Folgeschutzgesuch: Ermessensfehler wegen fehlender Prüfung von Art. 9 EMRK bei § 60 Abs. 5 AufenthG
KI-Zusammenfassung
Iranische Kläger begehrten das Wiederaufgreifen bestandskräftiger Feststellungen zu § 60 Abs. 5, 7 AufenthG und stützten sich u.a. auf anwaltliche Täuschung bei versäumter Klage. Das Gericht verneinte einen zwingenden Wiederaufgreifensanspruch nach § 51 Abs. 1–3 VwVfG, bejahte aber einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im weiteren Sinne (§ 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG). Das BAMF habe bei § 60 Abs. 5 AufenthG Art. 9 EMRK (Religionsfreiheit) bei konversionsbezogenem Vortrag nicht geprüft und damit wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen. Die Sache sei nicht spruchreif; das BAMF wurde zur Neubescheidung verpflichtet, das Verfahren im Übrigen nach teilweiser Klagerücknahme eingestellt.
Ausgang: Verfahren nach teilweiser Klagerücknahme eingestellt; im Übrigen Verpflichtung zur Neubescheidung wegen Ermessensfehlern.
Abstrakte Rechtssätze
Ein zwingender Wiederaufgreifensanspruch nach § 51 Abs. 1–3 VwVfG wird durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Fristwahrung grundsätzlich nicht eröffnet; ein solches Verschulden ist dem Beteiligten auch im Asylverfahren zuzurechnen.
Wird mit einem Folgeschutzgesuch allein das Wiederaufgreifen bestandskräftiger Feststellungen zu nationalen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG) begehrt und liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1–3 VwVfG nicht vor, besteht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne (§ 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG).
Bei Ermessensentscheidungen hat die Behörde alle nach dem Entscheidungsprogramm wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzustellen; das Außerachtlassen eines wesentlichen Gesichtspunkts begründet einen Ermessensfehlgebrauch (§ 114 VwGO).
Bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind die einschlägigen Gewährleistungen der EMRK fallbezogen zu berücksichtigen; bei konversionsbezogenem Vorbringen ist insbesondere Art. 9 EMRK in die Ermessensentscheidung einzubeziehen.
Ist das Wiederaufgreifens-/Änderungsermessen nicht auf Null reduziert, kann das Gericht die Behörde nur zur Neubescheidung verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), nicht aber zur positiven Sachentscheidung über Abschiebungsverbote.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage sinngemäß zurückgenommen haben.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. April 2022 (Gz.: 8655070‑439) verpflichtet, den klägerischen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Feststellung aus dem Bescheid vom 9. Juni 2020 (Gz.: 7843164-439), dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Staates Iran nicht vorliegen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Kläger stammen aus dem Iran. Sie reisten nach eigenen Angaben im Mai 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 6. Juni 2019 stellten sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 9. Juni 2020 (Gz.: 7843164-439) lehnte das Bundesamt diesen Asylantrag ab. Insbesondere stellt es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Bescheid wurde den Klägern am 10. Juni 2020 zugestellt. Klage gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben, obwohl die Kläger einen Rechtsanwalt damit beauftragt hatten und dieser ihnen auch mit Schreiben vom 25. Juni 2020 eine „Kopie der Klage“ (tatsächlich eine Kopie des Klageentwurfs) zur Kenntnisnahme übersandt hatte.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. Januar 2022 beantragten die Kläger bei dem Bundesamt das Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Feststellung aus dem Bescheid vom 9. Juni 2020, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorlägen (sogenannter Folgeschutzantrag). Zur Begründung machten die Kläger unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2000 – 2 BvR 1989/97 – in Verbindung mit der dort zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend, dass sie von ihrem früheren Rechtsanwalt bezüglich der seinerzeit unterlassenen Klageerhebung getäuscht worden seien und (allein) deswegen bezüglich der Feststellungen zu den Abschiebungsverboten einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und (inhaltliche) Neubescheidung hätten.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 14. April 2022 (Gz.: 8655070‑439) lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 9. Juni 2020 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen bezüglich der Feststellungen zum Abschiebungsverbot nicht gegeben seien. Die Voraussetzungen für einen zwingenden Wiederaufgreifensanspruch nach § 51 Abs. 1 - 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (des Bundes – VwVfG) lägen nicht vor; aber auch Gründe, die unabhängig von diesen Voraussetzungen einen ermessensbasierten Anspruch auf eine Änderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gemäß § 49 VwVfG rechtfertigen würden, lägen nicht vor. In diesem Zusammenhang hat das Bundesamt im Zusammenhang mit § 60 Abs. 5 AufenthG nur in verneinendem Sinne geprüft, ob eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Betracht komme, und weiter ausgeführt, dass eine Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK nicht in Betracht kämen.
Gegen den am 21. April 2022 zwecks Zustellung als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid haben die Kläger am 28. April 2022 Klage erhoben.
Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit der Klageerhebung zunächst beantragt hatte, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. April 2022 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Staates Iran vorliegen, hat er den Antrag mit Schriftsatz vom 28. April 2022 beschränkt.
Die Kläger haben nunmehr schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. April 2022 (Gz.: 8655070‑439) zu verpflichten, den klägerischen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Feststellung aus dem Bescheid vom 9. Juni 2020 (Gz.: 7843164-439), dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Staates Iran nicht vorliegen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt ,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (Gz.: 7843164-439 und 8655070‑439) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren nach § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, konnte nach entsprechender Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).
Soweit die Kläger die Klage im Laufe des Klageverfahrens auf das Begehren beschränkt haben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Wiederaufgreifensantrag neu zu bescheiden, und sie damit ihre Klage teilweise zurückgenommen haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Soweit die Klage danach noch anhängig ist, ist sie zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist nämlich insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, als die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens bezüglich der Feststellung aus dem Bescheid vom 9. Juni 2020 (Gz.: 7843164-439), dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Staates Iran nicht vorliegen, unter Verletzung des klägerischen Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Bescheidung des Antrages auf ein „Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne“ erfolgt ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).
1.
Den Klägern steht zwar aus den im Bescheid dargelegten, zutreffenden Gründen, denen das Gericht insoweit folgt und auf die dementsprechend zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG), kein rechtlich zwingender Anspruch im Sinne des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der in dem Bescheid des Bundesamtes vom 9. Juni 2020 getroffenen (negativen) Feststellungen zu Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach Darlegung der Kläger der frühere Prozessbevollmächtigte der Kläger diese über die in Auftrag gegebene, tatsächlich aber nicht erfolgte Klageerhebung gegen den das Erstverfahren abschließenden Bescheid getäuscht hatte. Wie sich aus dem klägerseits zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2000 – 2 BvR 1989/97 – (veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 16 ff.) ergibt, muss sich ein Betroffener nämlich auch im Asylverfahren ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das im Zusammenhang mit der Wahrung einer Klagefrist steht, zurechnen lassen.
2.
Die Kläger haben aber einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Wiederaufgreifensantrag, den die Beklagte bislang nicht erfüllt hat; da das der Beklagten in diesem Zusammenhang zustehende (Wiederaufgreifens-)Ermessen hinwiederum nicht „auf Null“ reduziert und die Sache damit nicht spruchreif ist, war die Beklagte gemäß § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO zu verpflichten, den klägerischen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Feststellung aus dem Bescheid vom 09. Juni 2020, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Staates Iran nicht vorliegen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.
Ist ein sog. „Folgeschutzgesuch“ gestellt, mit dem – wie hier allein – das Wiederaufgreifen eines Asylverfahrens beantragt wird, soweit zuvor in einem unanfechtbaren Asylbescheid die Feststellung von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz abgelehnt worden war, und besteht – wie hier – kein zwingender Wiederaufgreifensanspruch nach § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG (sog. Wiederaufgreifen im engeren Sinne), bleibt gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG die Möglichkeit der Behörde unberührt, rechtswidrige Verwaltungsakte nach § 48 VwVfG zurückzunehmen bzw. rechtmäßige Verwaltungsakte nach § 49 VwVfG zu widerrufen. Auch wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG nicht vorliegen, kann daher die Behörde ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen zu Gunsten des Betroffenen wiederaufgreifen und eine neue – der gerichtlichen Überprüfung zugängliche – Sachentscheidung treffen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Dieser Möglichkeit entspricht das Recht des Betroffenen auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über einen Wiederaufgreifensantrag im weiteren Sinne.
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesamt auf ein „Folgeschutzgesuch“ hin nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es eine bestandskräftige frühere Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zurücknimmt oder widerruft.
Vgl. zum Ermessensanspruch auf Wiederaufgreifen gegenüber bestandskräftigen Entscheidungen nach dem früher geltenden § 53 AuslG, d.h. in einer den vorliegend in Frage stehenden nationalen Abschiebungsverboten parallelen – asylantragsunabhängigen – Konstellation: BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111,77 (82).
Dieses Recht der Kläger auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Wiederaufgreifensantrag im weiteren Sinne (= Änderungsantrag) hat das Bundesamt bei Erlass des angefochtenen Bescheides verletzt.
Ist eine Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so kann das Gericht deren Entscheidung nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 S. 1 VwGO). Mit anderen Worten ist die behördliche Entscheidung (nur) daraufhin zu überprüfen, ob die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen überhaupt erkannt (ggf. Fehler des Ermessensnichtgebrauchs), ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (ggf. Fehler des Ermessensfehlgebrauchs) und ob sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten hat (ggf. Fehler der Ermessensüberschreitung).
Hier ist die Ermessensentscheidung des Bundesamtes als fehlerhaft zu bewerten, weil ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt.
Die Behörde muss in die Ausübung ihres Ermessens, wenn sie von ihm zweckgerecht Gebrauch machen will, alle nach dem Entscheidungsprogramm, das ihr obliegt, wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einstellen.
Vgl. Rennert in Eyermann, Kommentar zur VwGO, 15. Aufl., 2019, zu § 114 Rn. 25.
Vor diesem Hintergrund war die Ermessensausübung des Bundesamtes hier insoweit defizitär, als es bei seiner Entscheidung über den Wiederaufgreifensantrag mit Blick auf das Entscheidungsprogramm, das sich aus § 60 Abs. 5 AufenthG ergibt, einen wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkt außer Acht gelassen hat.
Nach § 60 Abs. 5 darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
In dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Bestimmung lediglich die Frage erörtert, ob sich ein solches Abschiebungsverbot aus der Regelung in Art. 3 EMRK ergeben könnte, und weitergehend ausgeführt, dass eine Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK nicht in Betracht komme. Letzteres ist aber unzutreffend.
Der Fall der Kläger, die sich zur Begründung ihres Schutzbegehrens im Erstverfahren auf eine Konversion zum Christentum berufen haben, gebietet nämlich, die Frage des Wiederaufgreifens des Verfahrens bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG gerade auch mit Blick auf Art. 9 EMRK zu prüfen. Denn in Art. 9 Abs. 1 EMRK ist bestimmt, dass jede Person unter anderem das Recht auf Religionsfreiheit hat und dieses Recht die Freiheit umfasst, seine Religion zu wechseln und sie einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizierung von Bräuchen und Riten zu bekennen. Da die Ausübung dieses Rechtes für Konvertiten, die sich ernstlich dem Christentum zugewandt haben und für die die ihrer Glaubenspraxis nach unverzichtbare Möglichkeit, gemeinsam mit anderen ihren Glauben durch Gottesdienst etc. zu bekennen, bei einer Rückkehr in den Iran nur unter der beachtlich wahrscheinlichen Gefahr von Rechtsbeeinträchtigungen, die nach der gängigen Rechtsprechungspraxis sogar flüchtlingsschutzrechtliche Ansprüche nach sich zögen, bestünde, hätte eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über den Wiederaufgreifensantrag jedenfalls auch eine Prüfung der Frage vorausgesetzt, ob eine Abschiebung der Kläger in den Iran mit einer Verletzung des Art. 9 EMRK einherginge oder – unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG weiterhin – nicht. Eine solche Prüfung des Für und Wider eines Wiederaufgreifens im weiteren Sinne unter dem Gesichtspunkt des Art. 9 EMRK hat das Bundesamt aber im Rahmen seiner Ermessensausübung nicht vorgenommen, weil es die Möglichkeit einer Art. 9 EMRK verletzenden Abschiebung überhaupt nicht in den Blick genommen hat.
Eine solche Prüfung war hier auch nicht mit Blick auf § 49 Abs. 1 VwVfG entbehrlich. Danach kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt zwar nicht widerrufen werden, wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste; d. h. mit anderen Worten, wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste, wäre eine Ablehnung des Wiederaufgreifens mangels Entscheidungsalternative zugunsten des Betroffenen jedenfalls als rechtens zu bewerten. So liegt der Fall hier aber nicht.
Dagegen, dass das Bundesamt auch nach einem Wiederaufgreifen des Verfahrens den Antrag der Kläger auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 zwingend hätte wieder ablehnen müssen, soweit es um Art. 9 EMRK geht, spricht folgende Erwägung: Zwar haben die Kläger im Zusammenhang mit ihrer Konversion im Vergleich zu ihrem Vortrag im Erstverfahren – ihrer Rechtsauffassung folgend, dass allein das Fehlverhalten ihres früheren Anwalts ein Wiederaufgreifen erfordere, – bislang keinen neuen Sachverhalt vorgetragen. Seit der Anhörung der Kläger im Erstverfahren im Juni 2019 bis zum Erlass des hier angefochtenen Bescheides von April 2022 sind aber fast drei Jahre und auch seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides im Juli 2020 immerhin schon fast zwei Jahre vergangen. Aufgrund dieses erheblichen Zeitablaufs kann nicht mit der – für die Feststellung, dass ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste, – erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Kläger in der Zwischenzeit neue konversionsbezogene Aktivitäten entfaltet haben, die möglicherweise einen Schutzanspruch auslösen und damit eine für sie günstige Entscheidung nach sich ziehen könnten, zumal das Bundesamt ihnen keine Gelegenheit gegeben hat, diesbezüglich Stellung zu nehmen.
Der in Rede stehende (Ermessens-)Fehler hat mithin hier zur Folge, dass der angefochtene Bescheid insoweit aufzuheben ist, als die Beklagte mit ihm – in der Sache nicht nur (zurecht) den Antrag auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG, sondern auch – den sinngemäß zugleich gestellten Antrag auf Wiederaufgreifen im weiteren Sinne ermessensfehlerhaft abgelehnt hat.
Da das Bundesamt den Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Wiederaufgreifensantrag im weiteren Sinne bislang nicht erfüllt hat, d.h. hier über den Antrag nicht unter ermessensfehlerfreier Abwägung der den Klägern im Iran unter dem Gesichtspunkt von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 EMRK möglicherweise drohenden Gefahren entschieden hat, war die Beklagte dementsprechend zu verpflichten, den Wiederaufgreifensantrag unter Ausübung des ihr nach §§ 48, 49 VwVfG zustehenden Wiederaufgreifens-/Änderungsermessens neu zu bescheiden.
Demgegenüber war die Beklagte nicht zu verpflichten, das Verfahren „im Ermessenswege“ wieder aufzugreifen, bzw. das Gericht nicht verpflichtet, bzgl. der Abschiebungsverbote selbst „durchzuentscheiden“. Ein solcher Anspruch stünde der Klägerseite nur zu, wenn das Wiederaufgreifens-/Änderungsermessen des Bundesamtes „auf Null“ reduziert wäre, das heißt mit anderen Worten, jede andere Entscheidung des Bundesamtes als eine positive Wiederaufgreifens-/Änderungsentscheidung rechtswidrig wäre. Eine solche sog. „Ermessensreduzierung auf Null“ liegt hier aber nicht vor. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt sich bei der Abwägung des Für und Wider einer Wiederaufgreifens-/Änderungsentscheidung hier nicht in ermessensgerechter Weise gegen ein Wiederaufgreifen entscheiden könnte. Für eine solche Annahme bietet der bisherige Vortrag der Kläger und bieten auch die von ihnen angesprochenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anlass.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 3, 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 83 Buchst. b AsylG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 RVG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
(1) Über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich zu stellen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Antragsschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
(2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Der Antrag soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.