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Verwaltungsgericht Düsseldorf·5 K 1701/20.A·26.04.2020

Asylfolgeantrag: Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG bei Familienschutz (§ 26 AsylG)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die minderjährige Klägerin griff die Ablehnung ihres Asylfolgeantrags an, mit dem sie nach Anerkennung der Mutter Flüchtlingsschutz im Familienschutz (§ 26 AsylG) begehrte. Das Gericht hielt gegen die Ablehnung als unzulässig nur die Anfechtungsklage für statthaft und wies die weitergehende Verpflichtungsklage als unstatthaft ab. Materiell bestätigte es die Unzulässigkeit: Die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG sei versäumt und unionsrechtskonform. Auch die begehrte Änderung der Feststellungen zu § 60 Abs. 5, 7 AufenthG scheitere; Art. 6 GG/Art. 8 EMRK begründeten insoweit nur inlandsbezogene Hindernisse außerhalb der BAMF-Zuständigkeit.

Ausgang: Klage gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags und des Wiederaufgreifens zu § 60 Abs. 5, 7 AufenthG abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Asylfolgeantrag nach § 71 AsylG als unzulässig abgelehnt, ist die Klage hiergegen grundsätzlich als Anfechtungsklage statthaft; eine Verpflichtungsklage auf Zuerkennung internationalen Schutzes ist in diesem Verfahrensstadium unstatthaft.

2

Ein weiteres Asylverfahren nach § 71 Abs. 1 AsylG ist nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1–3 VwVfG vorliegen; hierzu gehört die fristgerechte Antragstellung nach § 51 Abs. 3 VwVfG.

3

Die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG beginnt mit der Kenntnis vom Wiederaufgreifensgrund; die Kenntnis des bevollmächtigten Vertreters bzw. der Sorgeberechtigten ist dem Antragsteller zuzurechnen.

4

Art. 42 der Richtlinie 2013/32/EU steht nationalen Fristregelungen für Folgeanträge nicht entgegen, solange der Zugang zu einem neuen Verfahren nicht unmöglich gemacht oder erheblich beschränkt wird.

5

Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK können als inlandsbezogene Abschiebungshindernisse die Zuständigkeit des Bundesamts für zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG grundsätzlich nicht erweitern; sie sind von der Ausländerbehörde zu prüfen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 i.V.m. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG§ 71 AsylG§ 3 bis 3e AsylG§ 4 AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

2

Mit Urteil vom 2. Mai 2019 hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf in dem Verfahren 2 K 3735/18.A das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) dazu verpflichtet, den Eltern der im XX 2005 geborenen Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die mit diesem Urteil zugleich abgeurteilte Klage der Klägerin mit dem Begehren, ihr unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 05. April 2018 (Az.: 0000000-439) die Flüchtlingseigenschaft bzw. hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen oder zumindest zu ihren Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG festzustellen, wurde demgegenüber abgewiesen.

3

Nachdem das Bundesamt der Mutter der Klägerin mit Bescheid vom 25. Juli 2019 bei dem Prozessbevollmächtigten der Mutter, der auch die Klägerin vertrat und vertritt, am 24. Juli 2019 eingegangen, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte, beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 3. Februar 2020, bei der Beklagten am 5. Februar 2020 eingegangen, im Rahmen des Familienschutzes die Flüchtlingseigenschaft zugunsten der Klägerin festzustellen.

4

Mit Bescheid vom 3. März 2020 lehnte das Bundesamt diesen (Folge-)Antrag als unzulässig ab (Nr. 1); zugleich lehnte es die Änderung des Bescheides vom 05. April 2018 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes ab (Nr. 2). Der Bescheid wurde zwecks Zustellung an den Prozessbevollmächtigten am 13. März 2020 als Einschreiben zur Post gegeben.

5

Am 25. März 2020 hat die Klägerin Klage gegen diesen Bescheid erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass es sich bei dem abgelehnten Antrag um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 Asylgesetz (AsylG) handele, der aufgrund des nach Abschluss des Erstverfahrens ergangenen, die Mutter der minderjährigen Klägerin betreffenden Anerkennungsbescheides begründet sei. Zudem sei die Abschiebungsandrohung nicht verfassungs- und europarechtskonform.

6

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

7

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. März 2020 zu Nr. 1 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Flüchtlingsschutz im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG zuzuerkennen,

8

hilfsweise

9

ihr subsidiären Schutz im Sinne des § 4 AsylG zuzuerkennen,

10

weiter hilfsweise

11

den Bescheid zu Nr. 2. aufzuheben und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Staates Iran vorliegen.

12

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Gerichtsakte 2 K 3735/18.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, betreffend Erst- und Folgeverfahren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Der Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren nach § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, konnte nach entsprechender Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

17

Die Klage hat keinen Erfolg.

18

1.

19

(zur Statthaftigkeit der Klageanträge)

20

a. Die Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes unter Nr. 1 des Bescheides, den (Asylfolge-)Antrag als unzulässig abzulehnen, ist lediglich als Anfechtungsklage statthaft. Die zugleich erhobene Verpflichtungsklage auf Zuerkennung von Schutzansprüchen nach nach §§ 3 - 3e bzw. hilfsweise nach § 4 AsylG ist demgegenüber unstatthaft, weil das Gericht in dem hier zu betrachtenden asylrechtlichen Verfahrensstadium das Asylbegehren nicht „durchzuentscheiden“ hat; die entsprechende Verpflichtungsklage war schon deswegen abzuweisen.

21

Vgl. dazu ausführlich unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Dezember 2016 –1 C 4/16–, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 14 ff.

22

b. Für den Fall, dass die Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 des Bescheides Erfolg hat, ist als Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes zu dessen Ziffer 2, den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) abzulehnen, ebenfalls nur eine Anfechtungsklage statthaft; denn bei Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheides hat das Bundesamt ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, so dass sich die Entscheidung zu Ziffer 2 als zu früh ergangen erwiese und daher aufzuheben wäre. Bei – aus Sicht des Schutzsuchenden positivem – Verlauf des weiteren behördlichen Asylverfahrens dürften sich nämlich weitere Entscheidungen zu den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gemäß § 33 Abs. 3 S. 2 AsylG als überflüssig erweisen; erst bei negativem Verlauf des behördlichen Verfahrens bestünde ein Bedürfnis nach einer eventuellen Änderung der früheren Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG.

23

c. Für den Fall, dass die Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 des Bescheides keinen Erfolg hat, ist allerdings hilfsweise die Verpflichtungsklage mit dem Antrag statthaft, unter Abänderung der entgegenstehenden Entscheidung aus einem vorangegangenen Asylverfahren festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Staates Iran vorliegen. Mit diesem Hilfsantrag begegnet der Schutzsuchende dem Risiko, dass er mit dem Hauptantrag nicht durchdringt und die Ablehnung einer Änderung der Feststellungen zu den Abschiebungsverboten in Bestandskraft erwächst.

24

Vgl. in diesem Sinne wohl auch: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Dezember 2016 –1 C 4/16–, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 20 a.E.; s.a. Urteilsanmerkungen Berlit, jurisPR-BVerwG 4/2017 Anm. 2,  Teil D.

25

Die Erwägungen, die zur Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum „Durchentscheiden“ bei (Asyl-)Folgeanträgen geführt haben, stehen einer weiteren Anwendung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum (verfahrensbeschleunigenden) „Durchentscheiden“ bezüglich sog. Folgeschutzanträge, die auf eine Änderung einer Entscheidung zu den nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gerichtet sind, nicht entgegen.

26

2.

27

(zum Asylfolgeantrag)

28

Die – mithin nur als Anfechtungsklage statthafte und als solche im Übrigen zulässige – Klage gegen Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides, mit der der klägerseitige Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags als unzulässig abgelehnt worden ist, ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

29

Das Bundesamt hat den Asylantrag der Klägerin zu Recht als unzulässig abgelehnt. Diese Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unter anderem unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrages nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. So liegt der Fall hier. Bei dem neuerlichen Asylgesuch der Klägerin handelt es sich um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG, da ein vorangegangenes, bei dem Bundesamt geführtes Asylverfahren unanfechtbar abgeschlossen ist (vgl. Tatbestand). Nach § 71 Abs. 1 S. 1 und 2 AsylG hat das Bundesamt auf einen Folgeantrag hin ein weiteres Verfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (des Bundes – VwVfG) vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.

30

Zur Begründung des (Asyl-)Folgeantrages vom 3. Februar 2020 hat die Klägerin sich darauf berufen, dass ihr nach Erlass des Bescheides vom 25. Juli 2019 über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugunsten ihrer Mutter ein Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes für Familienangehörige nach § 26 AsylG zustehe.

31

Wie das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, steht einem Erfolg des Folgeantrags entgegen, dass der Folgeantrag wegen Verfristung unzulässig ist. Nach § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag nämlich binnen drei Monaten gestellt werden (S. 1); die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (S. 2). Die Frist zur Stellung eines wirksamen Folgeantrages hat die Klägerin aber versäumt, weil sie bereits im Juli 2019 mit der Bekanntgabe des ihre Mutter betreffenden Anerkennungsbescheides an den Prozessbevollmächtigten ihrer Eltern, der zugleich Bevollmächtigter der Klägerin in Asylangelegenheiten war und ist (vgl. nur die in beiden Klageverfahren vorgelegten umfassenden Vollmachten), und damit weit mehr als drei Monate vor der Folgeantragstellung von dem geltend gemachten Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hatte; die Kenntnis ihres Bevollmächtigten bzw. ihrer sorgeberechtigten Eltern bzw. deren Prozessbevollmächtigem muss sich die Klägerin zurechnen lassen.

32

Der Folgeantragsvoraussetzung der Einhaltung der Dreimonatsfrist kann in flüchtlingsrechtlichen Zusammenhängen auch nicht entgegengehalten werden, dass diese Frist europarechtswidrig wäre. Das ist nach Überzeugung des Gerichts nicht der Fall.

33

Zwar wird die Auffassung vertreten, dass mit der Neufassung der „Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes“ – im Folgenden auch als „Verfahrensrichtlinie“ bezeichnet – in (asylrechtlichen) Folgeverfahren eine zeitliche Präklusion nicht mehr den unionsrechtlichen Vorgaben – konkret Art. 42 Verfahrensrichtlinie – entspricht und die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG daher nach Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie am 20. Juli 2015 nicht mehr angewendet werden darf (vgl. so Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AsylG, Band 3, Stand: Dezember 2019, zu § 71, Rn. 284; Marx, Kommentar zum AsylG, 9. Aufl. 2017, zu § 71, Rn. 85 a.E.).

34

Das Gericht teilt diese Auslegung der Verfahrensrichtlinie nicht; Art. 42 Richtlinie 2013/32/EU lässt Fristregelungen, wie sie in § 51 Abs. 3 VwVfG vorgesehen sind, vielmehr zu. Nach Art. 42 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie können die Mitgliedstaaten im nationalen Recht nämlich weiterhin (Verfahrens-)Vorschriften für die erste Prüfung im Sinne des Art. 40, d. h. mit anderen Worten für Folgeanträge, festlegen. Im Gegensatz zu der (Vorgänger-)Richtlinie 2005/85/EG, in der in Art. 34 Abs. 2 S. 2 unter lit. b) als eine der in Abs. 2 S. 2 beispielhaft genannten Regelungsmöglichkeiten für Folgeanträge betreffende Verfahrensvorschriften noch ausdrücklich die Festsetzung von Fristbestimmungen angeführt war, enthält die nunmehr geltende Verfahrensrichtlinie dieses Regelungsbeispiel zwar nicht mehr. Aus dem – nach den Materialien nicht näher begründeten (vgl. dazu im einzelnen Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AsylG, Band 3, Stand: Dezember 2019, zu § 71, Rn. 284). – „Wegfall“ dieses Regelungsbeispiels aus der Vorgängerrichtlinie in der Verfahrensrichtlinie folgt aber nicht zwingend, dass den Mitgliedstaaten nunmehr verboten sein soll, entsprechende Regelungen ein- oder gar (nur) fortzuführen. Für ein solches künftiges Verbot von Fristregelungen bietet der Text der Richtlinie keine hinreichenden Anhaltspunkte. Denn die in Art. 42 Abs. 2 S. 2 Verfahrensrichtlinie besonders genannten Regelungsmöglichkeiten sind weiterhin nur Beispiele für zulässigerweise mögliche Verfahrensvorschriften ohne abschließenden Charakter („Diese Vorschriften können unter anderem …“ – Hervorhebung durch den Unterzeichner). Die (Verfahrens-)Vorschriften, die aufgrund der „Ermächtigungsgrundlage“ des Art. 42 Abs. 2 S. 1 Verfahrensrichtlinie für Folgeanträge von den Mitgliedstaaten festgelegt werden können und für die in Art. 42 Abs. 2 S. 2 Verfahrensrichtlinie lediglich Beispiele genannt werden, müssen sich in ihrer „Zulässigkeit/Europarechtskonformität“ weiterhin nur an der Regelung in Art. 42 Abs. 2 S. 3 Verfahrensrichtlinie messen lassen. Danach dürfen die das Folgeverfahren betreffenden Bestimmungen (lediglich) weder den Zugang eines Antragstellers zu einem neuen Verfahren unmöglich machen noch zu einer effektiven Aufhebung oder erheblichen Beschränkung dieses Zugangs führen. Die hier in Rede stehende 3-Monats-Frist entspricht diesen Anforderungen. Dass die Fristbestimmung weder ein neues Verfahren unmöglich macht noch zu einer effektiven Aufhebung von Folgeantragsmöglichkeiten führt, liegt auf der Hand. Angesichts des dringenden Interesses, das ein abgelehnter, (tatsächlich) Furcht vor Verfolgung hegender Asylbewerber, der in der Regel auch ausreisepflichtig ist, daran haben muss, ihm bekannt gewordene Gründe für ein Wiederaufgreifen seines abgeschlossenen Asylverfahrens dem Bundesamt – als der ihm aus dem Erstverfahren für Asylbegehren zuständig bekannten Behörden – alsbald zu unterbreiten, vermag das Gericht in der Regelung einer – im Übrigen nach § 32 VwVfG wiedereinsetzungsfähigen – Frist für den Folgeantrag (vgl. zu dieser Wiedereinsetzungsfähigkeit: Marx, Kommentar zum AsylG, 9. Aufl. 2017, zu § 71, Rn. 90; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl., 2018, zu § 51 Rn. 132) keine erhebliche Beschränkung des Zugangs zum Folgeverfahren zu sehen.

35

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Antragsfrist nach § 32 VwVfG hat die Klägerin nie geltend gemacht; die in § 32 Abs. 2 VwVfG vorgesehene Zweiwochenfrist für einen Wiedereinsetzungsantrag, die spätestens mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 16. März 2020, begonnen hätte, ist im Übrigen inzwischen längst abgelaufen.

37

3.

38

(zum Wiederaufgreifensantrag im Übrigen)

39

Auch die Klage gegen die Entscheidung zu Nr. 2 des angefochtenen Bescheides, mit der eine Änderung der für die Klägerseite negativen Feststellungen zu Abschiebungsverboten nach §§ 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes aus dem vorangegangenen Asylverfahren abgelehnt worden ist, ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Denn die Klägerin hat auf der Grundlage ihres Vorbringens keinen Anspruch darauf, dass das Bundesamt seine bestandskräftigen negativen Feststellungen zu den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG aus dem Erstbescheid ändert.

40

Ein solcher Anspruch ergibt sich weder als zwingender Wiederaufgreifensanspruch aus § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG noch als Anspruch nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG, bei dem das Bundesamt nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, ob es die bestandskräftige frühere Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zurücknimmt oder widerruft.

41

Vgl. zum Ermessensanspruch auf Wiederaufgreifen gegenüber bestandskräftigen Entscheidungen nach dem früher geltenden § 53 AuslG, d.h. in einer den vorliegend in Frage stehenden nationalen Abschiebungsverboten parallelen – asylantragsunabhängigen – Konstellation: BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111,77 (82).

42

Denn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Mutter der Klägerin, auf die diese sich allein beruft, berührt die Rechtmäßigkeit der früheren Entscheidung aus dem Erstbescheid vom 05. April 2018 zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sowie der Abschiebungsandrohung bezüglich der Klägerin nicht, zumal die Ablehnung der Feststellung derartiger Abschiebungsverbote zugunsten der Klägerin durch das Bundesamt und die Abschiebungsandrohung im Erstverfahren von dem seinerzeit erkennenden Gericht in Ansehung des Zuerkennungsanspruchs beider Eltern bestätigt worden ist.

43

Soweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, dass die hier in Rede stehenden Entscheidungen des Bundesamtes nach Erlass des Anerkennungsbescheides an die Mutter rechtswidrig geworden wären, weil sie ihre durch Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK bewehrten Rechte auf „Schutz der Familieneinheit“ verletzten, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

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Ein Anspruch der Klägerin auf „Schutz der Familieneinheit“ in Deutschland berührt die Rechtmäßigkeit des Erstbescheides nicht. Das Bundesamt ist für die Feststellung und die Beachtung sogenannter „inlandsbezogene Abschiebungshindernisse“, zu denen der hier geltend gemachte Schutzanspruch zählte, weil durch eine gegen Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK verstoßende Abschiebung ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde, nämlich nicht zuständig. Dem Bundesamt obliegt im Rahmen des ihm auferlegten Prüfungsprogramms nach §§ 31 und 24 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nur die Prüfung sogenannter „zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote“, denn lediglich bezüglich derartiger zielstaatsbezogener Vollstreckungshindernisse ist das Bundesamt im Vergleich zu der üblicherweise für die Feststellung von Vollstreckungshindernissen zuständigen Ausländerbehörde besonders sachkundig. Das Vorliegen von „inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen“ ist demgegenüber allein durch die zuständige Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung etwa über die konkrete Abschiebung (§§ 58 ff. AufenthG), über die Erteilung einer Duldung (§ 60a AufenthG) oder über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG in eigener Verantwortung zu prüfen.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 RVG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

48

(1)              Über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

49

1.              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

50

2.              der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3.              ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

52

Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich zu stellen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.

53

Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.

54

In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

55

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).

56

Die Antragsschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

57

(2)              Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

58

Der Antrag ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen.

59

Der Antrag soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.