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Verwaltungsgericht Düsseldorf·5 K 4144/09·06.10.2009

Grundsteuererlass 2008: Rückwirkung des §33 GrStG zulässig – Klage abgewiesen

SteuerrechtGrundsteuerrechtAbgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Erlass von Grundsteuer für 2008 wegen Ertragsminderungen; der Beklagte lehnte ab mit Verweis auf §33 GrStG n.F., der höhere Schwellen vorsieht. Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab: Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Erlass sind nicht erfüllt. Die rückwirkende Inkraftsetzung verletzt nicht das Rechtsstaatsprinzip, da der Anspruch erst mit Ablauf des Jahres entsteht.

Ausgang: Klage auf Grundsteuererlass für 2008 als unbegründet abgewiesen; gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt und rückwirkende Regelung nicht verfassungswidrig

Abstrakte Rechtssätze

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§ 33 Abs. 1 GrStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 setzt für bebauten Grundstücken einen Erlass bei mehr als 50 % Minderung des normalen Rohertrags (25 % Erlass) und bei 100 % Minderung einen Erlass von 50 % voraus.

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Der Erlassanspruch nach § 34 Abs. 1 GrStG entsteht erst nach Ablauf des Kalenderjahres; daher trifft eine gesetzliche Regelung, die vor Ablauf des Erlasszeitraums in Kraft tritt, nicht notwendigerweise eine unzulässige echte Rückwirkung.

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Eine rückwirkende Neuregelung, die auf noch nicht abgewickelte und noch nicht entstandene Ansprüche einwirkt, ist als unechte (belastende) Rückwirkung grundsätzlich zulässig, sofern kein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen besteht, das den Gesetzeszwecken überwiegt.

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Die Anwendung der engeren Erlassvoraussetzungen ist nicht ausgeschlossen, wenn der Steuerschuldner das Erlassrisiko nicht zu vertreten hat; die Rechtsprechung schützt nicht bloße Chancen auf steuerliche Vergünstigungen vor Änderungen vor deren Entstehung.

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Die Einschränkung des Erlassrechts für nicht eigengewerblich genutzte vermietete Wohnsubstanz (Satz 2) findet keine Anwendung auf Fälle der reinen Vermögensverwaltung, weil hierfür die zusätzlichen Voraussetzungen des eigengewerblichen Betriebs nicht gegeben sind.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 33 GrStG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 33 Abs. 1 GrStG§ Art. 38 Jahressteuergesetz 2009§ Art. 39 Abs. 5 Jahressteuergesetz 2009§ 38 GrStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

1

Die Klägerin ist Eigentümerin u.a. der Grundsteuerobjekte Lstraße 74, Lstraße 78 und Sstraße 6 in E. Für das Objekt Lstraße 74 zahlt die Klägerin jährlich eine Grundsteuer von 280,92 Euro, für das Objekt Lstraße 78, zahlt sie jährlich 623,64 Euro und für das Objekt Sstraße 6 zahlt sie jährlich 115,40 Euro.

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Am 31. März 2009 beantragte sie für die o.g. Objekte für das Jahr 2008 einen teilweisen Grundsteuererlass wegen wesentlicher Ertragsminderung im Erlasszeitraum. Entsprechend der von ihr übersandten Übersichten ergaben sich für das Jahr 2008 folgende Ertragsminderungen:

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Lstraße 74 32,30 %

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Lstraße 78 20,79 %

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Sstraße 6 26,52 %.

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Mit Bescheid vom 3. Juni 2009 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin mit folgender Begründung ab: Nach der Neufassung des § 33 GrStG werde die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2008 in Höhe von 25 % erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 % gemindert sei und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrages nicht zu vertreten habe. Betrage die Minderung des normalen Rohertrages 100 %, sei die Grundsteuer in Höhe von 50 % zu erlassen. Nach den durch die Klägerin geltend gemachten Mietausfällen werde die erste der in § 33 GrStG genannten Erlassvoraussetzungen – die Minderung des normalen Rohertrags um mehr als 50 % - für die Grundstücke Lstraße 74, 78 und Sstraße 6 nicht erfüllt, so dass der Erlassantrag abzulehnen gewesen sei.

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Die Klägerin hat am 20. Juni 2006 Klage erhoben, mit sie geltend macht: Bei den betreffenden Grundstücken liege im Erlasszeitraum unstreitig eine Minderung des Rohertrages von mehr als 20 %, aber weniger als 50 % vor. Diese Ertragsminderungen seien nach bisheriger Rechtslage ausreichend, um einen Erlass zu rechtfertigen. Mit dem Jahressteuergesetz 2009, auf das sich der Beklagte bei der Antragsablehnung berufe, sei die erforderliche Ertragsminderung rückwirkend zum 1. Januar 2008 auf mehr als 50 % heraufgesetzt worden. Das Jahressteuergesetz sei am 19. Dezember 2008 ausgefertigt und am 24. Dezember 2008 verkündet worden. Angesichts dieser Gesetzesänderung zum spätestmöglichen Zeitpunkt im Jahr - unmittelbar vor den Weihnachtstagen - greife die Rückwirkung zum 1. Januar 2008 in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise in bereits abgeschlossene Sachverhalte ein, so dass eine unzulässige echte Rückwirkung vorliege.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Juni 2009 zu verpflichten, die für das Steuerobjekt Lstraße 74 in E für das Jahr 2008 gezahlte Grundsteuer von 280,92 Euro in Höhe von 72,58 Euro zu erlassen, die für das Steuerobjekt Lstraße 78 in E für das Jahr 2008 gezahlte Grundsteuer von 623,64 Euro in Höhe von 103,72 Euro zu erlassen und die für das Steuerobjekt Sstraße 6 in E für das Jahr 2008 gezahlte Grundsteuer von 115,40 Euro in Höhe von 24,47 Euro zu erlassen.

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Der Beklagte beantragt

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die Klage abzuweisen.

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Er sei bei seinen Entscheidungen an geltendes Recht gebunden, weshalb der Antrag abzulehnen gewesen sei.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; denn der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Grundsteuererlass für das Jahr 2008 (Erlasszeitraum) nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Die begehrte Erlassentscheidung findet keine Rechtsgrundlage in § 33 Abs. 1 GrStG in der hier anzuwendenden Fassung des Art. 38 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl. 2008, 2794, 2844), die gemäß Art. 39 Abs. 5 dieses Gesetzes mit Wirkung zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist und gemäß § 38 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Jahres 2008 gilt (GrStG n.F.). Darin ist Folgendes bestimmt:

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"Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so wird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassen. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken wird der Erlass nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Normaler Rohertrag ist

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bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der Rohertrag, der nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbar wäre; bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete."

  1. bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der Rohertrag, der nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbar wäre;
  2. bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete."
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Satz 2 der Norm ist hier nicht anzuwenden, da das Grundstück nicht eigengewerblich genutzt wird. Der Steuerschuldner vermietet ihm gehörenden Wohnraum. Er führt damit keinen Gewerbetrieb, sondern verwaltet lediglich eigenes Vermögen.

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Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG n. F. sind nicht erfüllt, weil der normale Rohertrag der Steuerobjekte - unstreitig - nicht um mehr als 50 Prozent gemindert ist.

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Entgegen der Auffassung der Klägerseite bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Gesetzesänderung, durch die die Erlassanforderungen gegenüber der zuvor geltenden Regelung verschärft worden sind; nach § 33 GrStG alter Fassung war bereits eine mehr als zwanzigprozentige Ertragsminderung erlasswirksam.

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Die rückwirkende Inkraftsetzung der gesetzlichen Regelung in § 33 GrStG n. F. verstößt nicht gegen das insbesondere in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verankerte Rechtsstaatsprinzip. Zwar wird durch die Rechtsänderung, die die Voraussetzungen eines Erlasses wegen wesentlicher Ertragsminderungen und deren Rechtsfolgen zum Nachteil der Steuerschuldner verändert, das Vertrauen des Bürgers in den (unveränderten) Fortbestand der Erlassvorschriften enttäuscht. Das Rechtsstaatsprinzip setzt einer solchen Enttäuschung mit den Teilgeboten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes Schranken. Die in Rede stehende Gesetzesänderung verletzt diese Schranken aber nicht.

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Es handelt sich bei der rückwirkenden Inkraftsetzung des Gesetzes nämlich nicht um eine sogenannte "echte" Rückwirkung. Die "echte" Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, die bei Verkündung/Bekanntgabe des Gesetzes nicht nur begonnen, sondern bereits abgewickelt waren.

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Vgl. zu den Grenzen der Änderung von Gesetzen und zur "echten" Rückwirkung: Jarass in Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 8. Auflage (2006), Art. 20 GG, Rdnrn. 67, 68.

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Der hier betroffene relevante Tatbestand der Erfüllung der Erlassvoraussetzungen für den Erlasszeitraum des Jahre 2008 war bei Verkündung des Gesetzes noch nicht abgewickelt. Denn gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 GrStG wird der Erlass erst nach Ablauf des Kalenderjahres für die Grundsteuer ausgesprochen, die für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist (Erlasszeitraum). Maßgebend für die Erlassentscheidung sind die Verhältnisse des (gesamten) Erlasszeitraumes (§ 34 Abs. 1 Satz 2 GrStG). Diese Regelungen zeigen, dass der Erlassanspruch erst am Ende des Erlasszeitraumes entstehen kann; d.h. der hier zu betrachtende Erlassanspruch konnte frühestens mit Ende des Jahres 2008 entstehen. Die Rechtsänderung liegt mithin zeitlich vor der Abwicklung, ja sogar vor der Entstehung des Anspruches.

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Es liegt also allenfalls eine sog. "unechte" (belastende) Rückwirkung vor, die dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und - ihre Änderung - damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. "Unechte" (belastende) Rückwirkungen sind in der Regel zulässig, weil das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand von gesetzlichen Regelungen regelmäßig nicht geschützt ist. "Unechte" (belastende) Rückwirkungen sind ausnahmsweise unzulässig, wenn der Betroffene mit dem gesetzlichen Eingriff nicht zu rechnen brauchte und bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte und zudem das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger ist als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen.

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Vgl. zur "unechten" Rückwirkung: Jarass in Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 8. Auflage (2006), Art. 20 GG, Rdnr. 69.

29

Da der Erlassanspruch im Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch nicht einmal entstanden war, ist ein Vertrauen des Bürgers darauf, dass die Erlassregelungen unverändert fortgelten werden, nicht schutzwürdig. Die Erwartung, die wirtschaftlichen Auswirkungen eventueller Ertragsausfälle im Erlasszeitraum steuerlastmindernd geltend machen zu können, ist vor Entstehung des Erlassanspruches auf eine entsprechende bloße Chance gerichtet gewesen, auf deren Fortbestand nicht vertraut werden kann. Außerdem ist nicht erkennbar, dass Betroffene in Erwartung des Fortbestandes der bislang geltenden Erlassregelung ertragsmindernde Dispositionen getroffen hätten, vor deren Entwertung sie berechtigterweise Schutz erwarten könnten. Da ein Steuerschuldner ohnehin aus eigenem wirtschaftlichem Interesse alles zumutbare unternehmen wird, um die Ertragsausfälle möglichst gering zu halten, liegt nämlich die Annahme fern, dass er ansonsten wahrgenommene Ertragsmöglichkeiten gerade mit Blick auf die Erlassmöglichkeit in dem bisherigen Umfang nicht verfolgt hätte. Dafür bot auch schon die bis zur Rechtsänderung geltende Regelung, nach der bereits eine Ertragsminderung von mehr als 20 % zu einem Erlassanspruch der Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes führte, der vier Fünfteln des Prozentsatzes der Ertragsminderung entsprach, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine zu geringfügige Ausfallkompensation. Abgesehen davon kam bereits vor der in Rede stehenden Rechtsänderung nach § 33 GrStG ein Erlass ohnehin nur in Betracht, wenn der Steuerschuldner den Ertragsausfall im Erlasszeitraum nicht zu vertreten hatte. Hätte der Steuerschuldner im Vertrauen auf die bisherige großzügigere Erlasslage so disponiert, dass er bestehende Ertragschancen ungenutzt gelassen hätte, um in den Genuss eines Erlasses zu kommen, so hätte er den Ertragsausfall zu vertreten; diese im Vertrauen auf den Fortbestand der in Rede stehenden Norm getroffene Disposition über seine Ertragschancen wäre also ohnehin nicht mit schützenswerten Erlassvorteilen verbunden gewesen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).