaben regelmäßig dort aufgehalten, sodass ein derart niedriger Wasserverbrauch nach der Lebenserfahrung äußerst unwahrscheinlich erscheint. Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, dass bei der letzten regulären Zählerablesung am Wasserzähler ein rotes Lämpchen geleuchtet habe, was ebenfalls ein Indiz für einen Defekt darstellt.

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Die hohe Wahrscheinlichkeit eines Defekts des Wasserzählers hat zur Folge, dass auch eine (Anscheins-)Gefahr für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung der Wasserversorgung besteht, da die Erfassung der Wasserverbrauchsmenge primär über geeichte Messeinrichtungen (Wasserzähler) erfolgt (§ 14 Abs. 1 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung der Stadt X.         und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser vom 5. März 2013 – im Folgenden WVS –, die in den hier maßgeblichen Teilen seit ihrem Erlass unverändert gilt). Funktioniert ein Wasserzähler nicht bzw. besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Defekt, so kann der Wasserversorgungspflichtige die Verbrauchsmengen nicht sachgerecht einschätzen, was nachteilige Auswirkungen – etwa auf die Einschätzung der bereitzustellenden Wassermengen und insbesondere die Kalkulation der Frischwassergebühren, die für die Aufrechterhaltung der gebührenfinanzierten Wasserversorgung zentral ist, – hat. Dabei ist unerheblich, dass vorliegend der Defekt lediglich eines Wasserzählers in Rede steht, denn die Wasserversorgung insgesamt ist nur dann ordnungsgemäß gewährleistet, wenn die Funktionsfähigkeit der vorhandenen Wasserzähler so lückenlos wie möglich gewährleistet ist.

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Die (Anscheins-)Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Wasserversorgung ist auch unter allen denkbaren Gesichtspunkten dringend, denn es ist mit der öffentlichen Einrichtung der Trinkwasserversorgung ein Schutzgut von bedeutendem Wert betroffen, ein Defekt des Wasserzählers erscheint aufgrund der bekannten Umstände als sehr wahrscheinlich und die Wahrscheinlichkeit eines Defekts besteht bereits seit geraumer Zeit sowie gegenwärtig noch.

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Schließlich ist die streitgegenständliche Anordnung auch zur Verhütung der Gefahr erforderlich. Erforderlich ist ein Mittel, wenn kein gleich geeignetes, milderes Mittel ersichtlich ist. Das ist hier der Fall. Zwar bestünde für die Beklagte grundsätzlich die weniger eingriffsintensive Möglichkeit, den Wasserverbrauch des Klägers auf Grundlage der letzten Ablesung zu schätzen (§ 15 Abs. 2 WVS). Indes ist diese Vorgehensweise nicht gleich geeignet. Denn nur die Überprüfung des Wasserzählers und ggf. dessen Austausch gewährleisten eine zuverlässige und satzungsrechtlich vorgesehene Bestimmung des Wasserverbrauchs – auch für die Zukunft. Auch die Beauftragung eines (sachverständigen) Dritten – wie vom Kläger vorgeschlagen – stellt kein gleich geeignetes Mittel dar. Die Organisation der Wasserversorgung, unter anderem auch die Entscheidung über die Heranziehung von Verwaltungshelfern, obliegt allein der Beklagten. Es ist ihr unter organisatorischen sowie finanziellen Gesichtspunkten nicht zuzumuten, auf Wunsch eines (einzelnen) Wasserempfängers einen Dritten einzuschalten. Dies gölte auch für den hypothetischen Fall, dass der Kläger – wie in der mündlichen Verhandlung angedeutet – die Kosten für eine Überprüfung und einen Austausch durch Dritte übernähme, da dies trotzdem die Organisationsentscheidung der Beklagten, die der X1.   Energie die technische Betriebsführung übertragen hat, untergrübe.

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Es bleibt festzuhalten, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Betreten der Wohnung des Klägers zum Zwecke des Austausches des Wasserzählers durch die Bediensteten der Beklagten sowie die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragen der Gemeinde – hier die Mitarbeiter der X1.   Energie – vorliegen.

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Die Anordnung ist auch im Einzelfall verhältnismäßig, insbesondere angemessen. Eine Maßnahme ist angemessen, wenn ihre Nachteile nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen. Die angestrebte – einmalige – Betretung der Wohnung durch Beauftragte der Beklagten zum Zwecke des Austauschs des Wasserzählers wiegt vorliegend nach der zu erwartenden geringen Dauer sowie dem zu erwartenden Umfang der Betretung nicht sonderlich schwer und steht nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck, der Überprüfung bzw. dem Austausch eines Wasserzählers zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Wasserversorgung und Erhebung der Wassergebühren im Versorgungsgebiet der Beklagten.

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Die Anordnung ist als Grundverfügung, die der Durchsetzung des gesetzlich normierten Betretungsrechts dient, auch verhältnismäßig, nachdem der von der Beklagten ursprünglich bestimmte Zeitpunkt für den Austausch des Wasserzählers vergangen ist. Die Beklagte hat nämlich – sollte die Grundverfügung bestandskräftig werden und es zu ihrer Durchsetzung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren kommen – die Möglichkeit, den exakten Betretungszeitpunkt im Rahmen der Vollstreckung (erneut) zu konkretisieren.

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Eine Betretung durch Mitarbeiter der X1.   Energie ist für den Kläger schließlich zumutbar. Soweit er behauptet hat, die X1.   führe in „Stasi-Manier“ Akten über ihn und seine Familie, greift das nicht durch. Dass die Beklagte oder ihre Töchterunternehmen im Rahmen ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben (etwa dem Betrieb des öffentlichen Nahverkehrs) grundsätzlich Akten oder Vorgänge den Kläger oder seinen Sohn betreffend führen, ist nicht zu beanstanden. Soweit etwa im Zusammenhang mit der Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs Vorwürfe gegenüber dem Sohn des Klägers laut geworden sind, betreffen sie nicht das vorliegende Verfahren, zumal der Streit nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen mit der X1.   mobil GmbH und nicht mit der – als Rechtssubjekt getrennt zu betrachtenden – X1.   Energie besteht bzw. bestand. Im Übrigen kann dem Interesse des Klägers ohne weiteres dadurch Rechnung getragen werden, dass die Beklagtenseite einen Mitarbeiter mit dem Austausch des Wasserzählers betraut, der bislang in irgendwelche vergangenen Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und Mitarbeitern der X1.   Energie oder der Beklagten nicht involviert war. Soweit der Kläger nämlich sinngemäß vorträgt, dass der Beklagten und der Gesamtheit ihrer Tochterunternehmen nicht zu trauen sei und diese gleichsam einen „Rachefeldzug“ gegen ihn führten, ist diesem unsachlichen Pauschalurteil keine Überzeugungskraft beizumessen.

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III.

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Soweit der Kläger das Verfahren in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt hat, ist das Begehren des Klägers nunmehr dahin auszulegen, dass er neben seinem hauptsächlich verfolgten Anfechtungsantrag die Feststellung der (Teil-)Erledigung des Verfahrens begehrt. Diese Änderung der Klage ist nach § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig.

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Der Feststellungsantrag hat in der Sache Erfolg, da sich die streitgegenständliche Anordnung zu 1 nach Eintritt der Rechtshängigkeit durch Zeitablauf objektiv erledigt hat, soweit sie einen bestimmten Termin für den Austausch des Wasserzählers bestimmt hat, weil der Zeitpunkt bereits vergangen ist. Es ist auch nicht ausnahmsweise die Begründetheit der Klage gegen den erledigten Teil zu prüfen. Teilweise wird vertreten, dass eine Begründetheitsprüfung zu erfolgen hat, sofern die Beklagtenseite ein Feststellungsinteresse analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO hat. Ein solches Feststellungsinteresse der Beklagten ist vorliegend jedoch nicht erkennbar.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO und berücksichtigt das im Ergebnis nur geringfügige Unterliegen der Beklagten hinsichtlich der nicht streitwertrelevanten (vgl. dazu unten) Zwangsgeldandrohung und hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

50

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen, § 124a Abs. 1 VwGO.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt (Auffangstreitwert). Die Androhung des Zwangsgeldes bleibt bei der Festsetzung außer Betracht (vgl. Ziffer 1.7.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der aktuellen Fassung).

Rechtsmittelbelehrung

52

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

53

Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.

54

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

55

Die Berufung ist nur zuzulassen,

56

1.              wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

57

2.              wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3.              wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

59

4.              wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

60

5.              wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

61

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.

62

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

63

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

64

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

65

Beschluss:

66

Der Streitwert wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.

70

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

71

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

72

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

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Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

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War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.