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Verwaltungsgericht Düsseldorf·5 K 4339/17.A·27.03.2019

Klage auf Zuerkennung von Flüchtlings‑/ subsidiärem Schutz wegen Transsexualität abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAbschiebungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Anerkennung von Flüchtlingsschutz bzw. subsidiärem Schutz und Feststellung von Abschiebungsverboten mit Verweis auf Transsexualität und Depressionen. Das Gericht hält die Voraussetzungen für Flüchtlings- oder subsidiären Schutz nicht für gegeben, weil im Iran Geschlechtsumwandlungen möglich sind und staatliche Verfolgung nicht wahrscheinlich ist. Familiäre Nachstellungen sind durch internen Schutz im Iran zumutbar. Auch ein Abschiebungsverbot wegen Depressionen liegt nicht vor.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung von Flüchtlings‑/subsidiärem Schutz und Feststellung von Abschiebungsverboten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz oder subsidiärem Schutz setzt das Vorliegen konkreter, beachtlich wahrscheinlicher Verfolgungs- oder Schadenstatbestände im Herkunftsstaat voraus.

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Transsexualität begründet keinen Schutzanspruch, wenn im Herkunftsstaat geschlechtsangleichende Maßnahmen rechtlich zugelassen sind und staatliche Verfolgung nicht droht.

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Familiale Verfolgungsgefahren rechtfertigen Schutz nur, wenn interner Schutz im Herkunftsstaat objektiv nicht zumutbar ist; die Suche nach einem Ausweichort in Großstädten kann zumutbar sein.

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Krankheit setzt eine erhebliche, konkrete Gefahr voraus, die typischerweise nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen mit zeitnaher Verschlechterung gegeben ist.

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Es genügt für das Fehlen eines Abschiebungshindernisses, dass im Zielstaat eine grundsätzlich erreichbare medizinische Versorgung und die Leistbarkeit gängiger Therapien bestehen; Gleichwertigkeit der Versorgung ist nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ 3 bis 3e AsylG§ 4 AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 77 Abs. 2 AsylG§ 3 - 3e AsylG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1803/19.A [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Rubrum

1

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

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Die zulässige Klage mit dem Antrag des Klägers,

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. März 2017 zu verpflichten, ihm Flüchtlingsschutz im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG zuzuerkennen,

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hilfsweise

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ihm subsidiären Schutz im Sinne des § 4 AsylG zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise

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festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Staates Iran vorliegen,

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ist unbegründet.

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Das Gericht folgt zunächst den Feststellungen und im Hinblick auf die ihm vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse auch der Begründung in dem angefochtenen Bescheid, macht sie sich zu eigen und sieht deshalb - mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Hinweise - von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).

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Ergänzend wird lediglich auf Folgendes hingewiesen.

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Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seinen ursprünglichen Vortrag zu seinem Schutzbegehren aufgegeben, indem er ausdrücklich erklärt hat, an seinem bisherigen Vortrag zur Konversion zum Christentum nicht mehr festhalten zu wollen. Stattdessen gab er als „wahren Fluchtgrund“ an, dass er mit 12 oder 13 Jahren bemerkt habe, dass er sich mehr als Mädchen/Frau als als Mann fühle, dass er sich bereits im Iran über die Möglichkeiten einer Geschlechtsumwandlung informiert habe, davon aber wegen des Widerstandes seiner Familie Abstand genommen habe und nach Deutschland gekommen sei, um seinen Plan einer Geschlechtsumwandlung durchzuführen. Sein in Deutschland lebender Bruder habe ihn wegen dieses Plans bereits körperlich attackiert und seine Schwester habe ihm deswegen gedroht, ihn sogar in Deutschland umbringen zu lassen.

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Dieser Vortrag trägt das geltend gemachte Schutzbegehren aber nicht.

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1.

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Der Kläger hat zum einen keinen Anspruch auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz im Sinne der §§ 3 - 3e Asylgesetz (AsylG) bzw. von subsidiären Schutz im Sinne des § 4 AsylG.

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Zwar vermochte der Kläger dem Gericht in der mündlichen Verhandlung aufgrund seiner Darlegungen zur Vorgeschichte seines Wunsches nach Geschlechtsumwandlung und zu den dazu in Deutschland zwischenzeitlich unternommenen Schritten sowie aufgrund seines gesamten Verhaltens in der mündlichen Verhandlung die Überzeugung zu vermitteln, dass er sich ernstlich als Frau fühlt, d.h. seine derzeitige physiologisch-biologische Zugehörigkeit zum männlichen Geschlecht nicht mit seiner „weiblichen Geschlechtsidentität“ übereinstimmt, und er zur Angleichung eine Geschlechtsumwandlung ernstlich anstrebt.

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Als Transsexueller mit dem Ziel der Geschlechtsumwandlung hat der Kläger im Iran aber nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne der § 3 - 3e AsylG oder mit einer subsidiär schutzrelevanten Schadenszufügung im Sinne des § 4 Asylgesetz zu rechnen.

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Eine vom Staat ausgehende Verfolgung ist nicht beachtlich wahrscheinlich, weil im Iran Geschlechtsumwandlungen zulässig sind und entsprechende Operationen zum Teil von der Krankenversicherung unterstützt werden. Nach der Operation dürfen Transgender-Personen auch heiraten. Iran hat sogar nach Thailand die höchste Rate an Geschlechtsumwandlungen.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 12. Januar 2019 (Stand: November 2018), S. 18.

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Soweit der Kläger im Hinblick auf seine Transsexualität Nachstellungen durch seine Familie im Iran befürchtet, ist es ihm zuzumuten, sich von seiner Familie, die nach seinen Angaben in T.          wohnt, fernzuhalten und z.B. in der Metropolregion Teheran oder in einer anderen der zahlreichen großen Städte im Iran internen Schutz im Sinne des § 3e AsylG zu suchen. Angesichts der Einwohnerzahl der Region Teheran (Teheran: 8 bis 9 Millionen Einwohner; Metropolregion: 15 – 20 Millionen Einwohner) ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Familie ihn dort auffinden könnte. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht sicher und legal in den Iran zurückkehren und dort einen Ausweichort aufsuchen könnte, bestehen ebenfalls nicht. Da der Kläger nach eigenen Angaben Abitur hat, ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge in Deutschland arbeitsfähig ist, und er ausweislich seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung zu seiner Vorgeschichte offenbar eine ausgeprägte Fähigkeit besitzt, Frauen zur Unterstützung in seinem transsexuellen Leben zu veranlassen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er im Iran – eine fehlende Unterstützung durch seine Familie unterstellt – keine zumutbare Existenzgrundlage finden könnte. Soweit in dem klägerseits vorgelegten, im Internet veröffentlichten Artikel der Zeitung „Welt“ („Irans Transsexuelle „leben und sterben einsam““) davon berichtet wird, dass Prostitution unter Transsexuellen im Iran verbreitet ist, besagt dies keineswegs, dass es für Transsexuelle keine anderen Verdienstmöglichkeiten als im Bereich der Prostitution gäbe; vielmehr zeigt der in dem Bericht enthaltene Hinweis auf die „Rentabilität“ der Prostitution durch Transsexuelle, dass die Prostitution durch überdurchschnittliche Verdienstmöglichkeiten lockt.

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2.

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Der Kläger hat zum anderen auch keinen Anspruch auf eine Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Insoweit wird zunächst auf die entsprechend geltenden obigen Gründen und ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid des Bundesamtes verwiesen.

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Aber auch soweit der Kläger geltend gemacht hat, er leide an Depressionen, kann er sich nicht mit Erfolg auf ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen.

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Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG kann sich zwar auch aus einer Krankheit ergeben. Allerdings liegt nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG die dazu erforderliche erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden; „konkret“ im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG ist diese Gefahr dabei nur, wenn die Verschlechterung alsbald nach einer Abschiebung in den Zielstaat eintreten würde.

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Vgl. so insbesondere zur Frage der Konkretheit der Gefahr auch schon zur  Vorgängerregelung § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 und Urteil vom 29. Juli 1999 - 9 C 2/99 -, juris.

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Gemäß § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist.

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Ausweislich der Antworten des Klägers auf einschlägige gerichtliche Fragen besteht derzeit offenbar keine Behandlungsbedürftigkeit wegen Depressionen. Insbesondere findet keine regelmäßige Psychotherapie wegen Depressionen statt; als solche können die beiden isolierten, letztlich auf die Geschlechtsumwandlung bezogenen therapeutischen Gesprächen, die der Kläger in diesem Zusammenhang erwähnt hat, nicht bewertet werden.

27

Da im Iran die Versorgung mit Medikamenten weitgehend gewährleistet ist,

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vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der in der Islamischen Republik Iran vom 05. Dezember 2016 (Stand: Oktober 2016), S. 17,

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und die gängigen Psychopharmaka, die nach der Erfahrung der Kammer aus einer Vielzahl von Asylverfahren zur Behandlung von Depressionen eingesetzt werden, selbst in Deutschland nicht teuer sind, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der arbeitsfähige Kläger sich eine ggf. erforderliche Behandlung mit Psychopharmaka im Iran nicht leisten könnte.

30

3.

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Die vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abschiebungsandrohung und die vorgenommene Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Hierzu wird wiederum auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 RVG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1.              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2.              das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3.              ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.

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In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).

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Die Antragsschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.