Rohingya aus Myanmar: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft trotz Aufenthalts in Bangladesch
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ein Rohingya/Bengali aus Myanmar, wandte sich gegen die Ablehnung von Flüchtlingsschutz und die Abschiebungsandrohung nach Bangladesch. Das Gericht stellt Myanmar als flüchtlingsrechtliches Herkunftsland fest, da der Kläger weder Bangladeschi ist noch dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 3 AsylG hatte. Wegen begründeter Furcht vor ethnisch-religiöser Verfolgung als Rohingya in Myanmar ist ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverbot wurden deshalb aufgehoben; über Hilfsanträge war nicht zu entscheiden.
Ausgang: Klage erfolgreich; BAMF-Bescheid aufgehoben und Beklagte zur Zuerkennung von Flüchtlingsschutz verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist Herkunftsland i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG grundsätzlich der Staat der Staatsangehörigkeit; bei Staatenlosigkeit ist es der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts.
Ein langjähriger Aufenthalt in einem Drittstaat begründet dessen Einordnung als Herkunftsland nicht, wenn weder dessen Staatsangehörigkeit besteht noch ein gewöhnlicher Aufenthalt im Rechtssinne vorliegt.
Die Flüchtlingseigenschaft ist zuzuerkennen, wenn sich der Betroffene aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe außerhalb seines Herkunftsstaats befindet und dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen kann oder will.
Hat das Bundesamt über das Asylbegehren in der Sache entschieden, ist das unionsrechtliche Konzept des „ersten Asylstaats“ (§ 29 AsylG) nur im Rahmen der Zulässigkeit relevant; eine materiellrechtliche Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes findet dann keine Anwendung.
Mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entfallen die Voraussetzungen für eine Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG sowie für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG mangels Ausreisepflicht.
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. April 2018
verpflichtet, dem Kläger Flüchtlingsschutz im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Der Kläger ist ein „Rohingya“/“Bengali“, der in Myanmar geboren ist und lange Zeit in Bangladesch gelebt hat.
Er reiste nach eigenen Angaben 2008 aus Bangladesch aus und am 6. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 16. Mai 2017 förmlich die Anerkennung als Asylberechtigter.
Mit Bescheid vom 29. April 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der §§ 3 – 3e Asylgesetz (AsylG) (Nr. 1), auf Asylanerkennung im Sinne des Art. 16a Grundgesetz (GG) (Nr. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 AsylG (Nr. 3) ab. Ferner stellt es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs.7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Zugleich forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Bangladesch auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Nr. 5). Schließlich befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6).
Der Kläger hat am 9. April 2018 Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
zu verpflichten,
ihm Flüchtlingsschutz im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise
ihm subsidiären Schutz im Sinne des § 4 AsylG zuzuerkennen,
weiter hilfsweise
festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Staates Bangladesch vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Klägerseite hingewiesen worden ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten [§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)].
Der Kläger hat nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, die gemäß § 77 Abs. 1 AsylG dem Urteil zu Grunde zu legen sind, einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG.
Der Kläger behauptet, der Volksgruppe der „Rohingya“/“Bengali“ anzugehören, d.h. Mitglied der muslimischen Bevölkerungsgruppe zu sein, die im Rakhine-Staat, einem an Bangladesch angrenzenden Teilstaat im Nord-Westen Myanmars, beheimatet ist und ihren Ursprung im bengalischen Raum und dort vornehmlich im Bereich Chittagong hat,
vgl. Jacques Leider, Rohingya, The name. The movement. The quest for identity”, veröffentlicht im Internet unter anderem auf der Website des Network Myanmar – Teil: Arakan, s. vor allem S. 6, 18, 20 des Aufsatzes,
und zuletzt – für längere Zeit – als nicht registrierter Flüchtling in Bangladesch gelebt zu haben. Da in Myanmar heftig um die „Berechtigung“ der Bezeichnung „Rohingya“/„Bengali““ gerungen wird (vgl. nur den soeben zitierten Artikel) und die betroffene Gruppe in Myanmar auch als „Bengali“ bezeichnet wird, wird im Folgenden die Doppelbezeichnung „Rohingya“/„Bengali“ verwendet.
Den Vortrag, der Volksgruppe der „Rohingya“/„Bengali“ anzugehören, hat der Kläger sowohl dem Bundesamt (vgl. Blatt 7 der Anhörung, Anmerkung des Anhörers) und dem Gericht durch seine ausführliche und detailreiche Schilderung sowohl vor dem Bundesamt als auch im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft gemacht.
Auch seine Behauptung, als Flüchtling in Bangladesch nicht registriert gewesen zu sein, ist glaubhaft. Denn er hat vorgetragen, in Bangladesch überwiegend zunächst in einem Slum in Dakha und dann in einer Koranschule in Dakha gewohnt zu haben. Damit lebte er nicht in oder bei einem der beiden für registrierte Flüchtlinge bestimmten Flüchtlingslagern und ist daher zu der weitaus überwiegenden Zahl der außerhalb dieser Lager lebenden, nicht registrierten Flüchtlinge zu zählen.
Vgl. dazu Auswärtiges Amt, Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 14. Januar 2016, Seite 24 f.,
Vor diesem Hintergrund ist Herkunftsland des Klägers im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, auf das es für die Prüfung der Frage, ob ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht, ankommt, – entgegen der Annahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) – Myanmar.
Herkunftsland im flüchtlingsrechtlichen Sinne ist das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AsylG), oder das Land, in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) AsylG).
Bangladesch kommt als Herkunftsland des Klägers im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht in Betracht, weil der Kläger weder die Staatsangehörigkeit Bangladeschs besitzt noch Bangladesch das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts im Rechtssinne ist.
Da der Kläger das Gericht davon überzeugt hat, dass er der in Myanmar beheimateten Volksgruppe der „Rohingya“/„Bengali“ angehört, ist auch seine weitere Angabe glaubhaft, die Staatsbürgerschaft Bangladeschs nicht zu besitzen. Denn ernstliche Anhaltspunkte dafür, dass ein „Rohingya“/„Bengali“, der in Myanmar geboren ist bzw. von ursprünglich dort verwurzelten Eltern abstammt, die Staatsangehörigkeit von Bangladesch besäße, bestehen nicht. „Rohingya“/„Bengali“ leben aufgrund ethnisch-religiöser Verfolgung in ihrem Heimatstaat Myanmar als Flüchtlinge in Bangladesch. Ca. 30.000 „Rohingya“/„Bengali“ sind als registrierte Flüchtlinge in zwei Flüchtlingslagern in Kutupalong und Nayapara im südöstlichen Distrikt Cox‘s Basar untergebracht. Diese Flüchtlinge werden in den Lagern seitens der Bangladeschis Regierung und des UNHCR grundversorgt. Eine Arbeitserlaubnis erhalten diese Flüchtlinge aber nicht. Darüber hinaus leben ca. 200.000 - 500.000 nicht registrierte „Rohingya“/„Bengali“-Flüchtlinge außerhalb der Flüchtlingslager. Da die Regierung jede staatliche Unterstützung über das derzeit geleistete hinaus ablehnt, um keine Anreize für weitere Migration nach Bangladesch zu schaffen,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 14. Januar 2016, Seite 24 f.,
spricht nichts dafür, dass dem Kläger die Staatsbürgerschaft Bangladeschs im Laufe des dortigen Aufenthaltes verliehen worden wäre.
Das Gericht vermochte die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger Staatsbürger Myanmars ist.
Zwar reicht die (behauptete) Geburt auf dem Staatsgebiet von Myanmar nach dem Staatsbürgerschaftsrecht von Myanmar für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht aus; das Staatsbürgerschaftsrecht orientiert sich am Abstammungsprinzip (ius sanguinis – vgl. Art. 3 ff. des Staatsbürgerschaftsgesetzes von Burma/Myanmar, veröffentlicht auf der Internet Plattform UNHCR refworld als Burma Citizenship Law).
Das Staatsbürgerschaftsgesetz Myanmars vom 15. Oktober 1982 gesteht in Kap. II Nr. 3 den Angehörigen bestimmter ethnischer Gruppen als solchen die Staatsbürgerschaft zu.
Vgl. „Burma Citizenship Law“, veröffentlicht auf der Internet-Plattform „refwolrld UNHCR“; Nick Cheesman, „Problems with Facts about Rohingya Statelessness”, 8. Dezember 2015, veröffentlicht im Internet auf der Website des Network Myanmar – Teil: Arakan, s. vor allem S. 1 und 2 des Aufsatzes.
Die Zugehörigkeit zu einer dieser Volksgruppen bildet gleichsam den „Goldstandard“ der Staatsangehörigkeit.
So: Nick Cheesman, „How in Myanmar „National Races“ Came to Surpass Citizenship and Exclude Rohingya“, 2017, veröffentlicht im Internet auf der Website des Network Myanmar – Teil: Arakan, s. vor allem S. 11 des Aufsatzes.
Die „Rohingya“/„Bengali“ gehören nicht zu einer dieser Gruppen. Das bedeutet entgegen einer weit verbreiteten Darstellung aber nicht, dass die „Rohingya“/„Bengali“ durch das Gesetz von 1982 kollektiv (de jure) ihrer Staatsbürgerschaft beraubt worden wären. Vielmehr ist in Kap. II Nr. 6 des Gesetzes bestimmt, dass auch eine Person, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits Staatsbürger war, Staatsbürger ist; gemäß Kap. II Nr. 7 wird die die Staatsbürgerschaft unter den dort bestimmten Kautelen an die Kinder weitervermittelt.
Vgl. „Burma Citizenship Law“, veröffentlicht auf der Internet-Plattform „refwolrld UNHCR“; Nick Cheesman, „Problems with Facts about Rohingya Statelessness”, veröffentlicht im Internet auf der Website des Network Myanmar, s. vor allem S. 2 des Aufsatzes.
Danach sind de jure auch „Rohingya“/„Bengali“ (nach wie vor) Staatsbürger Myanmars, wenn sie oder – als Nachgeborene, wenn – ihre Vorfahren bei Inkrafttreten des Gesetzes von 1982 diese Staatsbürgerschaft schon besaßen. Das war auf der Grundlage des zuvor geltenden Staatsbürgerrechtes, des „Union Citizenship Act“ von 1948, möglich. Denn nach diesem Gesetz wurden nicht nur die Angehörigen bestimmter ethnischer Gruppen, zu denen schon seinerzeit die „Rohingya“/„Bengali“ nicht zählten, sondern es wurde jede Person als Staatsbürger erachtet, deren Vorfahren für mindestens zwei Generationen in Burma – die damalige offizielle Bezeichnung für Myanmar – gelebt hatten.
Vgl. Nick Cheesman, „Problems with Facts about Rohingya Statelessness”, s. vor allem S. 1 des Aufsatzes, und Nick Cheesman, „How in Myanmar „National Races“ Came to Surpass Citizenship and Exclude Rohingya”, s. vor allem S. 11 des Aufsatzes.
Das Gericht konnte aufgrund des detailreichen und überzeugenden Vortrags des Klägers vor dem Bundesamt, im Rahmen der schriftlichen Einlassungen im Gerichtsverfahren und in der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewinnen, dass die Vorfahren des Klägers 1948 in dritter Generation in Myanmar lebten und er somit die Staatsbürgerschaft Myanmars kraft Abstammung besitzt.
Vgl. dazu auch Kokott/Doehring/Buergenthal, Grundzüge des Völkerrechts, 3. Aufl., 2003, Seite 17 (Rn. 37); K.
Daher ist Myanmar sein Herkunftsland im flüchtlingsrechtlichen Sinne (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AsylG).
Ist mithin Myanmar das Herkunftsland des Klägers im flüchtlingsrechtlichen Sinne, hat er einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der §§ 3 - 3e AsylG, weil er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu der bestimmten ethnischen Gruppe der muslimischen „Rohingya“/„Bengali“ außerhalb dieses seines Herkunftslandes befindet, dessen Schutz er deswegen nicht in Anspruch nehmen kann bzw. in das er wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Mit dieser Einschätzung folgt die erkennende Kammer der Rechtsprechung der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, die in ihrem Urteil vom 4. September 2014 – 8 K 4059/13. A – folgendes ausgeführt hat:
„Nach umfangreichen Recherchen kommt Human Rights Watch in einem Bericht zu dem Ergebnis, dass die burmesischen Behörden und Mitglieder der arakanesischen Bevölkerung im Zuge einer seit Juni 2012 andauernden Kampagne ethnischer Säuberungen gegen Rohingya-Muslime im Bundesstaat Arakan Verbrechen gegen die Menschlichkeit verübt haben. In den vergangenen Jahren wurden Muslime in Myanmar von der Bevölkerung angegriffen und getötet, wobei die myanmarischen Sicherheitsbehörden nichts bzw. nicht viel gegen diese gewaltsamen Übergriffe unternommen haben. Die Angriffe auf muslimische Gemeinschaften im Oktober 2012 seien zeitweise von staatlichen Sicherheitskräften direkt unterstützt worden. Zumindest hätten die anwesenden Sicherheitskräfte nichts unternommen, um die Sicherheit der angegriffenen Muslime zu gewährleisten. Die Regierung habe auch keine ernsthaften Schritte unternommen, um die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen oder zukünftige Gewaltausbrüche zu verhindern. Diese gewaltsamen Auseinandersetzungen betrafen zwar vor allem den Staat Rakhaing, aber auch in anderen Gegenden im Zentrum des Landes gab es derartige Übergriffe auf Moslems. Dabei sollen zahlreiche Menschen getötet worden sein, wobei die meisten Angehörige der muslimischen Rohingya waren.
Human Rights Watch, Bericht vom 22. April 2013, Burma: "Ethnische Säuberungen" gegen Rohingya-Muslime beenden, http://www.hrw.org/de/news/2013/04/22/burma-ethnische-saeuberungen-gegen-rohingya-muslime-beenden; Amnesty International, Amnesty Report 2013 - Myanmar; http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/myanmar?destination=node%2F2985%3Fpage%3D1.“
Ausweislich des Berichtes von Human Rights Watch fanden sich nach den gewaltsamen Auseinandersetzungen, die von Juni bis Oktober 2012 dauerten, mindestens 125.000 „Rohingya“/„Bengali“ und andere Muslime sowie ein kleine Zahl von Arkanesen in überfüllten und schlecht versorgten myanmarischen Flüchtlingscamps wieder.
Dass sich die Situation der „Rohingya“/„Bengali“ in Myanmar zwischenzeitlich nicht verbessert hat, zeigt der ai-Report, „We are at Breaking Point“ von Dezember 2016. Darin wird über neuerliche Übergriffe der Sicherheitskräfte auf die im Norden Myanmars lebenden „Rohingya“/„Bengali“ berichtet, die im Zuge einer Militärkampagne stattfanden, mit der Myanmar auf einen Überfall auf einen Grenzposten mutmaßlich durch militante „Rohingya“-Kämpfer reagierte, und die auch unbeteiligte“ Zivilisten in den von „Rohingya“/„Bengali bewohnten Orten trafen. In deren Folge sind allein zwischen dem 9. Oktober und dem 11. Dezember 2016 mindestens 27.000 Menschen über die Grenze nach Bangladesch geflohen.
„Rohingya“/„Bengali“ aus Rakhine, dem an der Grenze zu Bangladesch gelegenen Teilstaat Myanmars, können auch nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden, weil es „Rohingya“/„Bengali“ nicht erlaubt ist, den Rakhine Staat zu verlassen, um in einer anderen Region des Landes zu leben. Bei einer illegalen Aus- bzw. Einreise in einen anderen myanmarische Staat drohen lange Gefängnisstrafen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Augsburg vom 6. Dezember 2013 (Geschäftszeichen 508-516.80/47813), Antwort zu Frage 3b).
Die Frage, ob der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen könnte, dass der Kläger nach der Ausreise aus Myanmar bereits in einem anderen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher gewesen sein könnte, – wofür hier sprechen könnte, dass sich der Kläger nach der Ausreise aus Myanmar jahrelang in Bangladesch aufgehalten hat, – stellt sich vorliegend nicht mehr. Nach dem in § 29 AsylG (Fssg. vom 31. Juli 2016) umgesetzten unionsrechtlichen Konzept des ersten Asylstaats (Art. 33, 35 der „Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes“) ist bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft diese Frage nur für die Zulässigkeit des Asylantrags von Bedeutung. Hat das Bundesamt – wie hier – über das Asylbegehren in der Sache entschieden, bleibt bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für eine materiellrechtliche Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes kein Raum mehr.
Vgl. in diesem Sinne für die vergleichbare, zuvor geltende Rechtslage nach dem in § 29 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) umgesetzten unionsrechtlichen Konzept des ersten Asylstaats (Art. 25 und Art. 26 der Richtlinie 2005/85/EG), das gegebenenfalls zur Unbeachtlichkeit (heute: Unzulässigkeit) eines Asylantrages führte: BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 – 10 C 13/11 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 15 und 16.
Da der Kläger mit dem Hauptantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft obsiegt, erweisen sich die Entscheidungen zu Nr. 5 und Nr. 6 des Bescheides als rechtswidrig, weil damit die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG nicht vorliegen und mangels Ausreisepflicht kein Anlass für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht; zugleich entfällt die Notwendigkeit, über die Hilfsanträge zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 RVG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.