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Verwaltungsgericht Düsseldorf·5 K 442/22·12.05.2022

Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei zweifelhafter Deutscheneigenschaft für Kinderreisepass

Öffentliches RechtPassrechtStaatsangehörigkeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung eines Anspruchs auf Ausstellung eines Kinderreisepasses. Das Verwaltungsgericht lehnte PKH ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweise. Entscheidend waren ernstliche Zweifel an der Deutscheneigenschaft der Klägerin, da die Wirksamkeit der angenommenen Vaterschaftsanerkennung wegen möglicher Vaterschaft eines Ehemannes der Mutter und fehlender apostillierter serbischer Urkunden nicht nachgewiesen ist. Mangels Vorlage der relevanten Urkunden kommt ein Anspruch auf Passerteilung derzeit nicht in Betracht.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt mangels hinreichender Erfolgsaussichten wegen zweifelhafter Deutscheneigenschaft

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

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Pässe nach dem PassG dürfen nur an Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ausgegeben werden; der Nachweis der Deutscheneigenschaft ist Voraussetzung eines Anspruchs auf Passerteilung.

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Eine spätere Vaterschaftsanerkennung ist nach §§ 1598 Abs. 1, 1594 Abs. 2, 1592 Nr. 1 BGB nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes (z.B. des Ehemanns der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt) besteht.

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Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten sind zur Feststellung der zivilstands- und vaterschaftsrelevanten Tatsachen notwendige ausländische Urkunden (z.B. apostillierte Ledigkeitsbescheinigung, Geburtsurkunde) vorzulegen; das Unterlassen ihrer Vorlage kann ernstliche Zweifel begründen und die Bewilligung von PKH ausschließen.

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 Abs. 1 ZPO§ 1 Abs. 4 S. 1 PassG§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PassG§ Art. 116 Abs. 1 GG§ 4 Abs. 1 StAG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 440/22 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag der Klägerin vom 00. Januar 2022,

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ihr für das Verfahren 5 K 442/22, in dem sie die Ausstellung eines Kinderreisepasses durch die Beklagte begehrt, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I.     aus E.        zu bewilligen,

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war abzulehnen, weil die Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorliegen.

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Gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussichten auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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Vorliegend fehlt es an den hinreichenden Erfolgsaussichten der dem Bewilligungsantrag zugrundeliegenden Rechtsverfolgung,.

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Nach § 1 Abs. 4 S. 1, 1. HS Passgesetz (PassG) dürfen Pässe, zu denen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 PassG auch ein Kinderreisepass zählt, nur Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ausgestellt werden. Von den Personengruppen, denen in Art. 116 Abs. 1 GG die Deutscheneigenschaft zugesprochen wird, kommt bezüglich der Klägerin nur die Gruppe derer, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ernstlich in Betracht. Die im Jahre 2017 in Serbien geborene Klägerin will ihre deutsche Staatsangehörigkeit von einer in Deutschland im Jahre 2020 notariell erklärten Anerkennung der Vaterschaft durch einen deutschen Staatsangehörigen ableiten (§ 4 Abs. 1 StAG). Die Wirksamkeit dieser Anerkennung ist aber vor dem Hintergrund der Bestimmungen in §§ 1598 Abs. 1 S. 1, 1594 Abs. 2 und 1592 Nr. 1 BGB so ernstlich zweifelhaft, dass es an einer Erfüllung der Voraussetzungen für eine Passerteilung fehlt. Nach § 1598 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1594 Abs. 2 BGB ist eine Anerkennung der Vaterschaft nämlich nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

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Vor diesem Hintergrund ergeben sich ernstliche Zweifel daran, dass die Vaterschaftsanerkennung bereits wirksam geworden ist, weil die Klägerin bislang nicht nachgewiesen hat, dass ihre Mutter im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin in Serbien nicht verheiratet gewesen ist. Denn in diesem Falle wäre sowohl nach deutschem als auch nach serbischem Recht der eventuelle Ehemann der Mutter noch ihr Vater. Wäre nämlich die Mutter der Klägerin im Zeitpunkt der Geburt verheiratet gewesen, wäre der (eventuelle) Ehemann der Mutter der Vater des Kindes und zwar

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- nach deutschem Recht, dessen Anwendbarkeit sich aus Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB ergibt, weil gemäß § 1592 Nr. 1 BGB Vater des Kindes der Mann ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,

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und

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- nach serbischem Recht, dessen Anwendbarkeit sich im Falle einer bei der Geburt bestehenden Ehe aus § 19 Abs. 1 S. 3 EGBGB ergäbe, weil gemäß Art. 45 Abs. 1 - 3 Familiengesetz der Republik Serbien vom 24. Februar 2005 als Vater eines Kindes der Ehemann der Mutter gilt, wenn das Kind während der Ehe oder innerhalb von 300 Tagen nach Beendigung der Ehe durch den Tod des Mannes geboren wurde und wenn die Mutter in dieser Zeit keine neue Ehe geschlossen hat [vgl. Art. 45 Abs. 1-3 Familiengesetz der Republik Serbien vom 24. Februar 2005 – abgedruckt in: Bergmann und andere, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Teil Serbien (Stand 30.06.2006), siehe dort auch die einschlägige Kommentierung auf Seite 32].

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Die Vaterschaft eines (eventuellen) Ehemannes im Geburtszeitpunktes stünde der Wirksamkeit einer späteren Anerkennung der Vaterschaft mithin entgegen, zumal Anhaltspunkte dafür, dass die Vaterschaft eines eventuellen Ehemannes wirksam angefochten wäre, nicht bestehen.

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Da eine die Mutter der Klägerin betreffende, durch eine Apostille beglaubigte serbische „Ledigkeitsbescheinigung“ – bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt der Klägerin – und eine durch eine Apostille beglaubigte serbische Geburtsurkunde der Klägerin trotz entsprechender vorangegangener Hinweise der Beklagten weiterhin fehlt und deren Vorlage in der Hand der die Klägerin vertretenden Mutter liegt, ist vor dem genannten rechtlichen Hintergrund die Deutscheneigenschaft der Klägerin derart zweifelhaft, dass ein Anspruch auf Passerteilung jedenfalls derzeit nicht in Betracht kommt.

Rechtsmittelbelehrung

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Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

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Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.