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Verwaltungsgericht Düsseldorf·5 K 202/06·06.06.2006

Kanalbenutzungsgenehmigung: Fettabscheiderpflicht für Pflegeheim als Betrieb nach Entwässerungssatzung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte eine Kanalbenutzungsgenehmigung für eine Pflegestation ohne die Vorgabe, einen Fettabscheider einzubauen und zu betreiben. Streitpunkt war, ob die Entwässerungssatzung die Forderung typisierend für „Betriebe“ rechtmäßig vorsieht und ob dies im Einzelfall unverhältnismäßig bzw. gleichheitswidrig ist. Das VG Düsseldorf wies die Verpflichtungsklage ab. Die Pflegestation sei ein Betrieb, bei dem öl- und fetthaltiges Abwasser typischerweise konzentriert anfalle; die Fettabscheiderpflicht entspreche zudem dem Stand der Technik (DIN EN 1825-2) und verletze Art. 3 Abs. 1 GG nicht.

Ausgang: Verpflichtung auf Genehmigung ohne Fettabscheider abgewiesen; Fettabscheiderpflicht als satzungsrechtlich rechtmäßig bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind sog. Nebenbestimmungen einer Kanalbenutzungsgenehmigung als Inhaltsbestimmungen untrennbar mit der Einleitungserlaubnis verknüpft, ist eine isolierte Anfechtung ausgeschlossen; Rechtsschutz ist dann durch Verpflichtung auf Erlass einer Genehmigung ohne diese Inhaltsbestimmungen zu suchen.

2

Die Genehmigungspflicht nach einer kommunalen Entwässerungssatzung erfasst auch erhebliche Änderungen der Nutzung eines Grundstücks, wenn dadurch die Beurteilung der Unbedenklichkeit der Abwassereinleitung neu aufgeworfen wird.

3

Eine satzungsrechtliche Pflicht, bei Betrieben mit möglichem Öl- und Fetteintrag Abscheidevorrichtungen zu betreiben, kann typisierend und ohne Einzelfallprüfung des konkreten Umfangs des Fettanfalls ausgestaltet werden, wenn dies sachgerecht dem Schutz der Entwässerungsanlage dient.

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Eine Pflegestation mit Essensausgabe und Rücklaufgeschirr kann als Betrieb im Sinne der Entwässerungssatzung eingeordnet werden, wenn öl- und fetthaltiges Abwasser in haushaltsuntypischer, konzentrierter Weise anfällt.

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Die Differenzierung zwischen betrieblichem und häuslichem Abwasser im Hinblick auf die Fettabscheiderpflicht verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie auf sachlichen Gründen wie der typischerweise höheren Konzentration und Intensität des Fettanfalls sowie der Verwaltungspraktikabilität beruht.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 42 Abs. 1 VwGO§ 68 ff. VwGO§ 74 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 53 LWG NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Beteiligten streiten über die Befugnis des Beklagten, mit der Erteilung der Kanalbenutzungsgenehmigung von der Klägerin den Einbau eines Fettabscheiders auf ihrem bebauten Grundstück mit der postalischen Bezeichnung Gstraße Nr. 000 in W zu fordern.

3

Anlässlich eines bauordnungsrechtlichen Verfahrens, in dem die Nutzungsänderung einer Gewerbefläche im ersten Obergeschoss des Gebäudes Gstraße Nr. 000 in eine Pflegestation mit 42 Betten genehmigt werden sollte, beantragte der Architekt der Klägerin bei dem Beklagten, die Ableitung des bei dieser Nutzung erzeugten Abwassers in den öffentlichen Kanal zuzulassen. Nach dem ursprünglichen Entwässerungsgesuch vom 12. Mai 2005 war der Einbau eines Fettabscheiders in das Entwässerungssystem auf dem klägerischen Grundstück nicht vorgesehen. Da der Beklagte die Einleitung von Abwasser aus der Pflegeeinrichtung aber nicht ohne Fettabscheider genehmigen wollte, stellte der Architekt der Klägerin am 18./20. Juli 2005 ein weiteres Entwässerungsgesuch, in dem der Einbau eines Fettabscheiders der Nenngröße 4 vorgesehen war. Diese Nenngröße entsprach den vom Architekten vorgelegten Bemessungsberechnungen.

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Mit Bescheid vom 22. Juli 2005 erteilte der Beklagte der Klägerin für das Bauvorhaben die Kanalbenutzungsgenehmigung. Zum Bestandteil dieser Genehmigung wurden unter Ziffern 2) und 3) der dabei erteilten „Bedingungen, Auflagen und Hinweise" die folgenden Forderungen gemacht. Für die Essensausgabe sei gemäß DIN 4040 und EN 1825-2 ein Fettabscheider der Nenngröße NG 4 einzubauen (Nr. 2). Es sei ferner sicherzustellen, dass alle fetthaltigen Abwässer zum Fettabscheider geleitet und dieser nach den Einbau-, Wartungs- und Bedienungsanleitungen betrieben werde (Nr. 3).

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Am 4. August 2005 erteilte der Beklagte der Klägerin die baurechtliche Nutzungsänderungsgenehmigung; die Entwässerungsleitungen waren gemäß Hinweis H 014 zu der Baugenehmigung nicht Bestandteil dieser Genehmigung.

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Mit Schreiben vom 2. September 2005 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Ziffern 2) und 3) der Kanalbenutzungsgenehmigung. Zur Begründung ihres Widerspruchs führte sie i.W. aus, dass das Verlangen nach dem Einbau und Betrieb eines Fettabscheiders unverhältnismäßig sei. Die Pflegestation führe keinen Großküchenbetrieb, für den die Forderung nach einem Fettabscheider gerechtfertigt sein möge. Es würden zu den Mahlzeiten lediglich Aufgarprodukte mit meist diätetischen Speisen aufbereitet. Die Betreiberin des Seniorenpflegeheimes werde lediglich eine Geschirrspülmaschine in der Küche einbauen, sodass die Belastung des öffentlichen Kanals bei Nichtverwendung eines Fettabscheiders nicht größer sei als es bei einem Haus mit mehreren Wohnungen der Fall wäre. Denn die Spülmaschine müsse lediglich den Abwasch für die Verpflegung von ca. 40-45 Personen bewältigen. Wegen des Fett- oder Ölanfalles in einem Haus mit einer Wohnraumnutzung durch eine vergleichbare oder sogar noch größere Personenzahl werde aber kein Fettabscheider verlangt.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2005, zugestellt am 16. Dezember 2005, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und ordnete zugleich unter Berufung auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit der Kanalbenutzungsgenehmigung vom 20. Juli 2005 an. Zur Begründung führte er aus, nach der Entwässerungssatzung der Stadt bedürfe die Einleitung der auf dem Grundstück anfallenden Abwässer in die öffentliche Abwasseranlage einer gesonderten Genehmigung, da das Abwasser von einem Gewerbebetrieb herrühre. Da aus dem Betrieb Öle oder Fette ins Abwasser gelangen könnten, sähe die Satzung die Forderung nach dem Einbau eines Fettabscheiders vor, um den daraus resultierenden - dort näher beschriebenen - Gefahren von Fettablagerungen insbesondere im öffentlichen Entwässerungssystem zu begegnen. Sofern die Klägerin den Pflegebetrieb mit einer Wohnnutzung vergleiche, lasse sie unberücksichtigt, dass das Abwasser beim Betrieb der Pflegeeinrichtung auf eine Entwässerungsleitung konzentriert sei und eine - zeitliche und räumliche - Verteilung der Abwässer, wie sie bei einer Wohnnutzung von Gebäuden zu finden sei, nicht gegeben sei.

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Am 13. Januar 2006 hat die Klägerin Klage gegen die Kanalbenutzungsgenehmigung in der erteilten Form erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Einbau eines Fettabscheiders sei auf Grund der Nutzung nicht notwendig. Nach Auskunft der Betreiberin des Seniorenpflegeheims werde das Essen der Bewohner vorgekocht geliefert und serviert. Da es sich bei der dem Pflegeheim zugeordneten Küche nur um eine normale Haushaltsküchenzeile handele, sei das Herstellen von warmen Speisen für alle Heimbewohner nicht möglich. Die Küche sei auch nur mit einer normalen Geschirrspülmaschine ausgestattet, sodass das Verlangen nach dem Einbau eines Fettabscheiders bei einem Vergleich des Öl- und Fettanfalles in der Einrichtung mit dem in einem Mehrfamilienhaus unverhältnismäßig sei.

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In § 6 Abs. 5 Satz 2 der Entwässerungssatzung werde zwar gefordert, dass Betriebe, aus denen Öle und Fette in das Abwasser gelangen könnten, Fettabscheider zu betreiben hätten; für entsprechende häusliche Einleitungen sei kein genereller Abscheiderbetrieb nach der Satzung gefordert. Die unterschiedliche Behandlung von Einleitungen öl- und fetthaltiger häuslicher und betrieblicher Abwässer, ohne der Frage einer tatsächlichen höheren Schädlichkeit betrieblicher Ableitungen im Einzelfall Raum zu lassen, sei im Hinblick auf den allein bezweckten Schutz der Entwässerungsanlage vor schädlichen Einleitungen nicht gerechtfertigt. Die Kriterien „häusliches" bzw. „betriebliches" Abwasser seien als Unterscheidungsmerkmal der Schädlichkeit nicht geeignet.

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Zugleich mit der Klage hat die Klägerin vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Kanalbenutzungsgenehmigung beantragt. Aufgrund dessen hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 6. Februar 2006 festgestellt, dass die Kanalbenutzungsgenehmigung vom 22. Juli 2005 nicht sofort vollziehbar ist (5 L 78/06).

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, ihr für die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Kanalisation seitens des Pflegebetriebes im ersten Obergeschoss ihres Hauses Gstraße 000 in W eine Kanalbenutzungsgenehmigung ohne das gleichzeitige Verlangen nach dem Einbau und Betrieb eines Fettabscheiders zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung macht er geltend, die Klägerin habe das Objekt an den „W1" e.V. in W für eine Zeit von 20 Jahren verpachtet. Der Verein betreibe in den Räumlichkeiten im ersten Obergeschoss eine Pflegestation mit 42 Betten. Zu dem Nutzungskonzept des Pächters gehöre darüber hinaus der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft mit Außenterrasse, für den der Pächter eine gaststättenrechtliche Genehmigung beantragt hat. Ausweislich des gaststättenrechtlichen Antrages sollen dort neben Getränken auch Tagesgerichte, Kuchen und ein Frühstücksbüfett angeboten werden.

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Anlässlich eines Ortstermins vom 6. Februar 2006 habe der Heimleiter des Pächters gegenüber Bediensteten des Beklagten erklärt, dass die Mahlzeiten für die Pflegestation durch Dritte geliefert würden. Die Behältnisse und Töpfe würden ungespült abgeholt; das von den Bewohnern benutzte Geschirr würde jedoch im Betrieb gespült. Eine Nutzung des Speiseraums als Gastronomiebetrieb sei mit der Klägerin vertraglich vereinbart.

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Vor diesem Hintergrund habe die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Kanalbenutzungsgenehmigung ohne die umstrittenen Nebenbestimmungen, weil die Entwässerungssatzung der Stadt für eine Nutzung wie die hier gegebene (Essensausgabestelle mit Rücklaufgeschirr) den Einbau eines Fettabscheiders vorschreibe. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Beklagte im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

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I.

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Die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO ist statthaft. Die Klägerin begehrt der Sache nach die Erteilung einer Kanalbenutzungsgenehmigung, die nicht mit den „Nebenbestimmungen" zu Ziffern 2) und 3) versehen ist, wie sie der ihr erteilten Kanalbenutzungsgenehmigung vom 22. Juli 2005 beigefügt sind. Dieses Ziel kann sie nur im Wege einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Kanalbenutzungsgenehmigung ohne diese „Nebenbestimmungen" erreichen, da beide „Nebenbestimmungen" als Inhaltsbestimmungen der Genehmigung aufzufassen sind, die auf Grund der Anforderungen in der Entwässerungssatzung unmittelbar und untrennbar mit dem Gegenstand der Einleitungserlaubnis verknüpft sind (vgl. den Beschluss des erkennenden Gerichts in dem zwischen den Beteiligten geführten Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 6. Februar 2006 - 5 L 78/06 -); eine isolierte Anfechtung dieser „Nebenbestimmungen" durch eine Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO scheidet bei dieser Sachlage aus.

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Das für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage weiter erforderliche Vorverfahren im Sinne des §§ 68 ff. VwGO ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Denn die Klägerin hat nicht nur einen Antrag auf Erteilung einer Kanalbenutzungsgenehmigung unter Einsatz eines Fettabscheiders gestellt (Antrag vom 18./.20 Juli 2005), sondern auch ein Entwässerungsgesuch auf Erteilung der Benutzungsgenehmigung ohne Einbau eines Fettabscheiders (Antrag vom 12. Mai 2005). Letzterer Antrag hatte sich nicht durch die Kanalbenutzungsgenehmigung vom 22. Juli 2005 erledigt, denn in dieser Genehmigung wird der Einbau eines Fettabscheiders - unter stillschweigender Ablehnung des weitergehenden Antrages vom 12. Mai 2005 - gefordert. Durch den Widerspruch vom 6. September 2005 hat die Klägerin deutlich gemacht, dass sie weiterhin eine Kanalbenutzung ohne Einsatz eines Fettabscheiders anstrebt und sich gegen die konkludente Ablehnung dieses Begehrens durch den Bescheid vom 22. Juli 2005 wendet. Nach Erteilung des Widerspruchsbescheides, mit dem der Beklagte an seiner Ablehnung dieses weitergehenden Kanalbenutzungsbegehrens fest hielt, hat die Klägerin rechtzeitig, d.h. binnen Monatsfrist (§ 74 VwGO), Klage erhoben.

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II.

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Die Klage ist unbegründet, weil die Ablehnung des Begehrens, eine Kanalbenutzungsgenehmigung ohne die Forderung nach Einbau, Nutzung und Unterhaltung eines Fettabscheiders zu erteilen, rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer derart unbeschränkten Kanalbenutzungsgenehmigung durch den Beklagten.

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Die Stadt nimmt ihre wasserrechtliche Abwasserbeseitigungsaufgabe nach § 53 Landeswassergesetz NRW (LWG) durch die Einrichtung und Bereitstellung ihrer öffentlichen Abwasseranlagen wahr (vgl. § 1 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die Abwasseranlagen der Stadt W in der Fassung vom 27. Mai 1999 - Entwässerungssatzung - EWS). Als Einrichtungsherrin ist sie befugt, innerhalb der allgemeinen Rechtsordnung die Zugangsvoraussetzungen und die Benutzungsbedingungen für ihre Einrichtung autonom zu regeln.

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Vgl. Müller in Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 3, 5. Auflage, 2004, § 88 Rdnr. 51 ff..

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Von dieser Regelungsbefugnis hat die Stadt in ihrer Entwässerungssatzung Gebrauch gemacht.

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Nach den Regelungen der städtischen Entwässerungssatzung ist das Vorhaben der Klägerin, Schmutzwasser aus der Pflegestation in den öffentlichen Kanal einzuleiten, von einer besonderen Genehmigung abhängig (1.); diese Genehmigung kann hier nicht ohne die streitgegenständliche Forderung nach Einbau, Nutzung und Unterhaltung eines Fettabscheiders erteilt werden (2.).

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1. Nach der Entwässerungssatzung bedarf die Einleitung der auf dem Grundstück anfallenden Abwässer in die Abwasseranlage, d.h. die Zulassung zu deren Benutzung, der Genehmigung durch die Stadt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EWS). Die Genehmigungspflicht gilt dabei nicht nur für die erstmalige Aufnahme der Kanalnutzung von einem Grundstück aus. Genehmigungspflichtig ist nach Sinn und Zweck des Genehmigungserfordernisses, die (Vorab-)Prüfung der Zulassungsfähigkeit einer auf einer konkreten Nutzung beruhenden Entwässerungsmaßnahme in den Kanal zu ermöglichen, auch jeder Fall einer erheblichen Änderung in der bisherigen Entwässerungssituation. Denn mit einer abwasserbeseitigungsrelevanten Änderung der bisherigen Nutzung wird eine eventuell vorhandene bisherige Einleitungsgenehmigung in ihrem Aussagegehalt über die Unbedenklichkeit der Abwassereinleitung für die Abwasserbeseitigungsanlage gegenstandslos.

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Die Umwandlung einer (allgemeinen) Gewerbefläche in eine Pflegestation wirft die Frage der Genehmigungsfähigkeit der Abwassereinleitung wegen der möglicherweise unterschiedlichen Abwasserbeschaffenheit (hier insbesondere im Hinblick auf den mengenmäßigen Anfall von Ölen und Fetten im Abwasser) neu auf. Daher bedarf die Klägerin als Grundstückseigentümerin und damit alleinige Anschlussnehmerin im Sinne des § 2 Nr. 10 und § 14 Abs. 1 EWS zur Durchführung ihres geänderten Einleitungsvorhabens einer gesonderten Genehmigung durch die Stadt; diese Genehmigung gilt nicht bereits als mit der Baugenehmigung erteilt (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 EWS), weil das klägerische Grundstück nicht ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird. Denn die hier in Rede stehende Nutzung des ersten Obergeschosses durch eine Pflegestation geht als (Senioren-) Pflegeheimnutzung über reine Wohnzwecke, die durch eigengestaltete Häuslichkeit gekennzeichnet sind, hinaus (vgl. zum Begriff der Wohnnutzung für den Bereich des Baurechts: Fickert/Fiesler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., 2002, zu § 3 BauNVO Rdnr. 1 - 2.2 und 11 ff.).

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2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der benötigten Einleitungserlaubnis, ohne dass von ihr in der Genehmigung der Einbau, die Nutzung und der ordnungsgemäße Betrieb eines Fettabscheiders gefordert würde.

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Die satzungsmäßige Benutzungsordnung der Entwässerungseinrichtung verlangt nämlich in § 6 Abs. 5 Satz 2 EWS, dass Betriebe, aus denen Öle oder Fette ins Abwasser gelangen können, Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser zu betreiben haben (Abscheider). Damit wird in der Satzung für betriebliche Nutzungen (unwiderleglich) angenommen, dass die ungefilterte Ableitung von Ölen und Fetten aus Betrieben die Abwassereinrichtung nachteilig beeinflussen würde. Die Beschränkung der hier in Rede stehenden Anforderungen auf „Betriebe" zieht eine Unterscheidung zwischen betrieblichen und nichtbetrieblichen Nutzungen nach sich. Für die generalisierende Einschätzung der Einbaunotwendigkeit von Fettabscheidern für Betriebe im Sinne der Satzung ist offensichtlich die sachgerechte Erwägung maßgeblich, dass eine betriebliche Nutzung, bei der aufgrund der Betriebsabläufe Fette und Öle im Abwasser anfallen, wegen ihrer Intensität und Nachhaltigkeit typischerweise einen höheren (kanalschädlichen) Öl- und Fetteintrag mit sich bringt als eine nichtbetriebliche Nutzung. Vor diesem Hintergrund ist für die Unterscheidung von betrieblicher und nichtbetrieblicher Nutzung im Sinne der Satzung die Nutzung zu privaten Wohnzwecken vorbildgebend für eine nichtbetriebliche Nutzung, in der als typischerweise weniger schädlich eingestuftes häusliches Abwasser produziert wird, während bei betrieblicher Nutzung im Sinne der Satzung öl- und fetthaltiges Abwasser bei typisierender Betrachtungsweise in „haushaltsuntypischer" Art oder Menge anfällt.

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Die Pflegestation, für die die Entwässerungsgenehmigung erteilt werden soll, stellt sich als ein Betrieb im Sinne der Entwässerungssatzung dar, in dem - bei typisierender Betrachtungsweise in „haushaltsuntypischer" Weise - Öle und Fette anfallen, die in das Abwasser gelangen. Denn es handelt sich hier wegen des gewerblichen Zuschnitts des Vorhabens, bei dessen Betrieb notwendig Öl und Fett im Abwasser anfallen, nicht mehr um eine Nutzung, die hinsichtlich des Öl- und Fettanfalls im Abwasser einer privaten Wohnzwecken dienenden Nutzung vergleichbar ist. Eine Pflegeheimnutzung dient nämlich wie oben dargelegt keinen reinen Wohnzwecken mehr, weil sie sich nicht durch eigengestaltete Häuslichkeit auszeichnet; in der Einrichtung fällt zudem öl- und fetthaltiges Abwasser in einem für private Wohnzwecke unüblich großen und konzentrierten Umfang an. Nach den vom Beklagten mitgeteilten, unwidersprochen gebliebenen Darlegungen des Leiters des Pflegebetriebes, der rund 40 Pflegeplätze umfasst, wird zumindest das von den Bewohnern der Station bei der Einnahme ihrer Mahlzeiten benutzte Geschirr im Betrieb gespült. Dabei werden an den Geschirrteilen als Speiserückstände haftende Öle und Fette von einer Anschluss- und Betriebsstelle im Haus (Spülmaschine/Küchenzeile) aus in das Abwasser eingetragen und konzentriert, d.h. nicht von verschiedenen Anschlussstellen im Haus aus in den Kanal abgeleitet. Zu einem verstärkten Anfall von Speiseöl- und Speisefettrückständen wird es ferner kommen, wenn der Pächter darüber hinaus den gaststättenrechtlich bereits beantragten Betrieb einer Gaststätte mit der beabsichtigten Darreichung von Speisen auch an Besucher der Station aufnimmt. Der mithin festzustellende Anfall von Ölen und Fetten in dem Abwasser der Pflegeeinrichtung mit Betriebscharakter hat die satzungsrechtliche Folge, dass die öffentliche Entwässerungseinrichtung von dort aus nur benutzt werden darf und deren Benutzung nur genehmigt werden kann, wenn der Anschlussnehmer, d.h. die Klägerin, einen Fettabscheider betreibt, d.h. einbaut, nutzt und unterhält.

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Die Forderung in der Satzung nach dem Einbau und Betrieb eines Fettabscheiders ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - vorliegend auch nicht unverhältnismäßig. Sie ist sachgerecht, weil sie - auch im Hinblick auf die vorliegende Nutzung - dem Schutz der öffentlichen Einrichtung vor Schädigungen und damit dem legitimen Interesse der Stadt an der Funktionsfähigkeit und Funktionserhaltung der öffentlichen Entwässerungsanlagen dient (a.); sie verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG - b.).

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a. Die Forderung entspricht in einem Fall wie dem vorliegenden dem Stand der Technik. Unter Ziffer 4 (Einsatzbedingungen) der DIN EN 1825-2 „Deutsche Norm - Europäische Norm zu Abscheideanlagen für Fette - Teil 2: Wahl der Nenngröße, Einbau, Betrieb und Wartung", die den Stand der Technik wiedergibt und ein antizipiertes Sachverständigengutachten darstellt, sind Abscheideanlagen für Fette immer dann einzusetzen, wenn Fette und Öle pflanzlichen und tierischen Ursprungs aus dem Schmutzwasser zurückgehalten werden müssen (Satz 1). Dies gilt gerade auch für Betriebe gewerblicher und industrieller Art wie z.B. Essensausgabestellen mit Rücklaufgeschirr (Satz 2, 3. Spiegelstrich). Die hier in Rede stehende Pflegestation weist eine Essensausgabestelle mit vor Ort zu säuberndem Rücklaufgeschirr auf. Denn das von den Heimbewohnern bei ihren Mahlzeiten benutzte Geschirr wird in der Küche der Einrichtung gesäubert und gespült. Die Pflegestation ist nach ihrer Größe auch als Betrieb gewerblicher Art im Sinne dieser Normen einzustufen (3 - 4 Mahlzeiten täglich allein für die 42 möglichen Bewohner der Station zuzüglich der Essensausgabe an Besucher der Pflegestation in der „Cafeteria"); hinzu kommt, dass ein Markt für Pflegeheimleistungen besteht und es sich bei ihrem Betrieb damit generell um eine gewerbliche, d.h. selbständige Tätigkeit handelt, die mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden kann.

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Die Gründe, aus denen der Einbau von Fettabscheidern bei derartigen - typischerweise mit intensiverem Öl- und Fettanfall verbundenen - Nutzungen zum Schutz des öffentlichen Kanals vor Schädigungen gefordert wird, sind vom Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid ausführlich und überzeugend begründet dargelegt worden, so dass das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen Bezug nehmend verweist.

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b. Das Gericht teilt zudem die Einschätzung des Beklagten, dass öl- und fetthaltige Einleitungen aus einem Pflegeheimbetrieb wie dem vorliegenden einerseits und aus einem Mehrfamilienhaus andererseits nicht mit der Folge gleichzusetzen sind, dass die Stadt, die von den Eigentümern von Mehrfamilienhäuser keinen Einbau von Fettabscheidern verlangt, dies aus Gleichbehandlungsgründen auch nicht von der Klägerin für den Pflegeheimbetrieb verlangen dürfte. Denn wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt hat, wird durch eine wie hier in Rede stehende betriebliche Nutzung öl- und fetthaltiges Abwasser dem öffentlichen Entwässerungssystem in konzentrierterer Form zugeführt als es bei dem zeitlich und materiell stärker verteilten und vermischten Anfall öl- und fetthaltigen Abwassers aus Mehrfamilienhäusern der Fall ist. Damit ist ein sachgerechter Grund für die Differenzierung der in Rede stehenden Fälle gegeben, der ihre andere Behandlung vor dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt. Eine Bestätigung findet die von der Stadt in ihrer Satzung getroffene Unterscheidung zwischen gewerblichen Betrieben und Mehrfamilienhäusern im Hinblick auf die generalisierend bestehende bzw. nicht bestehende Notwendigkeit des Einbaues von Fettabscheidern darin, dass auch in Ziffer 4 (Einsatzbedingungen von Fettabscheideanlagen) der DIN EN 1825-2 häusliche Nutzungen und insbesondere Mehrfamilienhausnutzungen nicht als Einsatzbereiche für Abscheideranlagen genannt werden. Zudem ist die Stadt als Anstaltsherrin befugt, im Rahmen der Massenverwaltung, wie sie die Zulassung zur Nutzung der Abwasseranlage darstellt, im Interesse der Verwaltungspraktikabilität generalisierende Nutzungsregelungen - wie hier die Forderung nach dem Einbau von Fettabscheidern für alle öl- und fettableitende Betriebe ohne Prüfung des (schädlichen) Umfanges des Öl- und Fettanfalles im Einzelfall - zu treffen, wenn sie auf sachgerecht typisierenden Erwägungen beruhen, wie das hier wie oben dargelegt der Fall ist.

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Bedenken gegen die in der Kanalbenutzungsgenehmigung geforderte Nenngröße des einzubauenden Fettabscheiders NG 4 sind weder geltend gemacht noch ersichtlich; diese Nenngröße entspricht dem Ergebnis der Berechnungen, die der Architekt der Klägerin hat anstellen lassen, um in dem Entwässerungsantrag vom 20. Juli 2005, der auf eine Genehmigung mit Einbau eines Fettabscheiders gerichtet war, die nach den Entwässerungsverhältnissen des Betriebes erforderliche Bemessungsgröße angeben zu können.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

41

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 VwGO).